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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Jg.14, Heft 12

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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark

Postvertriebsstück Entgelt bezahlt • A 7857 Brandenburgische Universitäts- druckerei- und Verlags- gesellschaft Potsdam mbH Karl-Liebknecht-Straße 24/25 14476 Golm

Tel./Fax 0331/56 89-0/-16

Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Informationsteil

Jahrgang 14

Belzig, 27. Dezember 2007 Nummer 12

Impressum

Herausgeber:

Landratsamt Potsdam-Mittelmark 14806 Belzig, Niemöllerstraße 1 Tel. 033841/9 12 27, Fax 033841/9 12 18 Internet: www. potsdam-mittelmark.de Redaktion:

Brigitte Kunze, Büro des Landrates Bezug:

kostenlos erhältlich in allen Amts-, Gemeinde- und Stadtverwaltungen im Landkreis sowie beim Landkreis, 14806 Belzig, Niemöllerstraße 1 Jahresabonnement bei Postbezug 15,34 Gesamtherstellung und Vertrieb:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Straße 24/25, 14476 Golm Anzeigenverwaltung:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Telefon 0331/56 89-0, Fax 0331/5689-16

Inhalt amtlich

Öffentliche Bekanntmachungen

Achte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (8. ÄndAbfES) und

Bekanntmachungsanordnung S. 1

Abfallgebührensatzung des Landkreises

Potsdam-Mittelmark (AbfGS) und Bekanntmachungsanordnung S. 2 Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises

Potsdam-Mittelmark und Bekanntmachungsanordnung S. 6 Allgemeinverfügung – Anglerprüfung 2008 Landkreis

Potsdam-Mittelmark S. 6

Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Kindertagesbetreuung zwischen dem Landkreis Potsdam-Mittelmark als örtlicher Träger der öffentlichen

Jugendhilfe und der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) S. 7 Jahresabschluss des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb

für das Wirtschaftsjahr 2006 S. 8

Verfügung zur Neufestsetzung der Ortsdurchfahrt Petzow

im Zuge der K 6908 S. 8

Landrat des Landkreises Potsdam- Mittelmark als allgemeine untere Landesbehörde

Kommunalaufsichtsbehörde

• Bekanntmachungsanordnung und 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasser-

zweckverbandes „Der Teltow“ (2. ÄndS-VerbS) S. 9

• Bekanntmachungsanordnung und 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasser-

zweckverbandes „Mittelgraben“ (2. ÄndS-VerbS) S. 9 Wasser- und Abwasserzweckverband Nieplitztal

• Fünfte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Gebühren und Kostenersatz für die öffentliche Abwasserentsorgung (Beitrags- und

Gebührensatzung Abwasser - BGSA) S. 10

• Zweite Änderungsatzung zur Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Gebühren und Kostenersatz für die öffentliche Wasserversorgung

(Beitrags- und Gebührensatzung Wasser - BGSW) S. 10

• Erste Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung S. 12 Gewässerunterhaltungsverband Nieplitz

• Beschluss über die Jahresrechnung 2006 und Entlastung

des Vorstandes S. 13

Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark als allgemeine untere Landesbehörde, Kommunalaufsichtsbehörde

• Bekanntmachungsanordnung und Hinweis auf die Genehmigung des Vertrages über die Änderung von Gemeindegrenzen zwischen der Gemeinde Beetzsee

und der Stadt Havelsee S. 13

Ende des amtlichen Teils

Inhalt

Sonstige Informationen, Tipps, Termine

• Beratungstermine der Koordinatorin

für Freiwilligenarbeit S. 14

• Termine der allgemeinen sozialen Beratung der freien Träger im Landkreis S. 14

• Blutspendetermine S. 16

Öffentliche Bekanntmachungen

Achte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark

(8. ÄndAbfES)

Vom 06.12.07

Auf der Grundlage des § 5 Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LkrO) und des § 8 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) hat der Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark auf seiner Sitzung am 06.12.2007 diese Satzung beschlossen:

I.

Die Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfES) vom 10.11.1999 (Amtsblatt 11/1999 S.2), zuletzt geändert durch die Sie- bente Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Landkrei- ses Potsdam-Mittelmark (7. ÄndAbfES) vom 07.12.2006 (Amtsblatt 12/2006 S.3) wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 3 wird die Ziffer „4“ durch die Ziffer „2“ ersetzt.

(2)

II.

Der Landrat wird ermächtigt, die Abfallentsorgungssatzung des Landkrei- ses Potsdam-Mittelmark (AbfES) in der ab In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Fassung neu bekannt zu machen.

III.

Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

Belzig, den 06.12.07 Koch

Landrat

Bekanntmachungsanordnung

Die Achte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Land- kreises Potsdam-Mittelmark (8. ÄndAbfES) vom 06.12.2007 wird im amt- lichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam- Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht.

Belzig den 06.12.07 Koch

Landrat

Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark

(AbfGS)

Vom 06.12.07

Auf der Grundlage des § 5 der Landkreisordnung für das Land Branden- burg (LKrO) und des § 9 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) i. V. m. §§ 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes hat der Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark auf seiner Sitzung am 06.12.2007 diese Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührentatbestand

Der Landkreis erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen der öffent- lichen Abfallentsorgung Gebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 2

Gebührenpflicht und Bemessungsgrundlage

(1) Die Gebührenpflicht entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf die Entstehung der Anschlusspflicht an die öffentliche Abfall- entsorgung folgt, danach mit Beginn eines jeden folgenden Kalen- derjahres. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anschlusspflicht entfällt. Bemessungszeitraum ist das Ka- lenderjahr.

(2) Änderungen der für die Gebührenpflicht maßgeblichen Umstände werden ab dem Ersten des auf ihr Eintreten folgenden Monats be- rücksichtigt. Sie sind dem Landkreis unverzüglich anzuzeigen. Bei der Neufestsetzung der Gebühren werden zugunsten des Gebüh-

renschuldners nur solche Änderungen zugrunde gelegt, die dem Landkreis innerhalb von 3 Monaten nach ihrem Eintreten angezeigt werden. Später angezeigte Änderungen werden ab dem 1. des auf die Anzeige folgenden Monates gebührenrelevant. Für Änderun- gen, die sich Gebühren erhöhend auswirken, gilt Satz 1 unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Anzeige. Gegenüber dem Landkreis ist auf Ver- langen ein geeigneter Nachweis über die Änderungen zu erbringen.

(3) Als Haushalt gilt eine von einer oder mehreren Personen bewirt- schaftete in sich abgeschlossene Wohnungseinheit.Als Gewerbebe- triebe gelten Anlagen und Einrichtungen, die der Ausübung eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung oder der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit dienen. Ihnen gleichgestellt sind öffentli- che Einrichtungen, Krankenhäuser und Märkte. Vorübergehend ge- nutzte Objekte im Sinne dieser Satzung sind Anlagen, die nur zum zeitweiligen Aufenthalt von Personen bestimmt sind; hierzu zählen insbesondere Wochenendhäuser, Ferienhäuser, Lauben u. ä.

(4) Soweit der Landkreis die für die Festsetzung der Gebühr erforder- lichen Grundlagen nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermitteln kann, wird die Gebühr geschätzt. Der Landkreis berücksichtigt da- bei alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung scheinen.

§ 3 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer. An seine Stelle tritt im Falle ungeklärter Eigentumsverhältnisse (Volkseigentum) der Verfügungsberechtigte.

(2) Besteht an dem Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauchrecht, ein sonstiges zur Nutzung nach § 9 Sachenrechtsbereinigungsge- setz berechtigendes Recht, ein Wohnungsrecht oder ein Teileigent- umsrecht, ist abweichend von Abs. 1 der jeweils Berechtigte Ge- bührenschuldner.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 schuldet die Gebühr

(a) der Inhaber bzw. der Marktbetreiber, soweit die Gebühr für ei- nen Gewerbebetrieb erhoben wird,

(b) der Nutzer, soweit die Gebühr für ein vorübergehend benutz- tes Objekt erhoben wird.

(4) Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats auf den neuen Ver- pflichteten über.

§ 4

Gemeinsame Entsorgung des Restabfalls

(1) Entsorgen mehrere oder alle Haushalte gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 über einen oder mehrere gemeinsame Restabfallbehälter, so gel- ten sie für die Gebührenerhebung als ein Haushalt. Mehrere Ge- bührenpflichtige schulden die Abfallgebühr in diesem Fall gesamt- schuldnerisch.

(2) Entsorgen mehrere oder alle vorübergehend genutzte Objekte über einen oder mehrere gemeinsame Restabfallbehälter, schulden die Gebührenpflichtigen die Abfallgebühr für alle gemeinsam ent- sorgenden vorübergehend genutzten Objekte gesamtschuldne- risch. Stellt ein Kleingartenverein oder eine vergleichbare Organi- sation den Antrag auf Entsorgung über gemeinsame Restabfallbe- hälter, schuldet der Antragsteller die Abfallgebühr für die gemein- sam entsorgenden vorübergehend genutzten Objekte.

