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Archiv "Bekanntmachungen: Satzungsänderung" (23.02.2001)

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(1)

I. Die Vertreterversammlung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung hat in ihrer Sitzung am 8. 5. 2000 folgende Änderungen und Ergänzungen der Satzung beschlossen:

1. . . . . .

2. Änderung der Zusammensetzung der Vertreterversammlung durch Hinzu- treten von Psychotherapeuten zur nächsten Amtsperiode ab 2001

§ 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die bisherigen Sät- ze 1 und 2 zu Absatz 1, der wie folgt neu gefasst wird:

„(1) Die Gesamtzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung beträgt 110.

Die außerordentlichen ärztlichen Mit- glieder der Kassenärztlichen Vereini- gungen sind im Verhältnis ihrer Ge- samtzahl zu der Gesamtzahl der ordent- lichen ärztlichen Mitglieder in der Ver- treterversammlung vertreten, höchstens jedoch mit einem Fünftel der ärztlichen Mitglieder der Vertreterversammlung, wobei Bruchteile auf volle Zahlen abge- rundet werden; die Höchstzahl beträgt 19 Vertreter. Die Vertreter der Psycho- logischen Psychotherapeuten und Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeu- ten – im Folgenden Psychotherapeuten im Sinne der Satzung genannt – in der Vertreterversammlung der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung sind im Ver- hältnis ihrer Gesamtzahl der ordentli- chen und außerordentlichen Mitglieder aus dem Kreis der Psychotherapeuten zu der Gesamtzahl der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder aus dem Kreis der Ärzte vertreten, höchstens je- doch mit einem Zehntel der Gesamtzahl der Mitglieder, wobei Bruchteile auf

volle Zahlen abgerundet werden; die Höchstzahl beträgt 11 Vertreter. Inner- halb der nach Satz 3 bestimmten Grup- pe der Vertreter der Psychotherapeuten in der Vertreterversammlung entfällt auf Vertreter derjenigen Psychothera- peuten, welche außerordentliche Mit- glieder der Kassenärztlichen Vereini- gungen sind, ein Anteil, der sich aus dem Verhältnis der Zahl der außeror- dentlichen Mitglieder zur Zahl der or- dentlichen Mitglieder aus dem Kreis der Psychotherapeuten ergibt, jedoch höch- stens ein Fünftel der Zahl der Vertreter der Psychotherapeuten nach Satz 3, wo- bei Bruchteile auf volle Zahlen abge- rundet werden; die Höchstzahl beträgt zwei Vertreter. Außerordentliche Mit- glieder im Sinne dieser und der nachste- henden Satzungsbestimmungen sind nur wahlberechtigte außerordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Verei- nigungen.“

b) Der bisherige Satz 3 („Die auf die or- dentlichen Mitglieder entfallenden Vertreter . . .“) wird Absatz 2.

c) Der bisherige Satz 4 („Die auf die außerordentlichen Mitglieder entfal- lenden Vertreter . . .“) wird Absatz 3.

d) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgen- der Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die auf die ordentlichen Mit- glieder aus dem Kreis der Psychothera- peuten entfallenden Vertreter werden auf die Kassenärztlichen Vereinigun- gen entsprechend dem Anteil ihrer Mitglieder aus dem Kreis der Psy- chotherapeuten an deren Gesamtzahl nach dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt mit der Maßgabe aufgeteilt, dass Kassenärztliche Vereinigungen, auf welche nach diesem Schlüssel kein

Vertreter entfallen würde, hinsichtlich ihrer Wahlkörper, welche für die Wahl der ordentlichen Mitglieder der Psy- chotherapeuten in Betracht kommen, zu einem gemeinschaftlichen Wahlkör- per zusammengefasst werden. Für die Wahl des Vertreters der außerordentli- chen Mitglieder aus dem Kreis der Psy- chotherapeuten für die Vertreterver- sammlung der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung werden die entspre- chenden Wahlkörper der Kassenärzt- lichen Vereinigungen zusammenge- fasst.“

e) Der bisherige Satz 5 in Absatz 1 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

