DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
KURZBERICHTE
In einer außerordentlichen Ärzte- versammlung, an der fast alle Ver- treter aus den spanischen Provin- zen mit ihren Präsidenten teilnah- men, wurde die Entscheidung Dr.
Riveras lebhaft bedauert.
Einigkeit bestand in folgenden Punkten:
1. Dem scheidenden Präsidenten wurde ausdrücklich versichert, daß er sich in allen seinen Hand- lungen im Einklang mit den Be- schlüssen der Versammlung be- fand und absolut in Übereinstim- mung mit seinem Mandat han- delte.
2. Die Organisation wird weiter ge- mäß der gefaßten Beschlüsse handeln.
3. Gemäß der satzungsmäßigen Regelung wird Vizepräsident Her- rero die Leitung übernehmen.
In einer weiteren Sitzung im Fe- bruar wurden dann Bedenken ge- äußerst darüber, daß die Angele- genheit zu voreilig behandelt wor- den sei und dadurch Zweifel auf- getaucht seien, die Spekulationen und Verleumdungen auf den Weg bringen.
Unter Führung der andalusischen Vertreter wurde die „Rückkehr"
von Rivera betrieben, da eine Or- ganisation wie die der Ärzte es nicht zulassen könne, daß irgend- ein Minister auf die Benennung oder Entlassung des Präsidenten Einfluß haben kann.
Mit 39 Stimmen bei fünf Enthal- tungen und neun Gegenstimmen wurde Rivera wieder zum Präsi- denten gewählt.
Damit war die eine Woche dauern- de Krise der Ärzteführung been- det, und die für Mai vorgesehene Generalversammlung kann sich wieder Sachproblemen zuwen- den. Rivera selbst betrachtete die deutlich gewordene klare Haltung des Verbandes als wichtigen Schritt vorwärts: „Jetzt muß die Verwaltung mit uns diskutieren und nicht nur dialogisieren!" Dr
Ambulante Notfallversorgung:
Schwerpunktaufgabe niedergelassener Ärzte
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bun- desministerium für Jugend, Fami- lie und Gesundheit sind überein- stimmend der Auffassung, daß es zu den wesentlichen Berufspflich- ten der niedergelassenen Ärzte gehört, jederzeit in Notfällen Hilfe zu leisten.
Der Parlamentarische Staatsse- kretär des Bundesarbeitsminsteri- ums, Wolfgang Vogt, beantworte- te die Frage des CDU-Abgeordne- ten Hermann Kroll-Schlüter aus Warstein nach dem ärztlichen Si- cherstellungsauftrag für die Hilfe in Ausnahmesituationen unter be- sonderer Berücksichtigung der medizinischen Katastrophenhilfe wie folgt:
„Nach der gesetzlichen Regelung haben die Kassenärztlichen Verei- nigungen die ambulante ärztliche Versorgung der versicherten Be- völkerung sicherzustellen. Dieser Auftrag umfaßt auch — wie Sie zu Recht annehmen — die ärztliche Versorgung in Ausnahmesituatio- nen, also beispielsweise bei Kata- strophen. Da die kassenärztliche Versorgung die ambulante Ver- sorgung durch niedergelassene Ärzte betrifft, ergeben sich hier- durch naturgemäß faktische Gren- zen der Hilfsmöglichkeiten. Das umfassende Verständnis des Si- cherstellungsauftrages ergibt sich auch aus der Vorschrift, daß die Kassenärztlichen Vereinigungen einen ausreichenden Notfall- dienst zu gewährleisten haben.
Auch in der Praxis versteht die Kassenärzteschaft ihre Aufgabe umfassend, wie die Notmaßnah- men in Fällen von Flutkatastro- phen und Schneekatastrophen gezeigt haben."
Staatssekretär Vogt hob dabei auch die Verpflichtung der nieder- gelassenen Ärzte hervor, sich für den ärztlichen Notfalldienst und
auch für die katastrophenmedizi- nische Versorgung umfassend fortzubilden.
Im Februar 1984 wurde die Frage des CSU-Abgeordneten Dr. Kurt Faltlhauser, München, zur medizi- nischen Versorgung der Bevölke- rung an Wochenenden durch die parlamentarische Staatssekretä- rin Irmgard Karwatzki gleichlau- tend beantwortet. Daraus geht hervor, daß in allen Bundeslän- dern Regelungen über die Berufs- pflichten der Ärzte, die die Ver- pflichtung zur Versorgung von Pa- tienten auch an Wochenenden einschließen, bestehen. Danach gehört es zu den wesentlichen Berufspflichten jedes Arztes, je- derzeit in Notfällen Hilfe zu lei- sten. Ihren Patienten gegenüber haben Ärzte gesteigerte Pflichten, sowohl bei der regelmäßigen Be- handlung als auch bei der Notfall- behandlung, die sich auf die am- bulante Versorgung an Wochen- enden erstrecken. Nach den Be- rufsordnungen für Ärzte hat grundsätzlich jeder niedergelas- sene Arzt am Notfalldienst teilzu- nehmen. Der Notfalldienst, der gemeinsam von den Ärztekam- mern und den Kassenärztlichen Vereinigungen organisiert wird, tritt ein, wenn der behandelnde Arzt nicht erreichbar ist. Er soll die Zeit bis zu einer normalen ärzt- lichen Versorgung durch geeigne- te Maßnahmen überbrücken.
Die Einrichtung eines Notfalldien- stes entbindet den behandelnden Arzt jedoch nicht von seiner Ver- pflichtung, für die Betreuung sei- ner Patienten in dem Umfang Sor- ge zu tragen, wie das der Krank- heitszustand erfordert. Die Staats- sekretärin wies darauf hin, daß in bedrohlichen Fällen, insbesonde- re bei Unfällen, der „Notarzt" — hier ist nach der Nomenklatur der Bundesärztekammer der „Ret- tungsarzt" gemeint - des in den Bundesländern flächendeckend organisierten Rettungsdienstes rund um die Uhr — also auch an den Wochenenden — zur Hilfelei- stung herangezogen werden kann. Dr. med. Michael Popovid Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 19 vom 11. Mai 1984 (23) 1523