§ 5

Gebührenmaßstab, Gebührensatz

(1) Die Abfallgebühr gliedert sich in die Gebührenbestandteile nach Abs. 2 bis 10.

(3)

(2) Basisgebühr

2.1 Die Basisgebühr wird für jeden Haushalt, jeden Gewerbebetrieb und jedes vorübergehend genutzte Objekt eines anschlusspflichti- gen Grundstücks erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalender- jahr. Die Basisgebühr wird zur Abdeckung aller Kosten der öffent- lichen Abfallentsorgung, die nicht in einen der Gebührenanteile nach Abs. 3 - 10 einfließen, erhoben. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für die Entsorgung von Altpapier (§ 7 AbfES), haus- haltstypischen Schrott (§ 11 AbfES), Elektro- und Elektronik-Altge- räte (§ 13 AbfES), besonders überwachungsbedürftige Abfälle (§14 AbfES), Sperrmüll (§15 AbfES), illegale Abfälle, die Kosten für Rest- abfallbehälter, Wertstoff- und Beratungszentren, teilweise die Kos- ten für die Entsorgung kompostierbarer Abfälle (§10 AbfES) sowie teilweise die Kosten für Vertrieb und Verwaltung.

2.2 Haushalte

Die Basisgebühr pro Haushalt bemisst sich nach der Anzahl der Haushaltsangehörigen im Erhebungszeitraum. Für jeden Haushalts- angehörigen ist eine Basisgebühr in Höhe von 30,26 Euro und Jahr zu entrichten. Zugrunde gelegt werden die Anzahl der Haushalte und der Haushaltsangehörigen zu Beginn des Erhebungszeitrau- mes (1. Januar).

Änderungen während des Erhebungszeitraumes werden wie folgt berücksichtigt. Entsteht ein neuer Haushalt bzw. erhöht sich die Anzahl der Haushaltsangehörigen, beträgt die Basisgebühr bzw.

steigt sie um 2,52 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjah- res für jeden neuen Haushaltsangehörigen. Wird ein Haushalt auf- gelöst bzw. verringert sich die Anzahl der Haushaltsangehörigen, sinkt die Basisgebühr um 2,52 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für jeden ausscheidenden Haushaltsangehörigen.

Änderungen werden ab dem 1. des auf ihr Eintreten folgenden Monats berücksichtigt. Für Gebühren senkende Änderungen gilt dies jedoch nur, wenn der Gebührenpflichtige dem Landkreis die Änderung in einer Frist von 3 Monaten ab ihrem Eintritt anzeigt;

ansonsten wird die Änderung ab dem 1. des auf ihre Anzeige fol- genden Monats berücksichtigt.

2.3 Gewerbebetriebe

Die Basisgebühr pro Gewerbebetrieb bemisst sich nach dem im Er- hebungszeitraum vorgehaltenen Restabfallbehältervolumen.

2.3.1 Basisgebühr Gewerbe mit Papierentsorgung

Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich 1100 l vorgehalten, beträgt die Basisgebühr 0,533 Euro je Liter und Jahr. Werden folgende Restabfallbehälter für ein Kalenderjahr vorgehalten, beträgt die Basisgebühr demnach:

40 l 21,32 Euro 80 l 42,64 Euro 120 l 63,96 Euro 240 l 127,92 Euro 1 100 l 586,30 Euro

Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen von mehr als 1,1 m3 vorgehalten, sind pro Behälter und Jahr

über 1,1 m3bis 5 m3 1.332,50 Euro über 5 m3bis 10 m3 1.599,00 Euro über 10 m3bis 20 m3 1.865,50 Euro

über 20 m3 2.132,00 Euro

zu entrichten.

Zugrunde gelegt werden das zum Beginn des Erhebungszeitrau- mes (1. Januar) vorgehaltene Restabfallbehältervolumen und die Anzahl der Gewerbebetriebe. Änderungen während des Erhe- bungszeitraumes werden, wenn Restabfallbehälter mit einem Vo-

lumen bis einschließlich 1100 l vorgehalten werden, wie folgt be- rücksichtigt: Entsteht ein Gewerbebetrieb neu (auch bei Inhaber- wechsel) bzw. erhöht sich das vorgehaltene Restabfallbehältervo- lumen, beträgt die Gebühr bzw. steigt sie um 0,04442 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für jeden neu hinzukom- menden Liter Restabfallbehältervolumens. Verringert sich das vor- gehaltene Restabfallbehältervolumen, sinkt die Gebühr um 0,04442 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für je- den nicht mehr vorgehaltenen Liter Restabfallbehältervolumens.

Abs. 2.2 Sätze 7 und 8 gelten entsprechend.

Soweit für einen Gewerbebetrieb tatsächlich kein Restabfallbehäl- ter vorgehalten wird, gilt für die Gebührenerhebung ein 40-l-Be- hälter als vorgehalten.

2.3.2 Basisgebühr Gewerbe ohne Papierentsorgung

Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich 1100 l vorgehalten, beträgt die Basisgebühr 0,241 Euro je Liter und Jahr. Werden folgende Restabfallbehälter für ein Kalenderjahr vorgehalten, beträgt die Basisgebühr demnach:

40 l 9,64 Euro

80 l 19,28 Euro 120 l 28,92 Euro 240 l 57,84 Euro 1 100 l 265,10 Euro

Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen von mehr als 1,1 m3 vorgehalten, sind pro Behälter und Jahr

über 1,1 m3bis 5 m3 602,50 Euro über 5 m3bis 10 m3 723,00 Euro über 10 m3bis 20 m3 843,50 Euro

über 20 m3 964,00 Euro

zu entrichten.

Zugrunde gelegt werden das zum Beginn des Erhebungszeitrau- mes (1. Januar) vorgehaltene Restabfallbehältervolumen und die Anzahl der Gewerbebetriebe. Änderungen während des Erhe- bungszeitraumes werden, wenn Restabfallbehälter mit einem Vo- lumen bis einschließlich 1100 l vorgehalten werden, wie folgt be- rücksichtigt: Entsteht ein Gewerbebetrieb neu (auch bei Inhaber- wechsel) bzw. erhöht sich das vorgehaltene Restabfallbehältervo- lumen, beträgt die Gebühr bzw. steigt sie um 0,02008 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für jeden neu hinzukom- menden Liter Restabfallbehältervolumens. Verringert sich das vor- gehaltene Restabfallbehältervolumen, sinkt die Gebühr um 0,02008 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für je- den nicht mehr vorgehaltenen Liter Restabfallbehältervolumens.

Abs. 2.2 Sätze 7 und 8 gelten entsprechend.

Soweit für einen Gewerbebetrieb tatsächlich kein Restabfallbehäl- ter vorgehalten wird, gilt für die Gebührenerhebung ein 40-l-Be- hälter als vorgehalten.

2.3.3 Werden Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung in den dafür zugelassenen Containern überlassen, so sind für diese Container Basisgebühren entspre- chend Ziffern 2.3.1 bzw. 2.3.2 zu entrichten.

2.4 Vorübergehend genutzte Objekte

Für jedes Objekt wird eine einheitliche Basisgebühr in Höhe von 15,99 Euro pro Kalenderjahr erhoben.

(3) Entleerungsgebühr

3.1 Für jeden Haushalt, jeden Gewerbebetrieb und für jedes vorüber- gehend genutzte Objekt eines anschlusspflichtigen Grundstücks ist eine Entleerungsgebühr nach Maßgabe des Folgenden zu ent-

(4)

richten. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Entleerungs- gebühr wird zur Abdeckung der Kosten für die Abfuhr und die Ver- wertung/Beseitigung von Restabfall (§ 16 AbfES) sowie teilweise der Kosten für Vertrieb und Verwaltung erhoben.

3.2 Die Entleerungsgebühr bemisst sich bei Vorhaltung eines Restab- fallbehälters mit einem Volumen bis einschl. 1100 l nach dem im Erhebungszeitraum je Haushalt, Gewerbebetrieb und vorüberge- hend genutztem Objekt geleerten Restabfallbehältervolumens in Litern. Pro Liter geleertem Restabfallbehältervolumens beträgt die Gebühr 0,04507 Euro. Für die einmalige Leerung folgender Rest- abfallbehälter sind demnach

40 l 1,80 Euro

80 l 3,61 Euro

120 l 5,41 Euro

240 l 10,82 Euro 1 100 l 49,58 Euro

zu entrichten.

3.3 Das geleerte Restabfallvolumen ermittelt der Landkreis anhand eines am Abfallbehälter und am Sammelfahrzeug installierten Chipsys- tems. Auf Antrag des Gebührenpflichtigen übermittelt der Land- kreis Nachweise über Art und Anzahl der Entleerungen.

