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Amtblatt für die Gemeinde Schipkau Jg.12 Heft 7

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Amtsblatt

für die

Gemeinde Schipkau

Jahrgang 12 Schipkau/OT Klettwitz, den 09. Juli 2004 Nr. 07

Schipkau Klettwitz

Hörlitz Annahütte

Drochow

Meuro

A13

Volles Haus: DTM und Konzert mit Herbert Grönemeyer auf dem Lausitzring

Fotos: EuroSpeedway Lausitz

(2)

Inhaltsverzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen

1. Beschluss der Hauptausschusssitzung vom 14.06.2004 2

2. Beschlüsse der Gemeindevertretersitzung vom 24.06.2004 2

3. 1. Nachtragshaushalt der Gemeinde Schipkau für das Haushaltsjahr 2004 3

4. Bekanntmachung des Beschlusses 051/2004

Beschluss zur festgestellten und geprüften Jahresrechnung 2002 der Gemeinde Schipkau 3

5. Satzung zur Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen 3

6. Ordnungsbehördliche Verordnung zu Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Schipkau 7

Beginn der amtlichen Bekanntmachungen

Keine Sitzungstermine im Monat Juli - Sommerpause Sitzungstermine im Monat August

Hauptausschusssitzung am 16.08.2004

Gemeindevertretersitzung am 26.08.2004 Sitzungsort, Sitzungsbeginn und Tagesordnung entnehmen Sie bitte den amtlichen Bekanntmachungskästen in den einzelnen Ortsteilen gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde Schipkau Amtliche Bekanntmachungskästen in den einzelnen Ortstei- len gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde Schipkau - am Verwaltungsgebäude Klettwitz, Schulstraße 04,

01998 Schipkau/OT Klettwitz

- am Verwaltungsgebäude Schipkau, Klettwitzer Straße 01, 01993 Schipkau/OT Schipkau

- Ortsteil Annahütte, Klettwitzer Straße am Dorfplatz, 01994 Schipkau/OT Annahütte

- Ortsteil Annahütte, Karl-Marx-Siedlung zwischen Bushalte- stelle und Gaststätte „Zur Windparkschänke“, 01994 Schip- kau/OT Annahütte

- Ortsteil Drochow, Hauptstraße 23 am Feuerwehrgeräte- haus, 01994 Schipkau/OT Drochow

- Ortsteil Hörlitz, am Kulturhaus, Klettwitzer Straße, 01968 Schipkau/OT Hörlitz

- Ortsteil Klettwitz, Marktplatz (Bereich Kindertagesstätte), 01998 Schipkau/OT Klettwitz

- Ortsteil Klettwitz, Talstraße/Ecke Heideweg, 01998 Schipkau/OT Klettwitz

- Ortsteil Klettwitz, Wohngebiet Meuro/Klettwitz Barran- mühle (Bereich Buchenstraße am Markt),

01998 Schipkau/OT Klettwitz

- Ortsteil Meuro, Kulturhaus Meuro, Klettwitzer Straße 1, 01994 Schipkau/OT Meuro

- Ortsteil Schipkau, am Markt im Bereich Schillerstraße, 01993 Schipkau/OT Schipkau

- Ortsteil Schipkau, Mühlenstraße/Ecke Pößnitzstraße, 01993 Schipkau/OT Schipkau

Sitzungstermine der Gemeinde Schipkau

(Änderungen vorbehalten)

Bereitschaftsdienst an den Wochenenden

Der Bereitschaftsdienst der Gemeinde Schipkau ist unter der Telefonnummer 0177 6601538 zu erreichen.

Aufgaben des Bereitschaftsdienstes: Abwehr unmittelbar bevorstehender akuter Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen.

Bei Straftaten oder Nachbarschaftsangelegenheiten ist der Bereitschaftsdienst nicht zu rufen.

A M T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G Beschluss der Hauptausschusssitzung

vom 14.06.2004

BV H 001/2004 über die Auftragserweiterung des Loses 1 Rohbau in Folge der Erweiterung des Vereinsheimes ASKANIA Schipkau

A M T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G Beschlüsse der Gemeindevertretung

vom 24.06.2004

öffentlicher Teil

BV 0038104 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrecht- erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung in der Gemeinde Schipkau

BV 0051/04 zur festgestellten und geprüften Jahresrechnung 2002 der Gemeinde Schipkau

BV 0055/04 1. Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtrags- haushaltsplan der Gemeinde Schipkau für das Haushaltsjahr 2004

BV 0052/04 über die Satzung zur Sondernutzung von öffentli- chen Straßen und Plätzen in der Gemeinde Schip- kau

BV 0053/04 Beschluss über die Aufhebung des Aufstellungs- beschlusses zum Bebauungsplan „Ortszentrum Hörlitz“

BV 0059/04 Beschluss über die Behandlung der während der Offenlage eingegangenen Anregungen zum Be- bauungsplan „Klettwitzer Straße“ Schipkau BV 0060/04 Beschluss über die Satzung des Bebauungsplanes

„Klettwitzer Straße“ Schipkau

BV 0054/04 Abschluss eines öffentlich- rechtlichen Vertrages zwischen der Gemeinde Schipkau und dem Land- kreis Oberspreewald- Lausitz

nichtöffentlicher Teil

BV 0058/04 über eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde Schipkau, der Stadt Schwarzheide und der BASF Schwarzheide GmbH

BV 0056/04 über die Vergabe des Zuschlags für die Lose 1-5 zur Sanierung der Kindertagesstätte „Glasstern- chen“ - lnnenausbau

BV 0057/04 Grundstücksverkauf im Ortsteil Annahütte

(3)

A M T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G 1. Nachtragshaushalt der Gemeinde Schipkau

für das Haushaltsjahr 2004

Aufgrund des § 76 ff der Gemeindeordnung (GO) für das Land Bran- denburg vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufga- ben vom 04.06.2003 (GVBl. I S. 172) wird nach Beschluss der Ge- meindevertretung der Gemeinde Schipkau vom 24.06.2004 folgen- de Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden:

erhöht vermindert und damit der Gesamt- um um betrag des Haushaltsplanes

einschl. der Nachträge gegenüber nunmehr bisher festgesetzt auf

2 2 2 2

1. im Verwaltungshaushalt

die Einnahmen 69.000,00 - 8.390.500,00 8.459.500,00 die Ausgaben 69.000,00 - 8.390.500,00 8.459.500,00 2. im Vermögenshaushalt

die Einnahmen 1.278.500,00 - 4.232.500,00 5.511.000,00 die Ausgaben 1.278.500,00 - 4.232.500,00 5.511.000,00

§ 2 Es werden festgesetzt:

von bisher auf 1. der Gesamtbetrag der Kredite 0 unverändert

davon für Zwecke d. Umschuldung 0 unverändert 2. der Gesamtbetrag der

Verpflichungsermächtigungen 0 unverändert 3. der Höchstbetrag d. Kassenkredite 1.100.000 2 unverändert

§ 3

Die Hebesätze der Realsteuern bleiben unverändert.

Aufgestellt gemäß Festgestellt gemäß

§ 78 Abs. 1 GO Bbg. § 78 Abs.1 GO Bbg Schipkau OT Klettwitz, Schipkau OT Klettwitz,

den 28.05.2004 den 07.06.2004

gez. Brödno gez. Heinze

Amtsleiter Finanzen Bürgermeister

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schipkau enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Anzeige bei der Rechts- aufsichtsbehörde erfolgte am 28.06.2004.

Schipkau OT Klettwitz, den 28.06.2004 gez. Heinze

Bürgermeister

Die Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schipkau und die entsprechenden Anlagen können während der Öffnungszeiten der Gemeinde Schipkau im Verwaltungsgebäude Klettwitz, Schulstr. 4, Zimmer 13, Kämmerei, eingesehen werden.

A M T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G

Amtlichen Bekanntmachung des Beschlusses 051/2004 der Gemeindevertretung Schipkau vom 24.06.2004 - betreffend die festgestellte und geprüfte Jahresrechnung 2002 Die Jahresrechnung 2002 für die Gemeinde Schipkau wurde in der Zeit vom 10.09.2003 - 11.12.2003 durch das Rechnungsprüfungs- amt des Landkreises OSL geprüft.

Der Entwurf des Rechnungsprüfungsberichtes wurde am 16.12.2003 erstellt und ging im Januar 2004 in der Verwaltung der Gemeinde Schipkau mit dem Hinweis ein, dass erst nach erfolgter Stellungnah- me der Verwaltung zu Fragen im Prüfbericht die Empfehlung zur Entlastung des Bürgermeisters gemäß § 93 (3) GO Bbg. durch das Rechnungsprüfungsamt getroffen wird.

Am 06.04.2004 ging der Entlastungsvorschlag für die Jahresrechnung 2002 der Gemeinde Schipkau in der Verwaltung mit folgendem Wortlaut ein: Aufgrund der Prüfungsergebnisse wird vorgeschlagen:

1. den vorliegenden Entwurf des Rechnungsprüfungsberichtes zum Schlussbericht zu erklären und

2. der jeweiligen Vertretung zu empfehlen über die Jahresrech- nung 2002 zu beschließen und dem Bürgermeister die Entla- stung zu erteilen.

