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Amtsblatt für die Gemeinde Schipkau Jg. 18 Heft 2

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AMTSBLATT

für die

Gemeinde Schipkau

Jahrgang 18 Schipkau / OT Klettwitz, den 26.03.2010 Nr. 02

Herausgeber: Gemeinde Schipkau, Der Bürgermeister

Schulstraße 4 in 01998 Schipkau / OT Klettwitz

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Inhaltsverzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen und der sonstigen amtlichen Mitteilungen

AMTLICHER TEIL

Amtliche Bekanntmachung

1. Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen zur

Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in der Gemeinde Schipkau am 30.Mai 2010. 2-4 2. Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Schipkau über die Straßenreinigung

und Winterwartung und die Erhebung von entsprechenden Gebühren 5-10

Sonstige amtliche Mitteilungen

1. Beschlüsse der Gemeindevertretersitzung vom 11.02.2010 10

Wahlbekanntmachung

Gemäß § 64 Abs. 3 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (Bb- gKWahlG), in Verbindung mit § 31 Abs. 2 und 3 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV), ergeht folgende Bekannt- machung:

I. Die Wahlen finden am Sonntag, dem 30. Mai 2010 statt. Eine etwaige Stichwahl findet am 13. Juni 2010 statt. Die Haupt- wahl und die etwaige Stichwahl finden in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Mit der Festsetzung der oben genannten Wahltermine werden die Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber aufgefordert, rechtzeitig ihre Wahlvorschläge einzureichen.

Ergänzend wird hierzu auf folgendes verwiesen:

A. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

1. Die Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereini- gungen, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht wer- den (§ 69 Abs. 1 BbgKWahlG).

2. Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen, gemäß § 69 Abs. 2 BbgKWahlG, späte- stens bis zum

22. April 2009, 12.00 Uhr, beim zuständigen Wahlleiter Gemeindeverwaltung Schipkau, Schulstraße 4 in 01998 Schipkau OT Klettwitz, Zimmer 2 schriftlich eingereicht wer- den.

B. Inhalt der Wahlvorschläge 1. Die Wahlvorschläge müssen enthalten:

a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tä- tigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsan- gehörigkeit und die Anschrift der Bewerberin oder des Be-- werbers,

b)als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereini- gung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbe- zeichnung verwendet, auch diese. Der im Wahlvorschlag angegeben Name der Partei oder der politischen Vereini- gung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,

c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der ein- reichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeich-

für Kommunalwahlen zur Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in der Gemeinde Schipkau am 30. Mai 2010

nung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervor- gehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namenvon Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten,

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin / des Einzelbewer bers (Einzelwahlvorschlag) darf nur die unter Buchstabe a) be- zeichneten Angaben enthalten.

2. Daneben soll der Wahlvorschlag Namen und Anschrift der Ver- trauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch die / der Bewer- ber/in benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes be- stimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich berechtigt, verbindliche Erklä- rungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzuneh- men.

3. Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss in jedem Fall von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter dem Vor- sitzenden oder seinem Stellvertreter, unterzeichnet sein.

Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss in jedem Fall vom Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertre- tungsberechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen.

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin / eines Einzelbe- werbers muss von dieser / diesem persönlich und handschrift- lich unterzeichnet sein.

4. Wichtige Beschränkungen

4.1 Jeder Wahlvorschlag darf nur eine/n Bewerber/in enthalten (§ 70 Abs. 1 BbgKWahlG)

4.2 Jede/r Bewerber/in darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein (§ 70 Abs. 7 BbgKWahlG)

4.3 Die/der Bewerber/in auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zur Wahl antritt (§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 BbgKWahlG).

C. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerber/in 1. Die Benennung als Bewerber/in auf einem Wahlvorschlag ei-

ner Partei, politischen Vereinigungen, Wählergruppe ist an

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folgende Voraussetzungen geknüpft:

a) Die/der Bewerber/in muss, gemäß § 65 Abs. 2 bis 5 BbgK- WahlG, wählbar sein.

b) Die/der Bewerber/in muss durch eine Nominationsver- sammlung, gemäß § 33 BbgKWahlG, bestimmt worden sein.

c) Die/der Bewerber/in muss ihrer/seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen.

Die Buchstaben a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für die Einzelbewerber.

2. Zur Wählbarkeit

2.1. Wählbarkeit von Deutschen

2.1.1. Gemäß § 65 Abs. 2 BbgKWahlG sind wählbar alle Deut- sche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die a) am Tage der Hauptwahl, also dem 30. Mai 2010, das 25.

Lebensjahr, aber noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet und

b) in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohn- sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2.1.2. Ein/e Deutsche/r ist nach § 65 Abs. 4 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie/er

a) gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, b) infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit

zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder c) von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung

aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes rechtskräftig verurteilt worden ist.

2.2. Wählbarkeit von Unionsbürgern

2.2.1. Gemäß § 65 Abs.2 BbgKWahlG sind wählbar auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die

a) am Tage der Hauptwahl, also am 30. Mai 2010, das 25.

Lebensjahr, aber noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet und

b) in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohn- sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Die in Nummer 2.1.1. Satz 2 genannten Sonderregelungen gel- ten entsprechend.

2.2.2. Ein/e Unionsbürger/in ist nach § 65 Abs. 5 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie/er

a) gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, b) infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentli- cher Ämter nicht besitzt,

c) von einem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden ist, oder

d) infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentschei- dungen im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

2.3. Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter eine Bescheini- gung der Wahlbehörde einzureichen, das die / der vorge- schlagene Bewerber/in wählbar ist. Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mit der Wählbarkeitsbescheinigung zusätzlich eine

Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitglied- staat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

3. Zur Nomination gemäß § 33 BbgKWahlG

3.1. Die/der Bewerber/in einer Partei oder politischen Vereini- gung muss in einer Versammlung von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mit- gliedern der Partei oder politischen Vereinigung in gehei- mer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederver- sammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegierten versammlung).

3.2. Die/der Bewerber/in einer Wählergruppe muss in einer Ver- sammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der Wählergrup- pe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergrup- pe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versamm- lung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlge- biet wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhän- gerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt wor- den sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mit- te in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind.

3.3 Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversamm- lung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Wahlvor- schlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die ord- nungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der gehei- men Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers hervorge- hen (§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 Satz 1 und 2 BbgK- WahlG).

Die Niederschrift ist mindestens von der/dem Leiter/in der Versammlung sowie von zwei weiteren Teilnehmern, die beide im Wahlgebiet wahlberechtigt sein müssen, zu unter- schreiben. Hierbei haben sie gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist (§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 5 Satz 3 bis 5 BbgKWahlG).

D. Unterstützungsunterschriften

1. Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunter- schriften

1.1. Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigun- gen, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags im Deutschen Bundestag oder im Landtag Brandenburg durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abge- ordneten oder im Kreistag durch mindestens einen Vertre- ter oder in der Gemeindevertretung durch mindestens ei- nen Vertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertre- ten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsun- terschriften, nach § 70 Abs. 6 BbgK-WahlG, befreit.

1.2. Wahlvorschläge von Wählergruppen, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlages im Kreistag durch mindestens ei- nen Vertreter oder in der Gemeindevertretung durch min- destens einen Vertreter seit der letzten Wahl ununterbro- chen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unter- stützungsunterschriften befreit.

1.3. Wahlvorschläge von Einzelbewerber, die auf Grund eines

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eigenen Wahlvorschlags am Tag der Bestimmung des Wahl- tages der Vertretung angehört und ihren Sitz bei der letzten Wahl auf Grund eines Einzelwahlvorschlags erhalten haben, sind von der Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

1.4. Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt fer- ner nicht für den Amtsinhaber, der sich der Wiederwahl stellt.