3.4 Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen von mehr als 1100 Litern verwendet, beträgt die Entleerungsgebühr für Umleerbehäl- ter mit 2500 bzw. 5000 Litern 112,68 Euro bzw. 225,35 Euro pro Entleerung; für sonstige Restabfallbehälter beträgt sie 210,69 Euro pro t entsorgten Restabfall.

3.5 Bei vorübergehend genutzten Objekten, die keinen Restabfallbe- hälter vorhalten, bemisst sich die Entleerungsgebühr nach der An- zahl der im Kalenderjahr entsorgten Restabfallsäcke. Die Gebühr pro Restabfallsack beträgt 1,80 Euro. 2 Restabfallsäcke, die der Landkreis vor Beginn des Erhebungszeitraums übersendet, gelten als entsorgt. Dies gilt nicht, wenn 2 Restabfallsäcke vom Gebüh- renpflichtigen bis zum 10. Januar des auf den Erhebungszeitraum folgenden Jahres an den Landkreis zurückgegeben werden.

(4) Wird pro Haushalt oder vorübergehend genutztem Objekt mehr als ein Restabfallbehälter vorgehalten, beträgt die Gebühr für jeden weiteren Restabfallbehälter 0,07145 Euro pro Liter Restabfallbe- hältervolumen. Folgende zusätzliche Gebühren sind demnach, un- abhängig von der Dauer der Bereitstellung im Kalenderjahr

40 l 2,86 Euro

80 l 5,72 Euro

120 l 8,57 Euro

240 l 17,15 Euro 1 100 l 78,60 Euro

zu entrichten.

(5) Für jede Übermittlung der Nachweise gem. Abs. 3.3 Satz 2 ist eine Gebühr von 5,00 Euro zu entrichten.

(6) Ein Behältertausch pro Kalenderjahr ist gebührenfrei. Ändert sich auf Wunsch des Gebührenpflichtigen die Abfallbehälterausstat- tung, ist für jeden weiteren Behältertausch eine Gebühr von 8,50 Euro zu entrichten.

(7) Grünabfall

Für in Anspruch genommene zugelassene Grünabfallsäcke bzw.

Banderolen ist eine Gebühr in Höhe von je 2,50 Euro zu entrichten.

(8) Bioabfall

Für die Entleerung einer 120 l bzw. 240 l Bioabfalltonne ist eine Gebühr in Höhe von je 3,80 Euro bzw. 7,60 Euro zu entrichten. Die

Anzahl der geleerten Bioabfalltonnen ermittelt der Landkreis an- hand eines an der Bioabfalltonne und am Sammelfahrzeug instal- lierten Chipsystems.

(9) Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versor- gung und Forschung

9.1 Die Gebühr beträgt pro übernommenen Einwegbehälter mit einem Fassungsvermögen von 3,5 l 4,82 Euro und pro übernommenen Einwegbehälter mit einem Fassungsvermögen von 30 l 41,27 Euro.

9.2 Werden Absetzcontainer mit einem Fassungsvermögen von 5 bis 10 m3bzw. Pressmüllcontainer mit einem Fassungsvermögen von 10 und 20 m3verwendet, beträgt die Entleerungsgebühr 318,01 Euro pro t entsorgtem Abfall.

(10) Für die Annahme von Abfällen auf den Wertstoff- und Beratungs- zentren des Landkreises sind folgende Gebühren zu entrichten:

10.1 Abfälle aus allen Herkunftsbereichen

Grünabfall 99,23 Euro/t

Altreifen 185,44 Euro/t

Bau- und Abbruchabfälle

Altholz A1 bis A3 26,66 Euro/t

Altholz A4 61,96 Euro/t

Asbest 196,49 Euro/t

Baumischabfall 333,25 Euro/t

Bitumen 393,77 Euro/t

Dämmmaterial mit gefährlichen Stoffen 212,14 Euro/t

Gips 36,84 Euro/t

Sortierter Bauschutt 15,01 Euro/t

Teerpappe 395,02 Euro/t

10.2 Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten

Sperrmüll 150,75 Euro/t

10.3 Gebührenschuldner ist, wer die Abfälle anliefert.

§ 6 Vorauszahlungen

(1) Auf die Entleerungsgebühr werden Vorauszahlungen nach Maß- gabe der Absätze 2 - 5 erhoben.

(2) Die Vorauszahlungen berechnen sich, wenn ein Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschl. 1100 l vorgehalten wird, nach dem geleerten Restabfallbehältervolumen in Litern des betreffenden Haushaltes, Gewerbebetriebes und vorübergehend genutzten Ob- jektes im vorausgegangenen Erhebungszeitraum, multipliziert mit dem Gebührensatz nach § 5 Abs. 3.2 Satz 2 (0,04507 Euro). In den Fällen des § 5 Abs. 3.5 berechnet sie sich nach der Anzahl der im vorangegangenen Erhebungszeitraum entsorgten Restabfallsäcke.

Für Gewerbebetriebe nach § 5 Abs. 3.4 wird keine Vorauszahlung erhoben.

(3) Sind für einen Haushalt, einen Gewerbebetrieb oder ein vorüber- gehend genutztes Objekt im vorangegangenen Erhebungszeit- raum keine Entleerungen erfolgt oder feststellbar, beträgt die Vor- auszahlung für einen Haushalt oder für einen Gewerbebetrieb in Abhängigkeit zur Ausstattung mit Restabfallbehältern am 1. Janu- ar des Erhebungszeitraumes jeweils das 2-fache der in § 5 Abs. 3.2 Satz 3 genannten Euro-Beträge oder für ein vorübergehend ge- nutztes Objekt 3,60 Euro (2 Abfallsäcke nach § 5 Abs. 3.5).

(4) Wurde ein Haushalt, Gewerbebetrieb oder vorübergehend genutz- tes Objekt während des vorangegangenen Erhebungszeitraumes

(5)

erstmals mit einem Restabfallbehälter bis einschl. 1100 l ausge- stattet (keine Abfallsäcke), ergibt sich die Vorauszahlung aus dem im vorangegangenen Erhebungszeitraum geleerten Restabfallbe- hältervolumen dividiert durch die Ausstattungsmonate multipli- ziert mit 12 multipliziert mit 0,04507 Euro. Abs. 3 bleibt unberührt.

(5) Entsteht ein Haushalt, Gewerbebetrieb oder vorübergehend ge- nutztes Objekt erstmals während des Erhebungszeitraumes, be- stimmt sich die Vorauszahlung entsprechend Abs. 3.

§ 7 Sonderregelung

(1) In besonderen Fällen kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teil- weise erlassen werden. Dies trifft insbesondere zu

a) bei Krankenhausaufenthalten oder Genesungskuren von mehr als 4 Wochen Dauer für die Zeit der Abwesenheit aus dem Haushalt,

b) für Studenten und Auszubildende, die eine Nebenwohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Kreisgebietes nachweisen, c) für Wehrpflichtige der Bundeswehr und Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst außerhalb des Wohnsitzes abzuleisten haben, d) für Kleinstgewerbe, bei denen erfahrungsgemäß nur wenig Ab- fall anfällt und die ihren Restabfall als Haushalt entsorgen können, wobei Haushalt und Kleinstgewerbe auf dem gleichen Grundstück gelegen sein müssen.

(2) Auf Antrag kann von den Regelungen dieser Satzung abgewichen werden, wenn diese Regelung eine für den Gebührenpflichtigen unbillige und nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde.

(3) In den unter Absatz (1) und (2) genannten Fällen sind geeignete Nachweise zu erbringen.

§ 8

Festsetzung/ Fälligkeit

(1) Basisgebühr

1.1 Die Gebühr wird zu Anfang des Kalenderjahres festgesetzt und zum 28.02., 31.05., 31.08. und 30.11. in 4 gleichen Teilbeträgen, im Falle der Teilnahme am Bankeinzugsverfahren zum 28.02., 30.04., 30.06., 31.08., 30.10. und 15.12. in 6 gleichen Teilbeträgen fällig.

1.2 Ist die Gebühr bis zum 28.02. bzw. 31.05. bzw. 31.08. noch nicht entstanden oder festgesetzt, wird sie im erstgenannten Fall zum 31.05., 31.08. und 30.11. in 3 gleichen Teilbeträgen bzw. im zwei- ten Fall zum 31.08. und 30.11. in 2 gleichen Teilbeträgen bzw. im dritten Fall zum 30.11. in voller Höhe fällig. Ist sie bis zum 30.11.

noch nicht entstanden oder festgesetzt, wird sie drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

1.3 Ist die Gebühr bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren bis zum 28.02. bzw. 30.04. bzw. 30.06. bzw. 31.08. bzw. 30.10. noch nicht entstanden oder festgesetzt, wird sie im erstgenannten Fall zum 30.04., 30.06., 31.08., 30.10. und 15.12. in 5 gleichen Teilbeträgen bzw. im zweiten Fall zum 30.06., 31.08, 30.10. und 15.12. in 4 glei- chen Teilbeträgen bzw. im dritten Fall zum 31.08., 30.10. und 15.12.

in 3 gleichen Teilbeträgen bzw. im vierten Fall zum 30.10. und 15.12. in 2 gleichen Teilbeträgen bzw. im fünften Fall zum 15.12.

in voller Höhe fällig. Ist die Gebühr bis zum 30.12. noch nicht ent- standen oder festgesetzt, gilt Absatz 1.2 Satz 2 entsprechend.

