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Verfahrensdaten. Beteiligung der Behörden. sonstigen TÖB gem. 4 (2) BauGB. gem. 4 (1) BauGB

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Begründung

zum

Bebauungsplan „ Nördlich Stellfelder Straße “

Verfahrensdaten

Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB

frühzeitige Öffentlich- keits- beteiligung gem. § 3 (1) BauGB

Beteiligung der Behör- den + sonstigen TÖB gem. § 4 (1) BauGB

Beteiligung der Behörden + sonstigen TÖB gem. § 4 (2) BauGB

öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB

Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB

23.07.2021

Stand vom 08.03.2022: Entwurf

Bearbeitung durch Dr. Rainer Mühlnickel BÖREGIO, Humboldtstr. 21, 38106 Braunschweig in Ab- Jahr 2022

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Inhaltsverzeichnis: Seite

1. Einführung 3

1.1 Rechtsgrundlagen 3

1.2 Anlass und Erforderlichkeit der Planaufstellung 3

1.3 Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches 4

2. Ausgangssituation 5

2.1 Stadträumliche Einbindung 5

2.2 Bebauung und Nutzung 6

2.3 Erschließung 6

2.4 Ver- und Entsorgung 7

2.5 Natur, Landschaft, Umwelt 7

2.6 Eigentumsverhältnisse 8

3. Planungsbindungen 8

3.1 Landes- und Regionalplanung 8

3.2 Flächennutzungsplanung 9

3.3 Landschaftsplanung 10

3.4 Vorhandenes Planungsrecht 10

4. Planungskonzept 10

4.1 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Planung/ Wahl des Verfahrens 10

4.2 Städtebauliches Konzept 11

4.3 Planungsalternativen 12

5. Planinhalt 12

5.1 Nutzung des Baugrundstückes 12

5.1.1 Art der baulichen Nutzung 12

5.1.2 Maß der baulichen Nutzung 12

5.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise 13

5.1.4 Nebenanlagen 13

5.2 Erschließung 13

5.2.1 Verkehrsanlagen 13

5.2.2 Ver- und Entsorgung 13

5.3 Grünflächen 14

5.3.1 Private Grünfläche 14

5.3.2 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und

Landschaft 15

5.4 Lärmschutz 16

5.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 16

5.6 Baugrund/ Altlasten 16

5.7 Niederschlagswasser 16

5.8 Kampfmittel 16

5.9 Flächenbilanz 17

Begründungsdatenblatt zum Bebauungsplan „Nördlich Stellfelder Straße“ 18

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1. Einführung

1.1 Rechtsgrundlagen

Dem Bebauungsplan liegen folgende Rechtsgrundlagen zugrunde:

- Baugesetzbuch (BauGB)

- Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Planzeichenverordnung (PlanZV) - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGB- NatSchG)

- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

in der jeweils gültigen Fassung.

1.2 Anlass und Erforderlichkeit der Planaufstellung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Nördlich Stellfelder Straße“ in der Stadt Wolfsburg sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nach- verdichtung geschaffen werden. Um die anhaltende Nachfrage nach Wohnraum be- wältigen zu können, wurde von der Stadt Wolfsburg im Jahr 2012 die Wohnbauoffen- sive mit dem Ziel initiiert, bis zum Jahr 2025 mindestens 10.000 zusätzliche Wohneinheiten zu schaffen. Die Realisierung des Vorhabens leistet einen kleinen zu- sätzlichen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels. Der Geltungsbereich des Bebauungs- planes umfasst eine Fläche von ca. 5.488 m2. Der für die bauliche Verdichtung vor- gesehene Vorhabenbereich umfasst eine Fläche von ca. 1.900 m2.

Im nördlichen Teil des Geltungsbereiches ist durch den rechtskräftigen Bebauungs- plan „Kippenweg II“ eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Wiese“ fest- gesetzt. Für den südlichen Teil des Geltungsbereiches mit bestehender Bebauung besteht kein Planungsrecht. Eine Änderung im Geltungsbereich ist daher zwingend notwendig.

Im Baugebiet ist eine Erschließung über die südlichen Grundstücke vorgesehen. Die Eigentümer planen ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten und ein Einfamilien- haus mit Einliegerwohnung. Zwei Vollgeschosse sind in den neuen Häusern vorge- sehen.

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1.3 Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich nördlich der Stellfelder Straße im Ortsteil Sandkamp. Im Westen wird der Geltungsbereich durch bestehende Wohngebäude, im Norden durch einen Grünzug und im Osten durch den historischen Rundling des Dorfes Sandkamp begrenzt.

