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Archiv "Gewerbliche Ernährungsberatung: durch Ärzte ist zulässig" (26.09.2008)

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S T A T U S

Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 3926. September 2008 A2061

den nimmt. Denn: „Viele E-Mails sind hingeschludert und wegen der orthografischen Mängel kaum zu entziffern“, meint Pfeiffer. Da der elektronische Briefkasten zudem oft überquelle, gingen wichtige Infor- mationen zuweilen verloren.

Wichtig ist es daher, die einge- henden E-Mails im Bündel zu einer festen Uhrzeit zu checken, eine sinnvolle Ordnerstruktur zu etablie-

Ä

rzte wie der Gynäkologe Dr.

med. Rüdiger Pfeiffer aus Ulm oder Dr. med. Martin Herken- hoff, Kinderarzt im bayerischen Germering, wissen ein leidiges Lied davon zu singen: Prinzipiell erleich- tern die modernen Kommunikati- onsmittel zwar den Informations- fluss, nicht selten jedoch sind sie auch dafür verantwortlich, dass die eigentliche Kommunikation Scha-

RECHTSREPORT

Gewerbliche Ernährungsberatung durch Ärzte ist zulässig

Einem Arzt ist es nicht grundsätzlich verboten, neben seinem Beruf eine andere Tätigkeit aus- zuüben. Diese muss allerdings mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs vereinbar sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen eines Urteils bekräftigt, in dem es um eine gewerbliche Ernährungsberatung ging.

Die beklagte Firma bietet über sogenannte Ernährungsberater ein „BCM Diät- und Ernährungsprogramm“ zur Gewichtsreduktion an. Durch Werbung im Internet sollen Ärzte für diese Tätigkeit gewonnen werden. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.

mahnte die Firma deswegen ab und verklagte sie. Denn das Unternehmen veranlasse durch seine Werbung Ärzte zu einem berufs- und wett-

bewerbswidrigen Verhalten. Die Nutzung der Pra- xisräume für eine gewerbliche Tätigkeit führe zu einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kom- merzialisierung des Arztberufs.

Nach Ansicht des Bundesgerichthofs ist zu berücksichtigen, dass Ärzten eine gewerbliche Tätigkeit nicht grundsätzlich untersagt ist. Das Diätprogramm wende sich an Teile der Bevölke- rung, die mit Übergewicht zu kämpfen hätten. Ei- ne entsprechende Beratung werde als sinnvoll und nicht ungewöhnlich empfunden.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs werden Patienten die Mitwirkung von Ärzten an diesem Ernährungsprogramm nicht dahingehend deuten, dass sich Ärzte inzwischen als Gewerbe- treibende verstehen. Diese Einschätzung gilt nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn die Beratung in den Praxisräumen erfolgt. (Urteil vom 29. Mai 2008, Az.: I ZR 75/05) RA Barbara Berner

ELEKTRONISCHE KOMMUNKATION

Plädoyer für eine E-Mail-Kultur

Der Arzt und sein Team sollten sich die Einstellung erarbeiten, der E-Mail den gleichen Stellenwert einzuräumen wie dem Brief.

ren – zum Beispiel den Postein- gang/-ausgang nach Zielgruppen zu gliedern – und bei jeder eingehen- den E-Mail direkt zu entscheiden, ob man antworten soll oder die E- Mail archivieren oder gar löschen kann. Hilfreich ist es darüber hin- aus, stets nur kurze E-Mails zu schreiben und alles, was mehr als fünf Minuten Arbeitszeit in An- spruch nimmt, als Terminaufgabe einzuplanen.

Selbstverständlich müssen Ärzte und ihre Mitarbeiter auch darauf ach- ten, dass sie in der Kommunikation nach innen und nach außen gewisse Spielregeln einhalten. „Es spart Zeit und verhindert peinliche Situationen, wenn ein praxisinterner E-Mail- Knigge entworfen wird, in dem diese Spielregeln definiert sind“, meint Herkenhoff. Wie aber könnte ein sol- cher Knigge aussehen ?

Die Aussicht auf die schnelle Kommunikation verführt zur flüch- tig-nachlässigen Formulierung und dazu, jede Rücksicht auf Orthografie und Zeichensetzung fahren zu lassen und selbst elementarste Höflichkeits- regeln mit Nichtbeachtung zu stra- fen. Das, was beim offiziellen Brief Berücksichtigung findet, wird beim Schreiben der E-Mail fahrlässig ver- nachlässigt. Dieser Zusammenhang birgt die Lösung in sich: Die Grund- lage einer gepflegten elektronischen Kommunikation ist die Einstellung – und zwar die zum Gesprächspartner und Medium. Arzt und Mitarbeiter- team sollten sich die Einstellung er- arbeiten, der E-Mail den gleichen Stellenwert einzuräumen wie dem Brief. Bei diesem achtet man in der Regel auf Fehlerfreiheit und ein überzeugend-angenehmes äußeres Erscheinungsbild, kurz: Man schreibt empfängerorientiert – das fängt bei der Anrede und Abschlussformel an und hört beim genauen Formulieren noch lange nicht auf.

