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Rathaus Kurier www.gotha.de

Feiertagen rund um die Uhr für die Allgemein- heit im Einsatz sind, dass wir ihre Arbeit hoch schätzen und dankbar dafür sind.

Nach einem friedlichen Weihnachtsfest mögen Sie alle guten Wünsche in ein glückliches, gesundes und mit persönlichen Zielen reich gesegnetes Jahr 2007 begleiten. Gothaer Ge- schichte lehrt uns für die Zukunft „Friede ernähret und Unfriede verzehret“. Halten wir uns an diese alte Weisheit und der Mehrwert wird wachsen, besonders der Mehrwert in den Herzen, denn jeder von uns ist es wert.

Schöne Feiertage und herzlichen Dank

Ihr Knut Kreuch Oberbürgermeister

Amtlicher Teil

Amtliche Seiten 2 – 12

Bekanntmachungen

Nichtamtlicher Teil Grußworte der Fraktionen

des Stadtrates Seiten 12 – 14 Ideen für Gothas Lücken Seite 15 Bürgergespräche des OB Seite 16 Kinder- und Jugendseite Seite 19 Gothaer Vereine Seiten 20 – 21 Städtische Betriebe Seite 23

Amtsblatt der Stadt Gotha Nr. 12 ⁄ 15. Jahrgang 17. Dezember 2006

Gedanken zum Fest der Liebe ohne den Mehrwert zu steuern

Zur Weihnacht 2006 werde ich das Gefühl nicht los, dass sich 2007 in Deutschland etwas bewegen wird. Es geht voran, oder? Werden wir die gute Stimmung des Jahres 2006 weiter tragen können, wird der leichte Aufschwung Deutschland wieder voran bringen, werden wir das große Gemeinschaftsgefühl der Fuß- ballweltmeisterschaft zur allgemeinen deut- schen Stimmungslage entwickeln können? Es gibt tausend große und kleine Fragen, die ge- rade zum Weihnachtsfest die Menschen be- wegen.

Bis zur letzten Minute sind wir durch volle Ge- schäfte gehastet, haben uns auf Weihnachts- märkten durch Menschenschlangen gequält, suchten Geschenke, die man nicht unbedingt braucht, haben vielleicht eine Spende über- wiesen für einen guten Zweck, doch eines, ei- nes das hatten wir nicht. Und das war Zeit! Wer von uns hatte schon Zeit, mit den Kindern eine Weihnachtsgeschichte zu lesen, im Wald einen Weihnachtsbaum auszusuchen, Teig zu kneten um daraus die leckersten Plätzchen zu backen.

Ich hatte dieses Glück. Ich durfte in der Margarethenkirche meine persönliche Weih- nachtsgeschichte lesen, ich schaffte es für die Gothaer Tafel einige Plätzchen zu backen und trotz all der knappen Zeit war ich mit der Familie auf vier Weihnachtsmärkten. Wenn auch nur sehr kurz!

Die Weihnachtszeit lädt ein zu einem Spazier- gang durch unsere Stadt. Wenn abends die Lichter in den Fenstern leuchten, die herrliche Weihnachtstanne auf dem Hauptmarkt im Lichterglanz erstrahlt oder an der Wasserkunst die hellen Sterne grüßen, dann kommt weih- nachtliche Stimmung auf, auch wenn wir sehn- süchtig auf weiße Flocken warten. Ein wenig zu träumen, das ist jedem von uns erlaubt. Be- sonders in der Weihnachtszeit werden Träume wahr. Kinder träumen, dass ihr sehnlichster Wunsch in Erfüllung geht und das neueste Spielzeug unterm Tannenbaum liegt. Wer ei- nen Arbeitsplatz hat träumt davon, ihn durch gute Arbeit erhalten zu können, Junge träumen davon einen Ausbildungs- oder Studienplatz zu finden, Alte träumen davon gesund zu blei- ben. Doch die meisten träumen davon, sich mit Herz und Hirn für ihre Heimatstadt engagieren zu können.

Zur Weihnacht schweifen unsere Blicke zurück. Wir sehen noch einmal die Bil- der des Jahres: den Fern- seherfolg um die Orangerie, den Einsturz am Winter- palais, der Gammelfleisch- skandal, aber auch der Stra- ßenbau in allen Stadtteilen, die Wirtschaftserweiterun- gen in Gotha-Ost. Zur Weih- nacht denken wir an Men- schen, die nicht mehr in un- serer Mitte sind und fühlen uns an der Seite derer, die Sehnsucht haben.

Am Jahresende gilt mein Dank all den Menschen, die täglich für unsere Stadt ein- treten, die als Unternehmer für Arbeitsplätze Sorge tra- gen, die Denkmale wieder aufbauen und neue Häuser schaffen, die im Ehrenamt uneigennützig ihre Arbeits- kraft für Andere einsetzen, die sich als Vordenker Ge- danken darüber machen, wie wir unsere Stadt le- bens- und liebenswerter entwickeln können. Gotha braucht jede Idee!

Im Jahre 2007 den „Mehrwert zu versteuern“

soll nicht bedeuten über die Erhöhung der Mehrwertsteuer zu klagen, sondern viel mehr das Nachdenken fördern, wie wir mehr Werte schaffen können, soll helfen, die Menschen zu steuern und zu bewegen, sich für Gotha zu engagieren. Jeder darf selber entdecken, dass mehr in ihm steckt, jede Idee ist es wert, ge- prüft zu werden. Das Leben in unserer Stadt, wollen wir stärker als bisher steuern, um Gotha als starke Mitte, mittendrin in Deutsch- land zu etablieren.

Allen Bürgerinnen und Bürgern ein frohes Weihnachtsfest, den Kindern einen gerechten Weihnachtsmann. Denken wir in den Stunden des Festes an die Menschen, die allein sind, die Pflege benötigen – reichen wir Ihnen die helfende Hand. Zeigen wir denen, die an den

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Amtliche Bekanntmachung

der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 80.1

„Osttangente Gotha, Teilabschnitt Gleichenstraße bis Anbindung Knotenpunkt Weimarer Straße“

Der Stadtrat der Stadt Gotha hat in seiner Sitzung am 21.11.2006 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 80.1 „Osttangente Gotha, Teilab- schnitt Gleichenstraße bis Anbindung Knotenpunkt Weimarer Straße“

und die Begründung mit dem Umweltbericht, Stand: Juni 2006, gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung mit dem Um- weltbericht liegen gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

vom 02.01.2007 bis 09.02.2007 öffentlich aus.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB liegen zusätzlich bereits vorhandene umwelt- bezogene Stellungnahmen aus.

Die Planungsunterlagen können im Stadtplanungsamt der Stadt Gotha, Ekhofplatz 24 (Rathaus II)

Mo, Di, Mi von 8 – 12 und 13 – 16 Uhr Do von 8 – 12 und 13 – 18 Uhr

Fr von 8 – 12 Uhr

eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist ist Jedermann Gelegenheit zur Erörterung oder zur Äußerung schriftlich oder zur Niederschrift gegeben.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.

gez. Kreuch Oberbürgermeister

Bekanntmachung

der Sitzungstermine der vorberatenden und beschließenden Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Gotha

Januar – März 2007 vorberatende Ausschüsse:

Sozialausschuss

Termin: Mittwoch, den 24.01.2007, 17.00 Uhr Mittwoch, den 07.03.2007, 17.00 Uhr Ort: Rathaus – Bürgersaal

beschließende Ausschüsse:

Hauptausschuss

Termin: Montag, den 29.01.2007, 17.00 Uhr Montag, den 12.03.2007, 17.00 Uhr Ort: Rathaus – Kleine Halle

Stadtpl.-, Bau- und Umweltausschuss Termin: Dienstag, den 23.01.2007, 17.00 Uhr

Dienstag, den 06.03.2007, 17.00 Uhr Ort: Neues Rathaus, Beratungsraum, Zi.007 Finanzausschuss

Termin: Donnerstag, den 25.01.2007, 17.00 Uhr Donnerstag, den 08.03.2007, 17.00 Uhr Ort: Rathaus — Bürgersaal

Die Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Sitzungen wird im Amtsblatt der Stadt Gotha bzw. in der Tagespresse (Thüringer Allgemeine und Thü- ringische Landeszeitung) rechtzeitig vor Sitzungstermin veröffentlicht.