Der Geltungsbereich des Vorhabens umfasst die Flurstücke 65/76, 65/77, 65/79, 65/78, 62/2, 62/13, 62/14, 62/17, 62/16 der Flure 65 und 62 in der Gemarkung Sand- kamp. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der folgenden Darstellung zu entnehmen.

Abb. 1: Stadt Wolfsburg, Geltungsbereich "Nördlich Stellfelder Straße"

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- u. Katasterverwaltung, Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen 2020

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2. Ausgangssituation

2.1 Stadträumliche Einbindung

Der Geltungsbereich befindet sich im Ortsteil Sandkamp der Stadt Wolfsburg. In nordöstlicher Richtung befindet sich das Volkswagenwerk, westlich grenzt die A 39 und südlich der Mittellandkanal an den Ortsteil Sandkamp. Im Westen wird der Gel- tungsbereich durch bestehende Wohngebäude, im Norden durch einen Grünzug und im Osten durch den historischen Rundling des Dorfes Sandkamp begrenzt. Im südli- chen Teil des Geltungsbereiches sind bereits mehrere Mehrfamilienhäuser in offener Bauweise existent.

Es ist vorgesehen, eine örtliche Bauvorschrift in den Bebauungsplan aufzunehmen, um so gewährleisten zu können, dass sich die neue Bebauung gestalterisch ange- messen in das umgebene Orts- und Landschaftsbild einfügt.

Abb. 2: Markierung der Ortslage Sandkamp in der Stadt Wolfsburg

Quelle: Geoportal Stadt Wolfsburg, Openstreetmap, 2022

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2.2 Bebauung und Nutzung

Der Ortsteil Sandkamp ist überwiegend durch eine kleinteilige Wohnbebauung in ein- bis zweigeschossiger Einzelbauweise geprägt. Östlich des Geltungsbereiches befin- det sich der historische Dorfkern des Ortsteils Sandkamp, der durch landwirtschaftli- che Hofstrukturen geprägt ist. Westlich des Geltungsbereiches wurde der Stadtteil durch die Bebauungspläne „Grashöfe“ von 1966, „Bohlwegstücke“ von 1964 sowie

„Kippenweg I und II“ von 1972 und 1990 schrittweise erweitert. An der zentralen Er- schließung Stellfelder Straße sind vereinzelt gewerbliche Nutzungen angesiedelt.

Der Geltungsbereich ist im südlichen Teil mit neueren Mehrfamilienhäusern in Einzel- bauweise bebaut. Diese wurden ohne einen rechtskräftigen Bebauungsplan geneh- migt. Der nördliche Teil des Planungsgebiets besteht aus einer Brachfläche, die nordöstlich von einem Abwasserkanal und einem Grünraum begrenzt wird.

Auf dem Grundstück ist die erforderliche Stellplatzzahl nach dem Stellplatzschlüssel zu erbringen. Davon sind 30 % als öffentlich nutzbare Stellplätze vorzuhalten.

2.3 Erschließung

Das Planungsgebiet wird über die Stellfelder Straße erschlossen. Die Stellfelder Straße führt in westlicher Richtung zur A39. In östlicher Richtung bindet die Stellfelder Straße als Oststraße den Ortsteil Sandkamp an die Heinrich-Nordhoff-Straße an. Ei- ne Anbindung an den ÖPNV durch den Bus ist möglich. Die Linien 211 und 227 hal- ten an der Haltestelle Sandkamp und Sandkamp Kippenweg. Beide Haltestellen sind ca. 100 m vom Plangebiet entfernt.

Abb. 3: Luftbild des Vorhabenbereichs mit eingezeichnetem Geltungsbereich

Quelle: Geoportal Stadt Wolfsburg, Luftbild 2022

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2.4 Gemeindebedarfseinrichtungen

An der Stellfelder Str. östlich des Planungsgebietes befinden sich ein Hallenbad, eine Kindertagesstätte und eine Tennisanlage. Im Ortsteil ist ein Kinderspielplatz vorhan- den, der ca. 400 m entfernt ist.

2.5 Ver- und Entsorgung

Das Plangebiet ist durch vorhandene Versorgungsleitungen technisch weitgehend er- schlossen. Die Erschließung umfasst die Wasserversorgung, die Versorgung mit Strom, Fernwärme und Telekommunikation. Für die Strom-, Wasser- und Fernwär- meversorgung ist die LSW Netz GmbH in Wolfsburg zuständig. Für die Stromversor- gung der Elektromobilität ist die LSW Netz Ansprechinstitution. Für die Beleuchtung sorgt die Stadtwerke Wolfsburg AG und für die Abwasserentsorgung sind die Wolfs- burger Entwässerungsbetriebe (WEB) zuständig.