„(5) Der Vorstand der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung setzt rechtzeitig vor den Wahlen zur Vertreterversamm- lung der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung die Zahl der auf die Kassenärztli- chen Vereinigungen entfallenden Vertre- ter der ordentlichen und der außeror- dentlichen Mitglieder aus dem Kreis der Ärzte sowie der ordentlichen und der außerordentlichen Mitglieder aus dem Kreis der Psychotherapeuten fest, trifft die Entscheidung über die Bildung von Wahlgemeinschaften zur Wahl der Ver- treter der außerordentlichen Mitglieder, der ordentlichen Mitglieder und der außerordentlichen Mitglieder aus dem Kreis der Psychotherapeuten und be- stimmt eine der zu einer Wahlgemein- schaft zusammengeschlossenen Kas- senärztlichen Vereinigungen als feder- führend. Grundlage für die Feststellun- gen des Vorstands der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sollen grundsätzlich die Zahlenverhältnisse zum Stand vom 30. Juni des Jahres vor dem Beginn der jeweiligen Amtsperiode sein. Die Fest- stellungen des Vorstands der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung bleiben für die Amtsdauer der Vertreterversammlung maßgebend, auch wenn die Zahlen oder Zahlenverhältnisse sich während dieser Zeit ändern.“

f) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6;

es werden folgende Sätze angefügt:

„Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Wahl der Vertreter der ordentlichen und der außerordentlichen Mitglieder aus dem Kreis der Psychotherapeuten.“

g) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.

3....

4. Einrichtung eines beratenden Fach- ausschusses für die hausärztliche Ver- sorgung und eines beratenden Fach- ausschusses für die fachärztliche Ver- sorgung (vgl. § 79 c SGB V – neu – ) B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A490 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 8½½½½23. Februar 2001

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Satzungsänderung

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat am 8. Mai 2000 die nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beschlossen. Der Bundesminister für Gesundheit hat den Beschluss der Vertreterver- sammlung am 19. Dezember 2000 teilweise genehmigt (§§ 3 und 10 a–d).

Beschluss der Vertreterversammlung der

Kassenärztlichen Bundesvereinigung

(2)

a) § 10 a erhält folgende Fassung:

㤠10 a

Beratende Fachausschüsse (1) Es werden folgende Beratende Fachausschüsse eingesetzt:

1. Beratender Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung (§ 10 b);

2. Beratender Fachausschuss für die fachärztliche Versorgung (§ 10 c);

3. Beratender Fachausschuss für Psy- chotherapie (§ 10 d).

(2) Die Wahl der Mitglieder der Be- ratenden Fachausschüsse erfolgt in un- mittelbarer und geheimer Wahl durch die Vertreterversammlung. Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bringt unter Berücksichtigung der Zu- sammensetzung der Ausschüsse für jeden Fachausschuss einen Sammelvorschlag für die Mitglieder und einen Sammelvor- schlag für die Stellvertreter ein und stellt

diese zur Wahl. Die Vorschläge können seitens der Vertreterversammlung um weitere Kandidaten ergänzt werden, die jeweils der Unterstützung von zehn Mit- gliedern der Vertreterversammlung be- dürfen. Sofern nicht ausschließlich über den Sammelvorschlag des Vorstandes ab- zustimmen ist, wählen die Mitglieder der Vertreterversammlung die Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses in einem Wahlgang durch Abgabe je einer Stimme für jeden zu wählenden Kandidaten bis zur jeweiligen Höchstzahl der Mitglieder des Fachausschusses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Bei dem Aus- schuss nach § 10 b sind entsprechend der Zusammensetzung nach § 10 b Abs. 1 Satz 3 drei Gruppen und bei dem Aus- schuss nach § 10 c entsprechend der Zu- sammensetzung nach § 10 c Abs. 1 Satz 3 vier Gruppen von Kandidaten zu bilden, aus denen die Mitglieder der Vertreter- versammlung mindestens je einen Kandi-

daten wählen müssen. Gewählt ist aus je- der Gruppe der Kandidat mit den mei- sten Stimmen (Erstplatzierter); ferner sind gewählt der oder die Kandidaten, welche neben den Erstplatzierten in die- sem Wahlgang die meisten Stimmen er- halten haben. Beim Ausschuss nach

§ 10 d wird je eine Kandidatenliste für Ärzte und Psychotherapeuten erstellt;

gewählt sind die Kandidaten, die die mei- sten Stimmen auf sich vereinigen. Ergibt sich eine Stimmengleichheit unter Kandi- daten, welche eine Bestimmung des Ge- wählten nicht zulässt, so findet unter die- sen Kandidaten mit gleicher Stimmen- zahl eine Stichwahl statt. Für die Wahl der Stellvertreter gelten die Sätze 3 bis 8 entsprechend.