In ihrer Sitzung am 24.06.2004 setzte die Gemeindevertretung der Gemeinde Schipkau mit der Beschlussfassung 051/2004 die Emp- fehlung des Rechnungsprüfungsamtes um. Die Veröffentlichung der Beschlussfassung erfolgt im Amtsblatt Nr. 07.

051/2004 Beschluss zur festgestellten und geprüften JR 2002 der Gemeinde Schipkau

Ergebnis der Jahresrechnung:

Verwaltungshaushalt: Vermögenshaushalt:

Einnahmen/2 9.752.418,89 Einnhamen/2 4.585.066,20 Ausgaben/2 9.752.418,89 Ausgaben/2 4.585.066,20

Fehlbetrag/2 0 Fehlbetrag/2 0

Die Jahresrechnung 2002 mit den entsprechenden Anlagen, sowie das Prüfprotokoll können während der Öffnungszeiten der Gemein- de Schipkau im Verwaltungsgebäude Klettwitz, Schulstraße 4, Zim- mer 13, Kämmerei, eingesehen werden.

A M T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G Satzung zur Sondernutzung von öffentlichen Straßen

und Plätzen in der Gemeinde Schipkau

Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17.12.2003 (GVBl. I S. 298) in Verbindung mit §§ 18 und 21 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.06.1999 (GVBl. I S. 211), geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17.12.2003 (GVBl. I S. 294) sowie der §§

2 Abs. 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetz für das Land Bran- denburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl. I S. 231), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Zweiten Ge- setzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17.12.2003 (GVBl. I S. 294) hat die Gemeindevertretung Schipkau in ihrer Sitzung am 24.06.2004 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt für Sondernutzungen an dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentli- che Straßen) der Gemeinde und Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen sowie sonstigen öffentlichen Straßen der Gemeinde Schipkau mit den Ortsteilen Annahütte, Drochow, Hörlitz, Klettwitz, Meuro und Schipkau.

(4)

(2) Zu den öffentlichen Straßen im Sinne des Absatz 1 gehören der Straßenkörper, der Luftraum über den Straßen, das Zube- hör und die Nebenanlagen (§ 2 Abs. 2 BbgStrG).

§ 2

Grundsatz der Erlaubnispflicht

(1) Die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf, soweit nicht

§§ 3 oder 4 eingreifen oder in dieser Satzung anderes bestimmt ist, der Erlaubnis der Gemeinde.

(2) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung einer Sondernutzung, insbesondere eine Zweckänderung.

(3) Die Benutzung ist erst nach schriftlicher Erteilung und nur im festgelegten Umfang der Erlaubnis zulässig. Darüber hinaus darf die Sondernutzung erst nach Vorliegen anderer erforder- licher Genehmigungen, Erlaubnis und/oder Bestimmungen ausgeführt werden.

§ 3

Gestattung nach bürgerlichem Recht

Die Einräumung von Rechten zu Benutzung der Straße richtet sich nach bürgerlichen Recht, wenn die Benutzung über den Gemein- gebrauch hinaus den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleiben (§ 23 Absatz 1 BbgStrG).

§ 4

Entbehrlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis

(1) Einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es nicht, soweit für die beabsichtigte Nutzung eine straßenverkehrsrechtliche Erlaub- nis erteilt ist (§ 19 BbgStrG).

(2) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf eine Versammlung im Sinne des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge - Versammlungsgesetz.

(3) Werden Jahrmärkte oder sonstige wiederkehrende Veranstal- tungen auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschrif- ten von der Gemeinde genehmigt, so bedarf es keiner Sonder- nutzungserlaubnis.

(4) Für Veranstaltungen anerkannter Religionsgemeinschaften, der Gewerkschaften, karitativer Verbände und ähnlicher gemein- nütziger Vereinigungen bedarf es keiner Sondernutzungser- laubnis. Das gilt auch für die Inanspruchnahme der Gemeinde- straßen für religionsbezogene und ähnliche Einrichtungen, wie Altäre, Rednertribünen, Fahnenmasten, die aus Anlass der genannten Veranstaltungen aufgestellt werden. Die Bestim- mungen des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge - Versammlungsgesetz - bleiben unberührt.

§ 5

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) Ohne Sondernutzungserlaubnis dürfen auf Fußwegen und in Fußgängerzonen durchgeführt werden:

1. bis 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinreichen- de Bauteile, z. B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Keller- lichtschächte, Vordächer, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen;

2. Errichtung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistun- gen und Warenautomaten, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen;

3. das Anbringen von Sonnenschutzdächern ab 2,50 m Höhe;

4. die Errichtung von Werbeanlagen und Verkaufsein- richtungen mit Warenauslagen, die vorübergehend mit einer baulichen Anlage am Boden angebracht oder auf- gestellt werden und nicht mehr als 30 cm in den Straßen- raum hineinragen.

Dem Fußgängerverkehr muss eine Breite von 75 cm verbleiben. Die Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften (etwa Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen, Sanierungssatzungen) bleiben unberührt.

(2) Erlaubnisfrei sind auch:

1. die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen;

2. einzeln auf Fußwegen und in Fußgängerzonen auftre- tende Straßenmusikanten (ohne elektroakustische Ver- stärker) ohne einen längerzeitigen Verbleib auf dem Standplatz (30 Minuten);

3. vorübergehende Betätigungen auf Fußwegen und in Fußgängerzonen, die der Durchführung von parteili- chen, gewerkschaftlichen, religiösen, karitativen oder gemeinnützigen Belangen oder der allgemeinen Mei- nungsäußerung dienen, soweit hierzu nicht die Errich- tung von verkehrsfremden Anlagen notwendig ist;

4. kommerzielle Werbung, soweit hierzu nicht die Errich- tung von verkehrsfremden Anlagen notwendig ist.

(3) Erlaubnisfrei sind weiterhin:

1. die vorübergehende Lagerung von Baumaterialien so- wie Umzugsgut auf Gehwegen und Parkstreifen am Tage der An- bzw. Abfuhr, sofern Verkehrsteilnehmer hier- durch nicht gefährdet werden;

2. die vorübergehende Lagerung von Brennstoffen inner- halb von 48 Stunden;

3. das Aufstellen von Hausmüll- und Reststoffbehältern am Tage der An- bzw. Abfuhr;

4. das Anbringen und Aufstellen von Briefkästen herkömm- licher Abmessungen.

(4) Erlaubnisfrei sind ferner Autonotrufsäulen, Notrufsäulen, Strom- kästen, Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel ohne Werbeträger und Fahrkartenautomaten.

(5) Ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls zu erkennen, dass eine erlaubnisfreie Sondernutzung Belange des Straßen- baus, Belange der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder anderweitige straßenbezogene Belange beeinträchtigt, kann die Sondernutzung eingeschränkt oder untersagt werden.

§ 6 Verpflichteter

(1) Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Sonder- nutzung ausüben will oder bereits unerlaubterweise ausübt.

(2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so tref- fen die Verpflichtungen nach dieser Satzung neben dem die Sondernutzung Ausübenden auch den Eigentümer oder den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstückes.

(3) Bei Baumaßnahmen aller Art sind gegenüber der Gemeinde Schipkau die ausführende Baufirma und der Bauherr in glei- cher Weise verpflichtet.

§ 7

Sondernutzungserlaubnis

(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der Belange des Straßenbaus, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder anderweitige straßenbezogene Belange erforderlich ist.

(2) Soweit eine Sondernutzung im Zusammenhang mit dem Be- trieb eines Gewerbes ausgeübt wird, hat die Sondernutzungs- erlaubnis eine Beschränkung der Ausübung der Sonder- nutzung auf die Zeit der gewerberechtlich zulässigen Offen- haltung des Gewerbebetriebes auszusprechen. Dies gilt nicht für Warenautomaten.

(5)

(3) Die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach anderen Vor- schriften wird durch die Sondernutzungserlaubnis nicht berührt.

(4) Die erteilte Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den Erlaubnis- nehmer. Erlaubnisnehmer ist derjenige, welchem die Sonder- nutzungserlaubnis erteilt wurde. Weder eine Überlassung an Dritte, noch die Wahrnehmung durch Dritte, die nicht Erlaub- nisnehmer sind, ist ohne Gestattung durch die Gemeinde er- laubt.

(5) Die Sondernutzungserlaubnis umfasst nicht andere erforder- liche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen (§ 18 Absatz 7 BbgStrG).

§ 8 Erlaubnisantrag

(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Antrag erteilt. Er ist schriftlich zu stellen und soll in der Regel spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung bei der Gemeinde eingehen.

(2) Der Antrag muss mindestens die Angaben über 1. den Ort,

2. Art und Umfang und

3. Dauer der Sondernutzung, sowie

4. Angaben über die Maßnahmen zur Beseitigung der durch die Sondernutzung entstehenden Verunreinigun- gen enthalten.

Die Gemeinde kann Erläuterungen durch Zeichnung, textli- che Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.