Die Anschlussmöglichkeiten an das Schmutzwassernetz sind gegeben. Dieses gilt aber nicht für das Regenwasser. Dementsprechend sollen vorrangig Möglichkeiten geschaffen werden, um das Regenwasser auf dem Grundstück versickern zu lassen.

2.5 Natur, Landschaft, Umwelt

Im Norden grenzt der Geltungsbereich an einen Grünzug mit der Zweckbestimmung Wiese. Die bauliche Entwicklung ist zukünftig auf dieser Freifläche geplant. Die Grün- fläche war eine ehemalige Weide und anschließend eine Grünlandbrache, die von Gehölzen umsäumt ist. Sie diente durch eine angrenzende und mittlerweile fertigge- stellte Baustelle als Lagerplatz. Dadurch wurde das ursprüngliche Biotop der Fläche überprägt. Auf dem Großteil der Fläche haben sich bereits typische Pionierpflanzen wie Gewöhnlicher Vogelknöterich (Polygonatum aviculare), Weißer Gänsefuß (Chenopodium album) oder Zurückgebogener Amarant (Amaranthus retroflexus) ausgebreitet. Dieser Bereich entspricht somit einer Ruderalflur frischer bis feuchter Standorte (URF).

Um die ursprüngliche Biotopausstattung zu ermitteln, wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde für die Untersuchung eine Referenzfläche in unmittelba- rer Nähe festgelegt. Die Ergebnisse sind auf die entsprechende Fläche zu übertra- gen. Die nordöstlich gelegene Referenzfläche umfasst eine alte Obstwiese auf einer Grünlandbrache mit angrenzenden dichten Brennesselfluren. Der vorhandene oft tro- ckene offene Regenwasserkanal wird von Stauden und Gehölzen gesäumt.

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Untersuchungsgebiete (in gelb) für den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Quelle: BÖREGIO 2021

2.6 Eigentumsverhältnisse

Die im Geltungsbereich liegenden Grundstücke befinden sich im Eigentum von Pri- vatpersonen. Die Stellfelder Straße befindet sich im Eigentum der Stadt Wolfsburg.

3. Planungsbindungen

3.1 Landes- und Regionalplanung

Nach dem aktuellen Landes-Raumordnungsprogramm 2017 (LROP) des Landes Niedersachsen ist Wolfsburg ein Oberzentrum. Im Oberzentrum sind zentralörtliche Einrichtungen und Angebote für den spezialisierten höheren Bedarf zu sichern und zu

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entwickeln (2.2 05 4 LROP). Oberzentren haben zugleich die mittel- und grundzentra- len Versorgungsaufgaben zu leisten (2.2 05 5 LROP).

Als Mitglied des Regionalverbands Großraum Braunschweig gilt für die Stadt das Re- gionale Raumordnungsprogramm 2008 (RROP) für den Großraum Braunschweig.

Die Stadt Wolfsburg ist hier – abgeleitet aus dem LROP – ebenfalls als Oberzentrum festgelegt. Neben den besonderen Entwicklungsaufgaben zur Sicherung und Ent- wicklung von Wohn- und Arbeitsstätten, die alle zentralen Orte im Verbandsgebiet besitzen, weist die zeichnerische Darstellung des RROP der Stadt Wolfsburg den Geltungsbereich als Flächen mit besonderen Entwicklungsaufgaben Erholung und Tourismus aus.

Der Bebauungsplanbereich ist im RROP nachrichtlich als Siedlungsbereich über- nommen worden. Besondere Festlegungen bestehen nicht.

3.2 Flächennutzungsplanung

Im Flächennutzungsplan 2020plus ist das Plangebiet und nördlich die angrenzende Fläche als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Wiese“ ausgewiesen. Im Gel- tungsbereich sind Grünflächen, aber auch Wohnbauflächen schon vorhanden. Östlich angrenzend ist eine Mischgebietsfläche, westlich und südlich ein Wohngebiet an- grenzend dargestellt.

Die Festsetzung des Bebauungsplanes zur Entwicklung eines Allgemeinen Wohnge- bietes (WA) gem. § 4 BauNVO entspricht demnach den gesetzlichen Vorgaben, wo- nach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. In den Be- reichen, in denen der B-Plan eine Wohnnutzung vorsieht, die jedoch im F-Plan als Grünfläche dargestellt sind, erfolgt eine Anpassung des F-Plans im Zuge der Berich- tigung.

Abb. 4: Auszug aus dem Flächennutzungsplan 2020plus

Quelle: Stadt Wolfsburg 2020, Flächennutzungsplan 2020plus, Auszug

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3.3 Landschaftsplanung

Die Stadt Wolfsburg besitzt einen Landschaftsrahmenplan (LRP) aus dem Jahr 1999.

