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Corona: Datenschutz im Betrieb

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Corona: Datenschutz im Betrieb

Webinar@Weblaw: «Coronavirus: Praxisfragen aus rechtlicher Sicht V – Datenschutz»

David Vasella 21. April 2020

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Rechtlicher Rahmen (Hauptpunkte)

Datenschutz:

DSG, VDSG

ggf. DSGVO (schweizerische Arbeitgeber bei Mitarbeiterdaten i.d.R. nicht)

Arbeitsrecht:

Art. 328b OR

Covid-19-Verordnung 2 (Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmer) ArG/ArGV 3 (Gesundheitsschutz)

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21. April 2020 • David Vasella 3

Rechtlicher Rahmen

Datenschutz:

allgemeine Bearbeitungsgrundsätze

Angaben zur Gesundheit = besonders schützenswert (Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG). Folgen (Auswahl; private Bearbeiter):

Informationspflicht bei Beschaffung (Art. 14 DSG)

grundsätzlich keine Weitergabe an Dritte (Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG)

Ausdrücklichkeit einer (etwaigen) Einwilligung

ggf. Anmeldung einer Datensammlung; generell nicht bei Mitarbeiterdaten (Art. 11a DSG; EDÖB)

Art. 328b OR: Beschränkung auf das für das Arbeitsverhältnis Erforderliche

OGer ZH, 20. März 2019 (LA180031): Art. 328b OR als Verbotsnorm; Rechtfertigungsgrund «vermag die Rechtswidrigkeit grundsätzlich nicht zu beseitigen»

Folgen für die Einwilligung im Arbeitsverhältnis?

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Exkurs: Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmer

(kein Datenschutzthema, aber ggf. Ziel von Datenbearbeitungen)

Art. 10c Covid-19-Verordnung 2 (Gesundheitschutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmern)

Schutz der Mitarbeiter

Home Office (ggf. durch Zuweisung von Ersatzarbeit)

zwingende Arbeit vor Ort: Social Distance, andernfalls angemessene Schutzmassnahmen («STOP») falls beides unmöglich: Ersatzarbeit vor Ort

falls alles unmöglich: Freistellung mit Lohnfortzahlungspflicht (ebenfalls besonderer Risikoexposition)

Anhörungspflicht (weitergehend: Art. 48 ArG; Art. 5 ArGV 3)

– ansonsten: allgemeine Gesundheitsschutzmassnahmen (Art. 328 OR, Art. 6 Abs. 1 ArG, Art. 2 ArGV 3)

– Home Office: im Zweifel Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausrüstung (Art. 327 OR)

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21. April 2020 • David Vasella 5

Was tun bei einer Infektion im Betrieb?

Information anderer Mitarbeiter über Verdachtsfälle und Infektionen ? – ja (arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht) (Art. 328 OR; Art. 5 ArGV 3)

– im sinnvollen Rahmen (nicht unbedingt im Gesamtbetrieb)

– nach Ankündigung ggü. dem betroffenen Mitarbeiter (vgl. Art. 14 DSG)

– grundsätzlich ohne Namensnennung, sofern nicht notwendig (z.B. zur Prüfung von Kontakten)

jedenfalls bei fehlender Einwilligung

mit Einwilligung? Freiwilligkeit; Art. 328b OR?

– Mitteilung an andere Konzerngesellschaften: soweit notwendig (überwiegendes Interesse)

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Was tun bei einer Infektion im Betrieb?

Pflicht zur Information Dritter?

– externe Kontaktpersonen des Mitarbeiters: nein

– Geschäftspartner: nein, wenn keine Ansteckungsgefahr besteht; sonst ohne Namensnennung – Meldepflicht ggü. Behörden: Ärzte, Spitäler und andere Institutionen des Gesundheitswesens,

Laboratorien, kantonalen Behörden, Kapitäne und Piloten (Art. 12 EpG; SR 818.101.126)

– problemlos: wirklich anonyme Kommunikation (bei kleineren Betrieben schwieriger)

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21. April 2020 • David Vasella 7

Testen der Mitarbeiter und von Besuchern?

– Frage nach Symptomen: zulässig (wohl ausser Home Office) – Fiebermessung bei Betreten des Betriebs: zulässig

– thermographische Kameras: zulässig, soweit sinnvoll

– Speichel- und Bluttests: zulässig, sofern besser geeignet als Fiebermessen – Durchführung von Tests durch ggf. geschultes Personal

– Auswertung von Tests in ausländischen Labors: zulässig bei Pseudonymisierung (Barcode) oder ggf.

mit Abschluss der Standardvertragsklauseln – rechtzeitige Löschung der Daten

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Informationspflichten der Mitarbeiter

– Informationspflicht aufgrund der Treuepflicht (Art. 328a OR)

– Arbeitsunfähigkeit (auch voraussichtliche Dauer)

– weitere Informationen aufgrund der Treuepflicht, z.B. bei möglichen Drittinfektionen – daher ggf. auch Angaben über

Aufenthalte in Risikogebieten oder generell Auslandsreisen Infektionen oder Symptome von Mitbewohnern

Kontakt zu symptomatischen Personen

– Information des Arbeitgebers über die Bearbeitung der Daten

(9)

Vielen Dank.

RA Dr. David Vasella, CIPP/E

+41 58 658 52 87

david.vasella@walderwyss.com

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