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Archiv "„Negativliste„ — Auf einen Blick" (18.03.1983)

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nen und Kollegen, zu einem pau- schalen Gesetzesboykott zu raten.

Wir müssen aber eine ärztlich ver- antwortbare Interpretation einer mangelhaften gesetzlichen Vor- schrift finden, die uns nicht in Konflikt mit unserem ärztlichen Gewissen bringt."

Genau dahin zielten die Intentio- nen der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung. Schwierige Verhand- lungen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen wurden ge- führt, an denen die Bundesvereini- gung Deutscher Apothekerverbän- de, der Bundesverband der Phar- mazeutischen Industrie, aber auch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beteiligt wa- ren. Das erzielte Ergebnis, eine so- genannte Erste Erklärung zur An- wendung des neuen § 182 f RVO in der ambulanten kassen-/vertrags- ärztlichen Versorgung läßt zuge- gebenermaßen in manchen Punk- ten die wünschenswerte Klarheit missen; dennoch stellt die Erklä- rung für den Kassenarzt eine we- sentliche Hilfe dar. Und wichtig ist: Die gefundene Auslegung der verschwommenen Gesetzesvor- schrift wird gemeinsam mit den Krankenkassen getroffen. Dies gibt Sicherheit!

Schließlich läßt sich schon heute feststellen, daß die von der Geset- zesregelung erhoffte Einsparung von 500 Millionen DM bei den Krankenkassen keinesfalls er- reicht wird. Bestenfalls werden es am Ende 100 bis 200 Millionen DM pro Jahr sein. Die Versuchung wird dann groß sein, die Schuld dafür den Ärzten in die Schuhe zu schieben.

Deshalb soll heute noch einmal daran erinnert werden: Kranken- kassen wie Ärzte haben in allen Anhörungen und in vielen Schriftsätzen keinen Zweifel an der nach ihrer Meinung viel zu hoch eingeschätzten Einspa- rungssumme von 500 Millionen DM gelassen. Die vorgebrachten Bedenken, aber auch die unter- breiteten Ersatzvorschläge blie- ben im Gesetzgebungsverfahren

Die Information:

Bericht und Meinung Negativliste I "Segelanweisung" für den Kassenarzt

unbeachtet. Wenn morgen also eintritt, was deutlich vorhergesagt wurde, dann können dafür weder Ärzte noch Krankenkassen zur Re- chenschaft gezogen werden.

"Erste Erklärung" eng an die Gesetzesbegründung angelehnt Nun aber zum Inhalt der Erklä- rung:

in ihrer Auslegung des§ 182 f RVO lehnen sich die Vertragspartner eng an die vom Gesetzgeber gege- bene Begründung an. Dort heißt es: "Diese Ausgrenzung von im allgemeinen medizinisch nicht un- bedingt notwendigen Leistungen aus der Leistungspflicht der Versi- chertengemeinschaft trägt zu- gleich dazu bei, das gesundheits- politisch wichtige Ziel zu errei- chen, einem gerade im Bereich von ,Befindlichkeitsstörungen' auftretenden Arzneimittelver- brauch bedenklichen Ausmaßes entgegenzuwirken.''

~ Diesen Standpunkt greifen die Vertragspartner auf, wenn sie fest- stellen, daß allein bei "Erkältungs- krankheiten" bzw. "grippalen In- fekten", die sich als "Befindlich- keitsstörungen" darstellen, Arz- neimittel nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden dürfen. Dabei wird der Begriff

"Befindlichkeitsstörung" auf die- jenigen Fälle eingegrenzt, in de- nen eine dem Gebot der Zweck- mäßigkeit und Notwendigkeit fol- gende Arzneitherapie mit Husten- mitteln, Grippemitteln, Schnup- fenmitteln oder auch Schmerzmit- teln medizinisch gesehen sowieso entbehrlich ist oder aber durch die Anwendung probater Hausmittel entbehrlich wird. (Bei der Frage nach bewährten Hausmitteln kann beispielsweise auf Kamillen- dampfinhalationen, Schwitzen, Halswickel, heiße Fußbäder oder auch auf Mittel wie Zitronentee mit Honig verwiesen werden.)

Die Vertragspartner appellieren je- denfalls nachdrücklich an die Kas- senärzte, diesem Gesichtspunkt

"Negativliste" - Auf einen Blick

1. Ab 1. April 1983 dürfen für Versicherte, die das 16. Lebens- jahr vollendet haben,

• lokal anzuwendende Mund- und Rachentherapeutika (Ausnahmen: lokal anzuwenden- de Arzneimittel, die bei ulzerie- renden Erkrankungen, nach ope- rativen Eingriffen und bei Pilz- erkrankungen im Mund-Rachen- Raum verordnet werden, sowie Verordnung von künstlichem Speichel)

• Abführmittel,

• Arzneimittel gegen Reise- krankheit

nur noch auf Privatrezept ver- ordnet werden.

2. Bei "Erkältungskrankheiten"

bzw. " ri alen Infekten" mit

aus~eprägter

ymptomat1k wie Kop druck, Fieber, Husten sind Grippe-, Husten-, Schnupfen- sowie Schmerzmittel auch wei- terhin auf Kassenrezept verord- nungsfähig.

Bei "Befindlichkeitsstörung"

Verweis auf bewährte Haus- mittel!

Wunschverordnung bei banalem Schnupfen auf Privatrezept!

3. An sich ausgeschlossene Arzneimittel, die zur Vorberei- tung oder im zeitlichen Anschluß an diagnostische(r) ode r opera- tive(r) Eingriffe benötigt werden, über Sprechstundenbedarf be- ziehen und dem Patienten aus-

händigen! D

Ausgabe A DEUTSCHES ARZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 11 vom 18. März 1983 23

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