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Archiv "Prämie nicht gezahlt" (06.01.1997)

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und 300 Millionen DM zahlten die Arzt-Haft- pflicht-Versicherer 1993 an 25 000 Patienten. Und je- der zweite machte einen Schaden im Krankenhaus geltend. Bei fast 5 000 Patien- ten mußte die Versicherung für einen Allgemeinarzt lei- sten. Der Rest verteilt sich auf Zahnärzte und Fachärzte.

Allerdings: Pro Versiche- rungsfall ist der Schaden rela- tiv gering. Rund 10 000 DM weist die Statistik des Ver- bandes der Schadenversiche- rer bei Allgemeinärzten auf.

Nur die Geburtshilfe fällt aus dem Rahmen. Hier werden laut Winterthur-Versiche- rung durchschnittlich 260 000 DM für jeden Fehler der Ge- burtshelfer bezahlt.

Die Haftung ist umfassend

Je großzügiger die deut- schen Gerichte Schadener- satzforderungen von Patien- ten bemessen, desto mehr steigt das finanzielle Risiko des behandelnden Arztes.

Viele in früheren Jahren abgeschlossene Haftpflicht- versicherungen reichen heute nicht mehr aus.

Wird ein ärztlicher Kunst- fehler nachgewiesen, kom- men auf den Arzt in den mei- sten Fällen hohe Schadener- satzforderungen zu. Für die Haftung spielt es keine Rolle, ob es sich um Privat- oder Kassenpatienten handelt.

Hat der Mediziner keine Be- rufshaftpflichtversicherung, muß er selbst für den gesam- ten Schaden aufkommen.

Nach dem Gesetz haftet der Arzt nicht für eigenes, sondern auch für fremdes Verschulden (§ 278 BGB).

Der frei niedergelassene Arzt – und bei Klinikärzten gege- benenfalls der Krankenhaus- träger – haftet für einen Assi- stenzarzt sowie für nichtärzt- liche Mitarbeiter wie auch für eigenes Verschulden.

Wenn zum Beispiel ein in der Praxis beschäftigter Assi- stenzarzt einem Patienten ei- ne falsche Injektion verab- reicht, wird dafür der Praxis- inhaber so zur Verantwor- tung gezogen, als wenn er selbst fehlerhaft gehandelt hätte. Das gleiche gilt auch für den Krankenhausträger, wenn hier zum Beispiel ein angestellter Arzt oder eine Pflegeperson fehlerhaft han- delt.

Der Arzt wird im Scha- densfall verpflichtet, den ge- samten materiellen Schaden, der dem Patienten entstanden ist, zu ersetzen. Dazu gehören zum Beispiel zusätzliche Hei-

lungs- und Arzneimittelko- sten, Kosten einer zusätzlich notwendigen Operation, Er- satz des entgangenen Ge- winns bei Minderung der Er- werbsfähigkeit, Kosten einer eigenen Pflegerin.

Ein weiterer Fall: Ein Krankenhausarzt klärt einen Patienten nur unvollständig über Art, Umfang und Trag- weite eines Eingriffs auf. Der Gesundheitszustand des Pati- enten verschlechtert sich nach einer Operation. Dem Arzt wird eine Verletzung seiner

Sorgfaltspflicht vorgeworfen.

Krankenhausträger und Arzt können gemeinsam verklagt werden. Dabei kann sich der Anspruch gegen den Arzt zu- sätzlich auf Schmerzensgeld richten, da der Arzt nicht mehr aus dem Vertrag, son- dern auch „deliktisch“ haftet.

Ein Arzt muß dauernd auf dem laufenden sein, das heißt er muß sich ständig über den medizinischen Fortschritt in- formieren. Tut er das nicht und begeht er dadurch einen ärztlichen Kunstfehler, so kann ihm schuldhaftes Ver- halten vorgeworfen werden.

Ein Kunstfehler liegt im ei- gentlichen Sinne nur dann vor, wenn der Arzt bei seiner Diagnose und Behandlung gegen anerkannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft ver-

stoßen hat. rco

[43]

Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 1–2, 6. Januar 1997

V E R S I C H E R U N G E N

Fehler können überall und jedem passieren. Kein Mensch ist vollkommen. Auch der Arzt oder die Arzthelferin nicht. Bei ih- nen fallen diese Fehler allerdings manchmal schwerer ins Ge- wicht als bei anderen Berufszweigen.

Kraftfahrer, die, ohne es zu wissen, mit einem Auto unterwegs sind, für das der Versicherungsnehmer die Prämie nicht gezahlt hat, sind seit kurzem rechtlich besser gestellt. Für sie entfällt nach einem von ihnen verschulde- ten Unfall der Regreß von Sozialversicherern für an Verkehrsopfer erbrachte Lei- stungen. Von dieser Regelung profitieren im Schadensfall Berufskraftfahrer, wenn bei- spielsweise der Arbeitgeber die Prämie nicht bezahlt hat, aber auch Autofahrer, die mit

einem privat geliehenen Fahrzeug unterwegs sind.

Die Auto-Haftpflichtversi- cherung kommt grundsätzlich nach Unfällen für solche Re- greßforderungen auf.

Wenn ein Versicherungs- nehmer die Erst- oder Folge- prämie der Haftpflichtversi- cherung nicht zahlt, verliert er den Versicherungsschutz.

Kommt es dann zu einem Un- fall, entschädigt der Versiche- rer zwar das Verkehrsopfer, doch konnte er sich diese Auslagen vom säumigen Ver- sicherungsnehmer und bisher auch vom Fahrer zurückho- len.

Die deutschen Auto-Haft- pflichtversicherer haben be- reits bisher beim Fahrer auf diesen Regreß verzichtet, wenn dieser nicht wissen konnte, daß die Prämie vom Versicherungsnehmer nicht gezahlt wurde.

Bekam das Unfallopfer je- doch von einem Sozialversi- cherungsträger eine Entschä- digung, dann forderte dieser die erbrachten Leistungen auch dann zurück, wenn dem Fahrer das Zahlungsver- säumnis nicht bekannt sein

konnte. rco

Prämie nicht gezahlt

Arzthaftpflicht

Noch keine amerikanischen Verhältnisse

So sollte sich zum Beispiel ein Allgemeinarzt in freier Praxis mindestens versichern

Deckungssummen:

Personenschäden 2 Milliarden DM

Sachschäden 500 000 DM

Vermögensschäden 100 000 DM

Der Nettobeitrag für diese Summen beläuft sich auf 1 058 DM. Manche Versicherer bieten eine Police mit Selbstbeteiligung an. Bei einer Selbstbeteiligung von 2 000 DM je Schadensfall kostet der Versicherungsschutz nur noch 897 DM. (Das Rechenbeispiel stützt sich auf die

„Vereinte“; gegebenenfalls sollte bei der in Aussicht ge- nommenen Versicherungsgesellschaft ein Angebot einge- holt werden.)

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