Danach bestehen für den Planbereich weder wichtige Bereiche für die Vielfalt, Eigen- art und Schönheit von Natur und Landschaft, noch ausgewiesene Schutzgebiete und -objekte sowie Gebiete, die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung erfül- len.

3.4 Vorhandenes Planungsrecht

Der Geltungsbereich des B-Plans Nördlich Stellfelder Straße umfasst Teilbereiche des rechtskräftigen Bebauungsplans „Kippenweg II“ von 1990. Für den Geltungsbe- reich ist eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Wiese“ und ein Leitungs- recht an der südlichen Grenze der Grünfläche zugunsten der Landelektrizität festge- setzt. Zusätzlich ist in diesem Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt und aufgrund seiner unter- schiedlichen Strukturen und städtebaulichen Zielsetzungen in zwei Teilbereiche (WA und WA*) gegliedert, die sich durch eine eingeschränkte textliche Festsetzung unter- scheiden. Im Baugebiet WA* soll eine möglichst störungsfreie Wohnqualität dadurch geschaffen werden, dass alle Nutzungen die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1-6 BauNVO in ei- nem WA-Gebiet ausnahmsweise zugelassen werden können, dadurch den Bebau- ungsplan ausgeschlossen werden. In diesem Bereich des Bebauungsplans ist eine Grundflächenzahl GRZ = 0,3 und Geschossflächenzahl GFZ = 0,3 festgelegt, dass eine dem ländlichen Raum und der näheren Umgebung entsprechende lockere Sied- lungsstruktur gewahrt bleibt. Außerdem wurde eine Mindestgröße der Baugrundstü- cke auf jeweils 600 m² festgelegt, um eine entsprechende Siedlungsstruktur zu unter- stützen. Mit der festgesetzten Bauweise „nur Einzelhäuser zulässig“ wird bezogen auf den WA* Bereich ausschließlich eine Bebauung mit Einzelhäusern angestrebt. Für den Bereich der Erweiterungsflächen des nicht störenden Gewerbebetriebes (WA- Gebiet) wird entsprechend den betrieblichen Anforderungen die Grundflächenzahl GRZ auf 0,4, die Geschossflächenzahl GFZ auf 0,6 und die Zahl der zulässigen Voll- geschosse auf max. 2 festgelegt.

Der westlich angrenzende Bebauungsplan „Bohlwegstücke“ von 1964 setzt, für die nördlich der Stellfelder Straße gelegenen Grundstücke, eine Geschossflächenzahl von 0,2 mit einem Vollgeschoss fest.

4. Planungskonzept

4.1 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Planung/ Wahl des Verfahrens Für den geplanten Geltungsbereich erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes

„Nördlich Stellfelder Straße“ im Ortsteil Sandkamp der Stadt Wolfsburg nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwick- lung gemäß § 13a Abs.1 S. 1 BauGB durch die Schaffung von Wohnraum. (§ 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Der Bebauungsplan kann im beschleunigten Verfahren durch- geführt werden, weil die Kriterien des § 13a BauGB erfüllt werden. Der Geltungsbe- reich umfasst eine Größe von ca. 5.488 m² und befindet sich in einer integrierten Ortslage, so dass es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung auf einer Fläche unter 20.000 m² Größe handelt. Die bauliche Nachverdichtung umfasst eine Fläche

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von ca. 1.900 m2. Durch die Planung werden keine erheblichen Umweltauswirkungen erwartet, so dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Der Flächennutzungsplan 2020plus stellt im Plangebiet eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Wiese“ dar. Im Rahmen des Planverfahrens soll die Grünfläche in eine Wohnbaufläche umgewandelt werden. Eine Änderung ist daher erforderlich.

Der Geltungsbereich wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt.

Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erfolgt unter dem Vorbehalt des Nichtvorhandenseins gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 Bundesnaturschutz- gesetz (BNatSchG).

4.2 Städtebauliches Konzept

Geplant sind auf den bisher ungenutzten Flächen die wohnbauliche Entwicklung mit einem Mehrfamilienhaus und einem Einfamilienhaus. Erschlossen werden die Grund- stücke der zweiten Reihe über die straßenseitigen Grundstücke. Der Entwurf sieht vor, die Häuser in zweigeschossiger Bauweise zu bauen. Die Erschließung der nörd- lichen, für die bauliche Nachverdichtung vorgesehenen Flurstücke, ist über die Grundstücke im südlichen Bereich geplant. Hierbei handelt es sich um eine private Erschließungsstraße.

Abb. 5: Planzeichnung

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4.3 Planungsalternativen

Planungsalternativen bestehen nicht. Die Freifläche ist für die Bebauung vorhanden.

Die Fläche befindet sich in Privateigentum. Im Rahmen des Vorhabens wird im Orts- teil Sandkamp eine städtebauliche Verdichtung erzielt.

