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Archiv "Prlvatllquidation: Beanstandungen von Beihilfebehörden" (01.10.1986)

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ine große Zahl von Bei- hilfebehörden bean- standet regelmäßig, wenn Multiplikatoren aus dem oberen Gebührenrah- men angewendet werden;

sie verlangen eine ausführ- liche Erläuterung über die auf der Rechnung angege- bene Kurzbegründung hin-

aus. Dies hat viele Ärzte da-

zu veranlaßt, wegen des Verwaltungsaufwandes auf die Höherbewertung von Leistungen zu verzichten und -wie von keiner Seite gewollt - die Mittelsätze der Gebührenordnung quasi als Einheitsmultipli- katoren abzurechnen. ln der Begründung zur Ge- bührenordnung für Ärzte (GOÄ) hat der Verord- nungsgeber stichwortarti- ge Begründungen zugelas- sen. Der Verwaltu ngsauf- wand für den Arzt wäre an- dernfalls unzumutbar groß.

Jedoch kann der Zahlungs- pflichtige gern. § 12 GOÄ wegen der möglichen Un- klarheit im Einzelfall eine nähere Erläuterung zu der angegebenen Begründung verlangen. Von diesem Recht des Zahlungspflich- tigen machen Beihilfestel- len Gebrauch, wenn sie die Beihilfeberechtigten auf- fordern, generell vom Arzt nähere Begründungen an- zufordern.

Die Beihilfebehörden über- schreiten jedoch durch die- se bei fast jeder betreffen- den Rechnung festzustel- lende Vergehensweise ihre Prüfu ngspfl icht.

Nach dem Willen des Ver- ordnungsgebers soll von diesem Recht des Zah- lungspflichtigen lediglich Gebrauch gemacht wer- den, wenn tatsächlich Un- klarheiten bestehen.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Leserdienst

Prlvatllquidation: Beanstandungen von Beihilfebehörden

Vielfach ist aus dem Be- handlungsver/auf und aus der Diagnose ersichtlich, daß die vom Arzt angege- benen Begründungen zu- treffend sein können. in diesen Fällen sollte eine Rückfrage nicht erfolgen.

Dies gilt auch dann, wenn die Begründung nur aus Stichworten besteht und bei der Auswertung vieler Rechnungen erkennbar ist,

daß sie aus einem vorfor- mulierten Begründungska- talog stammt. Die Anwen- dung von Begründungsli- sten zur Rationalisierung der Verwaltungsarbeit ist zulässig. Es kommt ledig- lich bei der Prüfung der einzelnen Rechnung dar- auf an, ob die Begründung für die jeweilige Leistung unter Berücksichtigung des aus der Rechnung er-

Am 1. Juli 1986 wurde für den Telefonverkehr mit den neuen EG-Ländern Portugal und Spanien der Zeittakt in der Normaltarifzeit von 10,667 auf 12,0 Sekunden verlän- gert. Damit gilt der Inlandsnormaltarif EG-weit und für al- le an die Bundesrepublik angrenzenden Länder. Außer- dem wird für den Telefonverkehr mit Griechenland, Ir- land, Italien, Portugal und Spanien der mit den übrigen EG-Staaten bereits bestehende Billigtarif mit einem Zeit- takt von 16,0 Sekunden eingeführt. Dadurch sparen die deutschen Telefonkunden jährlich 37 Millionen DM

sichtlichen Behandlungs- verlaufes zutreffen kann. Der Gebührenordnung für Ärzte und dem Beihilfe- recht würde es entspre- chen, wenn die über den Patienten veranlaßte Rück- frage beim Arzt nur dann erfolgt, wenn tatsächlich die Überprüfung der Rech- nung zu erheblichen Zwei- feln Anlaß gibt.

Es entspricht aber nicht dem Sinn der GOÄ und ist für den Arzt unzumutbar, wenn in jedem Falle einer Bewertung oberhalb der Mittelsätze der GOÄ ein ausführlicher Sachverhalt schriftlich auf der Rech- nung angegeben werden muß.

Im übrigen hat bereits der Bundesinnenminister in ei- nem Grundsatzerlaß vom 16. August 1983 (Aktenzei- chen: D /II 5-213 103-2/1) hierauf hingewiesen:

... Im Interesse der Be-

teiligten sollen nur bei er- heblichen Zweifeln dar- über, ob die in der Begrün- dung dargelegten Umstän- de den Umfang der Über- schreitung rechtfertigen, die Festsetzungsstellen weiteres veranlassen."

~ Die Prüfung der Rech- nungen sollte nicht vom Grundsatz des Mißtrauens geprägt sein. Vielmehr soll- te dem Arzt Vertrauen ent- gegengebracht werden, wenn der Gesamtinhalt der Rechnung erkennen läßt, daß die angegebenen Kurz- begründungen zutreffen können und daher die ent- sprechenden Leistungen angemessen bewertet wur- den.

Dr. jur.

Heinz aus der Fünten, Mülheim/Ruhr

Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 40 vom 1. Oktober 1986 (71) 2711

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