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Archiv "Haftpflicht: Wie hoch muß der Arzt sich versichern?" (20.06.1987)

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Haftpflicht

Wie hoch muß der Arzt sich versichern?

Je großzügiger die deut- schen Gerichte Schadenser- satzforderungen von Patien- ten bemessen, desto mehr steigt das finanzielle Risiko des behandelnden Arztes.

Viele in früheren Jahren ab- geschlossene Haftpflichtver- sicherungen reichen heute nicht mehr aus.

Wird ein ärztlicher

„Kunstfehler" nachgewie- sen, kommen auf den Arzt in den meisten Fällen hohe Schadensersatzforderungen zu. Für die Haftung spielt es keine Rolle, ob es sich um ei- nen Privat- oder Kassenpa- tienten handelt.

Hat der Arzt keine Be- rufshaftpflichtversicherung, muß er selbst für den gesam- ten Schaden aufkommen.

Nach dem Gesetz haftet der Arzt nicht nur für eige- nes, sondern auch für frem- des Verschulden (§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Der frei niedergelassene Arzt

— und bei Krankenhausärzten gegebenenfalls der Kranken- hausträger — haftet für einen Assistenzarzt sowie für nicht ärztliche Mitarbeiter wie auch für eigenes Verschul- den.

Fallbeispiele

Wenn zum Beispiel ein in der Praxis beschäftigter Assi- stenzarzt einem Patienten ei- ne falsche Injektion verab- reicht, wird dafür der Praxis- inhaber so zur Verantwor- tung gezogen, als wenn er selbst fehlerhaft gehandelt hätte. Das gleiche gilt auch für den Krankenhausträger, wenn hier zum Beispiel ein angestellter Arzt oder eine Pflegeperson fehlerhaft han- delt.

Der Arzt wird im Scha- denfall verpflichtet, den ge- samten materiellen Schaden, der dem Patienten entstan-

den ist, zu ersetzen. Dazu ge- hören unter anderem zusätz- liche Heilungskosten und Arzneimittelkosten, Kosten einer zusätzlich notwendigen Operation, Ersatz des ent- gangenen Gewinns bei Min- derung der Erwerbsfähigkeit, Kosten einer eigenen Pflege- rin und ähnliches.

Ein weiterer Fall: Ein Krankenhausarzt klärt einen Patienten nur unvollständig über Art, Umfang und Trag- weite eines Eingriffes auf.

Der Gesundheitszustand des Patienten verschlechtert sich nach einer Operation. Dem Arzt wird eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vorge- worfen. Krankenhausträger und Arzt können gemeinsam verklagt werden. Dabei kann sich der Anspruch gegen den Arzt zusätzlich auf Schmer- zensgeld richten, da der Arzt nicht mehr aus dem Vertrag, sondern auch „deliktisch"

haftet.

Fortbildung ist Pflicht

Ein Arzt muß dauernd auf dem laufenden sein, d. h. er muß sich ständig über den medizinischen Fortschritt in- formieren. Tut er das nicht und begeht dadurch einen ärztlichen Kunstfehler, so kann ihm schuldhaftes Ver- halten vorgeworfen werden.

Ein Kunstfehler liegt im ei- gentlichen Sinne nur dann vor, wenn der Arzt bei seiner Diagnose und Behandlung gegen anerkannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft ver- stoßen hat.

Deckungssummen Alle diese Schadenser- satzansprüche werden durch eine Arzt-Haftpflichtversi- cherung gedeckt. Sie sollte mindestens folgende Dek- kungssummen haben:

Personenschäden:

2 Millionen DM Sachschäden: 300 000 DM Vermögensschäden:

25 000 DM Der Netto-Jahresbeitrag für diese Summen beläuft

sich bei der Vereinigten Ver- sicherungsgruppe auf 730 DM.

Nach eigenen Angaben bietet die Vereinigte als ein- ziger Versicherer am Markt auch eine Haftpflichtversi- cherung für den Arzt mit ei- ner Selbstbeteiligung an.