Außerdem wird die Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Sitzungen fünf Kalendertage vor der jeweiligen Sitzung während der Dienstzeiten öffentlich ausgehängt:

im Rathaus, Hauptmarkt 1 Gotha, den 30.11.2006

gez. Kreuch Oberbürgermeister

Bekanntmachung der

Beschlüsse aus dem öffentlichen Teil der Stadtratssitzung

vom 21.11.2006

Wir möchten darauf hinweisen, dass die in den Beschlüssen aufgeführ- ten Anlagen, sofern sie nachfolgend nicht mit veröffentlicht sind, wäh- rend der üblichen Sprechzeiten der Stadtverwaltung im jeweiligen Fach- amt eingesehen werden können.

A 393/06 – Neubesetzung von Aufsichtsräten – CDU-Fraktion 001 Herr Karl-Michael Danzer scheidet aus dem Aufsichtsrat der WiBe-

Go-Wirtschaftsbeteiligung Gotha GmbH aus. Der Stadtrat entsen- det als Mitglied in den Aufsichtsrat der WiBeGo-Wirtschaftsbetei- ligung Gotha GmbH mit sofortiger Wirkung Herrn Sascha John.

002 Herr Werner Kukulenz scheidet aus dem Aufsichtsrat der Bauge- sellschaft Gotha mbH aus. Der Stadtrat entsendet als Mitglied in den Aufsichtsrat der Baugesellschaft Gotha mbH mit sofortiger Wirkung Frau Caroline Lösche.

003 Herr Thomas Fröhlich scheidet aus dem Aufsichtsrat der Bestat- tungsinstitut Gotha GmbH aus. Der Stadtrat entsendet als Mitglied in den Aufsichtsrat der Bestattungsinstitut Gotha GmbH mit sofor- tiger Wirkung Herrn Martin Heinze.

004 Herr Karl-Michael Danzer scheidet aus dem Aufsichtsrat der Stadt- werke Gotha GmbH aus. Der Stadtrat entsendet als Mitglied in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Gotha GmbH mit sofortiger Wirkung Herrn Horst Kulschewski.

005 Frau Helga Kukulenz scheidet aus dem Aufsichtsrat der Städti- schen Heime Gotha gGmbH aus. Der Stadtrat entsendet als Mit- glied in den Aufsichtsrat der Städtischenheime Gotha gGmbH mit sofortiger Wirkung Frau Sylvia Schäfer.

006 Herr Felix Rademacher scheidet mit Ablauf des 31.12.2006 aus dem Aufsichtsrat der Thüringer Wald- und Straßenbahn Gotha GmbH aus. Der Stadtrat entsendet als Mitglied in den Aufsichtsrat der Thüringer Wald- und Straßenbahn Gotha GmbH mit Wirkung zum 01.01.2007 Herrn Hubertus Kauka.

A 395/06 – Neubesetzung der Ausschüsse – CDU-Fraktion Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Hauptausschuss:

Stellvertreter für

Herrn Olaf Schneider-Rehberg – Herr Hubertus Kauka (für Frau Helga Kukulenz) Finanzausschuss:

Mitglied

Herr Hubertus Kauka – für Herrn Sascha John A 396/06 – Ausschussbesetzung – Sachkundiger Bürger – Die Linke.PDS

001 Die Fraktion Die Linke.PDS ändert die Besetzung des sachkundi- gen Bürgers wie folgt:

Herr Marcel Dietrich wird sachkundiger Bürger im Bauausschuss.

Herr Rüdiger Beck scheidet als sachkundiger Bürger aus.

B 380/06 – Haushaltssatzung 2007 mit ihren Anlagen Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Die Haushaltssatzung 2007 mit ihren Anlagen wird unter Berück- sichtigung der Änderungsvorlagen der Verwaltung und der bestä- tigten Änderungsanträge der Fraktionen beschlossen.

B 381/06 – Finanzplanung und Investitionsprogramm für die Jahre 2006 bis 2010

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Der Finanzplan und das Investitionsprogramm für die Jahre 2006

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bis 2010 einschließlich der vorliegenden Änderungen werden be- schlossen.

B 367/06 – Beteiligungsbeirat der E.ON Thüringer Energie AG Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Der Oberbürgermeister, Herr Kreuch, wird als Mitglied des Beteili- gungsbeirats der E.ON Thüringer Energie AG bestätigt.

B 382/06 – Aufhebung des Beschlusses B 311/06

001 Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt, den Beschluss B 311/06 vom 12.07.2006 betrifft Satzung zur 1. Änderung zur Satzung für Aufwandsentschädigungen für Angehörige der Freiwilligen Feuer- wehren der Stadt Gotha – Feuerwehraufwandsentschädigungssat- zung – aufzuheben.

B 383/06 – Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Aufwands- entschädigungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gotha – Feuerwehraufwandsentschädigungssatzung

001 Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt die als Anlage beige- fügte Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Auf- wandsentschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuer- wehren der Stadt Gotha – Feuerwehraufwandsentschädigungs- satzung.

Anlage 1:

Satzungstext

B 384/06 – Bestellung der Vertreter der Stadt Gotha im Stiftungsrat der Stiftung Schloss Friedenstein Gotha

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Neben dem Oberbürgermeister der Stadt Gotha wird mit sofortiger Wirkung der zweite Beigeordnete der Stadt Gotha, Herr Matthias Hey, als weiterer Vertreter der Stadt Gotha in den Stiftungsrat der Stiftung Schloss Friedenstein Gotha bestellt.

002 Der Oberbürgermeister der Stadt Gotha wird im Verhinderungsfall durch den Bürgermeister/Ersten Beigeordneten der Stadt Gotha vertreten.

003 Als Vertreter des Herrn Matthias Hey wird im Falle seiner Verhinde- rung mit sofortiger Wirkung Herr Stadtoberrechtsrat Burkhard Brockhoff bestellt.

B 385/06 – Beschluss über den Entwurf und die Auslegung des Bebau- ungsplanes Nr. 80.1 „Osttangente Gotha, Teilabschnitt Gleichenstra- ße bis Anbindung Knotenpunkt Weimarer Straße“

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 80.1 „Osttangente Gotha, Teilabschnitt Gleichenstraße und Nordumfahrung Siebleben (Nützleber Feld)“ wird geändert und in Bebauungsplan Nr. 80.1

„Osttangente Gotha, Teilabschnitt Gleichenstraße bis Anbindung Knotenpunkt Weimarer Straße“ umbenannt.

002 Die Änderungen sind:

– Der Kreisverkehrsplatz K 12 entfällt.

– Der Abschnitt Nordumfahrung Siebleben (Nützleber Feld) entfällt.

003 Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 80.1 „Osttangente Gotha, Teilabschnitt Gleichenstraße bis Anbindung Knotenpunkt Weima- rer Straße“ sowie die Begründung einschließlich Umweltbericht werden in der Fassung 06/2006 gebilligt.

004 Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 80.1 und die Begründung einschließlich Umweltbericht sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffent- lich auszulegen.

005 Die Beteiligung TÖB erfolgt gem. § 4 BauGB.

006 Der Beschluss B 35/04 vom 08.09.2004 hiermit aufgehoben.

Anlage 1 Bebauungsplan, Planteil A Anlage 2 Bebauungsplan, Textteil B (1 – 7)

Anlage 3 Bebauungsplan, Begründung (S. 1 – 47) einschl. Umweltbe- richt (liegt im Bauamt vor)

B 386/06 – Befugnisübertragung zur Durchführung von vereinfachten Umlegungen (§§ 80 – 84 BauGB) auf das Thüringer Landesamt für Ver- messung und Geoinformation, Katasterbereich Gotha

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Die Befugnis zur Durchführung von vereinfachten Umlegungen

§§ 80 – 84 BauGB) für den gesamten Bereich der Stadt Gotha (Ge- markungen Gotha, Sundhausen, Boilstädt und Uelleben) wird gem. § 80 Abs. 5 Satz 2 BauGB in der Fassung der Neubekanntma- chung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) auf das Thüringer Landes- amt für Vermessung und Geoinformation, Katasterbereich Gotha, übertragen.

Von der Übertragung bleibt die Rechtsstellung der Stadt Gotha als Verfahrensbeteiligte unberührt.

Zur Übertragung gehören nicht die Befugnisse nach

– § 81 Abs. 2 Satz 1 BauGB (Gläubigerin/Schuldnerin der Geldleis- tungen ist die Stadt Gotha)

– § 83 Abs. 2 Satz 3 BauGB (Vollzug des Beschlusses über die ver- einfachte Umlegung)

Die Übertragung gilt mit folgenden Einschränkungen:

– die vereinfachten Umlegungen dürfen nur in Abstimmung mit der Stadt Gotha durchgeführt werden

– ein Verfahren darf nur durchgeführt werden, wenn die Übernah- me der Kosten durch die Beteiligten geregelt ist

– Entscheidungen über das weitere Vorgehen bei Nichtabhilfe von Widersprüchen und das Einlegen von Rechtsmitteln gegen ge- richtliche Entscheidungen werden nur im Einvernehmen mit der Stadt Gotha getroffen.

