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Archiv "Berufsrecht: DDR-Ärzte und die Schweigepflicht" (27.05.2011)

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A 1176 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 21

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27. Mai 2011 künftig gemeinsam mit den medi -

zinischen Fakultäten geführt wer- den. Mit Spekulationen über die Verhältnisse ist niemandem ge- dient.

Dr. rer. nat. Volker Hildebrandt, Generalsekretär des Medizinischen Fakultätentages, 10559 Berlin

Seit Jahrzehnten bewährt

Den beiden Autoren ist mit ihrer Meinung, die Zulassung der Medi- zinstudenten zukünftig nicht über die Abiturnote, sondern über die motivationsergründenden Auswahl- gespräche an den Fakultäten zu re- geln, aufs Schärfste zu widerspre- chen!

Dafür sind folgende Argumente ausschlaggebend:

– Motivationsergründende Aus- wahlgespräche sind ständig in Ge- fahr, in Gesinnungsschnüffelei ab- zugleiten, und erinnern an die unse- ligen Gewissensprüfungen, wie sie früher bei Wehrdienstverweigerern üblich waren.

– Die Kollegen an den Fakultäten – häufig genug personell erbärmlich ausgestattet – haben Besseres zu tun, als der Motivation junger Men- schen, die Ärztin oder Arzt werden wollen, nachzuschnüffeln. Kran- kenversorgung ist hier sicher die lobenswertere Tätigkeit.

– Vor allem aber hat sich die Aus- wahl von Medizinstudenten über die Abiturnote seit Jahrzehnten be- währt! Fast alle mittelalten, heute tätigen Ärztinnen und Ärzte sind so ausgewählt worden, und diese sind es schließlich, die eine Patienten- versorgung auf dem traditionell ho- hen Niveau der deutschen Medizin aufrechterhalten unter sich ständig verschlechternden Rahmenbedin- gungen und oftmals unmenschli- chen Arbeitsbedingungen. Wenn diese Kollegen nicht schon im Be- mühen um eine sehr gute Abiturno- te in der Schule äußerste Leistungs- und Opferbereitschaft (bis hin zur Selbstbeschädigung) gelernt und gezeigt hätten, dann wären sie in diesem Gesundheitswesen verloren.

– Dass viele junge Ärztinnen und Ärzte nach dem Studium den Ein- stieg in die Krankenversorgung in diesem System verweigern, ist nur ein weiterer Beweis für ihre hohe Intelligenz (durch die Abiturnote ausgewiesen).

– Um den Ärztemangel zu beheben, sollten alle Kollegen, die aus dem Arztberuf in Funktionärstätigkeiten (Körperschaften, Krankenhäuser usw.) geflohen sind, sanft motiviert werden, zum Beispiel als Landarzt in der Uckermark zu arbeiten. Dies wäre ein Anfang,

– Alternativ könnten sich natürlich auch die Rahmenbedingungen im Arztberuf so verbessern, dass wie- der mehr junge Menschen in die- sem schönsten Beruf der Welt zu ar- beiten bereit sind.

Dr. med. Jörg Brauneis, 37269 Eschwege

Persönliche Gespräche sind subjektiv

Seit einigen Jahren führen einige Fakultäten regelmäßig sogenann - te Auswahlgespräche durch. An der Charité werden zum Beispiel 25 Prozent der Plätze, die im Aus- wahlverfahren der Hochschule ver- geben werden, nach einem circa 30-minütigen persönlichen Ge- spräch mit dem Bewerber vergeben.

Die Kriterien, die dort angelegt werden, und die Motivationen, die von der jeweiligen Kommission ge- funden werden, sind im besten Fall subjektiv . . . Meiner Kenntnis nach ist in wissenschaftlichen Untersu- chungen immer noch die Abiturleis- tung der beste positive Prädiktor für Studienerfolg, und daran sollten sich andere Methoden messen lassen, um hier etwas mehr Evidenz als nur Auswahlkommissionseminenz zu erreichen.

Dipl.-Med. Til Leimbach, KfH-Nierenzentrum Berlin-Köpenick, 12559 Berlin

BERUFS REC HT

Verstoßen Ärzte ge- gen die Verpflich- tung zur gewissen- haften Berufsaus- übung, drohen be- rufsrechtliche Sank- tionen (DÄ 10/2011:

„Wenn Ärzte ihre Pflicht verletzen“ von Thomas Gerst und Birgit Hibbeler).