2. Wichtige Hinweise

2.1. Dem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe, Einzelbewerber/in, die/der nicht der vor- stehenden Nummer 1 vom Erfordernis von Unterstützungs- unterschriften befreit ist, sind mindestens __36______ (An- zahl nach § 70 Abs. 5 BbgKWahlG) Unterstützungsunter- schriften von wahlberechtigten Personen beizufügen. Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist bei der zuständigen Wahlbe- hörde zu leisten. Sie kann auch vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden.

2.2. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Form- blättern für Unterschriftslisten, unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

2.2.1. Die Formblätter werden auf Anforderung der Vertrauens- person oder stellvertretenden Vertrauensperson sofort bei der zuständigen Wahlbehörde aufgelegt. Bei der Anforde- rung sind Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vorna- men der Rufname oder die Rufnamen) und die Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe deren Name und, sofern sie eine Kurzbe- zeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Außerdem hat die Vertrauensperson oder stellvertretene Vertrauens- person durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden ist. Beim Wahlvorschlag einer Einzelbe- werberin oder eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben. Auf Anforderung der Ver- trauensperson oder stellvertretenen Vertrauensperson wer- den unter den genannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermäch- tigten Stelle ausgegeben.

2.2.2. Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen dürfen erst nach der Bestimmung der Be- werberin oder des Bewerbers nach § 33 BbgKWahlG unter zeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunter- schriften sind ungültig.

2.2.3. Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahl- vorschlag für die Wahl unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so ist ihre Unter- stützungsunterschrift auf sämtlichen Wahlvorschlägen un- gültig.

2.2.4. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewer- berin oder den Bewerber selbst ist unzulässig.

2.2.5. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname (bei mehren Vornamen der oder die Rufnamen), Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftslei- stung auszuweisen.

2.2.6. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die Unterschriftsleistung vorzunehmen; Hilfsperson kann auch ein Bediensteter der Wahlbehörde oder der Notar sein.

Die Unterschriftsleistung durch die Hilfsperson ist auf der Unterschriftsliste zu vermerken.

2.2.7. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der An- trag ist bis zum 29. April 2009, 16.00 Uhr schriftlich bei der Wahlbehörde zu stellen.

2.2.8. Die Wahlbehörde hat auf alle wahlberechtigten Unterzeich- ner, die die Unterstützungsunterschrift bei der Wahlbehör- de geleistet haben, auf der Unterschriftsliste zu vermerken, dass sie im jeweiligen Wahlgebiet/Wahlkreis wahlberech- tigt sind. Für jede/n wahlberechtigte/n Unterzeichner/in, die/der die Unterstützungsunterschrift nicht bei der Wahl- behörde geleistet hat, ist der Unterschriftenliste eine geson- derte Bescheinigung der Wahlbehörde beizufügen, dass sie/

er im Wahlgebiet/Wahlkreis wahlberechtigt ist.

E. Mängelbeseitigung

1. Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 22. April 2010, 12.00 Uhr, können Mängel, die sich auf die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers beziehen, nicht mehr beho- ben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr bei- gebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn der/die Bewerber/in so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre/seine Identität nicht feststeht.

2. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge be- rühren, können bis zu der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, be- seitigt werden.

F. Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt am 27. April 2010 in der öffentli- chen Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwie- sen.

G. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung eines Wahlvorschlages erforderlichen Vor- drucke werden vom zuständigen Wahlleiter beschafft und können von ihm abgefordert werden.

Schipkau, OT Klettwitz, den 25.03.2010 Kurio

Wahlleiterin der Gemeinde Schipkau

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Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Schipkau über die Straßenreinigung und

Winterwartung und die Erhebung von entsprechenden Gebühren

Vom 18.02.2010

Aufgrund des Artikel 2 der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Schipkau über die Straßenreinigung und Winter- wartung und die Erhebung von entsprechenden Gebühren vom 22.10.2009 wird nachstehend der Wortlaut der Satzung der Ge- meinde Schipkau über die Straßenreinigung und Winterwartung und die Erhebung von entsprechenden Gebühren in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung bekanntgemacht. Diese Fassung berücksichtigt:

- die am 01.01.2004 in Kraft getretene Satzung der Gemeinde Schipkau über die Straßenreinigung und Winterwartung und die Erhebung von entsprechenden Gebühren vom 01.06.2006 - die am 01.01.2005 in Kraft getretene 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Schipkau über die Straßenreinigung und Winterwartung und die Erhebung von entsprechenden Ge- bühren vom 01.06.2006

- die zum 01.01.2006 in Kraft getretene 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Schipkau über die Straßenreinigung und Winterwartung und die Erhebung von entsprechenden Ge- bühren vom 01.06.2006

- die zum 01.01.2007 in Kraft getretene 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Schipkau über die Straßenreinigung und Winterwartung und die Erhebung von entsprechenden Ge- bühren vom 23.10.2006

- die zum 01.01.2008 in Kraft getretende 4. Satzung zur Ände- rung der Gemeinde Schipkau über die Straßenreinigung und Winterwartung und die Erhebung von entsprechenden Gebüh- ren vom 19.10.2007

- die zum 01.01.2009 in Kraft getretende 5. Satzung zur Ände- rung der Gemeinde Schipkau über die Straßenreinigung und Winterwartung und die Erhebung von entsprechenden Gebüh- ren vom 12.12.2008

- die zum 01.01.2010 in Kraft getretende 6. Satzung zur Ände- rung der Gemeinde Schipkau über die Straßenreinigung und Winterwartung und die Erhebung von entsprechenden Gebüh- ren vom 27.10.2009.

Schipkau / OT Klettwitz, 18.02.2010

Peschel

amt. Bürgermeister

Aufgrund § 3 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Ziffer 9 der Kommu- nalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Geset- zes über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, des Brandenburgischen Versorgungsrücklagengesetzes sowie zur An- passung der Verweisung an das Kommunalrechtsreformgesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202), § 49 a des Brandenburgischen Stra- ßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2005 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.05.2009 (GVBl. I S. 166) und der §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch das 4. Gesetz zur Änderung des Kommu- nalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27.05.2009 (GVBl. I S. 160 ) hat die Gemeindevertretung Schipkau folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege, Plätze (öffentliche Stra- ßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstra- ßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurch- fahrten als öffentliche Einrichtung soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten übertragen wird.

(2) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege.

Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigte Sei- tenstreifen, die Radwege, die Parkstreifen und Parkbuchten, Entwässerungsanlagen sowie die Bushaltestellenbuchten.

Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fuß- gänger vorgesehen oder geboten ist. Als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Absatz 2 StVO.

Dies sind insbesondere:

a) Gehwege neben Fahrbahnen (unselbständige Gehwege, die dem allgemeinen Fußgängerverkehr dienen, z. B. befestigte oder unbefestigte Bürgersteige, zum Gehen geeignete Rand-, Sei- ten- und Sicherheitsstreifen und ähnliche)

b)Gehwege, die nicht neben einer Fahrbahn liegen (selbstän- dige Gehwege, soweit sie als Verbindungswege innerhalb von bebauten Gebieten dienen).

(3) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Geh- wegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwe- ge und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee und Eisglätte.

§ 2

Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstücks- eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten

(1) 1Die Reinigung einschließlich der Winterwartung aller Gehwe- ge in der geschlossenen Ortslage auch außerhalb der ge- schlossenen Ortslage, sofern bebaute Grundstücke angrenzen, wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 5) auferlegt.

2Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nut- zungsrecht für die in § 9 Sachenrechtbereinigungsgesetz vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juri- stischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbau- berechtigte oder der Nutzungsberechtigte.

3Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherr- schaft über das Grundstück ausübt.

(2) Die Straßenreinigung und die Winterwartung der im anliegen- den Straßenverzeichnis unter A kenntlich gemachten Fahrbah- nen wird ebenso den im Absatz 1 benannten Reinigungspflich- tigen für die an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 5) auferlegt.

(3) Sind die in Absatz 1 benannten Reinigungspflichtigen beider

(6)

und Abgang gewährleistet ist.

d)Für jedes Hausgrundstück ist für Fußgänger ein Zugang zur Fahrbahn von Schnee und Eis freizuhalten.

e) An Straßeneinmündungen und –kreuzungen müssen Fuß- gängerüberwege von Schnee freigehalten und bei Glätte be- streut werden.

f) In der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.

Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 8.00 Uhr sonn- und feiertags bis 10.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

g) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt

- in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisre- gen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

- an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw.

Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

h)Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

i) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahn- rand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hier- durch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die geräumten Flächen müssen so aufeinander abge- stimmt sein, dass eine durchgängig benutzbare Gehfläche ge- währleistet ist.

j) Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.

k) Schnee und Eis dürfen von Grundstücken nicht auf den Geh- weg oder die Fahrbahn gebracht werden oder den Nachbarn zugekehrt werden.

(3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflich- tung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreitden nach § 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.

§ 4

Benutzungsgebühren

Die Gemeinde erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straße Benutzungsgebühren nach § 6 Absatz 1 Kom- munalabgabengesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit

§ 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreini- gung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Gemeinde.

§ 5

Begriff des Grundstückes

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirt- schaftliche Einheit bildet.

Straßenseiten reinigungspflichtig (§ 5 Abs. 2), so erstreckt sich die Reinigung bis zur Straßenmitte.

(4) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(5) Für die im Straßenverzeichnis unter „S“, „W“ und „SW“ ge- kennzeichneten öffentlichen Straßen übernimmt die Gemein- de die Reinigung in der angegebenen Art und im angegebenen Umfang. Nicht aufgeführte Leistungen sind dem im Absatz 1 benannten Reinigungspflichtigen entsprechend § 3 auferlegt.

(6) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zu- stimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewie- sen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

§ 3

Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Straßenreinigung

a) Die Gehwege und Fahrbahnen sind im Zeitraum von April bis September einmal im Monat und im Oktober 14-tägig an einem Werktag der Woche zu säubern, insbesondere sind Laub- und Streusand zu entfernen.

b)Außergewöhnliche Verunreinigungen, wie z. B. herabgefal- lenes Transportgut oder bei Stürmen, sind unverzüglich zu beseitigen.

c) Schnittgerinne und Straßeneinläufe sind für den ungehin- derten Abfluss des Oberflächenwassers stets frei zu halten.

d)Schmutzansammlungen und Bewuchs am Rinnstein, die bei der maschinellen Straßenreinigung nicht erfasst werden, sind von den Grundstückseigentümern zu beseitigen.

e) Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung un- verzüglich zu entfernen.

f) Die Reinigungspflicht umfasst zur Gewährleistung der Si- cherheit des Fußgängerverkehrs auch das Freihalten von Be- wuchs auf befestigten sowie das Kurzhalten von Bewuchs auf unbefestigten Gehwegen und die Sauberhaltung derselben, ins- besondere das Entfernen von Unrat.

(2) Winterwartung

a) Die Winterwartung ist in dem für die Verkehrssicherheit notwendigen Umfang durchzuführen, das heißt insbesondere, Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr der jeweili- gen Straße erforderlichen Breite, jedoch von mindestens 0,75 m Breite von Schnee freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, bezieht sich die Räum- und Streupflicht auf einen ausreichend breiten Streifen entlang des Fahrbahnrandes.

b)Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die ge- fährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern übertragenden Fahrbahnen mit abstumpfenden oder auftau- enden Stoffen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vor- rangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.

c) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schul- busse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten oder bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu-

(7)

(2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftli- che oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesonde- re durch einen Zugang oder eine Zufahrt möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.

§ 6

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge).

(2) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück (Hin- terliegergrundstück) nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt.

Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßenseite gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlau- fen.

(3) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Front- länge bzw. Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei ei- ner gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie er- geben würde.

(4) Grenzt ein Grundstück an verschiedenen Grundstücksseiten an verschiedene befahrbare Straßenteile derselben mit Kraft- fahrzeugen befahrbare Erschließungsanlage, so wird die läng- ste Grundstücksseite von den an die verschiedenen Straßen- abschnitte grenzenden Grundstücksseiten als Frontlänge zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr zugrunde gelegt.

(5) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde ge- legt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist. Bei abgeschrägten oder abge- rundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der gera- den Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt.

(6) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absät- zen 1, 2 und 3 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.

(7) Bei der Reinigung der Fahrbahn, die in der Art und Weise wie es im Straßenverzeichnis aufgeführt durchzuführen ist, beträgt die Benutzungsgebühr je Meter der nach Absatz 1 bis 6 festge- stellten Länge der Grundstücksseite für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010

Euro / Jahr / m

• für die Reinigung der Fahrbahn je Meter Grundstücksseite bei einer Reinigung von April bis einschließlich September ein- mal im Monat und 14-tägig im Oktober (Buchstabe S laut Straßenverzeichnis)

0,45

•für die Winterwartung der Fahrbahn je Grundstückseite (Buch- stabe W laut Straßenverzeichnis)

0,39

§ 7 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grund- stücks. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachrechtsbereinigungsgeset- zes genannten natürlichen oder juristischen Personen des pri- vaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nut- zungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Woh- nungseigentümer, Pächter und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte gleich.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf den Wechsel folgenden Quartals gebührenpflich- tig, es sei denn, es besteht für das Grundstück ein Erbbau- oder Nutzungsrecht gemäß § 1.

(4) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

§ 8

Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss des Grund- stückes an die Reinigung. Sie entsteht insgesamt, d. h. sowohl hin- sichtlich der allgemeinen Reinigung als auch der Winterwartung, mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.

(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so vermindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt.

(3) Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Ein Minderungsanspruch besteht auch nicht, wenn für weniger als 3 Monate die Reinigung insbesondere wegen Straßenarbeiten oder anderen örtlicher Begebenheiten in ihrer In- tensität und flächenmäßigen Ausdehnung eingeschränkt werden muss.

(4) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 9 Ordnungswidrigkeit

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht gemäß

§§ 2 und 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt, handelt ordnungswidrig.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Sie beträgt mindestens 5,00 EUR.Sie beträgt bei vor- sätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 1000,00 EUR, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500,00 EUR.

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung.Die zu- ständige Verwaltungsbehörde ist im Sinne der § 36 Abs.1 Zif- fer 1 und § 37 Abs.1 Ziffer 1 OWiG der Bürgermeister.

(8)

§ 10 Zwangsmittel

(1) Für den Fall, dass die Vorschriften der Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach den §§ 13 - 23 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG – in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 15 - 25 des Verwal- tungsvollstreckungsgesetzes - VwVG – in der jeweils gültigen Fassung durch die Gemeinde ein Zwangsmittel angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt wer- den, bis die festgestellten Mängel oder Verstöße beseitigt sind.

Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 11 (Inkrafttreten)

Straßenverzeichnis

A Reinigungspflicht sowie Winterwartung der Fahrbahn liegt beim Eigentümer (Anlieger)

S Reinigungspflicht der Fahrbahn liegt bei der Gemeinde;

Winterwartung der Fahrbahn liegt beim Eigentümer (Anlie ger)

W – Winterwartung der Fahrbahn liegt bei der Gemeinde; Stra- ßenreinigung der Fahrbahn liegt beim Eigentümer (Anlie- ger)

SW – Reinigungspflicht und Winterwartung der Fahrbahn liegt bei der Gemeinde (siehe auch § 2 der Satzung)

Reinigungszyklus: Monat April bis einschließlich September einmal im Monat

Monat Oktober – 14-tägig Winterwartung: entsprechend Witterung und Notwendigkeit

Ortsteil Schipkau

Ortsteil Annahütte

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Ortsteil Klettwitz

Ortsteil Hörlitz

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Ortsteil Drochow

Sonstige amtliche Mitteilungen

Beschlüsse

Beschlüsse der Gemeindevertretersitzung vom 11.02.2010

Öffentlicher Teil:

BV 001/10 Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung ab 01.01.2010

Mitteilungsvorlage:

MV 001/10 Mitteilungsvorlage Beteiligungsbericht 2008 der Gemeinde Schipkau

Geschlossener Teil:

BV 002/10 Beschluss über die Teilnahme am Zwangsversteige rungsverfahren zum Grundstück Drochow, Haupt- straße 7

BV 003/10 Beschluss über den Verkauf der Doppelhaushälfte Schillerstraße 5 in Annahütte, Gemarkung Annahüt- te, Flur 2, Flurstück 933

BV 004/10 Beschluss über den Verkauf der Doppelhaushälfte Schillerstraße 6 in Annahütte, Gemarkung Annahüt- te, Flur 2, Flurstück 932

BV 005/10 Beschluss über den Verkauf des Doppelhauses Schu- bertstraße 9/10 in Annahütte, Gemarkung Annahüt- te, Flur 2, Flurstück 961

Sitzungstermine der Gemeinde Schipkau

(Änderungen vorbehalten)

MONAT APRIL 2010

Bauausschusssitzung 19.04.2010

Sitzungsort, Sitzungsbeginn und Tagesordnung entnehmen Sie bitte den amtlichen Bekantmachungskästen in den einzelnen Ortsteilen.