Diese Übertragung der Befugnis kann durch Beschluss des Stadtrates aufgehoben werden. Bereits eingeleitete Ver- fahren sind durch die beauftragte Behörde abzuschließen.

Der Beschluss Nr. B 12/99 vom 03.11.1999 wird hiermit aufge- hoben.

B 387/06 – Beschluss über den Entwurf und die Auslegung der „Auf- hebung des Bebauungsplanes Nr. 47 – Am Heutal“

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt.

001 Der Entwurf der „Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 47 – Am Heutal – und die Begründung werden in der Fassung von Oktober 2006 gebilligt.

002 Der Entwurf der „Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 47 – Am Heutal – und die Begründung in der Fassung von Okt. 2006 sind gem. § Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

003 Die Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benach- richtigen.

B 390/06 – Überplanmäßige Ausgabe für die Grundschule „J.F.Löffler“

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt überplanmäßige Ausga- ben für die Haushaltsstelle 2110.9415 in Höhe von 154.000 . Die Deckung erfolgt gem. § 58 Abs. 4 ThürKO durch die im Haus- haltsplan 2007 für o. g. Maßnahme vorgesehenen Mittel.

B 394/06 – Bereitstellung von Fördermitteln für die Sanierungsmaß- nahme Hauptmarkt 27

001 Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt die Bereitstellung von För- dermitteln für die Sanierung des Objektes Hauptmarkt 27 in Höhe von

431.236,69 .

Gotha, den 22.11.2006 gez. Kreuch

Oberürgermeister – Siegel –

(4)

Bekanntmachung der

Beschlüsse aus dem öffentlichen Teil der Hauptausschusssitzung

vom 20.11.2006

Wir möchten darauf hinweisen, dass die in den Beschlüssen aufgeführ- ten Anlagen, sofern sie nachfolgend nicht mit veröffentlicht sind, wäh- rend der üblichen Sprechzeiten der Stadtverwaltung im jeweiligen Fach- amt eingesehen werden können.

HA 82/06 – „Wohnumfeldverbesserung Gotha West – Neugestaltung Coburger Platz 1. und 2. Bauabschnitt“ Nachtrag zum Bauvertrag: Auf- bringen einer Graffitischutzschicht

Der Ausführung der in den Nachtragsangeboten aufgeführten Leistun- gen zum Aufbringen einer permanenten Graffitischutzbeschichtung auf Stützwänden und Brunnenteilen wird zugestimmt.

Die Auftragssummen (einschl. MwSt.) ändern sich wie folgt:

Ursprüngliche Auftragssumme 1. Bauabschnitt. 1.755.847,58  Nachtragsangebot der Firma Baru vom 24.10.2006 22.680,32  neue Auftragssumme (Gesamtvergütung) 1.778.527,90  Ursprüngliche Auftragssumme 2. Bauabschnitt 360.598,40  Nachtragsangebot der Firma Baru vom 24.10.2006 3.663,74  neue Auftragssumme (Gesamtvergütung) 364.262,14 e Die Nachträge werden noch verhandelt.

Diese Entscheidung erfolgt nach § 30 ThürKO durch den Oberbürger- meister.

Anlagen:

1. Nachtragsangebot zum Bauvertrag „Neugestaltung Coburger Platz 1. BA“

2. Nachtragsangebot zum Bauvertrag „Neugestaltung Coburger Platz 2. BA“

3. Produktbeschreibung der Graffiti-Schutz-Beschichtung

HA 83/06 – Nachtrag zum Bauvertrag VOB-OV-602/06/001 – Neuge- staltung Bahnhofsvorplatz, 3. BA, Neubau eines ÖPNV-Terminals, Los 2 – Stahlbau, Dach, Verglasung

001 Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt den Abschluss einer Nachtragsvereinbarung zum Bauvertrag – Neugestaltung Bahnhofsvorplatz, 3. BA, Neubau eines ÖPNV-Ter- minals, Los 2 – Stahlbau, Dach, Verglasung (VOB-OV-602/06/001, Beschluss des Hauptausschusses HA 48/06) mit einer geprüften Angebotssumme in Höhe von 7.931,06  wird zugestimmt.

Die Auftragssumme (einschl. MwSt.) ändert sich wie folgt:

ursprüngliche Auftragssumme: 1.316.104,56  zzgl. geprüftes 1. Nachtragsangebot: 7.931,06  neue Auftragssumme (Gesamtvergütung): 1.324.035,62  Anlagen:

1. Nachtragsvereinbarung Nr. 1, EFB-NACH 321

2. Prüfvermerk des Ingenieurbüro Osterwold & Schmidt 3. geprüfter Nachtrag der Fa. Bilfinger & Berger

HA 84/06 – 2. Nachtrag zum Bauvertrag VOB-ÖA-602/06/008, Sanie- rung der Stadthalle in Gotha, Los 10 – Elektroinstallation

001 Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt, den Abschluss der 2. Nachtragsvereinbarung zum Bauvertrag VOB-ÖA-602/06/008, Sanierung der Stadthalle Gotha, Goldba- cher Straße 35, Los 10 – Elektroinstallation zum geprüften 2. Nach- tragsangebot vom 12.10./19.10.06 gegenüber der Fa. WEA Wärme- u. Energieanlagenbau GmbH, August-Röpling-Straße 18 aus 99091 Erfurt zuzustimmen.

Die Auftragssumme einschließlich MwSt. ändert sich wie folgt:

ursprüngliche Auftragssumme

(Beschluss HA 53/06): 173.663,22 

zzgl. 1. geprüftes Nachtragsangebot

(Beschluss HA 75/06): 6.228,86 

zzgl. geprüftes 2. Nachtragsangebot: 6.308,93  neue Auftragssumme

(Gesamtvergütung): 182.201,01 

Anlagen:

1. Nachtragsvereinbarung, EVB-NACH 321 2. Prüfung durch das Planungsbüro Rainer Fohlert 3. Angebot der Fa. WEA v. 12.10. u. 19.10.06

HA 85/06 – Auftragsvergabe zur Sanierung der Mönchparkteiche in Gotha-Siebleben – Sanierung des Teiches 2

001 Der Hauptausschuss der Stadt Gotha beschließt, den Zuschlag für die Sanierung der Mönchparkteiche in Gotha-Siebleben, Sanie- rung des Teiches 2 an die Fa. Schleenbecker Baugesellschaft mbH, Niederer Hofweg 7 aus 09376 Oelsnitz mit einer geprüften Ange- botssumme brutto von 167.870,75  zu erteilen.

HA 86/06 – Auftragsvergabe zu Gehwegarbeiten und Ausbau Bushal- testelle in der Eschleber Straße in Gotha

001 Der Hauptausschuss der Stadt Gotha beschließt, den Zuschlag für die Gehwegarbeiten und den Ausbau der Bushaltestelle Eschleber Straße in Gotha an die Fa. Herzog-Bau GmbH, Am Marbach 10 aus 99869 Tüttleben mit einer geprüften Angebotssumme von 91.461,79  (brutto, 19 % MwSt.) zu erteilen.

HA 87/06 – Auftragsvergabe zum Ausbau der Goldbacher Straße zwi- schen Nordseite Stadthallenvorplatz und Hohe Straße, 2. BA, Straßen- bauarbeiten

001 Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt, den Zuschlag für den Ausbau der Goldbacher Straße zwischen Nordseite Stadthallenvorplatz und Hohe Straße, 2. BA, Straßenbau- arbeiten an die Fa. Thomas Bau GmbH Bauunternehmen, Industrie- straße 10 aus 99427 Weimar mit einer geprüften Bruttoangebots- summe von 290.765,22  inkl. 19 % MwSt., Preisnachlässen und Nebenangeboten ohne die Wahlposition 5.1.50 „Steine aufnehmen und in Eigentum des Auftragnehmers übernehmen“, zu erteilen.

HA 88/06 – Nachtrag zum Bauvertrag Nr. VOB-ÖA-661/05/112 Ent- wicklung Gotha-Ost, BF A, 4. BA/Osttangente Gotha, Am Industrieweg (Flst. 16 bis neue Zufahrt Scholz-Recycling)

Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt:

001 Dem Abschluss einer Nachtragsvereinbarung zum Bauvertrag Nr.

VOB-ÖA-661/05/112 (siehe Beschluss des Hauptausschusses Nr.