Verleugnung

Ein an sich differenzierter und wichtiger Beitrag zum Berufsrecht.

Die Schlussfolgerungen zeugen al- lerdings von einer Naivität und Verleugnung, die kaum zu überbie- ten sind. Dass nur „einsehr kleiner Teil“ der Ärzteschaft betroffen sein soll, weil nur wenige Berufs- gerichtsverfahren eingeleitet wer-

den, ist ein fataler Trugschluss.

Häufig wissen Patient(inn)en über- haupt nicht, dass Ärztinnen/Ärzte (und nichtärztliche Psychothera- peut(inn)en ihre Berufspflicht ver- letzen. Oder – was vermutlich sehr viel häufiger der Fall ist – sie ver- zichten aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses und der Angst vor weiteren Verletzun- gen ihrer Integrität und/oder Intim- sphäre darauf, sich zu wehren.

Dass Ärzte/Ärztinnen „kein Pro- blem mit der Einhaltung der Be- rufspflichten“ haben (Zitat Schu- lenburg, Justiziar ÄK Nordrhein), lässt sich leicht widerlegen: Bei einem Arztbesuch kann man sich davon überzeugen, dass Ärzte/Ärz- tinnen reihenweise die Schweige- pflicht brechen (zum Beispiel Kar- teikarten auf dem Tresen, Telefo-

nate mit Nennung des Patienten - namens, einsehbare PC-Bildschir- me). Bereits der Umstand, dass die entsprechenden Patientendaten so von Dritten zur Kenntnis genom- men werden könnten, stellt eine Straftat (§ 203 StGB) dar! Nach 25 Jahren Beschäftigung und Erfah- rung mit dem Thema Diskretion und (anderen) ethischen Grenzver- letzungen könnte ich unzählige Beispiele nennen, bei denen es nie zu einem berufsrechtlichen Verfah- ren gekommen ist.

Dr. phil. Jürgen Thorwart, 85375 Neufahrn

DDR-Ärzte und die Schweigepflicht

Der Beitrag über berufsrechtliche Sanktionen bei Pflichtverletzungen könnte den Eindruck erwecken,

U S C

V g t h ü r t Wenn Ärzte ihre Pfl

B R I E F E

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Deutsches Ärzteblatt

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27. Mai 2011 A 1177 Verstöße gegen die Garantenpflicht

des Arztes, einen tragenden Pfeiler der Berufsethik, würden mit Ent- schiedenheit nach Recht und Ge- setz verfolgt. Das mag bei den re- ferierten und ähnlichen Delikten der Fall gewesen sein. Eines der schwerwiegendsten Vergehen, der zerstörerische Bruch der Schweige- pflicht seitens zahlreicher DDR- Ärzte (und Psychologen) wurde – wenn überhaupt – mit größter Nachsicht geahndet. Die seinerzeit im DÄ vorgestellten Recherchen von Sonja Süß und Francesca Weil belegen, dass circa drei bis fünf

Prozent der Ärzte als IM für die Stasi tätig waren; die mit Abstand häufigsten Leistungen bestanden in der Weitergabe vertraulicher Pa- tientenangaben beziehungsweise Krankengeschichten mit teilweise schwerwiegenden physischen und psychischen Folgen für die Betrof- fenen. Besondere Konsequenzen hatte dies für die Täter offenbar nicht; die meisten übten ihren Be- ruf nach der Wiedervereinigung weiter aus. Vermutlich waren hier die Landesärztekammern überfor- dert.

Prof. Dr. Dr. Theo R. Payk, 53177 Bonn

BERUFS ORDNUNG

Der Deutsche Ärzte- tag in Kiel entschei- det über eine Novel- le (DÄ 13/2011:

„(Muster-)Berufs- ordnung: Die ärztli- che Unabhängigkeit wird unterstrichen“ von Falk Osterloh).