(3) Ist mit der beantragten Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag darüber hinaus Angaben über

1. ein Konzept zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung und

2. ein Konzept zum Schutz der Straße bzw. zur Umgestal- tung derselben enthalten.

(4) Werden mit der Sondernutzung Einschränkungen bzw. Sper- rungen des öffentlichen Verkehrsraums erforderlich, muss der Antrag darüber hinaus Angaben über die notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen und einen Plan über die not- wendige Beschilderung enthalten.

§ 9 Erlaubnisversagung

(1) Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtig- keit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Erteilung von Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit und Leichtig- keit des Verkehrs, des Schutzes des öffentlichen Verkehrs- grundes oder anderer straßenbezogener Belange, der Vorrang gegenüber den Interessen des Antragstellers gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke er- reicht werden kann;

2. die Sondernutzung an anderer geeigneter Stelle bei ge- ringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauches erfol- gen kann;

3. die Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Son- dernutzung und/oder deren Folgen beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Ge- währ bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird;

4. zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung ande- re Personen gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können.

(3) In der Zeit vor den Wahlen ist den Parteien die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung ihres Wahlkamp- fes zu erteilen (max. 2 Monate vor der Wahl), soweit nicht höherrangige Belange des Straßenbaus, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder anderweitige straßenbezogene Belange entgegenstehen.

(4) Verstößt die beabsichtigte Sondernutzung gegen andere ordnungsrechtliche Vorschriften, so kann die Erlaubnis versagt werden, wenn die Handlung durch die zuständige Ordnungs- behörde vollziehbar untersagt ist oder mit Sicherheit zu er- warten ist, dass diese Handlung untersagt wird.

§ 10

Pflichten des Erlaubnisnehmers

(1) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu un- terhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ord- nung, den anerkannten Regeln der Technik sowie der Verkehrs- sicherheit genügen.

(2) Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßen- baubehörde. Sie sind so vorzunehmen, dass nachhaltige Schä- den am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere an den Wasserablaufrinnen und den Versorgungs- und Kanal- leitungen sowie eine Änderung ihrer Lage vermieden werden.

(3) Der Erlaubnisnehmer hat einen ungehinderten Zugang zu al- len in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu gewähr- leisten. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel, Heizungs- und sonstige Schächte sind freizuhalten.

(4) Verunreinigungen, die durch Sondernutzung entstehen, sind unbeschadet des § 17 BbgStrG vom Verpflichteten nach § 6 unverzüglich zu beseitigen. Erfüllt der Erlaubnisnehmer diese Verpflichtung nicht, so kann die Gemeinde die Verunreinigung ohne vorherige Aufforderung auf Kosten des Pflichtigen be- seitigen.

(5) Der Sondernutzungsberechtigte hat alle Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.

§ 11

Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis

(1) Erlischt die Erlaubnis, so hat der bisherige Erlaubnisnehmer die Sondernutzung einzustellen, alle von ihm erstellten Ein- richtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegen- stände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Abfälle und Wertstoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen, die beanspruchten Flächen sind gegebenenfalls zu reinigen.

(3) Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung, Um- stufung oder Einziehung der Straße besteht kein Ersatzanspruch.

§ 12

Haftung und Sicherheiten

(1) Die Gemeinde kann den Erlaubnisnehmer verpflichten, zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtver- sicherung nachzuweisen und diese Versicherung für die Dau- er der Sondernutzung aufrechtzuerhalten. Die Gemeinde kann die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen.

Der Gemeinde zusätzlich durch die Sondernutzung entste- hende Kosten hat der Erlaubnisnehmer auch zu ersetzen, wenn sie die hinterlegte Sicherheit übersteigen.

(6)

(2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Von Ersatz- ansprüchen Dritter hat der Erlaubnisnehmer die Gemeinde freizustellen.

(3) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungsanlagen und Gegenstände. Wird durch die Sondernutzung der Straßen- körper beschädigt, so hat der Erlaubnisnehmer die Fläche ver- kehrssicher zu schließen und der Gemeinde die vorläufige Instandsetzung und die endgültige Wiederherstellung mit Angabe des Zeitpunktes, wann die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht, anzuzeigen.

(4) Über die endgültige Wiederherstellung wird ein Abnahme- protokoll mit Vertretern der Gemeinde gefertigt. Der Erlaubnis- nehmer haftet gegenüber der Gemeinde hinsichtlich verdeck- ter Mängel der Wiederherstellung nach den allgemein aner- kannten Regeln der Technik bis zum Ablauf einer Gewährleis- tungsfrist von fünf Jahren.

§ 13 Gebühren

(1) Für die erlaubnisfreien Sondernutzungen (§ 5) werden keine Gebühren erhoben.

(2) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(3) Bei Sondernutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis auf- geführt sind, bemessen sich die Gebühren im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners.

(4) Ergeben sich bei der Berechnung Centbeträge, so wird auf halbe oder volle Eurobeträge abgerundet. Ist die berechnete Gebühr niedriger als die im Gebührenverzeichnis festgesetz- te Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.

(5) Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesem Fällen ein Dreißigstel der Monatsgebühr. Die Gebühr wird für mindestens einen Qua- dratmeter berechnet.

(6) Für die Erlaubniserteilung sind Verwaltungsgebühren nach der Satzung der Gemeinde Schipkau über die Erhebung von Verwal- tungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

§ 14 Gebührenfreiheit

(1) Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann im Einzelfall auf Antrag Gebührener- mäßigung oder Gebührenfreiheit gewährt werden.

(2) Gebührenfreiheit wird außerdem gewährt

1. für Sondernutzungen von Einrichtungen der öffentlichen Hand,

2. für Sondernutzungen, die ausschließlich gemeinnützi- gen Zwecken dienen - beim Nachweis der Gemeinnüt- zigkeit durch den die Sondernutzung Ausübenden, 3. für Wahlwerbung politischer Parteien und Vereinigun-

gen innerhalb von zwei Monaten unmittelbar vor Wah- len und Volksentscheiden,

4. für Sondernutzungen, die im Auftrag der Gemeinde Schipkau ausgeübt werden und

5. für Sondernutzungen auf Grund von Veranstaltungen oder Aktionen, bei denen der Bund, das Land Branden- burg oder die Gemeinde Schipkau Mitveranstalter sind oder die Schirmherrschaft übernehmen.

§ 15 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist:

a) der Antragsteller, b) der Erlaubnisnehmer,

c) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interes- se ausüben lässt.

(2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so ist Gebührenschuldner auch der Eigentümer des Grundstückes.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die nach § 9 des Sachen- rechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) in der jeweils aktuellen Fassung genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.

(3) Bei Baumaßnahmen sind die ausführende Baufirma oder der Bauherr Gebührenschuldner.

(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 16

Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht

a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, b) bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn der

Nutzung.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebühren- bescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkeh- renden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebüh- ren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Berech- nungsjahres fällig.

§ 17

Erstattung von Gebühren

(1) Wird eine Sondernutzung vorzeitig beendet oder der Umfang der Sondernutzung verringert, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.

(2) Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilsmäßig erstat- tet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu ver- treten sind.

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 47 BbgStrG handelt, wer entweder vorsätzlich oder fahrlässig:

1. entgegen den § 2 eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt,

2. eine der nach § 7 Absatz 1 Satz 2 erteilten Auflagen oder Bedingungen nicht nachkommt,

3. entgegen § 10 Absatz 1 bis 3 Anlagen nicht vor- schriftgemäß errichtet oder unterhält,

4. entgegen § 10 Absatz 4 Verunreinigungen nicht be- seitigt,

5. entgegen § 11 Absatz 1 erstellte Einrichtungen und ver- wendeten Gegenstände nicht unverzüglich entfernt und den früheren Zustand wiederherzustellen oder Abfälle und Wertstoffe nicht ordnungsgemäß entsorgt oder die beanspruchten Flächen nicht reinigt.

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 47 BbgStrG mit einer Geld- buße geahndet werden. Zwangsmaßnahmen nach anderen Vor- schriften bleiben unberührt.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schipkau/OT Klettwitz, 25.06.2004 gez. Heinze, Bürgermeister

(7)
(8)

A M T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Schipkau (OBVO-Schipkau)

Auf der Grundlage der §§ 26 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) in der derzeit geltenden Fassung wird vom Bürger- meister der Gemeinde Schipkau als örtlicher Ordnungsbehörde auf den Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Schip- kau vom 24.06.2004 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Bereich aller Straßen und öffentlichen Anlagen im Gebiet der Gemeinde Schipkau. Sie gilt nicht für die kommunalen Friedhöfe.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Wid- mung alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen.

Dazu gehören insbesondere Brücken, Dämme, Tunnel, Durch- lässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Lärm- schutzanlagen, Fahrbahnen, Seitenstreifen, Parkplätze, Park- buchten und Rastplätze, Bushaltebuchten, Rad- und Gehwe- ge, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, sonstige Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenver- kehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen.

