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Archiv "Anerkennungsgesetz: Ausländische Ärzte können Approbation erhalten" (30.03.2012)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 13

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30. März 2012 A 619

RANDNOTIZ

Johanna Protschka

Dass sich Frauen und Männer in ih- rem Ernährungs- und Gesundheits- verhalten unterscheiden, ist schon länger bekannt. Vorstellbar wäre also solch eine Szene: Während „Frau“

jede Woche liebevoll den Obstkorb bestückt, wünscht sich „Mann“

nichts lieber als täglich ein großes Stück Fleisch, bestenfalls auch ohne Gemüsebeilage.

In Sachen Bewegung gehen Frauen ebenfalls mit gutem Beispiel voran. Dem aktuellen Präventionsbe- richt des GKV-Spitzenverbandes zu-

folge nehmen Frauen häufiger als Männer individuelle Präventionspro- gramme in Anspruch, die die All- tagsfitness fördern. Die Verteilung bei der Inanspruchnahme von Kur- sen, die auf Bewegung als Präventi- onsmaßnahme abzielen, zeigt es deutlich: 75 Prozent der Teilnehmer sind weiblich und nur 25 Prozent männlich.

Sportwissenschaftler erklären diesen Umstand damit, dass Männer sportsozialisiert sind, also auf den Wettkampf, das Kräftemessen abzie- len (siehe: „Ärztinnen glänzen bei Fitness-Test“ in diesem Heft). Wenn das mit zunehmendem Alter schwie- rig wird, gleicht der Mann das aber nicht mit „Alltagsbewegung“ aus.

Ein flotter Spaziergang oder eine Runde Gymnastik scheinen für viele Herren schlichtweg sterbenslang- weilig zu sein.

Doch wie kriegt man den Mann in Zukunft zu mehr Bewegung? Mit der Goldcard fürs Schwimmbad als Bo- nus für besondere Leistungen? Mit einem schicken Auto ohne Servolen- kung? Mit der Vergabe von Sieger- punkten fürs Treppensteigen? Wer weiß. Bleibt noch anzumerken, dass sich auch Hausarbeit zur Unterstüt- zung einer guten „Alltagsfitness“

eignet – nur weniger für einen sportlichen Wettkampf. Schade.

Der unbewegte Mann

Ab dem 1. April können Bürger ihre im Ausland erworbene Ausbildung auf Gleichwertigkeit mit deutschen Abschlüssen prüfen lassen. Ziel des

„Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifi- kationen“ ist es, Fachkräfte mit Aus- landsqualifikationen besser einzu- binden und die Integration von im Land lebenden Migranten in den deutschen Arbeitsmarkt zu fördern.

Für das Gesundheitswesen be- deutet dies, dass die Erteilung einer Approbation nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Arztes ge- bunden ist. Für nicht automatisch anerkannte Diplome aus Staaten der Europäischen Union (EU) gilt: Ärzte aus der EU können eine Approbation erhalten, wenn sie eine gleichwerti-

ge Ausbildung absolviert haben.

Keine gleichwertige Ausbildung liegt zum Beispiel vor, wenn die Ausbildung mindestens ein Jahr kür- zer ist als eine deutsche Ausbildung oder wenn sie Fächer enthält, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden. Liegen solche Unterschiede vor, können diese Ärzte jedoch eine Eignungs- prüfung absolvieren, die sich auf die wesentlichen Unterschiede bezie- hen. Ärzte aus Ländern außerhalb der EU müssen bei einer nicht gleichwertigen Ausbildung eine Prü- fung ablegen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Eine solche Prüfung müssen zudem all diejenigen Ärzte absolvie- ren, die erforderliche Unterlagen nicht vorlegen können. fos

Die Versorgung von Patienten, die Träger eines methicillinresistenten Staphylococcus aureus (MRSA) sind oder bereits eine Infektion da- mit erlitten haben, soll verbessert werden. Dieser Beschluss der Bun- desregierung hat unter anderem da- zu geführt, dass es mit Wirkung zum 1. April eine neue Vereinba- rung zur Diagnostik, Behandlung und Vergütung für vertragsärztliche Praxen mit MRSA-Patienten gibt, wie die Kassenärztliche Bundesver- einigung mitteilt.

Teil der neuen Vereinbarung ist eine Überprüfung auf MRSA-Trä- gerschaft bei bestimmten Risikopa-

tienten. Grundlage hierfür sind Kri- terien des Robert-Koch-Instituts.

Patienten, die im Rahmen der neu- en Vereinbarung ambulant versorgt werden sollen, müssen in den letz- ten sechs Monaten stationär behan- delt worden sein und weitere Vo- raussetzungen erfüllen. Dazu zäh- len ein positiver MRSA-Nachweis in der Anamnese und/oder mindes- tens zwei der folgenden Kriterien:

a) Pflegebedürftigkeit, b) Antibioti- katherapie in den zurückliegenden sechs Monaten, c) liegender Kathe- ter, d) Dialysepflicht, e) Hautulkus, Gangrän, chronische Wunden, tiefe Weichteilinfektionen.

Zur Abrechnung wurden eigene Gebührenordnungspositionen ge- schaffen, die nicht in den Einheitli- chen Bewertungsmaßstab integriert sind. Die Finanzierung erfolgt au- ßerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung zu festen Preisen ohne Mengenbegrenzung. Die Leis- tungen dürfen nur erbracht werden, wenn die zuständige Kassenärztli- che Vereinigung dies zuvor geneh- migt hat. Weitere Informationen un- ter www.mrsa-ebm.de. Rie MRSA-VEREINBARUNG

Abrechnungslösung zum 1. April

Ob ein Patient mit MRSA be- siedelt ist, soll künftig schon ambulant ermit-

telt werden.

Foto: picture alliance

ANERKENNUNGSGESETZ

Ausländische Ärzte können Approbation erhalten

A K T U E L L

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