(3) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden für die Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlung gewählt. Bei der erstmaligen Bestellung der Mitglie- der der Ausschüsse endet deren Amts- dauer mit dem Ende der Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind für die Fachausschüsse nicht wähl- bar. Die Mitglieder des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Vorsitzende der Vertreterver- sammlung können an den Sitzungen der Beratenden Fachausschüsse mit beraten- der Stimme teilnehmen.

(5) Die Geschäfte der Beratenden Fachausschüsse führt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

(6) Die Mitglieder der Ausschüsse er- halten Reisekosten und Entschädigung nach den für die Mitglieder von Aus- schüssen der Vertreterversammlung gel- tenden Grundsätzen.“

b) Es werden folgende §§ 10 b bis 10 d eingefügt:

㤠10 b

Beratender Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung (1)Bei der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung wird ein beratender Fach- ausschuss für die hausärztliche Versor- gung errichtet. Der Ausschuss besteht aus fünf Vertragsärzten, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen.

Die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztgruppen müssen ver- treten sein. Für jedes Mitglied im Aus- schuss wird ein Stellvertreter bestellt.

(2)Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stell- vertretenden Vorsitzenden. ✁ B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 8½½½½23. Februar 2001 AA491

4. Kongress Via medici

Zukunftschancen für Mediziner

Vom 15. bis 16. Juni 2001 Veranstaltungsort:Congress Centrum Mannheim

Veranstalter:Georg Thieme Verlag, Deutscher Ärzte-Verlag, Marburger Bund- Stiftung und mibeg-Institut in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeit, dem Landesarbeitsamt Baden-Württemberg und der Bundesärztekammer Plenum und Workshops zu folgenden Schwerpunktthemen:

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❃ Berufs- und Karriereplanung

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❃ Die Zukunft der Medizin – Berufsbilder 2010

Der Kongress wird von den meisten Ärztekammern als AiP-Fortbildungsveran- staltung nach § 34 c der Approbationsordnung anerkannt. Erkundigen Sie sich bit- te bei Ihrer zuständigen Ärztekammer.

Der Kongress gilt als größte Job- und Kontaktbörse in Deutschland.

Programm, Organisation und Kongressleitung:Merke Congress, Kaiserdamm 82, 14057 Berlin, Telefon: 0 30/30 67 25-0, Fax: 30 67 25 52, E-Mail: via.medici@

merke.de

Teilnehmer-Anmeldung: MVH Medizinverlage Heidelberg GmbH & Co. KG, Fritz-Fey-Straße 21, 69121 Heidelberg, Telefon: 0 62 21/45 64-4 69, Fax: -5 00, E-Mail: viamedici-kongress@medizinverlage.de

Die aktuellsten Informationen rund um den Kongress finden Sie im Internet unter

www.viamedici-kongress.de

(3)

(3)Vor Entscheidungen oder Be- schlüssen des Vorstandes oder der Ver- treterversammlung über solche die Si- cherstellung der hausärztlichen Versor- gung betreffende wesentliche Fragen, welche die Gesamtheit der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen- den Ärzte unmittelbar betreffen, ist dem Ausschuss Gelegenheit zu einer schrift- lichen Stellungnahme zu geben. Dies ist insbesondere der Fall bei auf diese Gruppe bezogenen Sonderregelungen entweder für die Sicherstellung der be- darfsgerechten hausärztlichen Versor- gung oder für die Vergütung der hausärztlichen Leistungen. Bei eilbe- dürftigen Angelegenheiten kann für die Abgabe der Stellungnahme eine Frist gesetzt werden.

§ 10 c

Beratender Fachausschuss für die fachärztliche Versorgung (1)Bei der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung wird ein Beratender Fach- ausschuss für die fachärztliche Versor- gung errichtet. Der Fachausschuss be- steht aus fünf Mitgliedern, welche an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene oder ermächtigte Ärzte sein müssen. Unter den Mitgliedern müssen Vertreter der konservativen, operativen und medizinisch-technischen Medizin sowie ein Vertreter der ermächtigten Krankenhausärzte sein. Für jedes Mit- glied im Ausschuss wird ein Stellvertre- ter bestellt. Bei Beratung eines Gegen- standes nach Abs. 3, der im Ausschuss durch eine Fachgruppe nicht vertreten werden kann, soll der Ausschuss Vertre- ter dieser Fachgruppe als Sachverständi- ge hinzuziehen.