(2) Entleerungsgebühr

2.1 Die Entleerungsgebühr wird in der Regel nach Ablauf des Erhe- bungszeitraumes festgesetzt und drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

2.2 Die Entleerungsgebühr nach § 5 Abs. 3.4 wird nach Entleerung bzw. Entsorgung drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbe- scheides fällig.

(3) Die Gebühr nach § 5 Abs. 4 wird entsprechend Abs. 1 festgesetzt und fällig. Die jeweilige Gebühr nach § 5 Abs. 5 und 6 wird drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(4) Die Gebühr nach § 5 Abs. 7 wird mit der Übernahme der zugelas- senen Grünabfallsäcke bzw. der Banderole durch den Gebühren- schuldner fällig.

(5) Die Gebühr nach § 5 Abs. 8 wird in der Regel nach Ablauf des Er- hebungszeitraumes festgesetzt und drei Wochen nach Bekanntga- be des Gebührenbescheides fällig.

(6) Die Gebühr nach § 5 Abs. 9 wird drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(7) Die jeweilige Gebühr nach § 5 Abs. 10 wird drei Wochen nach Be- kanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Beträgt sie weniger als 50 Euro, wird sie mit Annahme der Abfälle fällig und ist in bar zu entrichten.

(8) Die Vorauszahlungen nach § 6 werden entsprechend Abs. 1 festge- setzt und fällig.

(9) Übersteigt die festgesetzte Vorauszahlung die festgesetzte Entlee- rungsgebühr, so vermindert sich der erste Teilbetrag sowie ggf. fol- gende Teilbeträge der Basisgebühr und der Vorauszahlung des Fol- gejahres um die Differenz zwischen Vorauszahlung und Entlee- rungsgebühr.

(10) Die Festsetzung der Entleerungsgebühr für im Jahre 2007 in An- spruch genommene Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung erfolgt gemäß §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 2.1 der Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfGS) vom 07.12.2006 (Amtsblatt 12/ 2006, S.3).

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

Belzig, den 06.12.07 Koch

Landrat

Bekanntmachungsanordnung

Die Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfGS) vom 06.12.2007 wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht.

Belzig den 06.12.07 Koch

Landrat

(6)

Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Vom 06.12.07

Aufgrund der §§ 5, 29 Absatz 2 Ziffer 9 der Landkreisordnung des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398, 433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prü- fung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landes- rechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S.

210), des § 10 Absatz 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2005 (GVBl. I S. 202), in Verbindung mit §§ 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.

März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch 2. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 26. April 2005 (GVBl. I S. 170) hat der Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark in seiner Sitzung vom 06.12.2007 mit Beschluss Nr. 2007/878 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Der Landkreis Potsdam-Mittelmark erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach Maß- gabe dieser Satzung.

(2) Wesentliche Bestandteile des Rettungsdienstes sind der Notarztdienst die gemeinsame Leitstelle, die der Landkreis Potsdam-Mittelmark mit der Stadt Brandenburg unterhält und die Rettungswachen in Beelitz, Belzig, Bollmannsruh, Dahlen, Groß Kreutz, Jeserig (Fläming), Langer- wisch, Lehnin, Niemegk, Teltow, Treuenbrietzen, Werder und Ziesar samt der personellen und sächlichen Ausstattung, einschließlich der vorgehaltenen Rettungsdienstfahrzeuge und Ausrüstungen, sowie die Verwaltung, soweit sie für den Rettungsdienst tätig wird.

(3) Die Gebühren entstehen mit dem durch die Leitstelle angeordneten Ausrücken der Einsatzfahrzeuge (Einsatz), auch bei Folgeeinsätzen.

§ 2

Gebührenmaßstab, Gebührensätze

(1) Die Gebühr wird für die

– Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges nach Art des Einsatzes, – Inanspruchnahme eines Notarztes

pauschal erhoben. Hierneben wird eine Gebühr für die von dem Ein- satzfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilometer erhoben. Erfolgt der Einsatz für mehrere Gebührenschuld- ner, wird die Gebühr anteilig erhoben.

(2) Es bestehen die folgenden Gebührensätze:

1. Für die Inanspruchnahme

– eines Rettungstransportwagens 359,60 e – eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges 163,70 e

– eines Notarztes 147,00 e

– eines Krankentransportwagens 210,50 e 2. Für die von dem Rettungsdienstfahrzeug einsatzbedingt zurückge-

legte Wegstrecke

– je angefangenem Kilometer 0,31 e

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist die Person, für die das Einsatzfahrzeug im Sinne des

§ 1 Absatz 3 der Rettungsdienstgebührensatzung eingesetzt wird.

§ 4

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren, Abrechnung mit Krankenkassen

(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wer- den 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(2) Einer Krankenkasse kann die Möglichkeit der Zahlung der Gebühren für ihre Versicherten eingeräumt werden, sofern sie sich gegenüber dem Landkreis Potsdam-Mittelmark vorab generell zur vollständigen Zahlung der Gebührenschulden ihrer Mitglieder bereit erklärt.

(3) Lehnt eine Krankenkasse die Zahlung der Gebührenschuld ihrer Mit- glieder ganz oder teilweise ab, unterbleibt die Abrechnung nach Ab- satz 2 mit ihr insoweit, und die Gebührenbescheide ergehen gemäß Absatz 1 an die Gebührenschuldner.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die Ge- bührensatzung vom 08.12.2005 (Amtsblatt 12/2005, S. 8) außer Kraft.

Belzig, den 06.12.07 Koch

Landrat

Bekanntmachungsanordnung

Die Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 06.12.2007 wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht.

Belzig den 06.12.07 Koch

Landrat

Allgemeinverfügung – Anglerprüfungen 2008 Landkreis Potsdam-Mittelmark

Auf der Grundlage des § 19 BbgFischG 1) in Verbindung mit der VO über die Anglerprüfung 2) werden die Termine der Anglerprüfungen 2008 im Landkreis Potsdam-Mittelmark durch die untere Fischereibehörde wie folgt festgesetzt:

(7)

Datum Uhrzeit Ort Ende der Zulassungs- frist 08.03.2008 9:00 - 11:00 Uhr Handwerkskammer 08.02.2008

Potsdam Zentrum für Gewerbeförderung OT Götz

Am Mühlenberg

14550 Groß Kreutz (Havel)

24.05.2008 9:00 - 11:00 Uhr Handwerkskammer 25.04.2008 Potsdam

Zentrum für Gewerbeförderung OT Götz

Am Mühlenberg

14550 Groß Kreutz (Havel)

27.09.2008 9:00 - 11:00 Uhr Handwerkskammer 29.08.2008 Potsdam

Zentrum für Gewerbeförderung OT Götz

Am Mühlenberg

14550 Groß Kreutz (Havel)

Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Anglerprüfung ist spätestens bis zum Ende der jeweiligen Zulassungsfrist beim Landkreis Potsdam-Mittel- mark, Fachbereich 3, Fachdienst Agraraufsicht, Untere Fischereibehörde, Postfach 11 38, 14801 Belzig einzureichen.

Entsprechend § 4 Abs. 2 und 3 der VO über die Anglerprüfung muss der An- trag auf Zulassung zur Anglerprüfung mindestens enthalten:

1. Vor- und Zuname;

2. Geburtsdatum;

3. Anschrift des Wohnsitzes (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer, Stadt- oder Landkreis, Telefonnummer);

4. die vom Bewerber unterschriebene Erklärung, dass keine Versagungs- gründe nach § 20 Abs. 2 BbgFischG vorliegen;

5. die Unterschrift des Antragstellers.

Dem Antrag sind beizufügen:

– bei Minderjährigen eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters;

– Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühr.

Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben und kann im Landratsamt Potsdam-Mittelmark bei der unteren Fischereibehörde, Klosterstr. 28 - 31, 14770 Brandenburg a. d. Ha- vel während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Der Wider- spruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfü- gung schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Potsdam-Mittel- mark, Niemöllerstr. 1, 14806 Belzig einzulegen.

Hinweise

Antragsformulare sind bei der unteren Fischereibehörde (Anschrift siehe oben) erhältlich oder können unter der Rufnummer (0 33 81) 533 -149 an- gefordert sowie aus dem Internet unter „www.potsdam-mittelmark.de“

heruntergeladen werden.

