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Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1

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I 265/2007 POM 12. Dezember 2007 POM C

Interpellation

2100 Astier, Moutier (FDP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 09.10.2007

Exemplarische Strafen für die linksextremen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der unbewilligten Gegendemonstration

Am Samstag, dem 6. Oktober 2007, sollte in der Berner Innenstadt die bewilligte Demonstration einer bürgerlichen Partei stattfinden. Die Linke, angeführt vom grünen Stadtrat Daniele Jenni, hatte beschlossen, eine Gegendemonstration zu veranstalten, um die andere Partei an der freien Meinungsäusserung zu hindern. Die Gegendemonstration wurde nicht bewilligt. Gemäss Medienmitteilung der Berner Stadtpolizei wurden bei der Demonstration der Linksextremen 18 Polizisten verletzt, ausserdem kam es gemäss ersten Schätzungen zu Schäden von über 10 000 Franken. Der Kommandant der Berner Stadtpolizei, Jürg Gabi, sagte aus, dass das «Minimalziel» erreicht worden sei.

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Gemäss oben genannter Medienmitteilung wurden 42 Personen angehalten. Wird der Kanton Bern Anzeige gegen jede dieser 42 Personen erstatten?

2. Ist der Regierungsrat bereit, von der Berner Justiz exemplarische Strafen für diese 42 Personen zu verlangen?

3. Nach Artikel 85 des Gemeindegesetzes unterstehen die Gemeinden der kantonalen Aufsicht. Das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Meinungsäusserung (Art. 16 BV) ist durch die Unfähigkeit der Stadtpolizei, in unserer Bundesstadt für Recht und Ordnung zu sorgen, verhöhnt worden. Wird der Kanton gegenüber der Gemeinde Bern, die nicht in der Lage war, am 6. Oktober 2007 für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, intervenieren?

4. Wird der Regierungsrat Massnahmen gegenüber dem grünen Stadtrat Daniele Jenni, der das Gegendemonstrationsverbot missachtet hat, ergreifen (Art. 81 und 82 GG)?

5. Randalierer werden von der Berner Kantonspolizei üblicherweise gefilmt und fotografiert. Wurde das am 6. Oktober 2007 auch gemacht? Wird die Kantonspolizei den Auftrag erhalten, die Täter der Gewaltakte, bei denen Polizisten verletzt wurden und die zu erheblichen Sachbeschädigungen geführt haben, zu identifizieren? Wird strafrechtliche Klage gegen sie erhoben werden?

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Antwort des Regierungsrates

Gemäss Art. 9 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG; BSG 551.1) sind primär die Gemeinden für die sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben auf dem Gemeindegebiet zuständig. Die Kantonspolizei Bern hat die Stadtpolizei Bern beim Einsatz am 6. Oktober 2007 personell und logistisch unterstützt. Der Einsatz fand jedoch in der Zuständigkeit der Stadtpolizei Bern statt. Die Verantwortung für die Einsatzführung lag somit bei der Stadtpolizei Bern. Gestützt auf den Gerichtspolizeivertrag zwischen dem Kanton Bern und der Stadt Bern und aufgrund des Territorialprinzips ist die Stadtpolizei Bern bis 31. Dezember 2007 auch für die gerichtspolizeiliche Abarbeitung, insbesondere die gerichtspolizeilichen Ermittlungshandlungen, zuständig.

1. Da die Stadtpolizei Bern für die gerichtspolizeiliche Abarbeitung und Ermittlungen zuständig ist, kann der Regierungsrat dazu keine Aussagen machen.

2. Der Regierungsrat achtet die Gewaltenteilung als rechtstaatliches Grundprinzip im Kanton Bern und nimmt deshalb als Exekutivbehörde keinen Einfluss auf die Strafverfolgung. Der Regierungsrat hat volles Vertrauen in die bernische Justiz und die Strafverfolgungsbehörden und ist überzeugt, dass allfällige Verfahren in diesem Zusammenhang fair geführt und die Urteile dem individuellen Verschulden angemessen erfolgen.

3. Der Regierungsrat verurteilt die Gewaltsausbrüche des 6. Oktobers 2007 entschieden.

Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden haben den Auftrag, konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und allfällige Störungen zu beseitigen. Am 6. Oktober 2007 konnten nicht alle Störungen durch die Polizei verhindert werden, was der Regierungsrat bedauert.

Für den Regierungsrat besteht kein Anlass, aufgrund eines Einzelereignisses aufsichtsrechtliche Massnahmen ins Auge zu fassen.

4. Der Regierungsrat sieht keine Veranlassung, ein Organ der Gemeinde einer möglichen disziplinarischen Verantwortlichkeit zuzuführen und ist der Meinung, dass der fragliche Vorfall keine Anwendung der Artikel 81 und 82 des Gemeindegesetzes zulässt.

5. Die Stadtpolizei Bern ist gestützt auf den Gerichtspolizeivertrag für gerichtspolizeiliche Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet der Stadt Bern bis 31. Dezember 2007 zuständig.

Der Regierungsrat kann daher keine Auskunft darüber geben, welche konkreten Beweissicherungsmassnahmen die Stadtpolizei Bern am 6. Oktober 2007 einsetzte.

An den Grossen Rat

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