5. Planinhalt

5.1 Nutzung des Baugrundstückes 5.1.1 Art der baulichen Nutzung

Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO

Das Baugrundstück dient als Allgemeines Wohngebiet (WA) vorwiegend dem Woh- nen. Der Ortsteil Sandkamp wird überwiegend durch eine Wohnnutzung geprägt. Die Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet fügt sich passend zu der umliegenden Be- bauung und Nutzung ein. Um den Ortscharakter einer kleinteiligen Nutzung zu wah- ren, werden nur Einzelhäuser zugelassen und ausnahmsweise zulässige Nutzungen (Beherbergung, Gartenbau, Tankstelle, etc.) sind bereits im Vorhinein ausgeschlos- sen.

5.1.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.

a) Grundflächenzahl

Um eine Bebauung innerhalb der Grundstücke zu ermöglichen und einen hohen Aus- nutzungsgrad der verfügbaren Flächen zu erreichen, wird eine GRZ von 0,4 festge- setzt. Dies entspricht der nach §17 Abs. 1 BauNVO geregelten Obergrenze von 0,4 für ein allgemeines Wohngebiet (WA). Der angrenzende Bebauungsplan „Kippenweg II“ legt für die benachbarten Grundstücke eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 bis 0,4 fest. Die Festsetzung von 0,4 entspricht daher der umliegenden Bebauung und fügt sich passend ein. Mit Überschreitung hat die GRZ einen Wert von 0,6 lt. § 19 Abs. 4 BauNVO. Dieser betrifft die Nebenanlagen und Stellplätze um maximal 50%.

b) Geschossflächenzahl

Der Stadtteil Sandkamp ist überwiegend durch ein- bis zweigeschossige Einzelhäu- ser geprägt. Um dem Ortscharakter zu entsprechen und ein Einfügen der neuen Be- bauung sicherzustellen wird die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse auf max. zwei festgesetzt. Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird auf 0,6 festgelegt und entspricht der Festsetzung im B-Plan „Kippenweg“ im südlichen Geltungsbereich.

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5.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise

Die überbaubaren Grundstücksflächen gem. §23 BauNVO werden über Baugrenzen bestimmt. Die Baugrenzen werden durch den in §5 Ab. 2 Satz 1 NBauO geregelten erforderlichen Mindestabstand festgesetzt. Dieser beträgt drei Meter und umringt die drei Baufenster, die durch das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für die Erschließung der hinteren Baugrundstücke getrennt werden. Die Geh- und Fahrrechte werden zuguns- ten der Anlieger. Die Leitungsrechte zugunsten der Ver- und Entwässerungsbetriebe festgelegt. Zusätzlich werden Flächen für die Regelung des Wasserabflusses festge- legt.

Als Bauweise ist die Bebauung durch Einzelhäuser zulässig. Dies entspricht dem ty- pischen Erscheinungsbild des Ortsteils Sandkamp und stellt das Einfügen in die Um- gebung sicher.

5.1.4 Stellplatzanlagen

Das Plangebiet wird von der Stellfelder Str. über eine private Erschließungsstraße er- schlossen. Bei der Anzahl der Stellplätze sind 30 % bei den herzustellenden Stell- plätzen für den öffentlichen Bereich vorzusehen. In beiden Häusern sind insgesamt 5 Wohneinheiten geplant.

5.2 Erschließung

5.2.1 Verkehrsanlagen

Öffentliche Straßenverkehrsflächen

Die Straßen verkehrliche Erschließung der Bestandsgebäude und der Neubauten ist weiterhin ausschließlich von der Stellfelder Str. aus vorgesehen. Aufgrund der zu er- wartenden geringen Verkehrsströme wurde bisher noch keine Untersuchung zur Ver- kehrsbelastung beauftragt.

Öffentliche Verkehrsanlagen

Das Planungsgebiet wird über die Stellfelder Str. erschlossen. Eine Anbindung an den ÖPNV durch den Bus ist möglich. Die Bushaltestelle Sandkamp ist ca. 200 m entfernt. Des Weiteren können öffentliche Stellplätze im Straßenraum genutzt wer- den.

5.2.2 Ver- und Entsorgung

Die Ver- und Entsorgung des Gebietes ist in den öffentlichen Straßenräumen über die Stellfelder Straße gelegenen Verbundnetze für Trinkwasser, elektrische Energie, Fernwärme, Telekommunikation, Schmutzwasser usw. gegeben. Veränderungen an den öffentlichen Verkehrswegen bereitet der Bebauungsplan nicht vor.

Grundsätzlich werden keine Probleme bei der Stromversorgung gesehen. In der Stell- felder Straße ist eine Trafostation vorhanden. Im Rahmen der weiteren Planung ist zu prüfen, wie hoch der zu erwartende Leitungsbedarf durch die Neubauten ausfällt.