Ende Amtlicher Teil NICHTAMTLICHER TEIL

Das nächste Amtsblatt erscheint am 28.05.2010

Hinweise über Herstellung, Druck, Verteilung und Bezug des

„Amtsblattes für die Gemeinde Schipkau“

entnehmen Sie bitte dem Impressum dieser Ausgabe.

Herausgeber:

Gemeinde Schipkau, Der Bürgermeister Schulstr. 04, 01998 Schipkau/OT Klettwitz, Telefon 035754 3600, Fax 035754 10349, E-Mail: gemeinde-Schipkau@t-online.de verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:

Der Bürgermeister der Gemeinde Schipkau Herstellung:

Druck + Satz Offsetdruckerei, Gewerbestraße 17, 01983 Großräschen, Telefon 035753 17703, Fax 035753 17700, E-Mail: info@drucksatz.com verantwortlich für den Anzeigenteil:

Druck + Satz Offsetdruckerei Großräschen, Telefon 035753 17703

IMPRESSUM

Das „Amtsblatt für die Gemeinde Schip- kau“ erscheint monatlich in einer Auflagenhöhe von 4.250 Exemplaren und wird in alle Haushalte im Gemeindegebiet kosten- los verteilt. Einzelexemplare sind gegen Kos- tenerstattung von der Gemeinde Schipkau, Schulstraße 04, 01998 Schipkau/OT Klettwitz, oder über den Verlag Druck+Satz Offsetdru- ckerei Großräschen, Gewerbestraße 17, 01983 Großräschen zu beziehen. Gleichfalls liegen Exemplare der Gemeinde Schipkau, Schulstra- ße 04, 01998 Schipkau/OT Klettwitz, zu den Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. Für unverlangt an die Gemeinde Schipkau oder an den Verlag eingesandte Manuskripte und Fo- tos wird keine Haftung übernommen. Es be- steht kein Anspruch auf Veröffentlichung. Im Falle einer Veröffentlichung besteht kein An- spruch auf Vergütung.

Bei Reklamationen, die die Verteilung des Amtsblattes Schipkau betreffen, bitte nicht an die Gemeindeverwaltung Schipkau, son- dern an den zuständigen Verteilerservice wenden. (Telefon 0355 4792040)

Bereitschaftsdienst an den Wochenenden

Der Bereitschaftsdienst der Gemeinde Schipkau ist unter der Telefonnummer 0160 98244384 zu erreichen. Aufgaben des Bereitschaftsdienstes: Abwehr unmittelbar bevorstehender akuter Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen.

Bei Straftaten oder Nachbarschaftsangelegenheiten ist der Be- reitschaftsdienst nicht zu rufen.

Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Schipkau

Montag: geschlossen

Dienstag: 09.00 - 11.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 09.00 - 11.00 Uhr und 13.00 - 17.00 Uhr Freitag: geschlossen

Nutzen Sie bitte auch außerhalb der Sprechzeiten die Möglichkeit der Termin- vereinbarung mit den zuständigen Mitarbeitern. Eine bürgernahe Verwaltung ist für uns selbstverständlich!

Anschrift:

Schulstr. 4 ; 01993 Schipkau OT Klettwitz Telefon: (035754) 36030 Telefax: (035754) 10349

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Informationen des Bürgermeisters

Sehr geehrte Bürgerinnen, sehr geehrte Bürger, liebe Einwohner der Gemeinde Schipkau,

an dieser Stelle hat sich bis zur ersten Ausgabe des Amtsblattes im Jahre 2010 Herr Heinze als Bürgermeister an Sie gewandt, um Sie über das aktuelle Geschehen in der Gemeinde Schipkau zu infor- mieren. Mit dem Amtsblatt vom 12.02.2010 hat er sich von Ihnen als Ihr Bürgermeister verabschiedet, nachdem er mit einem ein- drucksvollen Wahlergebnis zum Landrat des Landkreises Ober- spreewald-Lausitz gewählt worden war. Inzwischen hat er sein Amt als erster im Land Brandenburg direkt gewählter Landrat angetre- ten. Aus diesem Anlass fand am 14.02.2010 im Kulturhaus Klett- witz die offizielle Verabschiedung des scheidenden Bürgermeisters in einem würdigen Rahmen statt, zu deren Gelingen zahlreiche Per- sonen innerhalb und außerhalb der Gemeindeverwaltung beigetra- gen haben. Allen sei hierfür an dieser Stelle noch einmal ausdrück- lich Dank gesagt. Es sei mir jedoch gestattet, in diesem Zusammen- hang ausdrücklich die Laudatoren hervorzuheben. Herzlicher und besonderer Dank gilt daher noch einmal Herrn Horst Huchhatz (Vorsitzender der Gemeindevertretung Schipkau), Herrn Gerhard Gottlieb (Sportchef des ADAC Berlin/Brandenburg), Herrn Robert Pietschmann (Sparkassendirektor i.R.) und Herrn Josef Meier (Ge- schäftsführender Gesellschafter der EuroSpeedway Verwaltungs GmbH).

Herrn Heinze begleiten für seine verantwortungsvolle und sicher- lich auch nicht immer ganz einfache Tätigkeit als Landrat unseres Landkreises unsere besten Wünsche und unser herzlicher Dank für sein langjähriges äußerst erfolgreiches Engagement für die Belange aller Ortsteile der Gemeinde Schipkau.

Für diese und die nächste Ausgabe des Amtsblattes ist es nun an mir, Ihnen die momentan anstehenden Schwerpunktaufgaben im Gemeindegebiet nahe zu bringen.

Die sicherlich derzeit interessanteste Frage dürfte wohl die nach der Nachfolge im Amt des Bürgermeisters der Gemeinde Schipkau sein. Es liegt letztlich bei Ihnen, sehr geehrte Bürgerinnen und Bür- ger, die/den Nachfolger/in im Amt des Bürgermeisters der Gemein- de Schipkau zu wählen. Als Termin für die Durchführung der Haupt- wahl wurde der 30. Mai 2010 bestimmt, eine gegebenenfalls not- wendig werdende Stichwahl würde dann am 13. Juni 2010 durch- geführt. Näheres hierzu können Sie der Wahlbekanntmachung im amtlichen Teil dieses Amtsblattes entnehmen. Ich kann Sie von die- ser Stelle aus nur bereits jetzt bitten, von Ihrem Wahlrecht Ge- brauch zu machen. Selbstverständlich haben Sie auch bei der Bür- germeisterwahl die Möglichkeit, Ihre Stimme per Briefwahl abzu- geben.