44/06) zwischen der

Fa. Bickhardt-Bau Thüringen GmbH & Co. Bauunternehmung KG Am Steinig 3, 99869 Schwabhausen

und der Stadtverwaltung Gotha wird zugestimmt.

002 Die Auftragssumme ändert sich wie folgt:

ursprüngliche Auftragssumme: 215.432,40  zzgl. 1. Nachtragsangebot + 001.355,48  zzgl. 2. Nachtragsangebot + 001.087,59 

neue Auftragssumme: 217.875,48 

Anlagen:

1. Fbl. EVM Nach 204 2. Fbl. EFB Nach 359.1

3. Protokoll der Nachtragsprüfung und Nachtragsangebot Nr. 1 4. Protokoll der Nachtragsprüfung und Nachtragsangebot Nr. 2 Gotha, den 21.11.2006

gez. Kreuch

Oberürgermeister – Siegel –

(5)

Bekanntmachung der Beschlüsse aus der 29. Verbandsversammlung

des Zweckverbandes „Volkspark- Stadion Gotha“ am 12.10.2006

Wir weisen darauf hin, dass die Haushaltssatzung nach ihrer Veröffent- lichung für einen Monat zur Einsichtnahme in der Kämmerei der Stadt- verwaltung Gotha ausliegt.

Beschluss Nr. 03/06 – Feststellung der Jahresrechnung 2005 und Entlastung des Verbandsvorsitzenden

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes beschließt:

Auf der Grundlage des § 36 des Gesetzes über die Kommunale Gemein- schaftsarbeit in Verbindung mit § 80 Abs.3 ThürKO wird die Jahresrech- nung 2005 festgestellt und Entlastung erteilt.

Beschluss Nr. 04/06 – Haushaltssatzung des Zweckverbandes

„Volkspark-Stadion Gotha“

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes beschließt:

Der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Jahr 2007 wird zuge- stimmt.

Beschluss Nr. 05/06 – Finanzplan des Zweckverbandes „Volkspark- Stadion Gotha“ für die Jahre 2006 bis 2010

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes beschließt:

Dem Finanzplan für die Jahre 2006 bis 2010 wird zugestimmt.

Beschluss Nr. 06/06 – Investitionsplan des Zweckverbandes

„Volkspark-Stadion Gotha“ für die Jahre 2006 bis 2010 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes beschließt:

Dem Investitionsplan für die Jahre 2006 bis 2010 wird zugestimmt.

K. Kreuch Gotha, den 04.12.2006

Verbandsvorsitzender

Amtliche Bekanntmachung

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Volkspark-Stadion Gotha“ bringt die nachfolgend abgedruckte Haushaltssatzung für das Jahr 2007 zur Veröffentlichung:

HAUSHALTSSATZUNG 2007 Zweckverband „Volkspark-Stadion Gotha“

Aufgrund der §§ 36 und 37 des Gesetzes über die Kommunale Gemein- schaftsarbeit vom 11. Juni 1992 in Verbindung mit der Kommunalord- nung – ThürKO – vom 16. August 1993 in der Fassung der Neubekannt- machung vom 28.01.2003 hat der Zweckverband „Volkspark-Stadion Gotha“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan 2007 wird hiermit festgesetzt. § 1 Er schließt

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 190.700  und

im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 0  ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnah- men sind nicht vorgesehen.

§ 3

Es werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt.

§ 4

Der Umlageschlüssel der Verbandsmitglieder richtet sich nach § 16 der Verbandssatzung:

Betriebskostenumlage gesamt: 166.500  dav. 50 % Stadt Gotha: 83.250  50 % Landkreis: 83.250 

Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haus-§ 5 haltsplan werden nicht festgesetzt.

Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage neu festgelegt. § 6

§ 7

Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2007 in Kraft.

K. Kreuch Gotha, den 04.12.2006

Verbandsvorsitzender

Beschluss- und Genehmigungsvermerk

1. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Volkspark-Stadion Go- tha“ hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 Nr. 04/ 2006 der Haushalts- satzung mit ihren Anlagen für das Jahr 2007 einstimmig zugestimmt.

Mit Beschluss 05/2006 wurde einstimmig dem Finanzplan zuge- stimmt.

Mit Beschluss 06/2006 wurde dem Investitionsplan einstimmig zu- gestimmt.

2. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat mit Schreiben vom 02.11.2006, AZ 240-1512.40-001/07-GTH, die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich bestätigt und die vorzeitige Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3, Satz 3 ThürKO ausdrücklich zugelassen.

3. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 02. Januar bis 31. Januar 2007 in der Finanzverwaltung der Stadt Gotha, im Rathaus, Zimmer 114 zu den Sprechzeiten öffentlich aus.

K. Kreuch Gotha, den 04.12.2006

Verbandsvorsitzender

Bekanntmachung von Satzungen

Beschluss- und Anzeigevermerk

1. Der Stadtrat der Stadt Gotha hat am 18.10.2006 mit Beschluss- Nr. 364/06 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen-Straßenreinigungsgebühren- satzung – der Stadt Gotha beschlossen.

2. Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 21.11.2006, das am 29.11.2006 bei der Stadt Gotha einging, den Eingang der Satzung bestätigt.

Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Auflagen erteilt. Sie gab die Erlaubnis, die Satzung vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt zu machen.

Der Stadtrat der Stadt Gotha hat auf Grund der §§ 19 und 20 der Thürin- ger Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO –) vom 16. August 1993 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2005 (GVBl. S. 446), des § 49 Absatz 5 des Thüringer Straßenge- setzes vom 7.5.1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.3.2005 (GVBl. S. 58) in Verbindung mit den §§ 1,2,10 und 12 des Thü- ringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2004 (GVBl. S. 889) sowie § 9 Absatz 1, Satz 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Gotha vom 22.03.1996 in seiner Sitzung am 18.10.2006 folgen- de Satzung beschlossen:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen – Straßenreinigungsgebührensatzung – der Stadt Gotha

§ 1

Gebührentatbestand

Die Stadt Gotha erhebt zur Deckung des Aufwandes für die städtische Straßenreinigung im Sinne des § 9 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Gotha Straßenreinigungsgebühren.

(6)

Gebührenschuldner§ 2

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Straßenreinigungseinrichtung be- nutzt. Als Benutzer gilt, wer nach der Straßenreinigungssatzung zur Benutzung der Straßenreinigungseinrichtung verpflichtet ist.

(2) Wer am 1. Januar eines Kalenderjahres im Grundbuch als Eigentümer eines nach § 5 der Straßenreinigungssatzung dem Anschlusszwang unterliegenden Grundstückes eingetragen ist, gilt für dieses Kalen- derjahr als Benutzer.

(3) Bei Wohnungseigentümern wird die Gebühr einheitlich für die Ge- meinschaft festgesetzt. Die einheitlich für das Gesamtgrundstück festgesetzte Gebühr wird dem Verwalter, den die Wohnungseigentü- mer nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestimmt haben, zuge- stellt.

(4) Die in Abs. 1 festgesetzte Gebührenpflicht gilt entsprechend für Erb- bauberechtigte und Nießbraucher.

(5) Soweit die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, ist der- jenige abgabenpflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abga- bepflicht Nutzungsberechtigter bezüglich des betreffenden Grund- stückes ist. Bei einer Mehrheit von Nutzungsberechtigten ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteiles am Mitbesitz zur Abgabe ver- pflichtet.

(6) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des folgenden Jahres auf den oder die Rechtsnachfolger über.

(7) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenmaßstab

(1) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge des Grundstückes. Die Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstückes mit dem Straßengrundstück.

(2) Die Gebühr wird nach vollen Frontmetern berechnet, wobei Frontlän- gen bis zu 50 cm nicht und über 50 cm als volle Frontmeter in Ansatz gebracht werden. Bei der Berechnung der Frontmeter sind Abwei- chungen bis zu 1,00 m höchstens aber bis zu 10 % der Gesamtfront- länge zulässig.

(3) Erhöht oder vermindert sich während der Dauer des Benutzerverhält- nisses der Gebühr in Folge der Änderung der Bemessungsgrundlage (z.B. Neuvermessung des Grundstückes) so beginnt die Verpflich- tung zur Zahlung des Mehr- oder Minderbetrages mit dem Beginn des auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monats.

§ 4 Gebührensatz

Die Gebühren sind nach Reinigungsklassen gestaffelt.

