A 1708 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 110|
Heft 38|
20. September 2013 Einfach gut vernetzt, lautet der Titeleines Faltblatts, das der Teilauflage für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte dieser Ausgabe des Deut- schen Ärzteblattes bei-
liegt. Mit dem Flyer weist die Kassenärztli- che Bundesvereinigung (KBV) auf die Mög- lichkeiten des sicheren Netzes für Ärzte und Psychotherapeuten hin, welches sie gemeinsam mit den Kassenärztli- chen Vereinigungen ent- wickelt hat.
Im KV-Safenet sind inzwischen mehr als KV-SAFENET
Abrechnung mit einem Klick
130 Online-Anwendungen verfüg- bar, die den Praxisalltag erleichtern.
Das Spektrum reicht von der On- line-Abrechnung bis zum elektroni- schen Arztbrief. Neu hinzugekommen ist die sogenannte 1-Click- Abrechnung über den Kommunikationsdienst KV-Connect. Damit können die Niederge- lassenen die Quartals- abrechnung direkt aus dem Praxisverwaltungs- system heraus elektro- nisch versenden. Nach Angaben der KBV ist das schneller und ein-
facher als die bisherige Online-Ab- rechnung. Das Suchen der Abrech- nungsdatei auf dem PC – und mög- licherweise das Hochladen und Übermitteln einer falschen Datei – entfalle. Überdies biete das KV- Safenet den von Landesdatenschüt- zern empfohlenen sichersten Zu- gang zu Deutschlands größtem Ge- sundheitsnetz.
Das Faltblatt, das einen Über- blick über die wachsende Zahl an Angeboten und die Vorteile des si- cheren Netzes bietet, kann auch per E-Mail unter versand@kbv.de bestellt beziehungsweise von der Internetseite www.kbv.de/sicheres- netz heruntergeladen werden. JM
Entlastung für Ärzte: Qualifizierte Praxismitarbeiter werden im ambu- lanten Bereich immer wichtiger.
Foto: picture alliance
Zitat der Woche
„ Dass man pflegebedürftig wird, kann man sich manchmal mit 50 noch nicht vorstellen. “
Prof. Dr. Bert Rürup, Ökonom, Handelsblatt Research Institute Die Kassenärztliche Bundesverei-
nigung (KBV) und der Spitzenver- band Bund der Krankenkassen ha- ben sich über die grundsätzlichen Anforderungen an die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztli- che Mitarbeiterinnen in der ambu- lanten Versorgung verständigt. In einem nicht abschließenden Kata- log werden solche Leistungen und die spezifischen Anforderungen an deren Erbringung aufgeführt (siehe Bekanntmachung in diesem Heft).
Die Vertragspartner kommen damit einem Auftrag des Gesetzgebers in
§ 28 SGB V nach.
Die als Anlage zum Bundesman- telvertrag-Ärzte geschlossene Ver- einbarung, die zum 1. Oktober in Kraft tritt, hält fest, welche Leistun- gen des Arztes grundsätzlich nicht delegierbar sind. Präzisiert wird, dass zwischen der nichtärztlichen Mitarbeiterin und dem delegieren- den Vertragsarzt ein dienstvertragli- ches Verhältnis bestehen muss. Der Arzt muss sicherstellen, dass die Mitarbeiterin für die Erbringung der delegierten Leistung geeignet ist.
Abhängig von deren Qualifikation hat er sie zur selbstständigen Durch- führung der Leistung anzuleiten und regelmäßig zu überwachen.
DELEGATION
Ärzte und Kassen einigen sich auf Leistungskatalog
Der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. med. Andreas Köhler sieht in der Vereinbarung eine gute Grundlage und Richtschnur für die Betreuung der Patienten im Team von Ärzten
und nichtärztlichen Mitarbeitern.
„Das Prinzip Delegation statt Substi- tution ist für uns immer die leitende Orientierung gewesen. Diese spiegelt sich in der Vereinbarung wider.“ TG