A 1730 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 106|
Heft 36|
4. September 2009 usw. Wenn schon, dann gleichesRecht für alle. Viel Spaß beim On- line-Fight.
Dr. med. Peter Nau, Gaußstraße 24, 38228 Salzgitter
Die Strategie der Kassen
Ich glaube, wir können Internet- plattformen nicht verhindern, die uns Ärzte bewerten, gegebenenfalls auch verleumden. Dies kann man am Beispiel der Lehrerbewertungen durch Schüler doch schon sehen.
Wer gut ist, kann darüberstehen, wer schlecht ist, wird doch heute auch schon auf den Stammtischen bewertet. Was mir allerdings bei der ganzen Diskussion fehlt, ist die Fra- ge nach dem Nutzen für die AOK und andere Kassen. Meines Erach- tens brauchen die Kassen ein Ran- king der Ärzte, mit denen sie in Zu- kunft Einzelverträge abschließen werden. Viele Fachgruppen sind nicht so zentral organisiert wie die Hausärzte, also wird man hier nicht mit einer Organisation und den da- rin zusammengeschlossenen Ärzten verhandeln, sondern vielleicht mit den ersten auf einer Rangliste der Fachärzte? . . .
Dr. Manuela Singer, Clichystraße 6, 89518 Heidenheim
CME KOMPAKT
Zwei Sonderbeila- gen im DÄ boten die Chance, cme-Punkte zu sammeln (DÄ 17/
2009 und 21/2009:
„cme Fortbildung KOMPAKT“).
Angebot kam gerade recht
Hiermit möchte ich mich ausdrück- lich für das Angebot cme Fortbil- dung KOMPAKT eins und zwei be- danken.
So kurz vor der „deadline“ wollte ich meine VNR-Nummern bei mei- ner Ärztekammer anmelden, um dann festzustellen, dass ich zwar ständig auf Weiterbildungen war, aber die „Zettel“ nicht finde (Mes- sie?) . . . Da kam Ihr Kompaktan- gebot auch gerade sehr recht. So-
eben das Ergebnis: alle möglichen Punkte erreicht.
Wow! Das (auch Stöbern in den Fachgebieten, mit denen ich im Moment nicht so sehr befasst bin, dennoch immer drei Punkte mit ei- nem vertretbaren Zeitaufwand er- reicht, also noch nicht vergreist) hat sogar fast Spaß gemacht (fast sage ich nur deshalb, denn Schwimmen gehen konnte ich zu der Zeit ja nicht).
Und wenn jetzt jemand daher kommt und behauptet, online Punk- te sammeln sei nix wert, dem sei gesagt: Sich irgendwo hinhocken und lauschen, bis das mehr oder weniger opulente Buffet eröffnet wird, kostet eventuell zwar etwas mehr Zeit, aber meine Erfahrung ist: Online war/bin ich mehr gefor- dert . . .
Inge Hönekopp, Methadonschwerpunktpraxis Mannheim, D 7, 28, 68159 Mannheim
KINDERSCHUTZ
Die föderale Rege- lungsvielfalt hat Ärz- ten keine Rechtssi- cherheit gebracht (DÄ 26/2009: „Kin- derschutz und Schweigepflicht:
Bundeseinheitliche Regelung dringend notwendig“ von Jörg M. Fegert).
Absurde Rechtslage
Bei der Diskussion um Kindesmiss- handlung und ärztlicher Schweige- pflicht wird oft übersehen, dass Kindesmisshandlung nicht nur ein Straftatbestand ist, sondern zu aller- erst eine medizinische Diagnose:
ICD 10 Code T34.2.
Damit diese Diagnose gesichert oder verworfen werden kann, muss deshalb das ärztliche Vorgehen nach den gleichen Kriterien erfolgen wie bei anderen medizinischen Diagno-
sen. Leider ist dies ist nach aktuel- ler Rechtslage nicht möglich.
Nach § 203 StGB (Schweigepflicht- paragraf) ist es Ärzten, die Kinder behandeln, grundsätzlich nicht ge- stattet, sich ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten (und mögli- cherweise Täter) über Verdachtsfäl- le von Kindesmisshandlung gegen- seitig zu informieren, d. h. Befunde und Diagnosen auszutauschen.
(Rechtsgutachten Prof. Dr. Stefan Huster, Ruhr-Universität Bochum, Juristische Fakultät . . .) Diese Rechtslage ist im Sinne der zu schützenden Kinder absurd.
Für einen besseren Kindesschutz im medizinischen Bereich wäre es da- her hilfreich, wenn sich die BÄK der Sichtweise der Ärztekammer Nordrhein nach einem Experten- treffen am 30. April 2008 anschlie- ßen könnte (Zitat):
„ . . . Übereinstimmend wurde fest- gestellt, dass eine das Kindeswohl angemessen berücksichtigende Re- gelung mit dem geltenden Recht schwer zu vereinbaren ist. Unter- halb der Regelung des § 34 StGB verbleibt ein rechtlicher Raum, in dem die geltenden rechtlichen Be- stimmungen einen Austausch von Daten im Interesse der betroffenen Kinder nicht ermöglichen. Daher wird übereinstimmend Bedarf gese- hen, eine Initiative des Gesetzge- bers einzufordern.“ . . . Zur Verbes- serung des Kinderschutzes im ärzt- lichen Bereich muss deshalb die konkrete Forderung an die (berufs-) politischen Entscheidungsträger lauten: Ärzte, die Kinder behan- deln, können sich über ihre Befunde und Diagnosen unter dem Schirm der ärztlichen Schweigepflicht ge- genseitig informieren, ohne vorher das Einverständnis der Erziehungs- berechtigten einholen zu müssen.
Diese Regelung steht bisher aus!
Dr. med. Ralf Kownatzki, Hinter dem Rathaus 4, 47166 Duisburg
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