Die Frist der Anmeldung zur Anglerprüfung gilt auch als eingehalten, wenn der Antrag am Hauptsitz oder einer Außenstelle des Landratsamtes Pots- dam-Mittelmark rechtzeitig eingereicht wird.

Der Fragenpool ist zur besseren Vorbereitung unter www.mluv.branden- burg.de/l/fiwi/angeln.pdf hinterlegt.

Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis und können im Anschluss an die Prüfung, bei Vorlage eines Passbildes, den Fischereischein sofort ausgehändigt bekommen.

Belzig, den 23.11.2007 Koch

Landrat

Fundstellen:

1) Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) vom 13.05.1993 (GVBl. Teil I/93 Nr. 12, S. 178), zuletzt geändert durch Arti- kel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2007 (GVBl. Teil I/07 Nr. 07 , S.93) 2) Verordnung über die Anglerprüfung vom 30.06.1994 (GVBl. II/94 S.

664) geändert durch Änderungsverordnung vom 23.12.1997 (GVBl.

II/98 S. 46) und der 2. Änderungsverordnung vom 25.07.2001 (GVBl.

II/01 S. 291)

2. Nachtrag

zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 30.09.2004/13.10.2004

Zwischen der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) (im Folgenden Gemeinde) und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark (im Folgenden Landkreis) wird dieser Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 30.09.2004/

13.10.2004 (Amtsblatt des Landkreises Nr. 11/2004, Seite 11), geändert durch den 1. Nachtrag vom 08.12.05/02.01.2006, (Amtsblatt des Land- kreises Nr. 4/2006 Seite 5) geschlossen.

Der vorstehend benannte öffentlich-rechtliche Vertrag wird wie folgt ge- ändert:

I.

§ 1 wird durch Anfügen eines Absatzes 3 wie folgt ergänzt:

Werden in Kitas in Trägerschaft der Gemeinde Kinder betreut, die nicht im Landkreis wohnen, so können die Parteien vereinbaren, dass der Zuschuss nach § 16 Abs. 2 KitaG direkt dem örtlichen Träger der öffentlichen Ju- gendhilfe in Rechnung gestellt wird, in deren Zuständigkeitsbereich das Kind wohnt.

II.

§ 2 Abs. 2 b wird gestrichen III.

§.2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

Der Landkreis erstattet den Tagespflegepersonen gemäß § 23 SGB Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die nachgewiesenen Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallfallversicherung sowie die hälftigen nachgewiesenen Aufwendun- gen zu einer angemessene Alterssicherung gemäß der aktuellen Fassung der Tagespflegerichtlinie.

IV.

§ 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

(8)

(2) Als Kostensatz zahlt der Landkreis Zuschüsse entsprechend § 16 Abs. 2 KitaG.

V.

§ 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Die Parteien vereinbaren einen Durchschnittssatz, der sich aus den Per- sonalkosten dividiert durch Stellenzahl dividiert durch 12 errechnet. Als Personalkosten gelten die notwendigen Aufwendungen des Vorjahres für das in allen Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Gemeinde tätige pädagogische Personal bei tarifgerechter Entlohnung. Als volle Stelle gilt ein im Vorjahr durchgängig mit 40 Wochenstunden Beschäftigter; sonstige Beschäftigte gehen im Verhältnis zu einer vollen Stelle in die Berechnung der Stellenzahl ein.

VI.

§ 3 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Hinsichtlich der nach § 5 Abs. 2 KitaPersV vom 27.04.1993 (GVBl. II, S.

212) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2001 (GVBl. II, S.

24) zu berücksichtigenden Leitungsstellen werden anstelle des Durch- schnittssatzes nach Abs. 3 die durchschnittlichen Personalkosten der Lei- tungskraft (Personalkosten des Vorjahres dividiert durch 12) bei tarifge- rechter Entlohnung der Leitungskraft zugrunde gelegt. Als Leitungskraft gilt, wer gemäß § 45 SGB VIII in der Betriebserlaubnis von Landesjugend- amt Brandenburg aufgeführten bzw. als Leistungskraft bestätigt wurde.

VII.

§ 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres teilt die Gemeinde dem Land- kreis die Personalkosten des Vorjahres für das Folgejahr mit. Ausgehend von den nach Abs. 3 und 4 errechneten Durchschnittssätzen beträgt der Zuschuss 84 %. Abweichend von § 3 Abs. 5 KitaBKNV vom 1. Juni 2004 werden die quartalsweise bewilligten Zuschüsse in drei gleich hohen Teil- beträgen jeweils zum 15. eines Monates ausgezahlt.

VIII.

§ 3 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

(7) Die Gemeinde setzt die Richtlinie zur Tagespflege des Landkreises je- weils in der aktuellen Fassung beginnend ab dem 01.01.2007 um.

Der Landkreis erstattet der Gemeinde die richtlinienkonformen Aufwen- dungen, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.

Die nachgewiesenen gemeindlichen Aufwendungen gemäß Satz 2 werden vom Landkreis vierteljährlich rückwirkend erstattet. Die Erstattungsan- sprüche sind bis zum Ende des Monats, welcher auf das abgelaufene Quar- tal folgt, zu stellen (30.April, 30. Juli, 30. Oktober und 30. Januar).

IX.

Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.

Belzig, 19.11.2007 Groß Kreutz (Havel), 22.05.2007

Ort, Datum Ort, Datum

Für den Landkreis Für die Gemeinde Potsdam-Mittelmark Groß Kreutz (Havel) Koch, Landrat des Kalsow, Bürgermeister Landkreises Potsdam-Mittelmark

Dr. Enneking, Vorsitzender des Kreistages Potsdam-Mittelmark

Bekanntmachung

Jahresabschluss des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb für das Wirtschaftsjahr 2006

Aufgrund § 7 Nr.4 und § 27 Abs.1 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung (EigV) hat der Kreistag mit Beschluss Nr. 2007/ 870 am 10.10. 2007 fol- genden Beschluss gefasst:

Der Kreistag beschließt den geprüften Jahresabschluss des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb für das Wirtschaftsjahr 2006 und erteilt dem Werkleiter Entlastung. Der Jahresgewinn in Höhe von 18.308,25 Euro ist vorzutragen.

Der Feststellungsbeschluss wird hiermit entsprechend § 27 Abs. 2 EigV be- kannt gemacht.

Der Jahresabschluss liegt zur Einsichtnahme eine Woche (beginnend mit der Bekanntgabe) im Landratsamt Potsdam-Mittelmark, Papendorfer Weg 1, Belzig, Zimmer 234 zu den Geschäftszeiten aus.

Belzig, den 13.11. 2007 Koch

Landrat

Neufestsetzung der Ortsdurchfahrt Petzow im Zuge der K 6908

Bekanntmachung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 20.September 2007

Für die Stadt Werder, OT Petzow ist im Zuge der K 6908 die Neufestsetzung der Ortsdurchfahrt erforderlich

Gemäß § 5 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294), wird der Beginn der Ortsdurchfahrt Petzow

von km 1+370 nach km 0+018 (Knotenpunkt 3643 005) neu festgesetzt.

Diese Verfügung gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntma- chung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstraße 1 in 14806 Belzig oder bei jeder anderen Dienststelle des Landkreises schriftlich oder zur Nieder- schrift einzulegen.

(9)

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Potsdam-Mittelmark als allgemeine untere Landesbehörde,

Kommunalaufsichtsbehörde

Betrifft: Wasser- und Abwasserzweckverband „Der Teltow“

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich an, dass nachstehende 2. Änderungssatzung zur Ver- bandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Der Teltow“

vom 09.06.2004 (2. ÄndS-VerbS) gemäß § 20 Abs. 6 i. V. m. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I S.

194) im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Ausgabe De- zember 2007, öffentlich bekannt gemacht wird.

Belzig, den 29.11.2007 Koch

Landrat

2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und

Abwasserzweckverbandes

„Der Teltow“ vom 09.06.2004 (2. ÄndS-VerbS)

Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes

„Der Teltow“ hat auf ihrer Sitzung am 21. November 2007 die folgende 2. Än- derungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckver- bandes „Der Teltow“ vom 09.06.2004 (2. ÄndS-VerbS) beschlossen:

1. Die Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Der Teltow“ vom 09.06.2004, zuletzt geändert durch die am 06.12.2006 beschlossene 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "Der Teltow" vom 09.06.2004 (1. ÄndS-VerbS), wird wie folgt geändert:

In § 19 Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter:

„Stadt Teltow:

Bekanntmachungskasten am Stadthaus, Potsdamer Straße 47/49 (direkt neben dem Haupteingang).“

ersetzt durch die Wörter:

„Stadt Teltow:

Bekanntmachungskasten am Bürgerzentrum, Marktplatz 1 - 3 (auf dem Marktplatz, vor der Treppe zum Haupteingang).“

2. Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.