(2) Öffentliche Anlagen (Anlagen) im Sinne dieser Verordnung sind alle im Eigentum oder in der Verfügungsberechtigung der Gemeinde Schipkau stehenden und der Öffentlichkeit frei zu- gänglich gemachten Anlagen nebst deren baulichen Anlagen, wie z. B. Parks, Gärten und sonstige Grünanlagen, Waldun- gen, Gewässer und deren Ufer, Anpflanzungen in Verkehrs- räumen, Kinderspielplätze, Badestellen, Liegewiesen, Freizeit- sportanlagen, Brunnen, Springbrunnen, Plätze für Wertstoff- behälter, Gedenkstätten und Denkmäler oder ähnliche Ein- richtungen.

§ 3

Allgemeine Verhaltenspflicht

(1) Auf Straßen und in öffentlichen Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belä- stigt werden.

(2) Absatz 1 findet nur in soweit Anwendung, als die darin ent- haltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf Straßen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Absatz 2 StVO einschlägig.

§ 4

Verunreinigungsverbot

(1) Jede Verunreinigung von Straßen und Anlagen über das von der gewöhnlichen Benutzung verursachte Maß hinaus, z. B.

durch Wegwerfen oder Zurücklassen von Gegenständen, durch Ablagern von Material, durch das Ausgießen von Flüs- sigkeiten, durch Bekleben oder Anbringen von Gegenständen, ist untersagt.

Hierzu zählt auch das Verrichten der Notdurft und das Wa- schen von Fahrzeugen mit Ausnahme der Reinigung von Schei- ben, Rückspiegeln, Scheinwerfern, Blinkleuchten oder den Kennzeichen von Fahrzeugen.

(2) Hat jemand eine Straße oder Anlage - auch in Ausübung ei- nes Rechtes oder einer Befugnis - verunreinigt, so muss er un- verzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen.

§ 5 Tiere

(1) Wer auf Straßen oder in Anlagen Tiere mit sich führt, hat da- für zu sorgen, dass die Tiere die Straße oder Anlage nicht be- schädigen oder verunreinigen.

Halter von Tieren bzw. Personen, die Tiere mit sich führen, sind verpflichtet, die von ihren Tieren verursachten Beschä- digungen oder Verunreinigungen unverzüglich zu beseiti- gen.

(2) Halter und Führer von Hunden haben bei Spaziergängen mit ihren Tieren zur Aufnahme des Tierkotes geeignete Materiali- en (z. B. Tüten) mit sich zu führen, um den Tierkot unverzüg- lich beseitigen zu können. Auf Verlangen von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde sind die Materialien vorzu- zeigen.

(3) Das Füttern wild lebender Tiere, insbesondere streunender Katzen und Hunde, ist untersagt. Dies gilt nicht für das Füt- tern wild lebender Vögel.

(4) Hunde und Katzen dürfen nicht auf Kinderspielplätze, Schul- höfe und Außenanlagen von Kindertagesstätten mitgenom- men werden.

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden begleitet werden.

§ 6

Benutzung von Anlagen

(1) Das Befahren von Anlagen mit Kraftfahrzeugen und Anhän- gern sowie das Parken und Abstellen derselben in Anlagen ist verboten.

Wege in Anlagen dürfen mit Kinderwagen, Inlineskatern, Rol- lern u. ä. Sportgeräten oder Spielfahrzeugen, Krankenfahr- stühlen und Kinderfahrrädern befahren werden, wobei Fuß- gänger hier den Vorrang haben.

(2) Zum Schutz der Anlagen ist es untersagt,

a) Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen aus dem Bo- den zu entfernen, zu beschädigen oder Teile derselben abzuschneiden, abzubrechen oder umzuknicken, b) Bäume zu erklettern,

c) Gegenstände an Bäumen anzubringen,

d) Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte o.ä. zu verset- zen oder zu beschmutzen,

e) Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zu beseitigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu über- winden,

f) in Anlagen zu nächtigen.

(3) Für die Benutzung von Tongeräten in öffentlichen Anlagen gilt § 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386) in der derzeit geltenden Fassung, wonach der Gebrauch solcher Geräte in öffentlichen Anlagen verboten ist, wenn hierdurch andere belästigt werden können.

(9)

§ 7

Benutzung der Kinderspielplätze, Bolzplätze und Skateranlagen

(1) Kinderspielplätze sind für Kinder bis zum vollendeten 14. Le- bensjahr, Bolzplätze und Skateranlagen für Kinder und Jugend- liche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr vorgesehen. Außer ihnen dürfen dort nur Erziehungsberechtigte oder Aufsichts- personen anwesender Kinder verweilen. Die örtliche Ord- nungsbehörde kann im Einzelfall von Satz 1 abweichende Altersbeschränkungen festlegen. Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Skateranlagen ist nur tagsüber von 07:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von Satz 1 abweichende Benutzungszeiten fest- legen.

(3) Das Befahren der Kinderspielplätze, Bolzplätze und Skater- anlagen mit Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen, mit Aus- nahme von Spielfahrzeugen, Kinderwagen, Krankenfahrstüh- len und Kinderfahrrädern, ist nicht gestattet.

(4) Das Mitführen von Tieren ist grundsätzlich nicht gestattet. Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden be- gleitet werden.

(5) Der Konsum von alkoholischen Getränken und berauschen- den Mitteln ist nicht gestattet.

§ 8

Papierkörbe und Sammelbehälter

(1) Die im Gebiet der Gemeinde Schipkau aufgestellten Papier- körbe dürfen für Haushalts- und Gewerbeabfälle nicht benutzt werden.

(2) Sammelbehälter für Altglas, Altpapier etc. dürfen nur mit den dem Sammelzweck entsprechenden Materialien befüllt wer- den. Die Behälter dürfen nur während der dort festgesetzten Zeiten befüllt werden.

(3) Das Ablagern von Sammelgut und Müll aller Art an und auf Sammelbehältern für wiederverwertbare Stoffe ist untersagt.

§ 9

Wohnwagen und Zelte

(1) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen und Zelten in öf- fentlichen Anlagen ist verboten.

(2) § 49 des Brandenburgischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BgbNatSchG) vom 25. Juni 1992 in der derzeit gültigen Fas- sung bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Schutzvorkehrungen

(1) Schneeüberhang sowie Eiszapfen an Gebäuden, insbesonde- re an Dachrinnen, sind von den Eigentümern, Erbbauberech- tigten oder Nutzern zu entfernen, wenn dadurch für Perso- nen oder Sachen eine Gefährdung entsteht.

(2) Blumentöpfe und -kästen sind vor Herabstürzen zu sichern.

(3) Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche Gegenstände und Flächen sind durch einen auffallenden Hinweis kenntlich zu machen.

(4) Grundstückseinfriedungen müssen so hergestellt und unter- halten werden, Bäume und Sträucher so gepflanzt und be- schnitten werden, dass sie niemanden gefährden. Insbeson-

dere dürfen Stacheldraht, Nägel und andere scharfe und spit- ze Gegenstände an den Einfriedungen nicht so angebracht werden, dass sie Personen verletzen oder Sachen beschädi- gen können.

(5) Die im Straßenbereich gelegenen oder ohne besondere Ein- friedung unmittelbar an den Straßenbereich angrenzenden Kellerschächte und ähnliche Öffnungen müssen mit festen Verschlüssen versehen sein. Sie sind so anzubringen, dass sie niemanden verletzen oder gefährden können.

(6) Eigentümer oder Nutzer von Viehweiden haben dafür zu sor- gen, dass die Viehweiden so eingefriedet sind, dass Straßen und Anlagen, insbesondere Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen, von Vieh nicht betreten, beschmutzt oder be- schädigt werden können. Die Einfriedungen müssen so be- schaffen sein, dass ein Ausbrechen der Tiere nicht möglich ist. Sie müssen mindestens einen Meter von der Böschungs- oberkante entfernt errichtet werden, sofern nach anderen Regelungen kein größerer Abstand einzuhalten ist.

§ 11

Erlaubnisse und Ausnahmen

(1) Die Gemeinde Schipkau kann auf Antrag von den Bestimmun- gen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen, wenn die Inter- essen des Antragstellers die durch diese Verordnung geschütz- ten öffentlichen und privaten Interessen nicht nur geringfü- gig überwiegen.