Hierbei sind auch zusätzliche Ladepunkte für die Elektromobilität zu berücksichtigen.

Der notwendige Leistungsbedarf ist mit der LSW abzustimmen.

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Ein Geh- und Fahrrecht wird für die Ver-, Entsorgungs-, Entwässerungs- und Ener- giebetriebe festgelegt, um ein Zugang auf das Grundstück zu ermöglichen.

Die Einleitungsmöglichkeiten zusätzlichen Regenwassers in den Entwässerungsgra- ben sind zu prüfen, weil dieser bereits stark ausgelastet ist. Die Abfälle werden durch die Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung (WAS) abgeholt und entsorgt.

Bioabfall und Altpapier werden wiederverwertet.

5.3 Grünflächen

Die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Wolfsburg, insbesondere die §§22 und 23 sind zu beachten. Der Müllstandort ist so auszulegen, dass das Grundstück nicht befahren werden muss und von der Straße die Erreichbarkeit gewährleistet ist. Entsprechende Bordsteinabsenkungen vor dem Müllstandplatz sind zu beachten.

5.3.1 Private Grünfläche

Im Juli 2021 wurden Untersuchungen1 zu Brutvögeln, Fledermäusen, Tagfaltern, Heuschrecken, Reptilien, Biotoptypen sowie Wuchsstellen von Pflanzenarten, die auf der Roten Liste Niedersachsen und Bremen verzeichnet sind. Außerdem würde eine nordöstlich gelegene Referenzfläche, eine Obstwiese auf einer Grünlandbrache mit angrenzenden dichten Brennesselfluren untersucht. Im nördlichen Teil des Geltungs- bereiches wird aktuell eine private Grünfläche ausgewiesen. In diesem Bereich sollen zwei Einzelhäuser gebaut werden. Der östliche Bereich dieser Fläche ist durch den Abwasserkanal für die Entwässerung des Stadtteils für eine wohnbauliche Entwick- lung nicht geeignet. Die Ausweisung dieser Fläche dient dazu, den Entwässerungs- graben planungsrechtlich abzusichern und entspricht der ursprünglich geregelten Nutzung im Bebauungsplan „Kippenweg II“.

Für die Überbauung der Grünfläche wird ein Ausgleich festgelegt, weil die vorhande- ne Rasen- und Freifläche auf jeden Fall reduziert und überbaut wird. Durch die Reali- sierung des Vorhabens kommt es zu einer Versiegelung und Umnutzung der Vorha- benfläche und damit zu einem erheblichen Habitats Verlusts vor allem für Bluthänfling und Gerlitz, bei denen von einem Verlust des Reviers auszugehen ist. Externe Maß- nahmen sind entsprechend vorzusehen.

Die Referenzfläche ist eine Obstwiese auf einer Grünlandbrache mit angrenzenden dichten Brennesselfluren und wird von Gehölzen umsäumt. Viele der Obstgehölze sind bereits abgängig. Der Hauptteil der Fläche ist durch nitrophile Arten der Gras- und Staudenflur gekennzeichnet. Insgesamt wird der Fläche somit der Wertfaktor III zugeordnet.

Die Offenbodenbereiche der bereits veränderten Eingriffsfläche haben entsprechend ihrer Vegetationsarmut und gestörten Ausprägung die geringste Wertstufe und sind

„von geringer Bedeutung“. Ca. 50 % der Fläche sind bereits von einer Ruderalvegata- tion besiedelt worden und erhalten die Wertstufe III („von allgemeiner Bedeutung“).

Artenschutzrelevant Farn- und Blütenpflanzenarten (gem. § 44 BNatSchG) oder auf der Roten Liste verzeichnet sind, wurden nicht gefunden.

1 BioDATA – Biologisches Gutachten (2021), Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für den B-Plan „Nörd- lich Stellfelder Straße“ in Wolfsburg, OT Sandkamp“, Braunschweig

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Die Grenzlinien zwischen den alten Gehölzbeständen und den angrenzenden offen- den Flächen sind besonders hervorzuheben. Diese Bereiche stellen im Vorhabenge- biet und auf der Referenzfläche geeignete Gesamthabitate für Brutvögel, besonders für die Arten der Roten Liste (Star, Bluthänfling) bzw. der Vorwarnliste (Haussperling, Girlitz) dar. Als Nahrungshabitat dienen die offenen Flächen, während in den angren- zenden Stauden, Gehölzen und Gebäuden die Brut erfolgt. Die Vorhabenfläche mit den angrenzenden Bruthabitaten hat derzeit eine höhere Bedeutung als Lebensraum für Brutvögel, als die Referenzfläche. Die Realisierung des Vorhabens bedeutet durch eine Versiegelung und Umnutzung der Fläche einen deutlichen Habitatsverlust vor al- lem für Bluthänfling und Girlitz, bei denen von einem Verlust des Revieres auszuge- hen ist. Externe Maßnahmen sind daher vorzusehen.