Die Gebühren betragen jährlich pro Frontmeter für die:

Reinigungsklasse 1 6,60 /Frontmeter Reinigungsklasse 2 4,40 /Frontmeter Reinigungsklasse 3 2,20 /Frontmeter

Dabei ist zur Berücksichtigung des Gemeingebrauches ein Anteil der Stadt Gotha in Höhe von 20 % bereits einkalkuliert.

§ 5

Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid der Stadtverwal- tung Gotha erhoben. Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Be- ginn des Monats, der auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgt, es sei denn in einer den Anschluss- und Benutzungszwang erst- mals festlegenden Satzung ist ein anderer Zeitpunkt bestimmt. Im übrigen entsteht die Gebührenschuld fortlaufend mit Beginn eines Kalenderjahres, wobei angefangene Kalenderjahre als volle Kalen- derjahre gelten. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, in dem eine öffentliche Verkehrsfläche aus dem Anschlussgebiet ausscheidet oder eingezogen wird.

(2) Kann die Reinigung der gebührenpflichtigen Straße wegen Aufgra- bungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, insbesondere in den Fällen des § 9 Absatz 4 Satz 2 der Straßenreinigungssatzung, länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so wird die Ge- bührenzahlungspflicht unterbrochen.

Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen die Reinigungsleistung an ei- ner Grundstücksfront nur eingeschränkt erbracht, reduziert sich die Ge- bührenschuld für diese Front auf die Hälfte. Ist die tatsächlich Reini- gungsleistung an einer Grundstückstfront auf weniger als die Hälfte der nach der Straßenreinigungssatzung zu erbringenden Leistung reduziert, entfällt für diese Front die Gebührenpflicht auf Dauer der Behinderung ganz. Die Ermäßigung oder das Ende der Gebührenschuld wird auf An- trag des Gebührenschuldners durch Gebührenbescheid festgelegt. Da- bei endet die Gebührenpflicht mit Ablauf den Monats, indem die Reini- gungsleistung erstmals eingeschränkt oder eingestellt wird. Die volle Gebührenpflicht beginnt wieder nach Ablauf des Monats, indem die Rei- nigungsarbeiten in vollem Umfang aufgenommen werden.

§ 6

Gebührenschuld bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken Hintereinanderliegende Grundstücke bilden auch in Bezug auf die Gebührenberechnung jeweils eine Einheit mit dem unmittelbar an die Straße grenzenden Grundstück bzw. Grundstücken (§ 3 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung).

Ist ein Hinterlieger einem Vorderlieger zugeordnet (vgl. § 3 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung) so wird für das hinterliegende Grundstück die Länge derjenigen Grundstücksseite zugrunde gelegt, die bei einer Parallelverschiebung des Grundstücks an die Straße angrenzen würde.

Gebührenermäßigung§ 7

Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar er- schlossen wird, so werden bei der Berechnung der Gebühr die einzelnen nach §3 Abs. 1 und 2 auf volle Meter gerundeten Straßenfrontlängen zu- sammengerechnet und um ein Drittel gekürzt in Ansatz gebracht; min- destens wird die Gebühr jedoch in der Höhe erhoben, die sich bei unge- kürztem Ansatz der zur höchsten Gebührenschuld führenden, ebenfalls gerundeten, Straßenfrontlänge ergeben würde.

Fälligkeit§ 8

(1) Die Straßenreinigungsgebühr wird zu je einem Viertel ihres Jahres- betrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Kalenderjahres fällig.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Straßenreinigungsgebühr

1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt,

2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetra- ges wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

(3) Auf Antrag des Abgabenschuldners kann die Straßenreinigungsge- bühr abweichend vom Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.

Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.

§ 9 Meldepflicht

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Veränderungen der Ver- hältnisse die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sein können, unverzüglich zu melden und auf Verlangen darüber nähere Auskunft zu geben.

§ 10 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. 01. 2003 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der bisherigen Fassung außer Kraft.

Gotha, den 04.12.2006

gez. Kreuch – Siegel –

Oberbürgermeister

(7)

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr gel- tend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Ge- nehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen- über der Stadt Gotha vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende Satzung

– Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen-Straßenreinigungs-

gebührensatzung – der Stadt Gotha

sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Kreuch

Oberbürgermeister

Aufgrund eines Vermittlungsfehlers wird die nachfolgende Verordnung an dieser Stelle nochmals vollständig veröffentlicht:

Bekanntmachung

Entsprechend den kommunalrechtlichen Vorschriften über die Bekannt- machung von Satzungen wird die vorliegende Ordnungsbehördliche Ver- ordnung gemäß § 35 OBG verkündet. Mit Datum vom 09.11.2006 wurde die Eingangsbestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.

Ordnungsbehördliche Verordnung

über die Abwehr von Gefahren durch Verunreinigung, wildes Zelten, Wasser- und Eisglätte, Betreten und Befahren von Eisflächen, zweckwid- rige Nutzung von Abfallbehältern, durch Leitungen, Schneeüberhang, Eiszapfen, Beeinträchtigungen an Einrichtungen für öffentliche Zwecke, Tierhaltung, Fütterung von Katzen und Tauben, wildes Plakatieren, ruhe- störender Lärm, Belästigung der Allgemeinheit, umweltschädliches Verhalten, offene Feuer im Freien und Anpflanzungen in der

Stadt Gotha vom 25.10.2006

Aufgrund der §§ 27, 44, 45 und 46 (1) des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehörden- gesetz – OBG) vom 18.06.1993 (GVBl. S. 323) erlässt die Stadt Gotha als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:

GLIEDERUNG I. Abschnitt

Zweckbestimmung, Geltungsdauer, Begriffsbestimmungen

§ 1 Zweckbestimmung

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

II. Abschnitt Verbot von Verunreinigungen

§ 4 Verunreinigungen

§ 5 Reinigungsarbeiten

§ 6 Verunreinigungen öffentlicher Gewässer

§ 7 Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll III. Abschnitt

Öffentliche Sicherheit und Ordnung in öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen

§ 8 Einrichtungen für öffentliche Zwecke

§ 9 Schutz der Benutzer der öffentlichen Straßen und Anlagen vor Schäden und Belästigungen

§ 10 Schutz der öffentlichen Anlagen vor Schäden

§ 11 Spielplätze

IV. Abschnitt Einzelregelungen

§ 12 Werbeanschläge, Werbeschriften

§ 13 Ruhestörender Lärm

§ 14 Straßenmusikanten

§ 15 Offene Feuer im Freien

§ 16 Einfriedungen, Abgrenzungen, Anpflanzungen

§ 17 Verkauf von Lebensmitteln im Freien

§ 18 Eisflächen

§ 19 Schutzvorkehrungen an Gebäuden

§ 20 Leitungen

V. Abschnitt

Öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Tierhaltung

§ 21 Tierhaltung

§ 22 Hundehaltung

§ 23 Verantwortlichkeit

§ 24 Bekämpfung verwilderter Tauben

§ 25 Bekämpfung von Schadnagern VI. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 26 Ausnahmegenehmigungen

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Geltungsdauer

§ 29 Inkrafttreten

I. Abschnitt

Zweckbestimmung, Geltungsdauer, Begriffsbestimmungen

§ 1 Zweckbestimmung

Zweck dieser Verordnung ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Gotha.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Gotha, einschließlich der zugehörigen Ortsteile, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich andere Rege- lungen getroffen werden.

(2) Soweit Vorschriften dieser Verordnung sich auf öffentliche Straßen oder Anlagen beziehen, ist Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit al- lein deren öffentliche Zugänglichkeit. Auf Eigentumsverhältnisse oder Widmung kommt es nicht an.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind, ohne Rück- sicht auf die Eigentumsverhältnisse oder einer öffentlich-recht- lichen Widmung, alle befestigten und unbefestigten dem öffent- lichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Ver- kehrs dienende Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgänger- zonen.

(2) Zu den Straßen gehören:

a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Plätze, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmau- ern, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seiten- streifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen;

b) der Luftraum über dem Straßenkörper;

c) das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, -einrichtungen und Anla- gen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenver- kehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen und die Bepflanzungen (z.B. straßenbegleitender Baumbestand).

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind – ohne Rück- sicht auf die Eigentumsverhältnisse:

a) die der Allgemeinheit im Stadtgebiet zugänglichen Grün- und Er- holungsanlagen (siehe Abs. 4);

b) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen; bauliche Anlagen und Einrichtungen

c) die öffentlichen Toilettenanlagen und

d) der öffentlichen Benutzung dienende Stadt- und Busanlagen (War- teflächen und -häuschen, Straßenbeleuchtung).

