Aus dem Hexa1 8-
Herz-Kreislauf-Programm
Kardioselektiver 13-Blocker
Atenolol
Atellexa
AteHexal® 50 AteHexal ® 100
20 TbI. (Ni) 50 Tbl. (N2) 100 TbI. (N3)
DM 11,65
DM 26,85
DM 49,60
20 TbI. (Ni) 50 Tbl.
(N2) 100Tbl.
(N3)DM 17,80
DM 41,60
DM 77,70
HEXAL
Sicherheit durch Qualität
AteHexar 50, AteHexal" 100. Zus.: 1 Filmtbl. enth. 50 mg bzw. 100 mg Atenolol. Anwend.: Funktionelle Herz-Kreislauf-Beschwerden, Hypertonie, Koronare Herzkrankheit, Herzrhythmusstörungen Gegenanz.: AV-Block II. und III, Grades, Sinusknoten-Syndrom, SA-Block, Schock, manifeste Herzinsuffizienz, Bradykardie, Hypotonie, Azidose, Spätstadien peripherer Durchblutungsstörungen, Bronchialasthma. Bes. strenge Indikationsstellung bei Schwangerschaft. Nebenwirk.: Magen-Darm-Beschwerden, Hautrötungen, Juckreiz, verminderter Tränenfluß, Muskelschwäche, Muskel- krämpfe, Kribbeln und Kältegefühl in den Gliedmaßen, Hypotonie, Bradykardie, AV-Überleitungsstörungen, Verstärkung einer latenten Herzinsuffizienz, Claudicatio intermitfens und Raynaud'sche Krankheit. Wechselwirk.: Wirkungsverstärkung von anderen Antihypertensiva, von Insulin und oralen Antidiabetika sowie Narkosemitteln. Hinweise: Vorsicht bei Patienten mit obstruktiven Atemwegserkrankungen und bei Patienten mit eingeschränkter Nierenfunktion. Dos.: Hypertonie, Angina pectoris, Herzrhythmusstörungen: 1 mal tgl. 1 Filmtbl. AteHexal. 50 bis 1 mal tgl. 1 Filmtbl. AteHexal. 100. Funktionelle Herz-Kreislaufstör.: 1 mal tgl. 1 Filmtbl. AteHexal ® 50. Weitere Angaben s. wiss. Gebrauchsinformation. Hexal .-Pharma GmbH & Co. KG, 8150 Holzkirchen
GEBÜHRENORDNUNG
Zu dem Beitrag „Amtliche Ge- bührenordnung für Ärzte/Laborlei- stungen: Segelanweisung zur Aus- legung der Allgemeinen Bestim- mungen" von Dipl.-Kfm. Renate Hess in Heft 4/1989:
Durchgesetzt
Nun steht es fest, daß sich der Bundesarbeitsminister mit seiner restriktiven Auffas- sung zur Minderungspflicht bei Laboruntersuchungen durchgesetzt hat, ja der Kata- log der zu mindernden Unter- suchungen wurde sogar noch erweitert. Die gewünschte Abrechnungsklarheit wird sich nicht einstellen, da die Regelung zur Kennzeichnung der Untersuchungen mit „E"
oder „P" vor allem bei An-
wendung der Höchstbeträge undurchsichtig und praxisfern ist. Den Mitarbeitern des Bundesarbeitsministers kann man somit weiterhin fehlen- den Sachverstand bei aller- dings maximalem Durchset- zungsvermögen bescheinigen.
Das beweist allein schon die Tatsache, wie die GOA-No- velle zustande kam: Der Fi- nanzminister gibt eine Hono- rarsteigerung von vier Pro- zent (nach sechs Jahren!) vor, um die Beihilfestellen nicht weiter zu belasten, und der Arbeitsminister erläßt die GOÄ entsprechend. Es wäre vergleichbar, wenn wir nie- dergelassene Ärzte allein den Stundenlohn der Servicetech- niker oder Handwerker be- stimmten, die für uns tätig werden! Laut Gesetzestext ist
die Regierung an sich ver- pflichtet, „. . . den berechtig- ten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen . .", und das sind Ärz- te und Patienten und nicht Beihilfestellen! .. .
Dr. med. Henning Fischer, Scharnhorststraße 25, 4900 Herford
ÄRZTLICHE PRÜFUNG
Zu dem Kurzbericht „Bessere Ärzte durch eine neue ärztliche Prüfung?" von Albrecht Seiler in Heft 8/1989:
Erhebliche Folgen
Leider erhalten wir nach dem Studienabschluß keine
vorläufige Approbation, son- dern eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Bundesärzteordnung für die Tätigkeit als AiP.
Daraus ergeben sich er- hebliche rechtliche Folgen:
• Aufsichtspflicht des Ausbilders
• Wegen Paragraph 27 (2) 3. Soldatengesetz keine Beförderung zum Stabsarzt für Zeitsoldaten, daher Be- soldung A 9 statt A 13
• Nur bei einer „vorläufi- gen Approbation" würden Ärzte im Praktikum auch für volle Arbeit voll bezahlt und nicht mit 1450 DM brutto für acht Stunden abgespeist. — Je- de
Putzfrau erhält halbtags
mehr.Christian Waas, Ickstatt- straße 12, 8000 München 5 Dt. Ärztebl.