Ein langer, kalter und schon fast ungewöhnlich schneereicher Win- ter liegt nun hoffentlich hinter uns. Wie unschwer im Ortsbild fest- zustellen, hat dieser Winter nicht nur erhebliche Kosten im Bereich des Winterdienstes, sondern auch unübersehbare Schäden an un- seren Gemeindestraßen verursacht. Der Bauhof der Gemeinde Schip- kau hat nach dem Einsetzen des Tauwetters umgehend begonnen, die Schadstellen zu reparieren. In einigen Bereichen sind die Schä- den jedoch so gravierend, dass durch das Tiefbauamt der Gemein- de Aufträge an Fachfirmen zur Schadensbeseitigung erteilt werden müssen. Da diese Arbeiten noch einige Wochen in Anspruch neh- men werden, wofür ich bereits an dieser Stelle um Ihr Verständnis bitten möchte, wurden beim Straßenverkehrsamt des Landkreises für einige besonders stark geschädigte Straßenabschnitte temporä- re Geschwindigkeitsreduzierungen beantragt.

Leider haben sich wegen der widrigen Witterungsbedingungen auch einige gemeindliche Baumaßnahmen zum Teil erheblich verzögert.

So konnten beispielsweise die Arbeiten an den bereits im Jahr 2009 begonnenen Maßnahmen „Umfeldgestaltung Kita Meuro“ und „Sa- nierung und teilweiser Rückbau von Nebengebäuden in der Glas-

werksiedlung Annahütte“ nicht wie geplant wieder aufgenommen werden.

Derzeit laufen die Vergabeverfahren bzw. Ausschreibungen für die Hochbauvorhaben „Innensanierung der Grundschule Annahütte“

und „Ersatzneubau der Umkleidekabinen und Sanitäranlagen auf dem Sportplatz Hörlitz“ und für das Tiefbauvorhaben „Umfeldge- staltung der Grundschule Annahütte“.

Für die vorstehend genannten Bauvorhaben in Annahütte, Hörlitz und Meuro werden im Jahr 2010 voraussichtlich insgesamt ca. 1,2 Mio. Euro aufgewendet. Dieser Gesamtbetrag setzt sich aus Eigen- mitteln der Gemeinde Schipkau und ca. 750.000 Euro aus Mitteln des Konjunkturpaketes II, der LEADER-Förderung für den ländli- chen Raum und der Stadtumbauförderung zusammen.

Am 17. April wird im Rahmen eines Tages der offenen Tür bei der Ortsfeuerwehr Annahütte ein neues Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF/

W) für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schipkau in Dienst gestellt. Die Anschaffungskosten in Höhe von ca. 134 T Euro waren im Haushaltsplan der Gemeinde Schipkau des Jahres 2009 veran- schlagt. Da für diese Investition keine Fördermittel zur Verfügung standen, wurden ausschließlich Mittel der Gemeinde Schipkau zur Finanzierung eingesetzt. Mit dieser Fahrzeugbeschaffung wird die Einsatzfähigkeit unserer Freiwilligen Feuerwehr nachhaltig gestärkt.

Diese Einsatztechnik steht sowohl für die Absicherung des gesam- ten Gemeindegebietes als auch für die zu stellenden Brandsicher- heitswachen auf dem Lausitzring zu Verfügung.

Für den 22. März hatte die EuroSpeedway Verwaltungs GmbH zu einem Bürgerinformationsabend in das Media Center des Lausitz- rings eingeladen. Im Mittelpunkt stand dabei die Vorstellung des Veranstaltungskalenders für die Rennsaison 2010. Die besonders herausragenden Highlights werden mit Sicherheit das DTM-Wo- chenende vom 04. bis 06. Juni und das Red Bull Air Race (die Formel 1 der Lüfte) vom 06. bis 08. August sein. Mit insgesamt fast 20 Zuschauerveranstaltungen konnte ein gut sortierter und um- fangreicher Veranstaltungskalender präsentiert werden. Die Viel- falt der geplanten Events lässt auf eine große Zuschauerresonanz und ein breites Besucherspektrum hoffen. Die positiven Effekte für die regionale Wirtschaft werden mit Sicherheit nicht ausbleiben.

Persönlich freue ich mich ganz besonders, dass es gelungen ist, den Shell Eco-Marathon nach 2009 ein weiteres Mal auf den Lausitz- ring zu holen. Eine empfehlenswerte Veranstaltung nicht nur für an Neuerungen im Bereich alternativer Fahrzeugantriebstechnik Inter- essierte, sondern nach meinem Dafürhalten sehens- und erlebens- wert für die ganze Familie.

Weit vorangeschritten sind die Arbeiten auf dem Familiencampus in Klettwitz. In wenigen Wochen wird die Klettwitzer Kranken- und Altenpflegeschule an diesen Standort umziehen. Geplant ist auch eine Erweiterung des Ausbildungsangebotes. Für die offizielle Er- öffnung des Familiencampus wird es in den nächsten Wochen eine konkrete Terminstellung geben. Dazu und zu den an diesem Stand- ort in Vorbereitung und Realisierung befindlichen weiteren Projek- ten in Kürze mehr.

Am 24. Februar fand im Kulturhaus Klettwitz ein Workshop zum Thema „Kommunen auf dem Weg zum Innovativen Energieort“

statt. Eingeladen hatte die Regionale Planungsgemeinschaft Lau- sitz-Spreewald gemeinsam mit der Friedrich-Ebert-Stiftung. Der Ein- ladung waren ca. 160 nationale und internationale Gäste aus Kom- munalpolitik, regionaler und überregionaler Wirtschaft gefolgt.

Nicht ganz ohne Stolz konnte die Gemeinde Schipkau als einer von vier innovativen Energieorten der Landkreise Elbe-Elster und Ober- spreewald-Lausitz über die bereits in den zurückliegenden Jahren realisierten Projekte berichten. Im Mittelpunkt standen dabei selbst- verständlich die durch die Gemeinde Schipkau errichteten Photo- voltaikanlagen auf dem Dach der Grundschule Annahütte (12,1 kWp) und auf dem Mitarbeiterparkplatz der Gemeindeverwaltung in Klettwitz (30 kWp) sowie die im vergangenen Jahr in der Kita

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Klettwitz und im Kulturhaus Hörlitz / Kita Hörlitz eingebauten BHKW´s. Daneben wurde natürlich auch ein Ausblick auf die wei- teren Vorhaben im Gemeindegebiet im Bereich der regenerativen Energien gegeben. Als Stichworte seien hier der „Grüne Lausitz- ring“ mit den drei Komponenten Photovoltaik, Windkraft und Bio- gas/Nahwärmeversorgung und weitere Investitionen in gemeinde- eigenen Objekten genannt. Erwähnenswert ist an dieser Stelle auch, dass inzwischen für die im Kulturhaus Hörlitz installierte Anlage (BHKW) bereits die ersten Einnahmen (ein vierstelliger Betrag) ver- bucht werden konnten. In den nächsten Jahren werden die Einnah- men aus den bereits umgesetzten Projekten im Bereich der regene- rativen Energien für die Einnahmesituation der Gemeinde Schipkau an Umfang und Bedeutung gewinnen.

Die im Jahr 2009 zu verzeichnende positive Tendenz in der Ein- wohnerentwicklung setzte sich zu Beginn des Jahres 2010 fort. Wir können bis einschließlich Anfang März wieder auf einen Einwohner- zuwachs verweisen.

Um diesen Positivtrend zu verstetigen, bedarf es selbstverständ- lich weiterer Anstrengungen insbesondere im Bereich des Stadtum- baus. Aus dieser Erkenntnis abgeleitet, hat die Gemeinde Schipkau im zurückliegenden Jahr ihr Integriertes Stadtentwicklungskonzept durch eine Stadtumbaustrategie bis 2020 fortgeschrieben und im Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Bran- denburg eingereicht. Unser Antrag auf Fortführung der Stadtum- bauprojekte im gesamten Gemeindegebiet wird gestützt durch einen gemeinsamen Brief der Städte Senftenberg und Großräschen, der Gemeinde Schipkau, der Kommunalen Wohnungsgesellschaft mbH und der Wohnungsgenossenschaft Senftenberg e.G. an das zuständige Ministerium.