(8)

(4) Grün- und Erholungsanlagen im Sinne vom (3) Buchstabe a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Verschönerung des Stadtgebietes dienen, hierzu gehören:

a) Grün- und Erholungsanlagen, Gedenkplätze;

b) Kinderspielplätze;

c) Freizeitanlagen;

d) Gewässer und deren Ufer.

II. Abschnitt Verbot von Verunreinigungen

§ 4 Verunreinigungen

(1) Es ist verboten, öffentliche Gebäude, sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen, wie:

Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Wasserspiele, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbe- hälter, Streumaterialkästen, Wartehäuschen und -hallen, Hinweis- tafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfer- nen, mit Plakaten zu versehen, zu bemalen, zu beschreiben, zu be- sprühen oder zu beschmieren.

Dies gilt auch für bauliche und sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.

(2) Wer entgegen dem Verbot nach Abs. 1 bemalt, beschriftet, besprüht, beschmiert oder plakatiert, oder dies veranlasst, ist zur unverzügli- chen Beseitigung verpflichtet.

(3) Wird der Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nachgekommen, wird auf Kosten des Pflichtigen die Beseitigung durch die Stadt Gotha veran- lasst.

§ 5 Reinigungsarbeiten (1) Es ist untersagt:

a) auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeu- ge aller Art zu waschen oder abzuspritzen oder Reparaturarbeiten vorzunehmen (außer Notreparaturen).

b) Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen

c) abfließenden Niederschlagswasser sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (z. B. verunreinigende besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- oder laugenhaltige oder andere um- welt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten.

Dies trifft auch für Baustoffe, insbesondere für Zement, Beton, Farbe sowie ähnliche Materialien zu.

c) vorbezeichnete Flüssigkeiten auf öffentliche Straßen oder Anlagen auszugießen sowie dort Sachen auszustäuben oder auszuklop- fen.

(2) Flüssigkeiten, die nicht unter die Versagungsgründe des Abs. 1 fallen, dürfen nur in die Gosse geschüttet werden, wenn sie ungehindert ab- fließen können. Bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.

Sollte es zu Eisbildung und entstehender Glätte kommen, so ist zum abstumpfen vor allem Sand, Splitt o.a. kaufbare Streumaterialien zu verwenden. Asche darf nicht verwendet werden.

(3) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Abs. 1 und 2 als Ordnungs- pflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand un- verzüglich wieder herzustellen.

Verunreinigungen öffentlicher Gewässer§ 6

Auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen befindliche Brun- nen, Wasserbecken und Teiche, soweit es sich nicht um natürliches Ge- wässer handelt, dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung be- nutzt werden.

Es ist verboten, sie zu beschmutzen, das Wasser zu verunreinigen, fes- te oder flüssige Gegenstände in sie zu bringen oder soweit es nicht aus- drücklich zugelassen ist, darin zu waschen, zu baden sowie Hunde oder andere Tiere darin baden zu lassen.

Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll§ 7

(1) Es ist verboten, die öffentlichen Straßen und Anlagen zu verunreinigen:

Besonders dürfen Papier-, Obstreste, Zigarettenkippen, Kaugummis oder andere Abfälle nicht auf die Straßen und in die Grünanlagen ge- worfen werden.

(2) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeuten- der Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappteller, Pappbecher, Obstres- te usw.) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesonde- re das Einbringen von Hausmüll und größere Mengen von Wertstof- fen ist verboten.

(3) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Glas, Textilien, Alt- papier) dürfen grundsätzlich nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Es ist verboten, Abfälle vor, neben oder auf Wertstoffcontainern zu lagern.

(4) Sperrmüll ist, soweit Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind, gefahrlos so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel, Ab- deckungen von Versorgungsleitungen u.ä. nicht verdeckt oder in ih- rer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden. Es ist verboten, Gegenstände, die im Rahmen der Sperrmüllbeseitigung zum Abho- len bereitgestellt sind, zu durchsuchen, hieraus Teile zu entnehmen oder zu verstreuen.

(5) Mülltonnen und gelbe Säcke dürfen frühestens am Vorabend des Ta- ges der Entsorgung im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden und sind danach ebenso wie nicht abgefahrene Gegenstände unver- züglich in das Hausgrundstück zu bringen. Spätestens jedoch am Ta- ge nach der Entleerung dürfen Mülltonnen nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum oder außerhalb von Standflächen abgestellt sein.

III. Abschnitt

Öffentliche Sicherheit und Ordnung in öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen

§ 8

Einrichtungen für öffentliche Zwecke

Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Ein- richtungen für Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserent- nahmestellen, Schaltschränke, Transformatoren und Reglerstationen sowie Einrichtungen, wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßen- bezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke un- brauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für Löschwasserentnahme zu verdecken.

§ 9

Schutz der Benutzer der öffentlichen Straßen und Anlagen vor Schäden und Belästigungen

(1) Die öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen dürfen nur so be- nutzt werden, dass andere nicht gefährdet oder belästigt werden.

(2) Zur Vermeidung von Schäden und Belästigungen ist es auf öffentli- chen Straßen und in öffentlichen Anlagen insbesondere untersagt:

1. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen;

2. außerhalb von Kinderspielplätzen oder den sonst dafür ausdrück- lich freigegebenen Flächen zu spielen oder sportliche Übungen zu betreiben, wenn dadurch Dritte gefährdet oder belästigt werden können;

3. innerhalb der bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 des BauGB) zu la- gern, zu nächtigen oder zu zelten;

4. das die körperliche Nähe suchende oder besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns;

5. das Verrichten der Notdurft;

6. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiaus- schankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u. Ä., aus- schließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu be- lästigen (z. B. Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährdung ande- rer durch herumliegen lassen von Flaschen und Gläsern);

7. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln;

8. andere durch trunkenheits-, rauschbedingtes oder ähnliches Ver- halten zu belästigen;

(9)

9. Lagern in Personengruppen, wenn sich diese an denselben Orten regelmäßig ansammeln und dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindern.

(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittel- gesetzes bleiben unberührt.

§ 10

Schutz der öffentlichen Anlagen vor Schäden

(1) Öffentliche Anlagen sind zweckbestimmt und im Interesse des Ge- meinwohls pfleglich und rücksichtsvoll zu benutzen.

(2) Für öffentliche Anlagen kann die Benutzung auf bestimmte Zeiten be- schränkt oder bzw. gänzlich untersagt werden.

(3) Unzulässig ist, in öffentlichen Anlagen u.a.:

1. Pflanzungen oder ähnliche Anlagen zu betreten, zu beschädigen, Pflanzen abzubrechen, Blumen zu pflücken, Bäume und Sträucher und sonstige Pflanzen (einschließlich Blumen) aus dem Boden zu entfernen;

2. Bäume zu erklettern;

3. Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht zum Verkehr zugelassen sind, abzustellen

4. Grünflächen mit Fahrrädern zu befahren;

5. Bänke oder sonstige Einrichtungen und Baulichkeiten zweckent- fremdet zu benutzen;

6. Einrichtungen und Baulichkeiten zu beschädigen oder ihre Nutz- barkeit einzuschränken.

§ 11 Spielplätze

(1) Kinderspielplätze dürfen nur von Kindern und deren Aufsichtsperso- nen zweckbestimmt benutzt werden.

(2) Die auf den Kinderspielplätzen und Bolzplätzen aufgestellten Schil- der enthalten Regelungen, welche einzuhalten sind.

(3) Zum Schutz der Kinder ist es auf Kinderspielplätzen insbesondere verboten:

1. gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzunehmen;

2. Flaschen aller Art oder Metallteile wegzuwerfen oder zu zerschla- gen;

3. Motorfahrzeuge aller Art oder Fahrräder – ausgenommen Klein- fahrräder für Kinder und Krankenfahrstühle – abzustellen oder mit ihnen zu fahren;

4. Tiere zu führen oder laufen zu lassen;

5. Genuss von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmit- teln;

6. Dosen und sonstige Abfälle wegzuwerfen.

IV. Abschnitt Einzelregelungen Werbeanschläge, Werbeschriften§ 12

(1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kul- turdenkmälern nur dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich zu- gelassen ist.

(2) In öffentlichen Anlagen ist es grundsätzlich nicht gestattet:

a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit an- deren Werbemitteln zu werben;

b) Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubie- ten;

c) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustel- len oder anzubringen.