Diese kostet nur noch 375 DM pro Jahr mit einer Selbstbeteiligung von 1000 DM je Schadensfall.

Rolf Combach, Bonn

Praxisverkauf

Wer seine Praxis ver- kauft, der erlebt zuweilen sein blaues Wunder. Um dies zu verhindern, hat ein Arzt aus seinen negativen Erfah- rungen heraus für Kollegen die folgenden persönlichen Ratschläge verfaßt:

D Wichtig ist die Ab- klärung der therapeutischen Leistungsfähigkeit der rele- vanten Interessenten in aus- gefallenen Bereichen. Un- wahre Angaben können Sie kaum überprüfen, deshalb sollten Sie sich entsprechen- de Urkunden vorlegen las- sen.

C) Erkundigen Sie sich bei den entsprechenden Stel- len über Ihren Nachfolger.

Auch kleine Tips können nützlich sein. Suchen Sie auch das bisherige Wirkungs- feld Ihres potentiellen Nach- folgers auf.

® Lassen Sie sich den Ehepartner vorstellen, bevor Sie einen Vertrag unterzeich- nen.

® Suchen Sie sich ei- nen Makler, der für Sie den Interessenten findet, den Verkaufsrahmen absteckt, die finanzielle Seite aufrech- net und die Begegnung vor- bereitet (s. Fachzeitschrift).

® Der Kauf- oder Kauf-Mietvertrag (wenn es um eine Vermietung im eige- nen Haus geht) sollte durch einen Juristen Ihres Vertrau- ens abgefaßt werden. Die Gegenseite mag das gleiche tun. Klärende Gespräche zwischen den Juristen sollten die Voraussetzung zum Ver- tragswerk sein — dann bleiben

Sie weniger leicht in Fußan- geln hängen.

® Die festgelegte Mietdauer sollte fünf Jahre nicht überschreiten. Eine oder gar zwei Optionen wer- den bei der heute so starken juristischen Stellung des Mietvertrags besser nicht gleich zu Anfang mitgelie- fert.

C Vertraglich können Sie festhalten, daß Sie Ihre Verwandten und Freunde weiterhin behandeln dürfen.

Die Anzahl kann durch eine Aufzählung oder eine ange- setzte Höhe begrenzt wer- den.

® Mit dem Nachfolger ist abzusprechen, wenn Sie für den Hausgebrauch eine gewisse Menge an Büchern und Medikamenten behalten möchten.

® Falls Sie es für zweckmäßig halten, bieten Sie Ihrem Nachfolger eine Einarbeitungszeit an. Weite- re ärztliche Mitarbeit sollten Sie auf der Basis eines stun- den- oder tageweisen Hono- rars vereinbaren.

@ Unter Umständen ist es besser, nicht in dem Haus zu wohnen, in dem auch die alte Praxis liegt.

Schon flüchtige Begegnungen mit Ihren ehemaligen Patien- ten können Ihren Nachfolger zu eifersüchtigem Verhalten veranlassen.

C) Auch die Vereinba- rung, daß man innerhalb ei- nes Umkreises von 20 km oder weniger von der Praxis- stelle (und dies zum Beispiel auf fünf Jahre begrenzt) nicht mehr selbst ärztlich tätig oder selbständig ärztlich tätig wird, ist dem Nachfolger an- zubieten.

C) Ist der Vertrag ge- schlossen, die Abstandsum- me bezahlt, der Neue einge- stiegen, bemühen Sie sich um korrektes Verhalten. Ermuti- gen Sie auch Ihre Patienten, es mit dem Nachfolger zu- nächst einmal zu versuchen.

Bieten Sie das Gespräch an, wenn fachliche oder persön- liche Fragen anstehen — so- lange Sie durch Ihren Nach- folger nicht mehrfach ver- prellt worden sind. ps A-1854 (94) Dt. Ärztebl. 84, Heft 25/26, 20. Juni 1987

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