• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Zusatzbudget nach EBM-Ä 1997: Keine Differenzierung nach Versichertenstatus" (22.12.2003)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Zusatzbudget nach EBM-Ä 1997: Keine Differenzierung nach Versichertenstatus" (22.12.2003)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

V A R I A

A

A3404 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 51–5222. Dezember 2003

Der Kläger wandte sich gegen einen Honorarbescheid und gegen die Begrenzung seiner Honorarforderung. Er mach- te geltend, er habe die Gren- ze des Zusatzbudgets des- halb überschritten, weil sei- ne Praxis einen stark über- durchschnittlichen Rentner- anteil aufweise. Hintergrund:

Im Zuge der Einführung von Praxis- und Zusatzbudgets durch den zum 1. Juli 1997 geänderten Einheitlichen Be- wertungsmaßstab für vertrags- ärztliche Leistungen (EBM- Ä) erhielt der Kläger von der für ihn zuständigen Kassen- ärztlichen Vereinigung ein qua- lifikationsgebundenes Zusatz- budget Sonographie und ein bedarfsabhängiges Zusatzbud- get Pneumologie zuerkannt.

Er beanspruchte daraufhin ein höheres Honorar durch die Zuerkennung höherer Zu- satzbudgets: Eine Differen- zierung nach Versichertensta- tus sei auch bei den Zusatz-

budgets geboten; unterbleibe sie, hafte dem EBM-Ä ein Strukturmangel an.

Das Bundessozialgericht hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Entge- gen der Auffassung des Klä- gers sind insbesondere die angewandten Bestimmungen des EBM-Ä rechtmäßig, weil es bei den Zusatzbudgets aus Rechtsgründen keiner Diffe- renzierung nach Versicherten- status bedurfte. Zusatzbud- gets werden einem Vertrags- arzt für Leistungen zuerkannt, die eine zusätzliche Qualifi- kation erfordern, nur von we- nigen Ärzten einer Arzt- gruppe schwerpunktmäßig er- bracht werden oder für die ein besonderer Versorgungs- bedarf besteht.

Bei der EBM-Ä-Reform 1997 wurden die Praxisbud- gets auf die Deckung der je- weiligen arztgruppenbezoge- nen Kosten für das Betreiben einer Praxis und auf die mög-

lichst gleichmäßige Aufteilung des für die Vertragsärzte zur Verfügung stehenden Hono- rarvolumens zugeschnitten.

Die Berechnung der Fall- punktzahlen in den Zusatz- budgets orientiert sich dage- gen nicht an den typischen Kosten, die zur Deckung des Praxisbetriebs einer Arzt- gruppe erforderlich sind. Zu- satzbudgets sollen vielmehr im Sinne einer ergänzenden Feinsteuerung im Gesamtre- gelkonzept ein spezielles tat- sächliches Leistungsgesche- hen widerspiegeln, durch das sich die jeweilige Praxis schon in der Vergangenheit ausge- zeichnet hat.

Vermeidung von Härten durch Praxisbudgets

Auf der Ebene der generellen Gestaltung differenziert der EBM-Ä bei den Praxisbud- gets zwischen dem Behand- lungsaufwand für Mitglieder und Versicherte einerseits so- wie für Rentner anderer- seits. Für die Zusatzbudgets hat der Bewertungsausschuss

dagegen nicht wie bei den Praxisbudgets nach den Ver- sicherteneigenschaften diffe- renziert.

Budgeterweiterungen set- zen nach ihrem Sinngehalt und der systematischen Funk- tion Ausnahmelagen voraus.

Sie dienen allein der Vermei- dung von Härten, die mit den Praxisbudgets im Einzelfall verbunden sein können. Sie bezwecken nicht, die (ver- meintlichen oder tatsächli- chen) Defizite einer generel- len Regelung zu beseitigen.

Unter Berücksichtigung der Ziele, die der Bewertungsaus- schuss mit dem zum 1. Juli 1997 reformierten System zur Bewertung der vertragsärztli- chen Leistung angestrebt hat, ist es somit zulässig, bei den Zusatzbudgets für alle Ver- sichertengruppen einheitliche Fallpunktzahlen anzuwenden.

Ein Verstoß gegen das aus Ar- tikel 3 Absatz 1 GG folgen- de Differenzierungsgebot liegt somit nicht vor. (Bundessozi- algericht, Urteil vom 2. April 2003, Aktenzeichen: B 6 KA

48/02 R) Be

Zusatzbudget nach EBM-Ä 1997

Keine Differenzierung nach Versichertenstatus

Rechtsreport

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Ein Blick auf die Mißerfolgs- quoten ergibt, daß nach dem ersten Jahr etwa 15 Prozent der Studenten während der vorlesungsfreien Zeit einem Tutor zugewiesen werden, rund 2 bis

Kritik hat es in den Delegierten- kreisen vor allem nach den letzten Wahlgängen auf vorangegange- nen Ärztetagen deswegen gege- ben, weil die Mehrheit der gültig abgegebenen

Die Situation ist für den Patienten nicht durchschaubar und für den Arzt nicht praktikabel: der gleiche Pa- tient, der noch 3 Wochen zuvor in einem Krankenhaus wegen eines

A ls Dienstleister für Ärzte und Psychotherapeuten im Rheinland stellt sich die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNo) in ihrer Broschüre „Qualität und Effi- zienz in

die für die Behandlung erforderlichen Behand- lungsdaten und Befunde bei dem Hausarzt und anderen Leistungserbringern zu erheben und für die Zwecke der von ihnen zu

Walther wörtlich: „Nur mit Entset- zen können wir Ärzte zur Kenntnis nehmen, daß hier nicht ärztlicher Sachverstand und nicht Arzneimit- telwirkung gefragt sind, sondern ei-

derlich, wenn man weiß, daß die Autoren dieser Denkschrift weit- gehend identisch sind mit den Au- toren der WSI-Studie des Deut- schen Gewerkschaftsbundes aus dem Jahre 1971,

Befangenheit. Aber — und das er- scheint nun gerade für einen künfti- gen Arzt erstaunlich — er neigt trotz seiner Kontaktsicherheit — wie er selbst sagt — nicht dazu, sich den