(2)Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stell- vertretenden Vorsitzenden.

(3)Vor Entscheidungen oder Be- schlüssen des Vorstandes oder der Ver- treterversammlung über solche die Si- cherstellung der fachärztlichen Versor- gung (ohne psychotherapeutische Ver- sorgung) betreffende wesentliche Fra- gen, welche die Gesamtheit der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen- den Ärzte unmittelbar betreffen, ist dem Ausschuss Gelegenheit zu einer schrift- lichen Stellungnahme zu geben. Dies ist insbesondere der Fall bei auf diese Gruppe bezogenen Sonderregelungen entweder für die Sicherstellung der be- darfsgerechten fachärztlichen Versor- gung oder für die Vergütung der fachärztlichen Leistungen. Bei eilbe- dürftigen Angelegenheiten kann für die Abgabe der Stellungnahme eine Frist gesetzt werden.

(4)Ärzte, welche das Fachgebiet der Psychotherapie vertreten, oder Psycho- therapeuten sind für den Beratenden Fachausschuss für die fachärztliche Ver- sorgung nicht wählbar.

§ 10 d

Beratender Fachausschuss für Psychotherapie

(1)Bei der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung wird ein Beratender Fach- ausschuss für Psychotherapie errichtet.

Der Ausschuss besteht aus fünf Psycholo- gischen Psychotherapeuten und einem Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten sowie Vertretern der Ärzte in glei- cher Zahl. Die Vertreter der Ärzte sollen psychotherapeutisch tätige Ärzte sein;

darunter soll ein Arzt sein, der die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vertritt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen zugelassene Vertragsärzte oder zugelassene Psychotherapeuten sein. Für jedes Mitglied im Ausschuss wird ein Stellvertreter bestellt.

(2)Der Beratende Fachausschuss be- stimmt aus seiner Mitte je einen Vorsit- zenden aus den Reihen der Mitglieder, welche Ärzte sind, und der Mitglieder, welche Psychotherapeuten sind; die bei- den Vorsitzenden wechseln sich jährlich im Vorsitz ab und vertreten sich gegensei- tig. Die Wahl erfolgt getrennt für den je- weiligen Vorsitzenden durch die Mitglie- der seiner Gruppe.

(3)Vor Entscheidungen oder Be- schlüssen des Vorstandes oder der Ver- treterversammlung über solche die Si- cherstellung der psychotherapeutischen Versorgung betreffende wesentliche Fra- gen, welche die Gesamtheit der an der Versorgung teilnehmenden ausschließ- lich oder überwiegend psychotherapeu- tisch tätigen Ärzte und Psychotherapeu- ten unmittelbar betreffen, ist dem Aus- schuss Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Dies ist insbe- sondere der Fall bei auf diese Gruppe be- zogenen Sonderregelungen entweder für die Sicherstellung der bedarfsgerechten psychotherapeutischen Versorgung oder für die Vergütung der psychotherapeuti- schen Leistungen. Bei eilbedürftigen Angelegenheiten kann für die Abgabe der Stellungnahme eine Frist gesetzt werden.“

II.Die Änderungen treten gemäß § 11 Satz 1, 2. Halbsatz der Satzung am 8. Tage nach dem maßgeblichen Ausgabedatum der Veröffentlichung im Deutschen Ärz- teblatt in Kraft.

Der Beschluss wird hiermit ausgefer- tigt.

Köln, den 8. Mai 2000 Dr. med. Helmut Klemm Vorsitzender der Vertreterversammlung B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A492 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 8½½½½23. Februar 2001

Kursbuch Allgemeinmedizin

3., überarbeitete Auflage

Die Auflage dieses Kursbuchs enthält sowohl die Inhalte der 240-stündigen als auch 80-stündigen Kursweiterbildung

Texte und Materialien der Bundesärztekammer zur Fort- und Weiterbildung Herausgeber: Bundesärztekammer und

Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin (DEGAM) e. V.

in Zusammenarbeit mit

dem Berufsverband der Allgemeinärzte Deutschlands – Hausärz- teverband – e. V.

Schutzgebühr:25 DM je Exemplar Ihre Bestellung senden Sie bitte an:

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