Kleinmachnow, am 21. November 2007 Blasig

Verbandsvorsteher

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Potsdam-Mittelmark als allgemeine untere Landesbehörde,

Kommunalaufsichtsbehörde

Betrifft: Wasser- und Abwasserzweckverband „Mittelgraben“

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich an, dass nachstehende 2. Änderungssatzung zur Ver- bandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Mittelgraben“

vom 02.06.2004 (2. ÄndS-VerbS) gemäß § 20 Abs. 6 i. V. m. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I S.

194) im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Ausgabe De- zember 2007, öffentlich bekannt gemacht wird.

Belzig, den 29.11.2007 Koch

Landrat

2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und

Abwasserzweckverbandes

„Mittelgraben“ vom 02.06.2004 (2. ÄndS-VerbS)

Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes

„Mittelgraben“ hat auf ihrer Sitzung am 14.11.2007 die folgende 2. Än- derungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckver- bandes „Mittelgraben“ vom 02.06.2004 (2. ÄndS-VerbS) beschlossen:

1. Die Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes

„Mittelgraben“ vom 02.06.2004, zuletzt geändert durch die am 31.01.2007 beschlossene 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Mittelgraben“ vom 02.06.2004 (1. ÄndS-VerbS), wird wie folgt geändert:

a) § 19 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile nach Satz 1 da- durch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht im Büro des Verbandes in 14552 Michendorf, Neu-Langerwisch 26 für zwei Wo- chen ausgelegt werden.“

b) In § 19 Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter:

„Ortsteil Wildenbruch:

Kunersdorfer Straße 15 (vor dem Bürgerhaus),“

ersetzt durch die Wörter:

„Ortsteil Wildenbruch:

Kunersdorfer Straße / Ecke Dorfstraße (vor dem Friedhof),“.

(10)

2. Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Michendorf, am 15.11.2007 Lindemann

Verbandsvorsteher

Fünfte Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Abwasser- zweckverbandes „Nieplitztal“ über

die Erhebung von Anschluss- beiträgen, Gebühren und Kostenersatz für die öffentliche Abwasserentsorgung (Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser - BGSA)

Aufgrund des Beschlusses Nr. 04/0412/07 der Verbandsversammlung hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 04.12.2007 folgende Sat- zung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal“ über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Gebühren und Kostenersatz für die öffentliche Abwasserentsorgung (Beitrags- und Gebührensatzung Abwas- ser - BGSA), veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittel- mark, Jahrgang 10, Nr. 02, S. 29 - 34 am 26. Februar 2003, berichtigt im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Jahrgang 10, Nr. 03, S. 5 am 26. März 2003, zuletzt geändert durch die Vierte Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser vom 23.11.2006, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Jahrgang 13, Nr. 12, S. 32 und 33 am 28. Dezember 2006, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Mengengebühr für die Inanspruchnahme der zentralen Ab- wasseranlage auf Basis des Trinkwasserverbrauchs beträgt für jeden Kubikmeter Schmutzwasser:

bis 31.12.2001 5,85 DM

vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 2,90 Euro vom 01.01.2003 bis 31.12.2007 2,80 Euro

ab 01.01.2008 2,60 Euro“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Mengengebühr für Fäkalien aus dezentralen Abwasseranla- gen auf Basis des Trinkwasserverbrauchs (Fäkalieneinleitung) beträgt incl. der Transport- und Beseitigungsgebühr für jeden Kubikmeter Schmutzwasser:

bis 31.12.2001 5,85 DM

vom 01.01.2002 bis 31.12.2007 2,90 Euro

ab 01.01.2008 3,15 Euro“

Artikel 2

Die Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

Treuenbrietzen, den 05.12.2007 (Siegel) Michael Knape

Verbandsvorsteher

Zweite Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Abwasser-

zweckverbandes „Nieplitztal“ über die Erhebung von Anschluss-

beiträgen, Gebühren und Kostenersatz für die öffentliche Wasserversorgung (Beitrags- und Gebührensatzung Wasser - BGSW)

Aufgrund des Beschlusses Nr. 03/0412/07 der Verbandsversammlung hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 04.12.2007 folgende Sat- zung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal“ über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Gebühren und Kostenersatz für die öffentliche Wasserversorgung (Beitrags- und Gebührensatzung Wasser - BGSW), veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Jahrgang 10, Nr. 02, S. 17 - 22 am 26. Februar 2003, berichtigt im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Jahrgang 10, Nr. 03, S. 5 am 26.

März 2003, zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung zur Bei- trags- und Gebührensatzung Wasser vom 27.05.2004, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Jahrgang 11, Nr. 06, S.

15 am 25. Juni 2004 wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Beitragssätze je m2der nach § 5 Absatz 3 bis 8 ermittelten Grundstücksfläche betragen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer:

bis 14.11.1997 netto 7 % USt. brutto

a) Beitragssatz I 2,50 DM 0,18 DM 2,68 DM

vom 15.11.1997 bis 11.08.2000 netto 7 % USt. brutto

a) Beitragssatz I 2,50 DM 0,18 DM 2,68 DM

b) Beitragssatz II 1,31 DM 0,09 DM 1,40 DM vom 12.08.2000 bis 31.12.2001 netto 16 % USt. brutto

a) Beitragssatz I 2,50 DM 0,40 DM 2,90 DM

b) Beitragssatz II 1,31 DM 0,21 DM 1,52 DM vom 01.01.2002 bis 31.12.2006 netto 16 % USt. brutto a) Beitragssatz I 1,25 Euro 0,20 Euro 1,45 Euro b) Beitragssatz II 0,65 Euro 0,10 Euro 0,75 Euro

ab 01.01.2007 netto 19 % USt. brutto

a) Beitragssatz I 1,25 Euro 0,24 Euro 1,49 Euro b) Beitragssatz II 0,65 Euro 0,12 Euro 0,77 Euro“

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

Wasser- und Abwasserzweckverband „Nieplitztal“

(11)

„(1) Es gelten folgende Verbrauchsgebühren für einen m3Trinkwasser zuzüglich 7 % Umsatzsteuer:

bis 31.12.2001 netto USt. brutto

DM DM DM

2,63 0,18 2,81

vom 01.01.2002 bis 31.12.2007 netto USt. brutto

Euro Euro Euro

1,30 0,09 1,39

ab 01.01.2008 netto USt. brutto

Euro Euro Euro

1,36 0,10 1,46“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Grundgebühren werden je Hausanschluss für einen Monat nach folgenden Tabellen zuzüglich 7 % Umsatzsteuer erhoben:

bis 30.06.1999

Nenngröße des Wasserzählers netto USt. brutto

DM DM DM

bis einschließlich Qn 2,5 12,00 0,84 12,84 bis einschließlich Qn 6,0 19,50 1,37 20,87 bis einschließlich Qn 10,0 34,50 2,42 36,92 vom 01.07.1999 bis 31.12.2001

Nenngröße des Wasserzählers netto USt. brutto

DM DM DM

bis einschließlich Qn 2,5 12,00 0,84 12,84 bis einschließlich Qn 6,0 40,00 2,80 42,80 bis einschließlich Qn 10,0 80,00 5,60 85,60 bis einschließlich DN 50 120,00 8,40 128,40 bis einschließlich DN 65 200,00 14,00 214,00 bis einschließlich DN 80 320,00 22,40 342,40 bis einschließlich DN 100 480,00 33,60 513,60 bis einschließlich DN 150 1.200,00 84,00 1.284,00 vom 01.01.2002 bis 31.12.2007

Nenngröße des Wasserzählers netto USt. brutto

Euro Euro Euro

bis einschließlich Qn 2,5 6,00 0,42 6,42 bis einschließlich Qn 6,0 20,00 1,40 21,40 bis einschließlich Qn 10,0 40,00 2,80 42,80 bis einschließlich DN 50 60,00 4,20 64,20 bis einschließlich DN 65 100,00 7,00 107,00 bis einschließlich DN 80 160,00 11,20 171,20 bis einschließlich DN 100 245,00 17,15 262,15 ab 01.01.2008

Nenngröße des Wasserzählers netto USt. brutto

Euro Euro Euro

bis einschließlich Qn 2,5 8,00 0,56 8,56 bis einschließlich Qn 6,0 26,40 1,85 28,25 bis einschließlich Qn 10,0 53,60 3,75 57,35 bis einschließlich DN 50 80,00 5,60 85,60 bis einschließlich DN 65 133,60 9,35 142,95 bis einschließlich DN 80 213,60 14,95 228,55 bis einschließlich DN 100 326,67 22,87 349,54 bis einschließlich DN 150 813,33 56,93 870,26 Bei Verbundwasserzählern wird die Grundgebühr für jede Messeinrich- tung entsprechend ihrer Nenngröße gemäß der vorgenannten Tabellen berechnet.