Einen wesentlichen Schwerpunkt bildet dabei die Glaswerksied- lung Annahütte. Hier gab es in der Folge des 1. Immobilientages der Gemeinde Schipkau am 10.10.2009 eine spürbare Belebung der Immobiliennachfrage (Print-, Audio- und Videomedien berich- teten). Als unmittelbare Auswirkung dieser Initiative konnten in der Gemeindevertretung Beschlussvorlagen für die Veräußerung von 5 Doppelhaushälften und einem Mehrfamilienhaus mit 8 Wohnungs- einheiten zur Abstimmung gebracht werden. Diese Erfolge gilt es nun durch praktisches Handeln nachhaltig zu untersetzen, um die- sen Standort letztlich auch für weitere Investoren und Interessen- ten attraktiv zu gestalten.

Liebe Bürgerinnen und Bürger, erlauben Sie mir bitte, Ihnen ab- schließend ein frohes, geruhsames und auch erholsames Osterfest 2010 bei einer hoffentlich stabilen und gut temperierten Hoch- druckwetterlage zu wünschen. Bleiben Sie gesund und Ihrer Ge- meinde gewogen, nutzen Sie die farbenfrohen Eindrücke der erwa- chenden Natur, um nach diesem langen und intensiven Winter Ihr persönliches Wohlbefinden zu stärken.

Bis zu der am 28.05.2010 erscheinenden Ausgabe des Amtsblat- tes verabschiedet sich von Ihnen herzlichst

Ihr amtierender Bürgermeister Falk Peschel

„Akteure sind wir alle. Ein Bürger ist nicht, wer bloß in der Gesell- schaft lebt. Ein Bürger ist, wer sie verändert!“

Augusto Boal, Botschaft zum Welttheatertag am 27. März

Wirtschaftsförderung / Tourismus

Erfolgreiche Geschäftseröffnung in Schipkau

Am Samstag, dem 20. Februar 2010, konnten Einwohner der Ge- meinde im Ortsteil Schipkau zahlreiche parkende Autos auf und in der Nähe der Ruhlander Straße 19 entdecken. Bei strahlendem Sonnenschein und frühlingshaften Temperaturen feierte Janine Leh-

mann ihre lang ersehnte Geschäftseröffnung. „Nach dieser langen Zeit der Vorbereitung und den ganzen Einrichtungsbemühungen ist es nun endlich gelungen, meinen eigenen Friseursalon zu eröff- nen“ so die 24-Jährige überglücklich.

Janine Lehmann während ihrer Geschäftseröffnung in den neu gestal- teten Räumlichkeiten in Schipkau

Die gebürtige Schipkauerin war bereits seit 2008 als mobile Fri- seurin in und außerhalb der Gemeinde tätig und erhielt im selben Jahr ihren Meisterbrief. Somit konnte sie sich in den vergangenen 2 Jahren bereits einen treuen Kundenstamm aufbauen. Zu sehen war dies auch besagten Samstag, als bereits in den ersten Minuten rund 70 Gratulanten im neuen Salon begrüßt werden konnten, unter Ihnen auch Ortsvorsteher Klaus Prietzel und die Wirtschaftsförde- rung der Gemeinde im Namen der Verwaltung.

„Wir freuen uns sehr darüber, dass Frau Lehmann den Schritt zur Geschäftseröffnung gewagt und dafür diese exzellente Lage im Ortsteil Schipkau gewählt hat“, so Klaus Priezel bei seinen Glück- wünschen. „Ich bin mir sicher, dass sie neben ihren Stammkunden auch bald weitere Kunden gewinnen wird, immerhin entwickelt und belebt sich die Ortsmitte Schipkau zusehends, was uns natür- lich sehr zuversichtlich stimmt“, ergänzte Prietzel.

Wer sich selbst ein Bild von den neu gestalteten Räumlichkeiten machen möchte sollte einfach einmal vorbeischauen oder unter der Rufnummer 035754/642701 gleich einen Termin vereinbaren.

Es lohnt sich!

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b2d-Wirtschaftstreff feiert in Cottbus Premiere

Am 10. und 11. März machte erstmals die b2d-Messe (Business to Dialog) auf dem Messegelände in Cottbus Station und reihte damit die Lausitz in den Reigen weiterer Veranstaltungsorte wie etwa Berlin und München. Die Veranstaltung richtete sich an regionale Entscheider der Wirtschaft, die sich mittels dieser branchenüber- greifenden Kontaktbörse vor allem näher kennenlernen sollten so- wie Kontakte zu Kunden- und Lieferanten ausbauen konnten. Insge- samt zogen die rund 50 Aussteller sowie die Mehrzahl der Besu- cher ein überwiegend positives Fazit und räumten den Organisato- ren einen Start-Bonus ein, welche bereits eine Fortsetzung für die kommenden Jahre ankündigten.

Rund 180.000 Besucher auf der weltgrößten Reisemesse ITB in Berlin

In der Zeit vom 10. bis 14. März präsentierten sich mehr als 11.000 Aussteller aus rund 190 Ländern auf der weltgrößten Reisemesse in Berlin, der ITB. Zu sehen waren dabei vielfältige Reiseziele rund um den Globus und neue Trends. Auf der Messe zeichnete sich ab, dass neben ansteigendem Landtourismus vor allem auch das Wan- dern zunehmende Beliebtheit erfährt – laut einer Studie im Auftrag des Deutschen Wanderverbandes zufolge wandern fast 40 Millio- nen Deutsche. Jedes Jahr unternehmen sie rund 370 Millionen Ta- gesausflüge.

Neben diesen neuen Trends wurde aber auch ein Blick zurück auf das Krisenjahr 2009 geworfen, welches sich letztlich positiver dar- stellte, als zunächst angenommen. Deutschlandweit blieb die Über- nachtungszahl mit ca. 370 Millionen nahezu konstant, wobei die ostdeutschen Länder sogar leichte Zuwächse verbuchen konnten (Brandenburg +0,8%). Laut einer Analyse des Ostdeutschen Spar- kassenverbandes (OSV) und dem auf der ITB vorgestellten Touris- musbarometer hat sich die Tourismuswirtschaft in den neuen Län- dern prinzipiell gut behauptet. Klar zu erkennen war dabei, dass die sinkende Zahl an ausländischen Übernachtungen vor allem durch eine steigende heimische Nachfrage kompensiert wurde.

Neben dem Erkennen von neuartigen Trends wurde wiederum deut- lich, dass vor allem die Servicequalität mehr und mehr an Bedeu- tung gewinnen wird. Hohe Qualität bei Anbietern und den Angebo- ten ist ein immer wichtiger werdendes Argument hinsichtlich der Entscheidungen für ein spezielles Reiseziel. Auf gutem Wege dort- hin befindet sich dabei auch unser heimisches Urlaubsgebiet.

Auch die Aussteller in der Brandenburghalle 12 konnten einen erneu- tes Besucherplus verbuchen.

An einem gemeinsamen Stand präsentierten die Tourismusverbän- de Niederlausitz und Elbe-Elster-Land auf der Internationalen Tou- rismusbörse (ITB) in Berlin die Urlaubs- und Freizeitangebote der beiden benachbarten Regionen. Besonderes Augenmerk wurde dabei auf das Radwandern entlang eines der dichtesten und kom-

fortabelsten Wegenetze des Landes sowie dem erlebbaren Land- schaftswandel im Süden Brandenburgs gelegt. „Mit seinen Kontra- sten zwischen Bergbaufolgelandschaft und Aktivregion setzt unser Reisegebiet einmalige Reize“, so Frau Winkler, Geschäftsführerin des Tourismusverbandes Niederlausitz. „Gerade die vielen Fern- radwege und das entstehende Lausitzer Seenland wecken das In- teresse der Besucher.“ Davon überzeugen können sich Interessier- te demnächst bei einer Sternfahrt von Cottbus, Lübben, Senften- berg und Finsterwalde nach Großräschen zur Internationalen Bau- ausstellung (IBA) Fürst-Pückler-Land am 24. April bei der Radtour

„Brandenburg radelt an“.

