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Wegfall der AiP-Phase

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Amtliche Bekanntmachungen

Ärzteblatt Sachsen 8/2004 375

Das Sächsische Staatsministerium für Sozia- les hat uns mit Schreiben vom 19. 7. 2004 ge- beten, nachfolgende Information an die säch- sischen Ärztinnen und Ärzte zum Wegfall der AiP-Phase weiterzureichen.:

Der Deutsche Bundestag hat am 6. Mai 2004 die Abschaffung der AiP-Phase zum 1. Okto- ber 2004 beschlossen. Der Bundesrat hat dem

„Gesetz zur Änderung der Bundesärzteord- nung und anderer Gesetze“ am 11. Juni 2004 zugestimmt. Das Gesetz wird in Kürze nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Diese Änderung bedeutet für die angehenden Mediziner sowie die Ärztinnen und Ärzte im Praktikum Folgendes:

■ Die AiP-Phase entfällt mit dem Stichtag 1. Oktober 2004 für alle Ärztinnen und Ärz- te, unabhängig davon, ob sie sich zur Zeit in einer AiP-Phase befinden oder diese noch nicht angetreten haben.

■ Die von den Regierungspräsidien ausge- stellte Berufserlaubnis (AiP-Erlaubnis) erlischt kraft Gesetzes zum 1. Oktober 2004.

■ Die Ärztinnen und Ärzte, die sich zur Zeit in einer AiP-Phase befinden, haben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung der Approbation zum 1. Oktober 2004. Gleiches gilt für diejenigen, die nach bestandenem Dritten Staatsexamen die AiP-Phase noch nicht angetreten haben.

■ Die Ärztinnen und Ärzte, die nach dem Stichtag 1. Oktober 2004 ihr Studium mit bestandenem Dritten Staatsexamen beenden, haben bei Vorliegen der sonstigen Vorausset- zungen sofort einen Anspruch auf Erteilung der Approbation.

Da infolge der vollständigen Abschaffung der AiP-Phase zum 1. Oktober 2004 mit einer Viel- zahl von Anträgen auf Erteilung der Approbation zu rechnen ist, bittet das Sozialministerium darum, ab sofort die entsprechenden Anträge zu stellen. Ansonsten kann ein nahtloser Über- gang von der AiP-Erlaubnis zur Vollapproba- tion nicht gewährleistet werden. Die Approba- tionsurkunden werden am 1. Oktober versandt.

Der Antrag auf Erteilung der Approbation ist bei der zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem die Ärztliche Prüfung abge- legt worden ist. Die Zuständigkeit einer säch- sischen Behörde für die Approbation ist auch dann gegeben, wenn der Antragsteller seine AiP- Tätigkeit außerhalb Sachsens absolviert hat.

Örtlich zuständig ist, falls die AiP-Tätigkeit in Sachsen ausgeübt worden ist, das Regierungs- präsidium, in dessen Bezirk die Arbeitsstätte (zum Beispiel Krankenhaus, Arztpraxis) liegt.

Falls die AiP-Tätigkeit außerhalb des Frei- staates Sachsen ausgeübt worden ist, ist das Regierungspräsidium örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.

Falls die AiP-Stelle nicht in Sachsen liegt und falls der Antragsteller auch während sei- nes Studiums keinen Wohnort in Sachsen hatte, ist das Regierungspräsidium örtlich zu- ständig, in dessen Bezirk die Universität liegt, an der er den Dritten Abschnitt der Ärztli- chen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

Regierungspräsidium Dresden Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden Tel.: 03 51/8 25-0, Fax: 03 51/8 25-9999 http://www.rp-dresden.de

Regierungspräsidium Chemnitz Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz Tel.: 03 71/532-0, Fax: 03 71/53 2-1929 http://www.rpc.sachsen.de

Regierungspräsidium Leipzig Braustraße 2, 04107 Leipzig

Tel.: 03 41/977-0. Fax: 03 41/977-1199 http://www.rpl.sachsen.de

Dem Antrag auf Erteilung der Approbation sind folgende Unterlagen beizufügen:

– tabellarischer Lebenslauf;

– Geburtsurkunde und ggf. Heiratsurkunde;

– Nachweis der Staatsangehörigkeit/Personal- ausweis;

– Zeugnis über den Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung;

– ggf. Promotionsurkunde;

– amtliches Führungszeugnis der „Belegart O“, das nicht älter als einen Monat sein darf;

– Erklärung mit Datum und Unterschrift, ob ein gerichtliches Strafverfahren, ein staats- anwaltliches Ermittlungsverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist;

– Gesundheitsattest, das nicht älter als einen Monat sein darf (kann auch durch AiP-Be- scheinigung einschließlich Rubrik über ge- sundheitliche Eignung erbracht werden).

Zur Weiterbeschäftigung im Krankenhaus durch Umwandlung der AiP-Stelle in eine Assistenz- arztstelle wird den Ärzten im Praktikum drin- gend angeraten, sich rechtzeitig mit der Perso- nalabteilung des Krankenhauses in Verbindung zu setzen.

Jürgen Hommel, Referatsleiter Sächsisches Staatsministerium für Soziales

Wegfall der AiP-Phase

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