(2) Die Erlaubnis bedarf der Schriftform.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen 1. die allgemeinen Verhaltenspflichten gemäß § 3 Abs. 1

dieser Verordnung,

2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Buchstabe a) - f) die- ser Verordnung,

3. die Bestimmungen hinsichtlich der vorzunehmenden Schutzvorkehrungen gemäß § 10 Abs. 1-6 dieser Ver- ordnung verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrläs- sig entgegen

1. § 4 Abs. 1 Straßen und Anlagen verunreinigt,

2. § 4 Abs. 2 Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt, 3. § 5 Abs. 1 Satz 2 Beschädigungen oder Verunreinigun-

gen nicht unverzüglich beseitigt,

4. § 5 Abs. 2 kein geeignetes Material mit sich führt oder dieses nicht vorzeigt,

5. § 5 Abs. 3 wild lebende Tiere füttert, 6. § 5 Abs. 4 Hunde und Katzen mitnimmt,

7. § 6 Abs. 1 Satz 1 Anlagen mit Kraftfahrzeugen oder An- hängern befährt oder diese parkt oder abstellt, 8. den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Kinderspielplätze, Bolz-

plätze oder Skateranlagen nutzt,

9. § 7 Abs. 2 Kinderspielplätze, Bolzplätze oder Skateran- lagen vor 07:00 Uhr oder nach Einbruch der Dunkelheit zum Aufenthalt nutzt,

10. § 7 Abs. 3 Kinderspielplätze, Bolzplätze oder Skateran- lagen befährt,

11. § 7 Abs. 4 Tiere mitführt,

12. § 7 Abs. 5 alkoholische Getränke oder berauschende Mittel konsumiert,

13. § 8 Abs. 1 Papierkörbe für Haushalts- und Gewerbeab- fälle benutzt,

14. § 8 Abs. 2 Satz 1 Sammelbehälter mit nicht dem Sammelzweck entsprechenden Materialien befüllt, 15. § 8 Abs. 2 Satz 2 die Behälter außerhalb der festgesetz-

ten Zeiten befüllt,

(10)

Hinweise über Herstellung, Druck, Verteilung und Bezug des „Amtsblattes für die Gemeinde Schipkau“

entnehmen Sie bitte dem Impressum dieser Ausgabe.

Nachfolgend geben wir die gültigen Öffnungs- und Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung Schipkau für das Bürgerbüro und das Hauptamt in 01998 Schipkau/OT Klettwitz, Schulstraße 4 bekannt:

Montag geschlossen

Dienstag 09:00 Uhr - 11:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:30 Uhr Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 Uhr - 11:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:00 Uhr Freitag geschlossen

Sprechzeiten des Bürgermeisters dienstags 15:00 Uhr - 17:30 Uhr

16. § 8 Abs. 3 Sammelgut oder Müll ablagert,

17. § 9 Abs. 1 Wohnwagen oder Zelte ab- oder aufstellt, (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer

Geldbuße zwischen 5,00 und 1.000,00 Euro geahndet wer- den, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Stra- fe oder Geldbuße bedroht sind.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Schipkau zur Vermeidung von Ruhestörungen im Bereich der Parkanlage Parkstraße und Dorfplatz im Ortsteil Annahütte vom 14.11.2002 außer Kraft.

Schipkau/OT Klettwitz, den 25.06.2004 gez. H e i n z e

Bürgermeister

teil). Bedauerlich ist es, dass die Hörlitzer dem Fußballturnier fern- blieben, da zu in Hörlitz stattfindenden Feierlichkeiten immer die Vertreter aller anderen Orte zugegen waren. Dies sollte zum einen zu denken geben, zum anderen in der Zukunft nicht mehr vorkommen. Vielen Dank an dieser Stelle allen Mitwirkenden, die innerhalb der Vorbereitung und Durchführung der Feierlich- keiten ihren Beitrag zum guten Gelingen leisteten. Hier sei insbe- sondere den Feuerwehrleuten, den Mitgliedern des Kulturver- eins, den Jugendlichen der Jugendinitiative und auch allen Spon- soren herzlich gedankt. Die Gemeinde feierte im kleinsten Orts- teil ihr größtes Fest im Jahre 2004 und es war ein gelungenes.

Wer nicht da war, hat einfach etwas verpasst.

Am 18.06.2004 fand das Konzert von Herbert Grönemeyer auf dem Lausitzring statt. Mehr als 55.000 Besucher (Angaben des Veranstalters - die wahre Zahl dürfte jenseits der 60.000 gelegen haben) ließen sich von den Musikbeiträgen aus dem umfangrei- chen Repertoire des Künstlers begeistern. Ein fast 3-stündiges Kon- zertprogramm hinterließ bleibende Eindrücke bei den Fans und Besuchern. Trotz einer „Blechlawine“ von mehr als 20.000 PKW wurden dennoch An- und Abfahrt recht ordentlich organisiert und geregelt (einen Stau gänzlich auszuschließen, wird bei Groß- veranstaltungen niemals und nirgendwo gelingen). Sogar die Medien waren voll des Lobes, was heutzutage in Brandenburg nur noch ganz selten vorkommt. Ein herzliches Dankeschön an dieser Stelle darf auch einmal dem DRK, der Polizei, unserer Feu- erwehr, der Betreibergesellschaft und den vielen anderen fleißi- gen Helfern gesagt werden.

Ein weiteres, nicht unwichtiges Ereignis war die Gemeinde- vertretersitzung am 24.06.2004 im Klubhaus Annahütte. Neben der Vorstellung der durchgeführten Bodensanierungen auf dem Glaswerkareal im Jahr 2003 durch das gebundene Ingenieurbü- ro M & S aus Bernsdorf waren die erste Nachtragshaushaltssat- zung und der erste Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Schipkau Höhepunkte des Abends. Durch die Gemeindevertre- tung wurde nach Beschlussempfehlung durch Finanz- und Haupt- ausschuss der Nachtragshaushalt bestätigt und die entsprechen- de Freigabe nach Veröffentlichung in diesem Amtsblatt erteilt.

Somit hat die Verwaltung die Möglichkeit, bis zum Jahresende fast 1,3 Millionen 2 an Investitionen mehr tätigen zu können.

Nennenswert sind an dieser Stelle die zusätzlichen Maßnahmen im Kulturhaus Meuro sowie die Neugestaltung der Ortsmitte Hörlitz. Darüber hinaus werden kleinteilige Maßnahmen in fast allen Ortsteilen realisiert werden. Wir sind über diese Entwick- lung sehr froh, da sie auf einem noch ausgeglichenen Haushalt basiert. In einem Satz ausgedrückt kann man sagen: In diesem Jahr wird in der Gemeinde noch richtig was passieren.

Am 22.06.2004 wurde im Hörlitzer Kulturhaus eine Bürger- versammlung durchgeführt. In dieser wurde die Neugestaltung der Ortsmitte Hörlitz vorgestellt. Ca. 50 Bürgerinnen und Bürger verschafften sich Einblicke in die vorgestellte Planung und betei- ligten sich mit Hinweisen, Anregungen und auch kritischen Be- merkungen an der Vorbereitung des Bauvorhabens. Bereits im September soll die Baumaßnahme beginnen und Dreiviertel der Bauleistungen noch in diesem Jahr zum Abschluss gebracht wer- den. Im Frühjahr nächsten Jahres erfolgt dann der Abschluss der Baumaßnahme.

Die Baumaßnahmen auf dem Klettwitzer Marktplatz und auch in der Kostebrauer Straße von Klettwitz gehen voran. Geplant ist, dass Ende September beide Bauvorhaben zum Abschluss gebracht worden sind und sie Anfang Oktober ihrer eigentlichen Bestimmung übergeben werden können.

Noch im Juli soll der Umbau des Kulturhauses in Meuro erfol- gen. Das Ausschreibungsverfahren dazu läuft bereits.

Ebenfalls in den Sommerferien wird die KiTa „Glassternchen“ in Annahütte im Innenbereich komplett erneuert. Dies wird dann der zu setzende Schlusspunkt in Bezug auf die Rekonstruktion der KiTa im Innen- als auch im Außenbereich sein.

Ende der amtlichen Bekanntmachungen Information des Bürgermeisters

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, liebe Einwohner der Gemeinde Schipkau,

der Monat Juni war ein ereignisreicher, zumindest im Hinblick auch auf die Durchführung von Veranstaltungen in unserem Gemeindegebiet. Vom 04. - 06.06.2004 gastierte die DTM vor einer riesigen Zuschauerkulisse auf dem Lausitzring. Spannende Rennen bei überwiegend schönem Wetter machten das Renn- wochenende zu einem Erlebnis für alle Besucher. Übernachtun- gen in Hotels, Pensionen oder auch auf Campingplätzen waren zahlreich festzustellen. Auch als Gemeinde haben wir im Rah- men unserer Möglichkeiten versucht, durch frischen Rasenschnitt bzw. Reinigung der Straßenränder und der öffentlichen Plätze und Flächen, zum Gelingen des Rennwochenendes beizutragen.

Bereits eine Woche später fand der zweite Gemeindefeuerwehr- tag im Rahmen des Festes „70 Jahre Feuerwehr Drochow, 10 Jahre Kulturverein Drochow und 5 Jahre Jugendinitiative Rest- loch 6“ statt. Obwohl es zeitweise regnete, gab es dennoch viele sonnige Momente. Dies was von den strahlenden Gesichtern der Teilnehmenden aber auch der Gäste abzulesen. Nicht nur die Feuerwehr stand im Mittelpunkt, auch der Sport kam nicht zu kurz. Nach dem Feststellen der jeweiligen Sieger und Platzierten beim Feuerwehrwettkampf am Sonnabend wurden am Sonntag die Sieger des Fußballturniers ermittelt (siehe Beitrag im Innen-

(11)

Bisher hat es zu den durchgeführten Sanierungs- und Gestaltungs- maßnahmen nur positive Stimmen gegeben, was in Bezug auf die Entwicklung der Glaswerksiedlung auch unbedingt notwen- dig ist. Ebenso wird auch in der KiTa Klettwitz der zweite Bereich der Sanitäranlagen grundhaft rekonstruiert. Mit dieser Baumaß- nahme findet die Innenrekonstruktion der Sanitäreinrichtungen der Klettwitzer KiTa ebenso ihren Abschluss.