Als Kassenarzt alleingelassen

Dass Ärzte weder ihr eigenes noch das Interesse Dritter über das Wohl des Patienten stellen dürfen, soll zu einer eigenen ärztlichen Berufs- pflicht erhoben werden und da- durch mehr Gewicht erhalten, heißt es. Ferner: Ärzte sind ver- pflichtet, in allen vertraglichen und sonstigen beruflichen Bezie- hungen zu Dritten ihre ärztliche Unabhängigkeit für die Behand- lung der Patienten zu wahren. Die Bedeutung der ärztlichen Unab- hängigkeit als wesentliche Grund- lage für die Patient-Arzt-Bezie- hung soll nach dem Willen der

BÄK damit hervorgehoben wer- den.

Für welche Arztgruppe ist diese Be- rufsordnung geschrieben? Für aus- schließlich privat praktizierende Ärzte? Kassenärzte können damit nicht gemeint sein, denn sie müssen seit Jahren das Interesse der GKV beziehungsweise das Interesse des einzelnen Patienten als Mitglied der Solidargemeinschaft an nicht weiter steigenden Kassenbeiträgen immer wieder über das Wohl des einzelnen als aktuell um eine Behandlung nachfragenden Patienten stellen.

Dabei treten diese beiden konfligie- renden „Wohle“ ein und desselben Patienten getrennt voneinander auf mit der Folge, dass nicht der Pa- tient, sondern die Institution der GKV die Entscheidung in diesem Konflikt übernimmt, der Arzt diese Entscheidung auszuführen hat und der Patient in der Regel nicht weiß, ob oder was ihm vorenthalten wird.

Die Ärzte müssen aber auch das ei- gene Interesse daran, wirtschaftlich und gesundheitlich überleben zu können, immer wieder gegen das

Wohl des Patienten auf eine Weise abwägen, die – wie schon der erste Punkt – ihrerseits geeignet ist, durch die nicht lösbaren Konflikte mit dem eigenen Berufsideal krank zu machen. 50 Prozent der vorzeiti- gen Rentenanträge sind schon psy- chischen Erkrankungen, das heißt jawohl dem Burn-out, geschuldet, wie kürzlich im DÄ berichtet wur- de (Heft 12/2011). Ärzte sind nicht abstrakt frei und unabhängig . . . Vorwerfen muss man den Autoren dieser Berufsordnung, dass sie sich das Leben mit Proklamationen sehr einfach machen und den einzelnen Arzt einmal mehr in dem Wider- spruch von Berufsordnung und ge- sundheitspolitischer Realität als Kassenarzt alleinlassen.

Dr. med. Anna Elisabeth Landis, 71034 Böblingen

U S O

D t d l

„ o c wird unterstrichen“

KLINI SC HE SEKTIONEN

Obwohl sich eine große Mehrheit der Bundesbürger für Obduktionen aus- spricht, sinken die Sektionsquoten seit Jahren kontinuier- lich (DÄ 10/2011: Zu dem Leserbrief:

„Das Kostenproblem“ von Theophil Schindler).

Deutlich günstiger

. . . Zu dem Sachverhalt selbst möchte ich nicht Stellung beziehen, sondern zu dem darin genannten Preis einer Obduktion von 4 000 Eu - ro. Ich vermute, hier ist bei einer der beteiligten Stellen ein Verständ- nis- oder Tippfehler vorgekommen.

Der Preis einer Sektion liegt nach GOÄ bei 99,67 Euro im Einfach- satz. Dazu kommen einige wenige zusätzliche Leistungen, meist im Preis von 14,11 Euro im Einfach- satz. Selbst mit dem höchstmögli- chen Multiplikator erreicht man nicht den in der Leserzuschrift ge- nannten Preis. Ich befürchte nun, dass bei nicht einschlägig Infor- mierten sich eine Vergütungshöhe in der Vorstellung festsetzt, der der Förderung des Obduktionswesens keinen guten Dienst leistet . . .

Gisela Kempny, Geschäftsführerin des Bundesver- bandes Deutscher Pathologen e.V., 10115 Berlin

O g B O s S J lich (DÄ 10/2011: Zu

Briefe, die die Redaktion per E-Mail erreichen, werden aufmerksam gelesen.

Sie können jedoch nur veröffentlicht werden, wenn sie ausdrücklich als „Leser- brief“ bezeichnet sind. Voraussetzung ist ferner die vollständige Anschrift des Verfassers (nicht nur die E-Mail-Adresse). Die Redaktion behält sich ohne weitere Mitteilung vor, E-Mail-Nachrichten, die als Leserbrief erscheinen sollen,

zu kürzen.

E-MAIL

B R I E F E

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