(3) Wer Schriften im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung des § 26 im Geltungsbereich dieser Verordnung verteilt, ist verpflichtet, eine da- mit zusammenhängende Verunreinigung der öffentlichen Straße und Anlage sofort zu beseitigen und insbesondere sein von Verkehrsteil- nehmern in einem Umkreis von 100 m weggeworfenes Werbemateri- al unverzüglich wieder einzusammeln. Das Ablegen von Werbemate- rial auf öffentlicher Straße und in öffentlichen Anlagen ist untersagt.

(4) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheidun- gen sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.

(5) Wer entgegen dem Verbot nach Abs. 1 und Abs. 2 plakatiert, verteilt, wirbt, aufstellt oder anbringt, ist zur unverzüglichen Beseitigung ver- pflichtet.

(6) Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter bzw. denjenigen, in dessen Namen oder Auftrag die in Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden.

(7) Auf denjenigen, der andere damit beauftragt oder es ihnen über- lässt, entgegen den Abs. 1 – 4 zu handeln, sind die Bußgeldvorschrif- ten des § 27 dieser Verordnung in gleicher Weise anzuwenden, wie auf den Ausführenden, der gegen die Verbote der Abs. 1 – 4 ver- stößt.

(8) Wird der Verpflichtung nach Abs. 3, 4 und 5 nicht nachgekommen, wird auf Kosten des Pflichtigen die Beseitigung durch die Stadt Gotha veranlasst.

§ 13 Ruhestörender Lärm

(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Abs. 2 so zu ver- halten, dass die Allgemeinheit nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.

(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:

1. 19.00 bis 22.00 Uhr (Abendruhe) 2. 22:00 bis 06:00 Uhr (Nachtruhe).

Sonn- und Feiertage unterliegen dem Schutz des Thüringer Feiertagsge- setzes (ThürFtG) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Während der Ruhezeiten sind in bewohnten Gebieten Tätigkeiten verboten, die die Ruhe der Allgemeinheit stören. Dies gilt insbeson- dere für folgende Arbeiten im Freien:

a) Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen, Sägen u. a.);

b) Betrieb motorbetriebener Gartengeräte; für Rasenmäher gilt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in der jeweils gel- tenden Fassung.

c) Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matrat- zen u. ä.), auch auf offenen Balkonen oder bei geöffnetem Fens- ter.

(4) Das Verbot des Abs. 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen ge- werblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art (z. B. Betrieb von Baumaschinen und Geräten), wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Abs. 1 beachtet werden und insbesondere bei den ru- hestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Mon- tagehallen, Lagerräumen u. ä.) Fenster und Türen geschlossen sind.

(5) Ausnahmen von dem Verbot des Abs. 3 sind zulässig, wenn ein be- sonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in die- ser Zeit gebietet.

(6) Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusam- menhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den die Allgemeinheit er- heblich belästigt wird. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls ge- schlossen zu halten.

(7) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente dürfen unabhängig von den Ruhezeiten nur in einer solchen Lautstärke etrieben bzw. gespielt werden, dass die Allgemeinheit nicht ge- stört wird.

§ 14 Straßenmusikanten

(1) Die Stadt Gotha betrachtet Straßenmusik als eine Belebung der In- nenstadt. Dennoch ist folgendes zu beachten:

1. Lautstarke Musikinstrumente und Hilfsgeräte dürfen nicht ver- wendet werden.

2. Musizieren ist nur zu folgenden Zeiten gestattet:

a) werktags von 09.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr b) in den verkehrsrechtlich ausgewiesenen Fußgängerzonen der

Stadt während der allgemein üblichen Ladenöffnungszeiten;

c) an Sonn- u. Feiertagen ist Straßenmusik nicht gestattet.

3. Die Standorte sind jeweils stündlich zu wechseln.

(2) Die Ordnungsbehörde ist ermächtigt, musikalische Darbietun- gen an Standorten zu unterbinden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, insbesondere des Fuß- gängerverkehrs, oder zur Vermeidung von Belästigungen erforder- lich ist.

(10)

Offene Feuer im Freien§ 15

(1) Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Freien ist grund- sätzlich nicht erlaubt.

(2) Eine Ausnahme vom Verbot des Anlegens und Unterhaltens eines of- fenen Feuers kann für allgemein ortstypische Brauchtumsfeuer (z.B.

Osterfeuer, Lagerfeuer, Maifeuer) gewährt werden.

Die Ausnahmegenehmigung nach § 26 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers.

(3) Jedes nach § 26 dieser Verordnung zugelassene Feuer im Freien ist durch eine volljährige Person dauernd zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.

(4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein:

a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m vom Dachvorsprung gemessen;

b) von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m;

c) von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m.

(5) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Natur- schutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.

§ 16

Einfriedungen, Abgrenzungen, Anpflanzungen

(1) Einfriedungen und Abgrenzungen entlang von öffentlichen Straßen und Anlagen sind so zu errichten, zu unterhalten oder zu ändern, dass durch deren Beschaffenheit die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung nicht beeinträchtigt wird.

(2) Anpflanzungen, einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Ver- kehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuch- tung und der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen . Das Zube- hör von Straßen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe c dieser Verordnung) darf durch Anpflanzungen, insbesondere durch die Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken nicht verdeckt werden.

Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwege bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von min- destens 4,50 m durch den Grundstückseigentümer oder andere Be- rechtigte, freigehalten werden.

§ 17

Verkauf von Lebensmitteln im Freien

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter durch den Abge- benden sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren.

In einem Umkreis von 15 m sind alle Rückstände der abgegebenen Wa- ren (Verpackungsmaterial usw.) von dem Verabreicher einzusammeln und ordnungsgemäß zu beseitigen.

§ 18 Eisflächen

(1) Das Betreten und Befahren der Eisflächen aller Gewässer im Gel- tungsbereich dieser Verordnung ist verboten, soweit und solange sie nicht besonders freigegeben sind.

(2) Durch Bekanntmachung können bestimmte Eisflächen von der Stadt- verwaltung Gotha freigegeben werden.

(3) Verboten ist es:

1. Löcher in das Eis zu schlagen oder Eis zu entnehmen, soweit dies nicht zur Erhaltung des Fischbestandes oder zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung erforderlich ist;

2. Steine auf die Eisfläche zu werfen oder das Eis durch Asche oder ähnliche Stoffe zu verunreinigen.

Schutzvorkehrungen an Gebäuden§ 19

(1) An Gebäuden und anderen Bauwerken befindliche Schneeüberhän- ge und Eiszapfen sowie auf deren Dächern liegende Schneemassen, welche nach den Umständen des Einzelfalles eine Gefahr für Ver- kehrsteilnehmer oder Sachen auf öffentlichen Straßen oder Anlagen darstellen, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden.

(2) Abs. 1 gilt auch für losgelöste Ziegeln und ähnliche Bauelemente.

(3) Blumentöpfe und -kästen sind gegen Herabstürzen zu sichern.

(4) Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche Anlagen, Gegenstände und Flächen sind, solange sie abfärben, durch einen auffallenden Hinweis kenntlich zu machen.

§ 20 Leitungen

Öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen dürfen grundsätzlich nicht mit Leitungen, Antennen o. ä. Gegenständen überspannt werden. Be- rechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen blei- ben unberührt.

V. Abschnitt

Öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Tierhaltung

§ 21 Tierhaltung

(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht ge- fährdet oder belästigt wird.

(2) Wer Tiere auf die Straße, in Grün- und Erholungsanlagen bringt, muss dafür sorgen, dass sie dort keine Schäden, insbesondere an Bäumen und Anpflanzungen anrichten und die Bereiche nicht verschmutzen.

Verunreinigungen, u.a. durch Kot, sind sofort von dem Halter oder von dem mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragten zu beseitigen. Die verunreinigte Fläche ist sofort angemessen zu reini- gen.

Die Straßenreinigungspflicht der Grundstückseigentümer wird da- durch nicht berührt.

(3) Es ist verboten, Tiere auf Spielplätze mitzunehmen und sie in Gewäs- ser, die zum Baden freigegeben sind, hineinzulassen. Es ist ebenfalls untersagt, Tiere in öffentlichen Brunnen oder Wasserbecken baden zu lassen.

(4) Tiere dürfen nur von Personen, die physisch und psychisch aufsichts- fähig sind, mit in die Öffentlichkeit genommen werden. Sie haben da- für Sorge zu tragen, dass von dem Tier keine Gefahr für Dritte aus- geht.

(5) Tiere sollten bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten nicht mitgeführt werden.

(6) Die Halter von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und anderen gefährlichen Tieren einer wildlebenden Art, haben das Halten der Tie- re dem Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung anzuzeigen. Die- se Tiere dürfen auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen nicht mitgeführt werden.