Ein besonderes Event stellte der EuroSpeedway Lausitz auf der ITB vor: Vom 6. bis 8. August ist der Rundkurs, der in diesem Jahr sein zehnjähriges Bestehen feiert, Gastgeber für das „Red Bull Air Race – ein internationales Hochgeschwindigkeitsrennen. Die weltweit agierende Serie mit Rennen unter anderen in Australien, den USA, Portugal und Ungarn ist damit nach mehrjähriger Pause erstmals wieder in Deutschland zu erleben. Ein Event, das auch bei den ITB- Besuchern auf große Resonanz stieß.

Erfolgreiche Premiere des 1. Branchenstammtisches

„Einzelhandel und Dienstleistungen“

Anknüpfend an die im vergangenen Jahr initiierten Branchenstamm- tische fand am 18. März eine weitere Zusammenkunft von Unter- nehmern statt, dieses Mal aus den Bereichen Einzelhandel und Dienstleistungen. Rund 30 Gewerbetreibende, von der Elektrofir- ma über den Bürotechnikvertrieb bis hin zum Friseurhandwerk, nahmen die Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch war und erhiel- ten zudem interessante Informationen über Fördermöglichkeiten sowie den im Sommer stattfindenden Seenlandcup.

Strongman Carsten Kühn berichtete über diese einmalige Veran- staltung, welche am 7. Juli zum Schachtfest in Klettwitz sowie am 21. August zum Dorffest in Schipkau stattfinden soll. Nähere Infor- mationen dazu sind demnächst unter www.seenlandcup.de zu fin- den. Darüber hinaus informierte Dan Hoffmann, neuer Leiter der Geschäftsstelle der IHK Cottbus in Senftenberg, über zahlreiche Angebote der IHK an die Unternehmer. Auskünfte erhielten die Gewerbetreibenden auch vom Regionalmanager Herrn Thierbach, der über finanzielle Zuschüsse bei Investitionsvorhaben im ländli- chen Raum berichtete sowie Herrn Neuendorf von der Agentur für Arbeit aus Senftenberg hinsichtlich attraktiver Programme im Be- reich Gründercoaching und Weiterbildung.

In angenehmer Atmosphäre nutzen zahlreiche Gewerbetreibende im Anschluss noch die Gelegenheit mit den Referenten ins Gespräch zu kommen, untereinander Erfahrungen auszutauschen sowie An- liegen an die Wirtschaftsförderung heranzutragen. Ein gelungener Branchenstammtischabend neigte sich somit erst in den späteren Abendstunden dem Ende.

Strongman Carsten Kühn aus Klettwitz (l.) bei der Vorstellung seines Seenlandcups vor gut 30 Gewerbetreibenden der Gemeinde Schip- kau im Kulturhaus Klettwitz.

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Informationsveranstaltung zum Breitbandausbau in der Gemeinde Schipkau

Mitte letzten Jahres wurde im Rahmen der Wirtschaftsförderung das Thema „Schnelleres Internet für Bürger und Unternehmer“ in der Gemeinde Schipkau aufgegriffen und ein entsprechender Fahr- plan entworfen. Nach einer Bedarfsermittlung im Frühsommer und zahlreichen Gesprächen mit potenziellen Anbietern im Herbst konn- ten kurz vor Jahresende entsprechende Verträge abgeschlossen und Vorarbeiten realisiert werden.

Nach dem lang ersehnten Ende des Winterwetters Anfang März konnten nun die notwendigen Baumaßnahmen durch die ortsan- sässige Firma Elektro Sevice Bartsch aus Annahütte sowie der Lau-

sitzer Kabelbetriebsgesellschaft (LKG) aus Lauchhammer für ein funkgestütztes Sendesystem, welches den Nutzern eine Datenge- schwindigkeit von bis zu 50 Megabit pro Sekunde bieten soll, wei- testgehend abgeschlossen werden.

Die Gemeinde Schipkau unterstützt weiterhin jegliche Bemühun- gen zum Thema Breitband, um möglichst vielen Einwohnern und Unternehmern eine schnelle Internetverbindung zu ermöglichen und lädt daher zu einer Informationsveranstaltung ins Haus der Vereine nach Meuro ein. Am 31. März ab 18.30 Uhr können sich dabei Interessierte über Möglichkeiten des Ausbaus sowie konkrete DSL- Angebote informieren. Herr Nitzschner von der LGK aus Lauch- hammer wird dabei über technisch realisierbare Bandbreiten und Preisofferten referieren. Bürger der Gemeinde Schipkau sind herz- lich dazu eingeladen.

Beratungstermine der ILB zu Förderprogrammen und Investitionsvorhaben

An dieser Stelle möchten wir Sie über die geplanten Beratungsakti- vitäten der InvestitionsBank des Landes Brandenburg im 2. Quar- tal 2010 in den Kreisen Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz, Elbe- Elster und der kreisfreien Stadt Cottbus informieren.

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Feuerwehr

Einsätze

Bereits am 19. Februar 2010 ereignete sich auf der BAB A13 ein Verkehrsunfall, in dessen Folge ein Pkw von der Fahrbahn abkam und sich überschlug. Der Fahrzeugführer konnte sich selbst befrei- en und wurde durch den Rettungsdienst zuerst an der Unfallstelle versorgt und anschließend ins Krankenhaus gebracht. Er zog sich lediglich leichte Verletzungen zu. Die alarmierten Ortsfeuerweh- ren Annahütte, Drochow, Klettwitz und Schipkau sperrten eine Fahrbahnhälfte und bereiteten die Bergung des Fahrzeuges vor. Ein Großteil der Einsatzkräfte konnte jedoch nach kurzer Zeit wieder zu den Standorten zurückkehren.

Bei einsetzender Dunkelheit und zunehmendem Fahrzeugverkehr auf der Autobahn kam es noch im Verlaufe dieses Einsatzes ver- mutlich durch Unachtsamkeit einiger Verkehrsteilnehmer am Be- ginn der Einsatzstellenabsicherung zu einem Auffahrunfall. Eine Person wurde dabei leicht verletzt und wurde vorsorglich mit ei- nem Rettungswagen zur Untersuchung in das Krankenhaus Senf- tenberg gebracht. Die noch vor Ort befindlichen Kräfte der Orts- feuerwehr Klettwitz sicherten auch diese Unfallstelle und beseitig- ten auslaufende Betriebsstoffe.

Am Abend des 4. März 2010 musste die Ortsfeuerwehr Klettwitz ausrücken, weil besorgte Kraftfahrer auf der BAB A13 zwischen Klettwitz und Schwarzheide eine Rauchentwicklung wahrnahmen.

Diese stellte sich jedoch bei näherer Erkundung als Lagerfeuer in einer Gartensparte in Schipkau heraus. An dieser Stelle möchten wir auf die landesrechtlichen Vorschriften in Bezug auf das Ver- brennen von Gartenabfällen sowie auf die Regelungen der Gemein- de Schipkau bei Lagerfeuern verweisen und darauf aufmerksam machen, dass Feuerwehreinsätze in diesem Zusammenhang durch- aus kostenpflichtig werden können.

Alle Einsätze und weitere Informationen rund um unsere Feuer- wehr finden Sie auch im Internet unter

www.feuerwehr-schipkau.de Steffen Heine

Gemeindewehrführer

Tag der offenen Tür und Fahrzeugübergabe

Aus freudigem Anlass lädt die Ortsfeuerwehr Annahütte alle Inter- essierten zu einem Tag der offenen Tür ein. Nach langem Warten wird im feierlichen Rahmen ein neues Löschfahrzeug vom Typ TSF- W durch die Gemeinde Schipkau den Kameradinnen und Kamera- den übergeben und soll zukünftig das in die Jahre gekommene und sehr reparaturanfällige TLF 16 W50 ersetzen.