Ein weniger schönes Thema sind Erscheinungen, die sich auf ei- nigen Friedhöfen der Gemeinde Schipkau abspielen. Dort wer- den Tüllen von Gießkannen oder aber auch gleich Gießkannen gänzlich gestohlen. Sicherlich ist dies kein riesiger materieller Schaden, jedoch stimmt Diebstahl auf dem Friedhof schon mehr als nur nachdenklich. Diejenigen, die sich so etwas herausneh- men, sollten sich schämen, wenn sie denn überhaupt wissen, was das eigentlich ist.

Hinweisen möchte ich bereits an dieser Stelle auf das 2. ADAC Lausitzrennen mit der Formel Nissan World Series vom 07.08.

bis 08.08.2004, das gemeinsam vom ADAC Berlin-Brandenburg, der Stadt Senftenberg und der Gemeinde Schipkau auf dem Lausitzring ausgerichtet wird. Es wird viel an interessanten und unterhaltsamen Dingen zu sehen und zu hören geben und die Veranstalter werden sich gemeinsam bemühen, alle Besucher und Gäste entsprechend gut zu unterhalten.

Bis zum Monat August möchte ich mich herzlich von Ihnen ver- abschieden.

Ihr Bürgermeister Siegurd Heinze

BERUFEN: Steffen Heine als neuer stellvertretender Wehrführer

Die Feuerwehrführung ist nun wieder komplett: Steffen Heine (l.) aus Annahütte erhielt Ende Mai seine Berufungsurkunde zum Stell- vertretenden Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr der Gemein- de Schipkau aus den Händen von Bürgermeister Siegurd Heinze.

Die Berufung erfolgte im Rahmen der Gemeindevertretersitzung dazu passend im Annahütter Feuerwehrdepot.

RÜCKBLICK:

Volle Straßen am Lausitzring

Wie erwartet - entwickelten sich der Lauf zur Deutschen Tourenwa- gen Meisterschaft (DTM) und das Konzert des Sängers Herbert Grönemeyer zu den Großveranstaltungen im Juni diesen Jahres.

Während der An- und Abreiseverkehr zur DTM wie hier im Bild an der „Sonnenhäus’l“ - Kreuzung nahezu reibungslos ablief, waren Probleme durch die geballte Anreise der Konzertbesucher im frei- täglichen Berufsverkehr nicht gänzlich zu vermeiden. Veranstalter, Parkplatzbetreiber und Verkehrsbehörden werten gegenwärtig die Einzelheiten aus.

Grünes Licht für Investitionen

Zum ersten Mal fand sich die Gemeindevertretung dort zusam- men, wo sonst ausgelassen geschunkelt und getanzt wird.

Die Tagesordnung der letzten Sitzung vor der Sommerpause im Annahütter Klubhaus stimmte tatsächlich froh: Neben einer be- eindruckenden Fotopräsentation von der Altlastensanierung im Glaswerk beschlossen die Abgeordneten auch den 1. Nachtrags- haushalt 2004.

Kämmerer Wilfried Brödno berichtete über weitere Investitionen im Umfang von 1,3 Millionen Euro, welche hauptsächlich in das Meuroer Kulturhaus und in die Hörlitzer Ortsmitte fließen.

Klug gewirtschaftet: Die Gemeinde nutzt zahlreiche Förder- programme und muss so nur 22.800 Euro zusätzliche Eigenmit- tel aus der Rücklage entnehmen.

Brian Hornig (l.) aus Schipkau er- hielt am 23. Juni seinen Ausbil- dungsvertrag von Bürgermeister Siegurd Heinze.

Der junge Schipkauer wird in- nerhalb der kommenden drei Jahre zum Verwaltungsfachan- gestellten ausgebildet. Die Ge- meinde Schipkau engagiert sich damit auch weiterhin für die Ausbildung. Bürgermeister und Personalrat wünschten Brian na- türlich recht viel Erfolg und Freu- de am gewählten Beruf.

(12)

Keramikbrennofen erreichte sein Ziel

Besondere Freude herrschte Mitte Juni in der psychiatrischen Klinik von Popovaca in Kroatien. Dr. Maria-Christina Schiefer (2. v. l.) über- gab einen neuen Keramikbrennofen, für welchen der Klettwitzer Verein Regenbogen e. V. Spendengelder sammelte.

Mit dem Ofen kann nun für die Patienten eine sinnvolle Tätigkeit ermöglicht werden, welche wiederum bei der Heilung seelischer Krankheiten hilft. Noch immer leidet Kroatien als Schwerpunkt der jugoslawischen Bürgerkriege unter den Nachfolgen der jahrelangen bewaffneten Konflikte, nur mühsam hält der Friede.

Freude in der Klinik in Popovaca: Mitglieder des Vereins Regenbo- gen sprachen mit Patienten, welche durch die Gewalt der Bürger- kriege traumatisiert sind und noch immer unter schweren seelischen Schäden leiden.

Gut 900 km, und damit nur eine Tagesreise von Klettwitz entfernt, fehlt es an einfachen Ausstattungsgegenständen. Das Engagement des Regenbogen e. V. hilft, diese Not zu überwinden und zum Frie- den beizutragen.

50. GEBURTSTAG des Stadtkindergartens in Zary‚

Anlässlich des 50-jährigen Geburtstages des polnischen Stadtkindergartens Nr. 8 waren der Bürgermeister Herr Heinze sowie Mitarbeiter der Gemeinde Schipkau im be- nachbarten Zary‚ zu Gast.

Den Kindern der ältesten Gruppen, welche in diesem Jahr die Schule besuchen, wurden durch den Bürgermeister Base- cups der DEKRA als Gastgeschenk überreicht. Mit diesen Basecups sollen die polnischen Kinder - wie auch alle Kin- der in Brandenburg - sicher ihren Schulweg bewältigen und somit vor den Gefahren im Straßenverkehr geschützt zu sein.

Für die Unterstützung gilt der DEKRA ein herzliches Dankeschön.

Weiterhin wurde an diesem Tag zwischen dem Kindergar- ten Klettwitz und dem Kindergarten in Zary‚ ein Partner- schaftsvertrag unterzeichnet, der die Zusammenarbeit und die partnerschaftlichen Beziehungen zwischen den Kinder- einrichtungen dokumentiert und für beide Seiten die Mög- lichkeit eröffnet, das jeweils andere Land kennen und ver- stehen zu lernen.

Mit seinem Eintrag in das Gästebuch überbrachte der Bür- germeister zum Jubiläum die herzlichsten Glückwünsche der Gemeinde Schipkau und wünschte der Direktorin des Kin- dergartens und ihren Mitarbeitern für die weitere Arbeit recht viel Erfolg.

> Z A R Y !

(13)

Ergebnisse der EUROPAWAHLEN vom 13.06.2004 im Gebiet der Gemeinde Schipkau

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

die Gemeinde Schipkau gibt Ihnen die Ergebnisse der Europawahl für das Gebiet der Gemeinde Schipkau mit den Ortsteilen bekannt und möchte sich zugleich bei allen freiwilligen Wahlhelfern für die Unterstützung bei der Durchführung der Wahlen bedanken.

So wurde gewählt:

lfd. Partei gültige Wahler-

Nr. Stimmen gebnis/%

D1 Sozialdemokratische Partei Deutschland 304 19,12 D2 Christlich Demokratische

Union Deutschland 407 25,60

D3 Partei des Demokratischen Sozialismus 539 33,90

D4 Bündnis 90/DIE GRÜNEN 44 2,77

D5 Freie Demokratische Partei 61 3,84

D6 Die Republikaner 37 2,33

D7 Nationaldemokratische Partei Deutschlands 60 3,77

D8 Die Tierschutzpartei 35 2,20

D9 Die Grauen - Graue Panther 18 1,13

D10 Die Frauen 12 0,75

D11 Christliche Mitte 3 0,19

D12 Ökologisch- Demokratische Partei 0 -

D13 Partei Bibeltreuer Christen 2 0,13

D14 Bürgerrechtsbewegung Solidarität 3 0,19

D15 Deutsche Zentrumspartei 1 0,06

D16 Deutschland 15 0,94

D17 Unabhängige Kandidaten 6 0,38

D18 Aufbruch 2 0,13

D19 Deutsche Kommunistische Partei 8 0,50

D20 Deutsche Partei 4 0,25

D21 Familie 28 1,76

D22 Partei Soziale Gerechtigkeit 1 0,06

Wahlberechtigte insgesamt: 6.555

Gültige Stimmen: 1.590

Ungültige Stimmen: 40

Wahlbeteiligung insgesamt: 24,87%

OT ANNAHÜTTE

lfd. Partei gültige

Nr. Stimmen

D1 Sozialdemokratische Partei Deutschland 57 D2 Christlich Demokratische Union Deutschland 64 D3 Partei des Demokratischen Sozialismus 100