Die Vorschriften des GefHundG, die hierzu erlassene Verordnung und der § 121 OWiG bleiben unberührt.

(7) Das ungenehmigte Füttern von fremden, streunenden oder freileben- den Katzen ist untersagt.

Ausgenommen davon sind die vom Tierschutzverein festgelegten Futterplätze.

§ 22 Hundehaltung

(1) Über die im § 21 genannten ordnungsrechtlichen Bedingungen zur Tierhaltung gilt für die Hundehaltung darüber hinaus, dass außer- halb eingefriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auch auf Zuwegen oder außerhalb der Wohnungen (z.B. in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen bzw. Außenanlagen), sowie in bebauten Bereichen der Stadt Gotha, in Grün- und Parkanlagen und in Bereichen, die dem dauern- den Aufenthalt von Menschen dienen, ein Hund nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden darf:

1. Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass das Tier sicher gehalten werden kann; die Leinenlänge ist entsprechend der Gegebenheiten variabel zu halten;

2. die Person, die den Hund führt, muss von ihrer körperlichen und geistigen Konstitution her stets in der Lage sein, das Tier sicher zu halten;

3. Hunde, die sich als bissig im Sinne der Thüringer Gefahren- Hundeverordnung erwiesen haben, müssen dabei einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleich- stehende Vorrichtung tragen.

(11)

4. Es ist untersagt, Hunde auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen, Wasserspielen und Gewässern in öffentli- chen Grün- und Erholungsanlagen baden zu lassen, sowie auf öf- fentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen (Grün- und Parkanla- gen) unbeaufsichtigt herumlaufen zu lassen.

5. Werden Hunde im Bereich von Gehwegen oder in der Fußgänger- zone angebunden, ist sicherzustellen, dass den Passanten ein- schließlich solcher mit Rollstühlen oder Kinderwagen ein unge- hinderter Durchgang gewährleistet wird.

(2) Ansonsten sind Hunde artgerecht in geschlossenen Räumen oder in ausreichend hoch und fest eingefriedeten, ausbruchsicheren Grund- stücken zu halten.

(3) Die Ordnungsbehörde kann Ausnahmen von dem Abs. 1 Nr. 3 zulas- sen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht mehr zu befürchten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingun- gen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nach- träglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.

§ 23 Verantwortlichkeit

Die Regelungen der §§ 21–22 gelten für den Eigentümer, den Halter und den die tatsächliche Sachherrschaft über das Tier ausübenden Verfü- gungsberechtigten gleichermaßen.

§ 24

Bekämpfung verwilderter Tauben (1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräu- men oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Besei- tigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen.

(3) Die Vorschriften des Naturschutzes und des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

§ 25

Bekämpfung von Schadnagern

(1) Grundstücke sind von Schadnagern, insbesondere Ratten, freizuhalten.

(2) Die Eigentümer von Grundstücken oder deren Beauftragte sind, wenn sie Schadnager feststellen oder davon Kenntnis erlangen, zur Be- kämpfung des Schadnagerbefalles verpflichtet. Die Bekämpfungs- maßnahmen sind auf Kosten des Eigentümers durchzuführen und sind so lange zu wiederholen, bis der Schadnagerbefall beseitigt ist.

(3) Vor der Bekämpfung der Schadnager sind alle Abfallstoffe, vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll und Gerümpel von den Schadnagern zugänglichen Stellen zu entfernen.

(4) Die zur Bekämpfung verwandten Mittel müssen zugelassen sein und entsprechend der Vorschriften angewendet werden.

(5) Wer eine Bekämpfung durchführt oder durchführen lässt, hat sicher- zustellen, dass Menschen, insbesondere Kinder, aber auch andere nicht zu bekämpfende Tiere, durch die Bekämpfungsmaßnahme nicht gefährdet werden.

Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlage dürfen keine Be- kämpfungsmittel gegen Schadnager ausgelegt werden, ausgenom- men hiervon sind behördlich angeordnete Maßnahmen.

(6) Im Verlauf und nach der Bekämpfung sind tote Tiere unter Beachtung der Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

(7) Nach der Bekämpfungsaktion sind die Bekämpfungsmittel unverzüg- lich zu entfernen.

VI. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 26

Ausnahmegenehmigungen

Auf schriftlichen Antrag kann die Stadtverwaltung von den Bestimmun- gen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen.

Ordnungswidrigkeiten§ 27

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten und Verboten

der §§ 4–25 dieser Verordnung zuwiderhandelt, insbesondere entge- gen:

1. § 4 Abs. 1 öffentliche Gebäude, sonstige öffentlich bauliche Anla- gen oder Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt, mit Pla- katen versieht, bemalt, beschreibt, besprüht oder beschmiert, oder dies veranlasst, oder als Eigentümer der Fläche die Plakatie- rung, Bemalung, Beschreibung, Besprühung, Beschmierung nicht innerhalb einer Woche entfernt;

2. § 4 Abs. 2 die unverzügliche Beseitigung nicht durchführt;

3. § 5 Abs. 1 Buchstabe a) auf öffentlichen Straßen oder in öffentli- chen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht, abspritzt oder re- pariert;

4. § 5 Abs. 1 Buchstabe b) Abwässer, Baustoffe oder sonstige Flüs- sigkeiten in die Gosse einleitet, einbringt oder dieser zuleitet;

5. § 5 Abs. 1 Buchstabe c) Flüssigkeiten auf öffentliche Straßen oder Anlagen ausgießt oder dort Sachen ausstäubt oder ausklopft;

6. § 5 Abs. 2 Flüssigkeiten in die Gosse schüttet;

7. § 6 öffentliche Brunnen, Wasserbecken, Teiche beschmutzt, verunreinigt, feste oder flüssige Gegenstände hineinbringt oder darin badet, wäscht oder Hunde und andere Tiere darin baden lässt;

8. § 7 Abs. 1 öffentliche Straßen oder Anlagen verunreinigt;

9. § 7 Abs. 2 Abfallbehältnisse zweckwidrig nutzt

10. § 7 Abs. 3 und Abs. 4 Abfallbehälter, Wertstoffcontainer oder Sperrmüll durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt oder ver- streut; Sperrmüll nicht gefahrlos abstellt;

11. § 7 Abs. 4 und Abs. 5 Mülltonnen widerrechtlich abstellt oder Mülltonnen, gelbe Säcke oder nicht abgefahrene Gegenstände widerrechtlich stehen lässt;

12. § 8 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, ver- deckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar macht;

13. § 9 Abs. 1 öffentliche Straßen oder öffentliche Anlagen so benutzt, dass andere gefährdet, belästigt oder geschädigt werden;

14. § 9 Abs. 2 den in Nr. 1–9 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt;

15. § 10 Abs. 1–3 öffentliche Anlagen nicht zweckbestimmt benutzt;

16. § 11 Abs. 1 Spielplätze zweckentfremdet benutzt;

17. § 11 Abs. 2 die Regelungen nicht einhält;

18. § 11 Abs. 3 den in Nr. 1–6 enthaltenen Verboten nicht entspricht;

19. § 12 Abs. 1 Plakate oder andere Werbeanschläge anbringt oder es veranlasst;

20. § 12 Abs. 2 Werbeschriften verteilt, abwirft oder mit anderen Wer- bemitteln wirbt, Waren oder Leistungen anbietet, Werbeträger aufstellt oder anbringt oder dies veranlasst;

21. § 12 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt;

22. § 12 Abs. 4 Werbeträger nicht entfernt;

23. § 12 Abs. 5 der Beseitigungspflicht nicht nachkommt;

24. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 die Allgemeinheit über das den Umständen nach zulässige Maß durch Geräusche stört, belästigt oder gefähr- det;

25. § 13 Abs. 3 während der Ruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe der Allgemeinheit stören;

26. § 13 Abs. 6 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den die Allgemeinheit erheblich be- lästigt werden

27. § 13 Abs. 7 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinst- rumente in einer Lautstärke betreibt oder spielt, die die Allge- meinheit stört;

28. § 14 Abs. 1 Nr. 1–3 und Abs. 2 auf Straßen musiziert;

29. § 15 Abs. 1 offene Feuer im Freien anlegt oder unterhält;

30. § 15 Abs. 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person dauernd beaufsichtigt oder das Feuer nicht vor Verlassen ab- löscht;

31. § 15 Abs. 4 offene Feuer anlegt, die

– von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 Me- ter vom Dachvorsprung ab gemessen,

– von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 Meter, – von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 Meter

entfernt sind;

32. § 16 Abs. 2 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt oder durch Anpflanzungen, insbesondere Zweige

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