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Archiv "ÄRZTLICHE PRÜFUNG: Erhebliche Folgen" (30.03.1989)

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Aus dem Hexa1 8-

Herz-Kreislauf-Programm

Kardioselektiver 13-Blocker

Atenolol

Atellexa

AteHexal® 50 AteHexal ® 100

20 TbI. (Ni) 50 Tbl. (N2) 100 TbI. (N3)

DM 11,65

DM 26,85

DM 49,60

20 TbI. (Ni) 50 Tbl.

(N2) 100

Tbl.

(N3)

DM 17,80

DM 41,60

DM 77,70

HEXAL

Sicherheit durch Qualität

AteHexar 50, AteHexal" 100. Zus.: 1 Filmtbl. enth. 50 mg bzw. 100 mg Atenolol. Anwend.: Funktionelle Herz-Kreislauf-Beschwerden, Hypertonie, Koronare Herzkrankheit, Herzrhythmusstörungen Gegenanz.: AV-Block II. und III, Grades, Sinusknoten-Syndrom, SA-Block, Schock, manifeste Herzinsuffizienz, Bradykardie, Hypotonie, Azidose, Spätstadien peripherer Durchblutungsstörungen, Bronchialasthma. Bes. strenge Indikationsstellung bei Schwangerschaft. Nebenwirk.: Magen-Darm-Beschwerden, Hautrötungen, Juckreiz, verminderter Tränenfluß, Muskelschwäche, Muskel- krämpfe, Kribbeln und Kältegefühl in den Gliedmaßen, Hypotonie, Bradykardie, AV-Überleitungsstörungen, Verstärkung einer latenten Herzinsuffizienz, Claudicatio intermitfens und Raynaud'sche Krankheit. Wechselwirk.: Wirkungsverstärkung von anderen Antihypertensiva, von Insulin und oralen Antidiabetika sowie Narkosemitteln. Hinweise: Vorsicht bei Patienten mit obstruktiven Atemwegserkrankungen und bei Patienten mit eingeschränkter Nierenfunktion. Dos.: Hypertonie, Angina pectoris, Herzrhythmusstörungen: 1 mal tgl. 1 Filmtbl. AteHexal. 50 bis 1 mal tgl. 1 Filmtbl. AteHexal. 100. Funktionelle Herz-Kreislaufstör.: 1 mal tgl. 1 Filmtbl. AteHexal ® 50. Weitere Angaben s. wiss. Gebrauchsinformation. Hexal .-Pharma GmbH & Co. KG, 8150 Holzkirchen

GEBÜHRENORDNUNG

Zu dem Beitrag „Amtliche Ge- bührenordnung für Ärzte/Laborlei- stungen: Segelanweisung zur Aus- legung der Allgemeinen Bestim- mungen" von Dipl.-Kfm. Renate Hess in Heft 4/1989:

Durchgesetzt

Nun steht es fest, daß sich der Bundesarbeitsminister mit seiner restriktiven Auffas- sung zur Minderungspflicht bei Laboruntersuchungen durchgesetzt hat, ja der Kata- log der zu mindernden Unter- suchungen wurde sogar noch erweitert. Die gewünschte Abrechnungsklarheit wird sich nicht einstellen, da die Regelung zur Kennzeichnung der Untersuchungen mit „E"

oder „P" vor allem bei An-

wendung der Höchstbeträge undurchsichtig und praxisfern ist. Den Mitarbeitern des Bundesarbeitsministers kann man somit weiterhin fehlen- den Sachverstand bei aller- dings maximalem Durchset- zungsvermögen bescheinigen.

Das beweist allein schon die Tatsache, wie die GOA-No- velle zustande kam: Der Fi- nanzminister gibt eine Hono- rarsteigerung von vier Pro- zent (nach sechs Jahren!) vor, um die Beihilfestellen nicht weiter zu belasten, und der Arbeitsminister erläßt die GOÄ entsprechend. Es wäre vergleichbar, wenn wir nie- dergelassene Ärzte allein den Stundenlohn der Servicetech- niker oder Handwerker be- stimmten, die für uns tätig werden! Laut Gesetzestext ist

die Regierung an sich ver- pflichtet, „. . . den berechtig- ten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen . .", und das sind Ärz- te und Patienten und nicht Beihilfestellen! .. .

Dr. med. Henning Fischer, Scharnhorststraße 25, 4900 Herford

ÄRZTLICHE PRÜFUNG

Zu dem Kurzbericht „Bessere Ärzte durch eine neue ärztliche Prüfung?" von Albrecht Seiler in Heft 8/1989:

Erhebliche Folgen

Leider erhalten wir nach dem Studienabschluß keine

vorläufige Approbation, son- dern eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Bundesärzteordnung für die Tätigkeit als AiP.

Daraus ergeben sich er- hebliche rechtliche Folgen:

• Aufsichtspflicht des Ausbilders

• Wegen Paragraph 27 (2) 3. Soldatengesetz keine Beförderung zum Stabsarzt für Zeitsoldaten, daher Be- soldung A 9 statt A 13

• Nur bei einer „vorläufi- gen Approbation" würden Ärzte im Praktikum auch für volle Arbeit voll bezahlt und nicht mit 1450 DM brutto für acht Stunden abgespeist. — Je- de

Putzfrau erhält halbtags

mehr.

Christian Waas, Ickstatt- straße 12, 8000 München 5 Dt. Ärztebl.

86,

Heft 13, 30. März 1989 (15)

A

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