V A R I A
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A3404 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 51–5222. Dezember 2003
Der Kläger wandte sich gegen einen Honorarbescheid und gegen die Begrenzung seiner Honorarforderung. Er mach- te geltend, er habe die Gren- ze des Zusatzbudgets des- halb überschritten, weil sei- ne Praxis einen stark über- durchschnittlichen Rentner- anteil aufweise. Hintergrund:
Im Zuge der Einführung von Praxis- und Zusatzbudgets durch den zum 1. Juli 1997 geänderten Einheitlichen Be- wertungsmaßstab für vertrags- ärztliche Leistungen (EBM- Ä) erhielt der Kläger von der für ihn zuständigen Kassen- ärztlichen Vereinigung ein qua- lifikationsgebundenes Zusatz- budget Sonographie und ein bedarfsabhängiges Zusatzbud- get Pneumologie zuerkannt.
Er beanspruchte daraufhin ein höheres Honorar durch die Zuerkennung höherer Zu- satzbudgets: Eine Differen- zierung nach Versichertensta- tus sei auch bei den Zusatz-
budgets geboten; unterbleibe sie, hafte dem EBM-Ä ein Strukturmangel an.
Das Bundessozialgericht hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Entge- gen der Auffassung des Klä- gers sind insbesondere die angewandten Bestimmungen des EBM-Ä rechtmäßig, weil es bei den Zusatzbudgets aus Rechtsgründen keiner Diffe- renzierung nach Versicherten- status bedurfte. Zusatzbud- gets werden einem Vertrags- arzt für Leistungen zuerkannt, die eine zusätzliche Qualifi- kation erfordern, nur von we- nigen Ärzten einer Arzt- gruppe schwerpunktmäßig er- bracht werden oder für die ein besonderer Versorgungs- bedarf besteht.
Bei der EBM-Ä-Reform 1997 wurden die Praxisbud- gets auf die Deckung der je- weiligen arztgruppenbezoge- nen Kosten für das Betreiben einer Praxis und auf die mög-
lichst gleichmäßige Aufteilung des für die Vertragsärzte zur Verfügung stehenden Hono- rarvolumens zugeschnitten.
Die Berechnung der Fall- punktzahlen in den Zusatz- budgets orientiert sich dage- gen nicht an den typischen Kosten, die zur Deckung des Praxisbetriebs einer Arzt- gruppe erforderlich sind. Zu- satzbudgets sollen vielmehr im Sinne einer ergänzenden Feinsteuerung im Gesamtre- gelkonzept ein spezielles tat- sächliches Leistungsgesche- hen widerspiegeln, durch das sich die jeweilige Praxis schon in der Vergangenheit ausge- zeichnet hat.
Vermeidung von Härten durch Praxisbudgets
Auf der Ebene der generellen Gestaltung differenziert der EBM-Ä bei den Praxisbud- gets zwischen dem Behand- lungsaufwand für Mitglieder und Versicherte einerseits so- wie für Rentner anderer- seits. Für die Zusatzbudgets hat der Bewertungsausschuss
dagegen nicht wie bei den Praxisbudgets nach den Ver- sicherteneigenschaften diffe- renziert.
Budgeterweiterungen set- zen nach ihrem Sinngehalt und der systematischen Funk- tion Ausnahmelagen voraus.
Sie dienen allein der Vermei- dung von Härten, die mit den Praxisbudgets im Einzelfall verbunden sein können. Sie bezwecken nicht, die (ver- meintlichen oder tatsächli- chen) Defizite einer generel- len Regelung zu beseitigen.
Unter Berücksichtigung der Ziele, die der Bewertungsaus- schuss mit dem zum 1. Juli 1997 reformierten System zur Bewertung der vertragsärztli- chen Leistung angestrebt hat, ist es somit zulässig, bei den Zusatzbudgets für alle Ver- sichertengruppen einheitliche Fallpunktzahlen anzuwenden.
Ein Verstoß gegen das aus Ar- tikel 3 Absatz 1 GG folgen- de Differenzierungsgebot liegt somit nicht vor. (Bundessozi- algericht, Urteil vom 2. April 2003, Aktenzeichen: B 6 KA
48/02 R) Be
Zusatzbudget nach EBM-Ä 1997
Keine Differenzierung nach Versichertenstatus
Rechtsreport