Wo? direkt am Feuerwehrgerätehaus in Annahütte Wann? Samstag, 17. April 2010 in der Zeit von 10 bis 17 Uhr Bei Musik und reichlich Getränken sowie Speisen vom Grill und aus der Feldküche gibt es sicher viel zu bestaunen und anzufassen.

Ihre Ortsfeuerwehr Annahütte

Traditionelles Osterfeuer erstmals in der Annahütter Gartenstraße

Am Samstag, dem 03. April 2010 ab 18:00 Uhr findet das traditio- nelle Osterfeuer erstmals in der Annahütter Gartenstraße (ehemals Bauhofgelände) statt. Wie immer ist bei musikalischer Umrahmung

für reichlich Speisen und Getränke gesorgt. Für unsere Kleinen steht gratis Knüppelkuchen bereit.

Die Annahme für unbehandeltes Holz ist ausschließlich am Sams- tag, den 03.04.2010 von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr in der Annahüt- ter Gartenstraße (ehemals Bauhofgelände)!! Wir möchten Sie bit- ten nicht eigenständig Holz abzuladen!

Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Ihre Ortsfeuerwehr Annahütte

In eigener Sache:

Haben Sie oder Ihre Kinder Lust in der Feuerwehr mitzuarbeiten? Dann kommen sie einfach freitags ab

18:30 Uhr zum Annahütter Feuerwehr-Gerätehaus.

WIR FREUEN UNS!!!

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Geburtstage und Jubiläen

Den Jubilaren des Monats März wünschen wir nachträglich alles Gute und recht viel Gesundheit

Annahütte

zum 90. Geburtstag Frau Borowczak, Johanna zum 89. Geburtstag Frau Rohde, Erna

zum 89. Geburtstag Herr Samaschke, Erich zum 88. Geburtstag Frau Nowacki, Trude zum 86. Geburtstag Herr Hendrich, Wolfgang zum 84. Geburtstag Frau Lerner, Irmgard zum 82. Geburtstag Frau Beier, Elfriede zum 81. Geburtstag Frau Fritsche, Irene zum 81. Geburtstag Frau Liehn, Hildegard zum 81. Geburtstag Herr Zahn, Helmut zum 80. Geburtstag Herr Fleischer, Horst zum 79. Geburtstag Herr Wiese, Gerhard zum 78. Geburtstag Frau Sereda, Rosemarie zum 78. Geburtstag Frau Chachulski, Gisela zum 78. Geburtstag Frau Finkel, Dorothea zum 77. Geburtstag Herr Michel, Kurt zum 76. Geburtstag Frau Wozniak, Helene zum 75. Geburtstag Herr Noatnick, Manfred zum 74. Geburtstag Frau Lüdtke, Ruth zum 73. Geburtstag Herr Nowka, Fritz zum 72. Geburtstag Herr Hollnick, Werner zum 71. Geburtstag Frau Haase, Sigrid zum 70. Geburtstag Frau Penz, Edith zum 70. Geburtstag Frau Schenk, Brigitte

Drochow

zum 76. Geburtstag Herr Hausdorf, Theodor zum 72. Geburtstag Herr Pollan, Siegfried

Hörlitz

zum 84. Geburtstag Herr Langner, Hans zum 83. Geburtstag Herr Schneider, Herbert zum 81. Geburtstag Frau Gansera, Erika zum 80. Geburtstag Frau Schlecht, Ilse zum 79. Geburtstag Frau Piesk, Ingrid zum 75. Geburtstag Frau Pielenz, Inge zum 73. Geburtstag Herr Schulz, Manfred zum 72. Geburtstag Herr Teuke, Lothar zum 72. Geburtstag Herr Kitzler, Gerhard zum 71. Geburtstag Frau Teuke, Christa zum 70. Geburtstag Herr Nowka, Peter

Klettwitz

zum 86. Geburtstag Frau Marszalek, Ilse zum 85. Geburtstag Frau Schulz, Erika zum 83. Geburtstag Herr Kunze, Werner zum 81. Geburtstag Frau Miersch, Hildegard zum 81. Geburtstag Herr Konzag, Werner

zum 78. Geburtstag Frau Miersch, Käte zum 77. Geburtstag Frau Lehmann, Dorothea zum 75. Geburtstag Frau Kuhl, Eugenie zum 75. Geburtstag Herr Lange, Gerhard zum 74. Geburtstag Herr Woick, Siegfried zum 72. Geburtstag Frau Petschke, Ilse zum 71. Geburtstag Frau Schmidt, Edith zum 71. Geburtstag Frau Nowack, Edith zum 71. Geburtstag Frau Dr. Fieber, Helga zum 71. Geburtstag Frau Herold, Helga zum 71. Geburtstag Herr Petschke, Winfried zum 70. Geburtstag Frau Falkenberg, Helga zum 70. Geburtstag Frau Marth, Brigitte zum 70. Geburtstag Herr Becker, Klaus

Meuro

zum 88. Geburtstag Frau Hommel, Liese Lotte zum 82. Geburtstag Herr Kniep, Helmut zum 79. Geburtstag Herr Pilz, Eberhard zum 78. Geburtstag Herr Barsuhn, Ernst zum 74. Geburtstag Herr Eckert, Lothar zum 74. Geburtstag Herr Gander, Gerhard zum 73. Geburtstag Herr Pietschmann, Robert zum 72. Geburtstag Herr Neumann, Helmut zum 72. Geburtstag Herr Knobloch, Christoph zum 70. Geburtstag Herr Freimuth, Manfred zum 70. Geburtstag Herr Lehmann, Wolfgang

Schipkau

zum 89. Geburtstag Frau Stahn, Luzie zum 88. Geburtstag Herr Reichert, Edwin zum 87. Geburtstag Frau Kosmider, Anneliese zum 85. Geburtstag Frau Jankowski, Gertrud zum 84. Geburtstag Frau Domay, Hildegard zum 83. Geburtstag Herr Wieseler, Horst zum 82. Geburtstag Frau Bittner, Ruth zum 80. Geburtstag Herr Urban, Heinz zum 80. Geburtstag Herr Reichert, Siegfried zum 80. Geburtstag Frau Heinze, Hildegard zum 80. Geburtstag Herr König, Günter zum 80. Geburtstag Herr Koschack, Helmuth zum 79. Geburtstag Frau Lehmann, Anni zum 79. Geburtstag Herr Neustadt, Edgar zum 79. Geburtstag Frau Schmidt, Eleonora zum 78. Geburtstag Frau Münzberg, Rosemarie zum 78. Geburtstag Frau Wiesner, Anneliese zum 78. Geburtstag Frau Bennewitz, Magdalena zum 78. Geburtstag Frau Sellnar, Käte

zum 78. Geburtstag Frau Weber, Irene zum 78. Geburtstag Frau Rebohle, Hildegard zum 78. Geburtstag Frau Siewert, Waltraud zum 77. Geburtstag Frau Ullrich, Hilma zum 77. Geburtstag Frau Piwonski, Brigitte zum 77. Geburtstag Frau Kurzok, Adelheid zum 77. Geburtstag Herr Stier, Ferdinand zum 77. Geburtstag Herr Herrmann, Manfred zum 77. Geburtstag Herr Seefeld, Waldfried zum 77. Geburtstag Frau Fischer, Annemarie zum 77. Geburtstag Frau Bieniek, Renate zum 76. Geburtstag Frau Eckardt, Edith zum 75. Geburtstag Herr Kahl, Manfred

zum 75. Geburtstag Frau Matschack, Rosemarie zum 75. Geburtstag Herr Weber, Karl

zum 75. Geburtstag Herr Nollau, Horst zum 75. Geburtstag Frau Krahl, Ingrid zum 74. Geburtstag Frau Langner, Waltraud zum 74. Geburtstag Frau Richter, Christa zum 74. Geburtstag Herr Schulz, Rudi zum 73. Geburtstag Frau Hänsel, Gerda zum 73. Geburtstag Herr Mackowiak, Bruno

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