Erläuterungen:

Qn = Nenndurchfluss des Wasserzählers in m3/h DN = Durchmesser der Hausanschlussleitung in mm“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Nutzung von Standrohren zur zeitlich begrenzten Wasserent- nahme werden folgende Entgelte zuzüglich 7 % Umsatzsteuer erhoben:

bis 31.12.2001 netto USt. brutto

DM DM DM

– Sicherheitsbetrag (Kaution) 500,00 0,00 500,00 – Benutzungsgebühr für

einen m3Wasser 2,63 0,18 2,81

– Leihgebühr –

Mindestpauschale 80,00 5,60 85,60

Ab 8. Tag zuzüglich je

angefangene Woche 10,00 0,70 10,70

vom 01.01.2002 bis 31.12.2007 netto USt. brutto

Euro Euro Euro

– Sicherheitsbetrag (Kaution) 250,00 0,00 250,00 – Benutzungsgebühr für

einen m3Wasser 1,30 0,09 1,39

– Leihgebühr –

Mindestpauschale 40,00 2,80 42,80

Ab 8. Tag zuzüglich je

angefangene Woche 5,00 0,35 5,35

ab 01.01.2008 netto USt. brutto

Euro Euro Euro

– Sicherheitsbetrag (Kaution) 250,00 0,00 250,00 – Benutzungsgebühr für

einen m3Wasser 1,36 0,10 1,46

– Leihgebühr –

Mindestpauschale 40,00 2,80 42,80

Ab 8. Tag zuzüglich je

angefangene Woche“ 5,00 0,35 5,35

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Kosten für die Herstellung und Erneuerung des Hausanschlus- ses werden nach folgenden Einheitssätzen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet:

bis 11.08.2000

Nennweite Anschlusslänge bis 5 m je weiterer Meter

der An- netto 7 % USt. brutto netto 7 % USt. brutto

schlusslei- DM DM DM DM DM DM

tung bis ein- schließlich

32 mm 1.500,00 105,00 1.605,00 110,00 7,70 117,70 50 mm 1.600,00 112,00 1.712,00 115,00 8,05 123,05 65 mm 1.650,00 115,50 1.765,50 120,00 8,40 128,40 80 mm 1.730,00 121,10 1.851,10 125,00 8,75 133,75 vom 12.08.2000 bis 31.12.2001

Nennweite Anschlusslänge bis 5 m je weiterer Meter

der An- netto 16 % USt. brutto netto 16 % USt. brutto

schlusslei- DM DM DM DM DM DM

tung bis ein- schließlich

32 mm 1.500,00 240,00 1.740,40 110,00 17,60 127,60 50 mm 1.600,00 256,00 1.856,00 115,00 18,40 133,40 65 mm 1.650,00 264,00 1.914,00 120,00 19,20 139,20 80 mm 1.730,00 276,80 2.006,80 125,00 20,00 145,00 vom 01.01.2002 bis 31.12.2006

Nennweite Anschlusslänge bis 5 m je weiterer Meter

der An- netto 16 % USt. brutto netto 16 % USt. brutto schlusslei- Euro Euro Euro Euro Euro Euro tung bis ein-

schließlich

32 mm 765,00 122,40 887,40 56,00 8,96 64,96 50 mm 815,00 130,40 945,40 58,00 9,28 67,28 65 mm 840,00 134,40 974,40 61,00 9,76 70,76 80 mm 880,00 140,80 1.020,80 63,00 10,08 73,08

(12)

ab 01.01.2007

Nennweite Anschlusslänge bis 5 m je weiterer Meter der An- netto 19 % USt. brutto netto 19 % USt. brutto schlusslei- Euro Euro Euro Euro Euro Euro tung bis ein-

schließlich

32 mm 765,00 145,35 910,35 56,00 10,64 66,64 50 mm 815,00 154,85 969,85 58,00 11,02 69,02 65 mm 840,00 159,60 999,60 61,00 11,59 72,59 80 mm 880,00 167,20 1.047,20 63,00 11,97 74,97“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Werden die Schachtarbeiten durch den Grundstückseigentümer oder ihm Gleichgestellter auf dem privaten Grundstück selbst er- bracht, so werden je vollen Meter folgende Einheitssätze zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Abzug gebracht:

bis 11.08.2000 netto 7 % USt. brutto

DM DM DM

70,00 4,90 74,90

vom 12.08.2000 bis 31.12.2001 netto 16 % USt. brutto

DM DM DM

70,00 11,20 81,20 vom 01.01.2002 bis 31.12.2006 netto 16 % USt. brutto

Euro Euro Euro

36,00 5,76 41,76

ab 01.01.2007 netto 19 % USt. brutto

Euro Euro Euro

36,00 6,84 42,84“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für erstmalig zu erstellende bzw. nach ständiger Stilllegung wie- der in Betrieb zu nehmende Hausanschlüsse entstehen technische Be- arbeitungskosten je Hausanschluss in Höhe folgender Einheitssätze zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer:

bis 11.08.2000 netto 7 % USt. brutto

DM DM DM

295,00 20,65 315,65 vom 12.08.2000 bis 31.12.2001 netto 16 % USt. brutto

DM DM DM

295,00 47,20 342,20 vom 01.01.2002 bis 31.12.2006 netto 16 % USt. brutto

Euro Euro Euro

150,00 24,00 174,00

ab 01.01.2007 netto 19 % USt. brutto

Euro Euro Euro

150,00 28,50 178,50“

Artikel 2

Die Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Treuenbrietzen, den 05.12.2007 (Siegel) Michael Knape

Verbandsvorsteher

Erste Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung des

Wasser- und Abwasserzweck- verbandes „Nieplitztal“

vom 18.12.2002

Aufgrund des Beschlusses Nr. 05/0412/07 der Verbandsversammlung hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 04.12.2007 folgende Sat- zung beschlossen:

Artikel 1

Die Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverban- des "Nieplitztal", in ihrer Fassung beschlossen am 18.12.2002 und veröf- fentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Jahrgang 10, Nr. 02, S. 34-36 am 26. Februar 2003, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 zur Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwas- serzweckverbandes "Nieplitztal"

Lfd. Leistungsart Verwaltungsgebühr

Nr. bis ab

31.12.2001 01.01.2002 in DM in Euro 1. Satzungen des Verbandes,

Kopien von Verdingungs- unterlagen, Zweitausferti- gung von Verträgen, Erhe- bungsbescheiden oder anderen schriftlichen Erklärungen je angefan-

gene Seite DIN A4 1,00 0,50

2. Kopien je Seite DIN A4 0,50 0,25

3. Stellungnahmen zu Bauvorhaben Wertumfang

bis 500.000 100,00 50,00

von 500.001 bis 2.500.000 Euro 200,00 100,00 von 2.500.001 bis 5.000.000 Euro 300,00 150,00 4. Schriftliche Auskünfte für

jede angefangene

halbe Stunde 40,00 20,00

5. Abnahmen von Bauvorhaben (Abwasseranlagen) für jede

angefangene halbe Stunde 40,00 20,00

6. Abnahmen von Bauvorhaben (Trinkwasseranlagen) für jede

angefangene halbe Stunde 42,80 */ 23,20 / 46,40 23,80 # 7. Einstellung und Wiederauf-

nahme der Wasserversorgung für jede angefangenen

halbe Stunde 42,80 21,40

8. Verwaltungsaufwand im Widerspruchsverfahren gemäß § 5 dieser Satzung für jede angefangene

halbe Stunde 40,00 20,00

(13)

9. Untersuchungen von Störungen an Haus- anschlüssen der Wasser versorgung je angefangene

halbe Stunde 42,80 21,40

10. Untersuchungen von Störungen an Haus- anschlüssen der Abwasser- entsorgung je angefangene

halbe Stunde 40,00 20,00

11. Einmalige Inbetriebnahme- gebühr für einen Absetz-

mengenzähler (ab 01.01.2000) 50,00 25,00 In den Gebühren für Verwaltungsleistungen gemäß Nr. 6 ist eine Um- satzsteuer von 7 % (*) bis 11.08.2000 und von 16 % ab 12.08.2000 bis 31.12.2006 enthalten. Ab dem 01.01.2007 beträgt die Umsatz- steuer 19 % (#).

Die Gebühren gemäß Nr. 7 und Nr. 9 enthalten 7 % Umsatzsteuer.

Die einmalige Inbetriebnahmegebühr gemäß Nr.11 entfällt, wenn der Nebenzähler bereits am 31.12.1999 betriebsfähig vorhanden war.“

Artikel 2

Die Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Treuenbrietzen, den 05.12.2007 (Siegel) Michael Knape

Verbandsvorsteher

Öffentliche Bekanntmachung

Der Verbandsausschuss des Gewässerunterhaltungsverbandes „Nieplitz“

hat in seiner Sitzung am 07.11.2007 folgenden Beschluss gefasst:

Der Verbandsausschuss beschließt die Jahresrechnung 2006 des Gewäs- serunterhaltungsverbandes „Nieplitz“ in der vorliegenden Fassung und er- teilt dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2006 uneingeschränkte Entlas- tung.