Im Vorhabengebiet konnten insgesamt 4 Arten von Fledermäusen nachgewiesen werden. Vor allem ist die Zwergfledermaus dort anzutreffen. Quartiere und Flugrouten der vier Arten sind nicht vorhanden. Bei der Realisierung des Vorhabens wird vor al- lem die Funktion als Nahrungshabitat für die Zwergfledermaus beeinträchtigt.

Reptilien konnten keine nachgewiesen werden. Das Gebiet als potenzieller Lebens- raum für Reptilien hat daher nur eine geringe Bedeutung.

Für Tagfalter hat das Gebiet als Lebensraum eine geringe bis mittlere Bedeutung.

Derzeit profitieren die Falter von den Störstellen im Vorhaben und der angrenzenden Säume. Der C-Falter (Vorwarnliste) und die besonders geschützten Arten Gemeiner Bläuling und das Kleine Wiesenvögelchen konnten nachgewiesen werden. Hinsicht- lich der Heuschrecken konnte eine gefährdete Art gefunden werden. Für Heuschre- cken hat das Gebiet eine (noch) mittlere Bedeutung als Lebensraum.

5.3.2 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Durch regelmäßige Pflege (Mahd) der Krautschicht mit Abtransport des Mähgutes können die vereinzelt noch vorhandenen Grünlandarten deutlicher hervortreten und für einen höheren Blühaspekt sorgen. Die regelmäßige Pflege ist daher zu gewähr- leisten. Durch einzelne Obstholz-Planzungen von 2 bis 3 Stück kann der typische Charakter einer Streuobstwiese wiederhergestellt werden. Daher sind einzelne Hoch- stämme regionaler Sorten zu pflanzen.

Die Baufeldräumung hat außerhalb der Brutzeit (Anfang März bis Ende August) zu er- folgen. Die vorhandenen Gehölzbestände und Saumstrukturen entlang des Grabens sind weitgehend zu erhalten. Eine Ergänzung der vorhandenen Gehölzbestände (He- cke mind. 50 m Länge und 3 m Breite) entlang des Grabens mit ausschließlich ein- heimischen Gehölzen und Entwicklung eines vorgelagerten ruderalen Saumes sind vorzusehen. Die Pflanzen im Saum müssen zur Samenreife gelangen können, um als Nahrung u. a. für den Girlitz zu dienen.

Für die Tagfalter sind Raupenfutterflanzen vorzusehen, wie z. B. Rot-Schwingel, Wiesen-Rispengras, Weißes/Rotes Straußgras, Hornklee, Weiß-Klee, Luzerne, Hau- hechel und Bunte-Kronwicke. Nahezu alle Falterarten profitieren zusätzlich von einer Vielzahl an Störstellen mit Offenbodenbereichen. Im Norden der Referenzfläche gibt es besonnte ruderale Säume mit angrenzenden Sandwegen. Diese sollten erhalten und entwickelt werden.

In dem Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind die nicht überbauten Flächen der Grund- stücke, sofern sie nicht für die Zuwegung der beiden geplanten Einzelhäuser und der Nebenanlagen benötigt werden, als Grünflächen mit offenem oder bewachsenem

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Boden anzulegen und zu unterhalten. Stein-, Kies-, Splitt- und Schottergärten oder - schüttungen sind unzulässig. Wasserdichte oder nicht durchwurzelbare Materialien (z. B. Vlies, Folien) sind nur zur Anlage von dauerhaft mit wassergefüllten Gartentei- chen zulässig.

In dem Allgemeinen Wohngebiet (WA) ist je angefangene 350 m2 Grundstücksfläche ein groß- oder mittelkroniger, standort- und klimagerechter Laub- oder Obstbaum mit einem Stammunfang von mindestens 16 bis 18 cm, angemessen in 1 m Höhe, anzu- pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume sind in der nächsten Pflanzpe- riode zu ersetzen. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind vor- handene Bäume anzurechnen.

Flachdächer bis zu einer Neigung von 10 ° sind mit einer Mindestsubstratschichtdicke von 7 cm dauerhaft zu begrünen. Durch die Dachbegrünung kann das lokale Mikro- klima verbessert und die Versickerungsfläche erhöht werden.

Zusätzlich ist die Verwendung von Rasengittersteinen für die Wege und Plätze not- wendig, falls neue Wege oder Plätze angelegt werden müssen.