D4 Bündnis 90/DIE GRÜNEN 10

D5 Freie Demokratische Partei 9

D6 Die Republikaner 14

D7 Nationaldemokratische Partei Deutschlands 8

D8 Die Tierschutzpartei 8

D9 Die Grauen – Graue Panther 2

D10 Die Frauen 1

D11 Christliche Mitte 1

D12 Ökologisch- Demokratische Partei 0

D13 Partei Bibeltreuer Christen 0

D14 Bürgerrechtsbewegung Solidarität 0

D15 Deutsche Zentrumspartei 0

D16 Deutschland 0

D17 Unabhängige Kandidaten 1

D18 Aufbruch 0

D19 Deutsche Kommunistische Partei 1

D20 Deutsche Partei 1

D21 Familie 4

D22 Partei Soziale Gerechtigkeit 0

Gültige Stimmen: 281

Ungültige Stimmen: 8

Wahlbeteiligung insgesamt: 29,98%

OT DROCHOW

lfd. Partei gültige

Nr. Stimmen

D1 Sozialdemokratische Partei Deutschland 11 D2 Christlich Demokratische Union Deutschland 9 D3 Partei des Demokratischen Sozialismus 36

D4 Bündnis 90/DIE GRÜNEN 0

D5 Freie Demokratische Partei 0

D6 Die Republikaner 1

D7 Nationaldemokratische Partei Deutschlands 1

D8 Die Tierschutzpartei 3

D9 Die Grauen – Graue Panther 1

D10 Die Frauen 2

D11 Christliche Mitte 0

D12 Ökologisch- Demokratische Partei 0

D13 Partei Bibeltreuer Christen 0

D14 Bürgerrechtsbewegung Solidarität 1

D15 Deutsche Zentrumspartei 0

D16 Deutschland 0

D17 Unabhängige Kandidaten 1

D18 Aufbruch 2

D19 Deutsche Kommunistische Partei 1

D20 Deutsche Partei 0

D21 Familie 2

D22 Partei Soziale Gerechtigkeit 0

Gültige Stimmen: 71

Ungültige Stimmen: 3

Wahlbeteiligung insgesamt: 33,64%

OT HÖRLITZ

lfd. Partei gültige

Nr. Stimmen

D1 Sozialdemokratische Partei Deutschland 47 D2 Christlich Demokratische Union Deutschland 52 D3 Partei des Demokratischen Sozialismus 78

D4 Bündnis 90/DIE GRÜNEN 4

D5 Freie Demokratische Partei 21

D6 Die Republikaner 6

D7 Nationaldemokratische Partei Deutschlands 10

D8 Die Tierschutzpartei 3

D9 Die Grauen – Graue Panther 4

D10 Die Frauen 1

D11 Christliche Mitte 0

D12 Ökologisch- Demokratische Partei 0

D13 Partei Bibeltreuer Christen 0

D14 Bürgerrechtsbewegung Solidarität 0

D15 Deutsche Zentrumspartei 1

D16 Deutschland 1

D17 Unabhängige Kandidaten 2

D18 Aufbruch 0

D19 Deutsche Kommunistische Partei 0

D20 Deutsche Partei 3

D21 Familie 5

D22 Partei Soziale Gerechtigkeit 0

Gültige Stimmen: 238

Ungültige Stimmen: 3

Wahlbeteiligung insgesamt: 27,67%

(14)

OT KLETTWITZ

lfd. Partei gültige

Nr. Stimmen

D1 Sozialdemokratische Partei Deutschland 50 D2 Christlich Demokratische Union Deutschland 82 D3 Partei des Demokratischen Sozialismus 52

D4 Bündnis 90/DIE GRÜNEN 7

D5 Freie Demokratische Partei 5

D6 Die Republikaner 1

D7 Nationaldemokratische Partei Deutschlands 12

D8 Die Tierschutzpartei 4

D9 Die Grauen – Graue Panther 5

D10 Die Frauen 1

D11 Christliche Mitte 0

D12 Ökologisch- Demokratische Partei 0

D13 Partei Bibeltreuer Christen 1

D14 Bürgerrechtsbewegung Solidarität 0

D15 Deutsche Zentrumspartei 0

D16 Deutschland 5

D17 Unabhängige Kandidaten 0

D18 Aufbruch 0

D19 Deutsche Kommunistische Partei 0

D20 Deutsche Partei 0

D21 Familie 2

D22 Partei Soziale Gerechtigkeit 0

Gültige Stimmen: 227

Ungültige Stimmen: 3

Wahlbeteiligung insgesamt: 26,17%

OT MEURO

lfd. Partei gültige

Nr. Stimmen

D1 Sozialdemokratische Partei Deutschland 27 D2 Christlich Demokratische Union Deutschland 46 D3 Partei des Demokratischen Sozialismus 70

D4 Bündnis 90/DIE GRÜNEN 6

D5 Freie Demokratische Partei 10

D6 Die Republikaner 3

D7 Nationaldemokratische Partei Deutschlands 4

D8 Die Tierschutzpartei 0

D9 Die Grauen – Graue Panther 2

D10 Die Frauen 2

D11 Christliche Mitte 0

D12 Ökologisch- Demokratische Partei 0

D13 Partei Bibeltreuer Christen 0

D14 Bürgerrechtsbewegung Solidarität 0

D15 Deutsche Zentrumspartei 0

D16 Deutschland 0

D17 Unabhängige Kandidaten 1

D18 Aufbruch 0

D19 Deutsche Kommunistische Partei 2

D20 Deutsche Partei 0

D21 Familie 4

D22 Partei Soziale Gerechtigkeit 0

Gültige Stimmen: 177

Ungültige Stimmen: 0

Wahlbeteiligung insgesamt: 20,70%

OT SCHIPKAU

lfd. Partei gültige Stimmen

Nr. Grund- Senioren- Bürger- Alle

schule club haus Wahl- Wahl- Wahl- lokal lokal lokal D1 Sozialdemokratische

Partei Deutschland 59 26 27 112

D2 Christlich Demokratische

Union Deutschland 79 46 29 154

D3 Partei des Demo-

kratischen Sozialismus 92 73 38 203

D4 Bündnis 90/DIE GRÜNEN 9 3 5 17

D5 Freie Demokratische Partei 7 2 7 16

D6 Die Republikaner 3 4 5 12

D7 Nationaldemokratische

Partei Deutschlands 7 12 6 25

D8 Die Tierschutzpartei 7 8 2 17

D9 Die Grauen - Graue Panther 1 0 3 4

D10 Die Frauen 0 4 1 5

D11 Christliche Mitte 1 1 0 2

D12 Ökologisch-Demo-

kratische Partei 0 0 0 0

D13 Partei Bibeltreuer

Christen 0 0 1 1

D14 Bürgerrechtsbewegung

Solidarität 0 1 1 2

D15 Deutsche Zentrumspartei 0 0 0 0

D16 Deutschland 5 3 1 9

D17 Unabhängige Kandidaten 1 0 0 1

D18 Aufbruch 0 0 0 0

D19 Deutsche Kommunis-

tische Partei 1 2 1 4

D20 Deutsche Partei 0 0 0 0

D21 Familie 5 5 1 11

D22 Partei Soziale Gerechtigkeit 1 0 0 1

Gültige Stimmen: 278 190 128 496

Ungültige Stimmen: 7 11 5 23

Wahlbeteiligung insgesamt: 23,25% 21,41% 22,13% 22,38%

Stoy

Hauptamtsleiterin

Gemeinde stellt Plattform für den Mittelstand zur Verfügung

Die Gemeinde Schipkau möchte ab sofort allen mittelständi- schen Unternehmen im Gemeindegebiet die Möglichkeit ge- ben, sich auf der Internetseite der Gemeinde kurz darzustellen.

Interessierte Selbstständige können sich über die Verfahrens- weise und die Modalitäten in der Gemeindeverwaltung bei Herrn L. Rosenau unter der Nummer 035754 36021 oder per Email unter l.rosenau@gemeinde-schipkau.de melden.

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70 Jahre Freiwillige Feuerwehr Drochow

Am 12. und 13. Juni feierte die Feuerwehr von Drochow zusammen mit dem Kulturverein und der Jugendinitiative ihr 70-jähriges Beste- hen, da diese auch ihr 10 bzw. 5-jähriges Gründungsjubiläum bege- hen konnten.

Der 12. Juni stand dabei ganz im Zeichen der Feuerwehr, denn es wurde aus gegebenem Anlass der 2. Gemeindefeuerwehrtag durch- geführt. Eröffnet wurde dieser für alle gut hörbar durch den Schüt- zenverein Fortuna aus Lauchhammer.

Nach den Eröffnungsreden und der Auslosung der Reihenfolge konn- ten die Mannschaften der Jugendfeuerwehr und der Männer den schnellsten im Löschangriff nass ermitteln. Bei der Jugendfeuerwehr unter 14 Jahren belegte die Mannschaft aus Annahütte den 1. Platz vor den Mannschaften aus Meuro und Schipkau. Die schnellste Jugendfeuerwehr über 14 Jahren kam aus Meuro gefolgt von Drochow und Schipkau. Ebenfalls am Start war eine Mädchen- mannschaft der Jugendfeuerwehr Schipkau die den Pokal des Schnellsten mit nach Hause nehmen konnten. Bei den Männern sieg- te die Mannschaft aus Klettwitz vor Drochow und Meuro.