Der Beschluss über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes wird hiermit gemäß § 93 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Bran- denburg in der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74) öffentlich bekannt gemacht.

Nuthe- Urstromtal, 21.11.2007

Bekanntmachungen des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde,

Kommunalaufsichtsbehörde

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich an, dass nachfolgender Hinweis auf die Genehmigung des Vertrages über die Änderung von Gemeindegrenzen gem. § 9 Abs. 2 GO zwischen der Gemeinde Beetzsee und der Stadt Havelsee vom 20.12.2007 öffentlich bekannt gemacht wird.

Betrifft: Wechsel des Ortsteils Marzahne aus dem Gebiet der Ge- meinde Beetzsee in das Stadtgebiet Havelsee

Der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark hat in Anwendung des

§ 9 Abs. 2 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz am 28. Ju- ni 2006 (GVBl. I. S. 74), den „Vertrag über die Änderung von Gemeinde- grenzen gem. § 9 Abs. 2 GO“ zwischen der Gemeinde Beetzsee und der Stadt Havelsee vom 02.10.2007 am 20.12.2007 unter Aktenzeichen 4103 genehmigt.

Der Wechsel des Ortsteils Marzahne aus dem Gebiet der Gemeinde Beetz- see in das Gebiet der Stadt Havelsee wird am 01.01.2008 wirksam.

Belzig, den 20.12.2007 Koch

Landrat

Gewässerunterhaltungsverband „Nieplitz“

Ende des amtlichen Teils

(14)

Allgemeine Soziale Beratung der freien Träger im Landkreis Potsdam-Mittelmark (Erstberatung)

1. in den Regionalstellen des Amtes für Soziales und Wohnen

Die Allgemeine Soziale Beratung der freien Träger im Landkreis Potsdam-Mittelmark findet jeden Dienstag und Donnerstag in den jeweiligen Re- gionalstellen des Amtes für Soziales und Wohnen statt.

Zeiten: Di 9.00 – 12.00 Uhr u. 13.00 – 17.00 Uhr, Do 9.00 – 12.00 Uhr

Ort Sozialarbeiter/-betreuer Träger

Regionalstelle Teltow Frau Dzialas AWO PM gGmbH

Lankeweg 4 August Bebel Platz 2

14513 Teltow 14532 Kleinmachnow

Tel.: 03328-318163

Frau Grube AWO PM gGmbH

Potsdamerstraße 57 14552 Michendorf

Regionalstelle Werder Frau Multani DRK Pflegeteam „An der Havel“

Am Gutshof 1 – 7 B.-Kellermann-Str. 17

14542 Werder 14542 Werder

Tel.: 03327-739313

Frau Wittkowsky JUH e.V., Regionalverband PM

Trebbiner Str. 94 14547 Beelitz

Regionalstelle Brandenburg Frau Laube Ev. Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin

Klosterstr. 28 – 31 Mobil: 0178-2118323 Lichterfelder Allee 45

14770 Brandenburg 14513 Teltow

Tel: 03381-533206

Frau Weidner Ev. Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin

Mobil: 01577-1520076 Lichterfelder Allee 45

14513 Teltow

Regionalstelle Belzig Frau Bohnet DRK Sozialstation

Papendorfer Weg 1 Gliener Str. 1

14806 Belzig 14806 Belzig

Tel.: 033841-91356

Frau Michel AWO PM gGmbH

Niemegker Str. 10 14806 Belzig

Informationen, Tipps, Termine

Beratungstermine

der Freiwilligenkoordination Potsdam-Mittelmark (Arbeits- und Ausbildungs-

förderungsverein PM e. V.)

Ansprechpartnerin: Steffi Wiesner Magdeburger Str. 12

14806 Belzig Tel.: 033841 / 45 116 Fax: 033841 / 380 390 E-Mail: swiesner@aafv.de Internetseite:

www.freiwilligenarbeit-pm.de

(15)

2. Zusätzliche Beratungszeiten in den Regionen

Darüber hinaus bieten die freien Träger die Allgemeine Soziale Beratung in den Regionen an. Nach telefonischer Absprache sind auch weitere Ter- mine und Hausbesuche möglich.

Ort Zeit Sozialarbeiter/-betreuer

Kleinmachnow Mi 10.00 – 12.00 Uhr Frau Dzialas

AWO Seniorentreff Tel.: 033203-24012

Förster-Funke-Allee 108 14532 Kleinmachnow

Teltow Do 15.00 – 17.00 Uhr Frau Dzialas

AWO Sozialagentur Teltow Tel.: 033203-24012

Potsdamer Str. 62 14513 Teltow

Michendorf Mo 13.00 – 14.30 Uhr Frau Grube

AWO Sozialstation Tel.: 033205-46591

Potsdamerstraße 57 14552 Michendorf

Werder Mo 8.00 – 11.00 Uhr Frau Multani

DRK Pflegeteam „An der Havel“ Tel.: 03327-45504

B.-Kellermann-Str. 17 Handy: 0151-16214651

14542 Werder

Beelitz Jeden 1./2. und 3. Mi des Monats Frau Wittkowsky

Begegnungshaus im alten E-Werk 13.00 – 16.00 Uhr JUH Sozialstation

Nürnbergstr. 37 Tel.: 033204-628516

14547 Beelitz E-Werk: 033204-61719

Kloster Lehnin Jeden 1. und 3. Mi des Monats Frau Laube

Diakonie Beratungshaus 9.00 – 12.00 Uhr Tel.: 03382-701010

Friedensstr. 4 jeden 2. und 4. Do d. Monats Handy:0178-2118323

14797 Kloster Lehnin 15.00 – 17.00 Uhr

Belzig Fr 10.00 – 12.00 Uhr Frau Bohnet

DRK Sozialstation Tel.: 033841-56218

Gliener Str. 1 Handy: 0151-16214623

14806 Belzig

Treuenbrietzen Jeden 1. Do des Monats

DRK Bürgertreff 14.00 – 16.00 Uhr

Großstraße 96 – 97 14929 Treuenbrietzen

Wiesenburg Jeden 4. Do des Monats

DRK Bürgertreff 14.00 – 16.00 Uhr

Schlamauer Straße 24 14827 Wiesenburg

Belzig Mo 13.00 – 15.00 Uhr Frau Michel

AWO Sozialstation Tel.: 033841-380215

Niemegker Str. 10 14806 Belzig

Brück Jeden 1. Di des Monats

AWO Wohnanlage „Brücker Herz“ 14.00 – 16.00 Uhr Buchenweg 1

14822 Brück

(16)

Blutspendetermine im Landkreis Potsdam-Mittelmark und der Landeshauptstadt Potsdam

Monat Januar 2008

Donnerstag, 03.01.2008 15.00-19.00 Uhr LEHNIN, Altenhilfezentrum, Klosterkirchplatz 1-16 Donnerstag, 03.01.2008 15.00-18.30 Uhr TREUENBRIETZEN, Bürgerhaus

„Alte Feuerwehr“, Breite Straße 71 Freitag, 04.01.2008 15.00-18.30 Uhr POTSDAM, Oberlinhaus, Konferenzraum,

R.- Breitscheid- Straße 24

Freitag, 04.01.2008 16.00-19.30 Uhr POTSDAM, KIESER Training, Wetzlarer Straße 86 Montag, 07.01.2008 15.00-19.00 Uhr TELTOW, AOK, Potsdamer Straße 20

Dienstag, 08.01.2008 15.30-19.30 Uhr ZIESAR, Freiwillige Feuerwehr, Gartenstraße 16 Donnerstag, 10.01.2008 09.00-13.00 Uhr POTSDAM, Klinikum „Ernst von Bergmann“,

Charlottenstraße 72 Montag, 14.01.2008 16.00-19.00 Uhr POTSDAM- WALDSTADT II,

Oberstufenzentrum II, Jagenstein 26 Dienstag, 15.01.2008 15.30-19.00 Uhr BELZIG, DRK, Gliener Straße 1

Donnerstag, 17.01.2008 14.30-19.00 Uhr BEELITZ, Robert- Tiedemann- Haus, Clara- Zetkin- Straße 16 Donnerstag, 17.01.2008 16.00-18.30 Uhr PRITZERBE, Gasthof „Am Kreuzdamm“, Puschkinstraße 8 Montag, 21.01.2008 15.00-19.00 Uhr TELTOW, AOK, Potsdamer Straße 20

Donnerstag, 24.01.2008 09.30-11.00 Uhr POTSDAM, Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg, Helene- Lange- Straße 4a

Öffnungszeiten im DRK-Blutspendedienst Potsdam, Behlertstraße 3 A, Haus K 2

Montag

von 7:00 – 13:00 Uhr

Dienstag, Mittwoch, Donnerstag von 12:30 – 18:30 Uhr Freitag

von 10:00 – 14:00 Uhr Telefonnummer: 0331 2846-0

B

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