5.4 Lärmschutz

Für die Lärmbelastung wird im Geltungsbereich der „Schallplan Wolfsburg 2019“ als Grundlage zugrunde gelegt. Für den Vorhabenbereich wurde ein Immissionspegel von 40-45 dB(A) für Tag und Nacht berechnet. Der Lärmschutz wird aufgrund der ge- ringen Verkehrsbewegungen im Plangebiet nicht weiter vertieft.

5.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

Um die Erschließung der hinteren Baugrundstücke zu ermöglichen wird ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und ein Leitungsrecht zugunsten der örtlichen Ver- und Entsorger festgesetzt. Dies sichert die Erschließung und ermöglicht über die Breite von 4,5 Meter die Befahrung durch Feuerwehrfahrzeuge. Darüber hinaus be- findet sich in dem bestehenden Bebauungsplan „Kippenweg II“ ein Leitungsrecht für die Landeelektrizität. Dieses Leitungsrecht wird so in den Bebauungsplan übernom- men. Zusätzlich ermöglicht ein Leitungsrecht im Bereich des Abwasserkanals an der östlichen Seite den Zugang zu dem Kanal für die städtischen Entwässerungsbetriebe (WEB).

5.6 Baugrund/ Altlasten

In dem Geltungsbereich bestehen seitens der Abfall-/Bodenschutzbehörde keine Hinweise auf Altlasten.

5.7 Niederschlagswasser

Für das Gebiet besteht kein Anschluss an das Regenwassernetz. Zusätzlich ist der Entwässerungsgraben bereits stark ausgelastet. Dadurch ist es notwendig, anfallen- des Regenwasser auf dem Grundstück versickern zu lassen. Dies ist notwendig und durch technische Anlagen wie Regenwassermulden sicherzustellen.

5.8 Kampfmittel

Dem Ordnungsamt liegt kein Luftbildauswertungsergebnis des Kampfmittelbeseiti- gungsdienstes Hannover (KBD) für den Planbereich vor. Zusätzlich liegt keine Doku- mentation vor, dass in dem Plangebiet eine Kampfmittelsondierung in den vergange-

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nen Jahrzehnten erfolgt ist. Auf Kontextflächen nördlich befindet sich ein kartierter Bombentrichter. Westlich liegt zusätzlich eine kampfmittelbelastete Fläche, die inzwi- schen technisch untersucht worden ist. Gemäß der Baufachlichen Richtlinien für Kampfmittelräumung (BFR KMR) ist eine historische Erkundung gemäß des Phasen- schemas Phase A durchzuführen. Der Grundstückseigentümer hat vor bodeneingrei- fenden Maßnahmen eine Freigabebescheinigung in Bezug auf Kampfmittel dem Ord- nungsamt vorzulegen.

5.9 Flächenbilanz

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Größe von ca. 5.488 m².

Nutzung Fläche Anteil

Flächen für die Gebäude: m² %

Flächen für Nebenanlagen: m² %

Grünflächen: m² %

Gesamt m² 100 %

6. Umsetzung der Planung

6.1 Kostenschätzung und Finanzierung

Mögliche Ergänzungsmaßnahmen der technischen Erschließung werden über Ge- bühren und Kostenerstattung den Grundeigentümern angelastet.

6.2 Bodenordnende Maßnahmen

Bodenordnende Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bildet, wer- den nicht erforderlich. Die öffentlich festgesetzten Straßen befinden sich im Eigentum der Stadt.

(18)

Begründungsdatenblatt zum Bebauungsplan „Nördlich Stellfelder Straße“

Rechtskraft:

Art des B-Plans:

Nutzungsart/en:

Bauweise/: Einzelhäuser Geschossigkeit: II

Wohneinheiten:

GRZ: … GRZ mit Überschreitung: … (§ 19, Abs. 4, BauNVO) GFZ: …

Bruttofläche: …… ha = … %

WA/MI/GE…: …… ha = … %

Gemeinbedarfsflächen 0 ha = 0 %

Grünflächen, privat: …… ha = … %

Grünflächen, öffentlich 0 ha = 0 %

Straßenverkehrsfl.: 0 ha = 0 %

Eingriffsbilanzierung Ist-Zustand im Plangebiet

Flächenwert/qm: ………… Wertepunkte

Soll-Zustand im Plangebiet

Flächenwert/qm: ………… Wertepunkte

Interne Ausgleichsflächen: …….. Wertepunkte, …….. qm (Wertepunkte und Größe)

Externe Ausgleichsfläche/n: …….. - ……..= ……… Wertepunkte (Soll minus Istzustand/qm)

(Lage und Größe): Gemarkung , Flur … , Flst.: ……… …… qm Gemarkung , Flur …. , Flst.: ……… …… qm

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