In der anschließenden Mittagspause konnte man sich kräftig stär- ken und dem Fanfarenzug aus Tätzschwitz zuhören.

Um zu testen, ob die einzelnen Löschgruppen und Löschzüge der Feu- erwehr Schipkau auch miteinander zusammenarbeiten können, wur- de eine gemischte Mannschaft zusammengestellt, die nach kurzer Absprache ebenfalls einen Löschangriff durchführte. In einer sehr re- spektablen Zeit, die für den 3. Platz bei den Männern gereicht hätte, wurde der Beweis erbracht, dass die Zusammenarbeit gut funktioniert.

Mit einer kurzen Verzögerung durch einen recht kräftigen Regen- schauer begann gegen 14:10 Uhr die Siegerehrung. Es wurden Ka- meradinnen und Kameraden für Treue Dienste in der Feuerwehr ausgezeichnet und es erfolgten Ernennungen und Beförderungen.

Ein Höhepunkt des Tages war sicher auch die Landung von drei Fall- schirmspringern des Aero-Clubs Schwarzheide die nacheinander auf dem von den Kameraden der Feuerwehr gehaltenen Sprungtuch landeten.

Die Polizei war anwesend um Interessierten ihre Geschwindigkeits- Messtechnik zu demonstrieren bzw. zu erklären und auch einen Einblick in das Innenleben eines Streifenwagens zu gewähren. Von Mitarbeitern des DRK konnte man sich sehr realistisch aussehende Verletzungen anschminken lassen. Die Rettung einer solchen „Ver- letzten“ aus einem Schacht wurde von den Kameradinnen und Ka- meraden der Löschgruppe Drochow demonstriert.

Da man nicht nur schnelle Kameraden der Feuerwehr gesucht und gefunden hat, stand auch der Wettkampf um den Titel „Stärkster Drochower“ auf dem Programm. So konnte man in den Disziplinen Bierfass-Weitwurf, Gummistiefel-Weitwurf und Streichholz-Weitwurf sein Können unter Beweis stellen. Die größte Gesamtweite und da- mit zwei Freikarten für den Lausitzring gingen an Ringo Bathow.

Zum gemütlichen Tagesausklang spielte die Discothek Monaco.

Dazu zeigten die Tanzgruppe aus Drochow und die Country-Tanz- gruppe aus Sedlitz den noch zahlreich anwesenden Zuschauern ihr Können.

Von beiden Tagen wurde ein Video erstellt das zum Preis von 15,-2 bzw. als DVD für 20,- EUR bei Kerstin Most in der Rosengasse be- stellt werden kann.

Feuerwehr Drochow

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DAS ORDNUNGSAMT INFORMIERT

Was ist nach der Hundehalterverordnung zu beachten?

Hunde müssen außerhalb von befriedeten Grundstücken ständig so beaufsichtigt werden, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht ge- fährdet werden. Ein befriedetes Besitztum muss gegen unbeabsich- tigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein. Hunde müssen ein Halsband mit Namen und Adresse des Halters tragen.

Hunde sind - bei öffentlichen Versammlungen und ähnlichem, auf Sport- und Campingplätzen, in Park-, Garten- oder Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden, öffentli- chen Verkehrsmitteln, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemein- sam genutzten Räumen - an der Leine zu führen, so dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest und darf nicht länger als zwei Meter sein.

Hunde mit einer Widerristhöhe von min. 40 cm oder einem Gewicht von min. 20 kg müssen im Ordnungsamt angemeldet werden.

Diese Hunde sind dauerhaft auf Kosten des Haltes mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO- Standard zu kennzeichnen. Das Führungszeugnis des Hundehalters ist dem Ordnungsamt vorzule- gen. Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, gekennzeichneten Liegewiesen und in Badeanstalten mitgenommen werden.

Alle Hunde sind im Steueramt anzumelden.

Was ist bei offenem Feuer im Freien bis zur endgültigen Entscheidung des Landesgesetzgebers zu beachten?

Das Verbrennen im Freien ist unzulässig, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden könnte. Das Ordnungsamt kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.

Feuer sind genehmigungsfrei, wenn folgende Regeln beachtet werden:

1. die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoff- haufens darf höchstens 1 Meter betragen,

2. es ist nur trockenes und unbehandeltes Holz zu verwenden, Laub und Grünschnitt darf keinesfalls verbrannt werden 3. bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind darf kein

Holzfeuer entzündet werden

4. es ist untersagt Abfälle ins Holzfeuer zu legen

5. das Holzfeuer ist mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillan- zünder zu entfachen

6. Löschmittel müssen immer bereit gehalten werden (z. B. Was- ser, Sand, Feuerlöscher)

7. „Brandbeschleuniger“ wie Benzin, Verdünnung, Spiritus sind niemals zu verwenden, Explosionsgefahr!

8. die Feuerstelle ist stets im ausreichendem Abstand zu Gebäu- den und brandgefährdeten Materialien anzulegen

9. bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug ist das Feuer unverzüglich zu löschen

10. das Feuer ist immer bis zum Ende der Glut zu beaufsichtigen

Wann darf nachts im Freien gefeiert werden?

Grundsätzlich sind während der Nachtruhezeiten von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören.

Haben Sie vor im Freien bis in die Nacht zu feiern? Dann sollte ne- ben der Information an die Nachbarn, eine Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen der Nachtruhe bei Ihrem Ordnungsamt be- antragt werden.

Dieses kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden besonde- ren privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen Ausnah- men zulassen. Die Ausnahme wird zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt und ist mit Auflagen verbunden.

Wann darf Rasen gemäht und Holz gesägt werden?

Werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr dürfen Sie diesen Arbeiten nachgehen.

Was ist nach dem Feiertagsgesetz zu beachten?

Die Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage werden durch dieses Gesetz geschützt. Die Sonntage und die gesetzlich anerkann- ten Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.

Es sind alle öffentlichen Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören.

Ausnahmen von Arbeitsverboten sind Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbeson- dere der Betrieb von Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios, sowie Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, soweit diese die Öffentlichkeit nicht stören.

 

Probleme mit den Nachbarn?

Das Nachtbarschaftsrecht ist im Brandenburgischen Nachbarrechts- gesetz vom 28.06.1996 geregelt. Es besteht die Möglichkeit gegen ein Entgelt im Ordnungsamt eine Kopie des Gesetzes zu erhalten oder selbiges einzusehen.

Daneben kann auf der Internetseite des Landes Brandenburg www.brandenburg.de unter der Rubrik Bürger und Staat mit dem Suchbegriff „Nachbarrechtsgesetz“ der komplette Gesetzestext abgerufen werden.

Was ist eine Schiedsstelle?

Bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und beim Schlichtungsverfah- ren in Strafsachen wird versucht in einem Güteverfahren, eine Schlichtung zu erreichen. Der Antragsteller hat zunächst einen Vorschuss in Höhe von 30,00 2 zu entrichten, um ein Schlichtungs- verfahren zu eröffnen.

Schiedspersonen sind

Monika Grabert, Friedrich- Engels- Str. 29 im Ortsteil Schipkau und Renate Balzer, Am Alten Bahndamm 13 im Ortsteil Schipkau.

Termine können auch im Ordnungsamt der Gemeinde Schipkau vereinbart werden.

Was ist bei der Reinhaltung des Grundwassers zu be- achten?

Sie dürfen Stoffe nur so lagern, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften ausgeschlossen ist.

Was ist bei der Reinigung der Gehwege zu beachten?

Entsprechend der Straßenreinigungssatzung ist die Reinigung aller Gehwege innerhalb einer geschlossenen Ortslage den Eigentümern, deren Grundstücke an diese Wege angrenzen und durch sie erschlos- senen sind, auferlegt.

Die Reinigung ist mindestens einmal pro Monat vorzunehmen und umfasst neben der Beseitigung von Laub und Schmutzansammlun- gen auch das Freihalten von Bewuchs auf befestigten sowie das Kurzhalten von Bewuchs auf unbefestigten Gehwegen.

Was ist bei Verunreinigung von Straßen zu beachten?

Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die- se Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen, andernfalls kann die Gemeinde Schipkau die entsprechende Reini- gung der Straße auf Kosten des Verursachers vornehmen.

Was ist eine Sondernutzung?

Als Sondernutzung wird die Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen über den Gemeingebrauch hinaus bezeichnet, z. B. die Lagerung von Baumaterial über 24 Stunden hinaus, das Aufstellen von Containern, Baugerüsten, Verkaufsständen u. ä.

Sondernutzungen sind gebührenpflichtig und vor Inanspruchnah- me beim Bauamt der Gemeinde Schipkau zu beantragen. Dabei sind Art und Dauer der Sondernutzung sowie die zu beanspruchen- de Verkehrsfläche anzugeben. Entsprechende Formulare sind im Bauamt erhältlich.

Referenzen

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