„Welche Anrede würde ich wäh- len, wie den Text verfassen, han- delte es sich um einen Brief?“

Sich diese Fragen vor und während der E-Mail-Korrespondenz zu stel- len, hilft, auch die elektronischen Briefe in einem höflichen, sachli- chen und seriösen Stil zu verfassen und zum Beispiel das anbiedernd- burschikose „Hallo Herr . . .“ zu

Foto:Eberhard H

ahne

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A2062 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 3926. September 2008

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vermeiden; es sei denn, die Bezie- hung zum Gesprächspartner gestat- tet dies.

Der Empfänger merkt es der E- Mail an, ob der Arzt ein wenig Zeit und Mühe investiert hat, um ihm ei- nen individuellen Brief zu schrei- ben. Dabei ist es durchaus erlaubt, zwischen den Adressaten zu unter- scheiden – so gehen wir in aller Re- gel auch im normalen Briefverkehr vor. Bei dem Arzt, mit dem man den kollegialen Austausch pflegt, darf und sollte der Schreiber mehr Zeit und Formulierungskunst aufbringen als etwa bei der Beantwortung der Anfrage des Veranstalters des näch- sten Ärztekongresses.

Bei jeder E-Mail aber gehört es zum guten Ton,

>mithilfe einer aussagekräfti- gen Betreffzeile zu verdeutlichen, worum es in der E-Mail geht (der Empfänger muss beurteilen können, ob und wann er sie öffnen und lesen soll)

>eine höfliche und dem Adres- saten angemessene Anrede zu ver- wenden

> die E-Mail mit einem individu- ellen Gruß zu beenden

> den Inhalt der Post logisch und stringent darzubieten

> auf Stilmittel wie Ironie und Sarkasmus zu verzichten (denn wie beim Brief fehlen dem E-Mail- Schreiber die Stimme und der non- verbale Ausdruck, sodass ironische Anmerkungen rasch zu Missver- ständnissen führen können) und

> sich vor dem Versand die E- Mail noch einmal in Ruhe durchzu- lesen, um „in letzter Sekunde“ miss- verständliche Formulierungen oder Fehler korrigieren zu können.

Bei der praxisinternen Kommuni- kation, etwa zwischen den Mitarbei- tern, gelten etwas lockerere Regeln als beim externen E-Mail-Verkehr.

Die eine oder andere Konvention, die der Höflichkeit geschuldet ist, darf unter den Tisch fallen. Trotzdem sollten zu dieser Thematik Um- gangsregeln festgelegt werden. So ist es ein Unding, wenn sich Menschen – und das gilt für den Arzt und die Mitarbeiter –, die räumlich dicht beieinander sitzen, andauernd

E-Mails zusenden, statt sich münd- lich auszutauschen. Immerhin trans- portieren wir über Sprache und Stim- me Gefühle und überdies Informa- tionen. Begeben wir uns dieser Mög- lichkeit, droht die E-Mail-Unkultur.

Wohl jeder E-Mail-Nutzer hat schon einmal eine Post versendet, ohne die Folgen zu bedenken. Allzu schnell ist die Versenden-Taste be- dient. Man hat schlampig formuliert – und merkt es erst, wenn der Text in die Weiten des World Wide Web ver- schickt worden ist: „Das habe ich ei- gentlich ganz anders gemeint . . .“

Jetzt lässt sich der Inhalt nicht mehr zurücknehmen; was zuweilen folgt, ist eine Auseinandersetzung, die durch ein Missverständnis ins elek- tronische Leben gerufen worden ist.

Pfeiffer und Herkenhoff empfehlen daher, mit den Mitarbeitern festzule- gen, dass gerade im praxisinternen E-Mail-Verkehr der Inhalt der Post sorgfältig überprüft wird, damit je- der so verstanden wird, wie er ver- standen werden möchte. I Patric P. Kutscher E-Mail: kontakt@diktig.de

GOÄ-RATGEBER

(Mikro-)Multileaf-Kollimator neben stereotaxischer Bestrahlung

Viele moderne Verfahren der Strahlentherapie werden von der gültigen Amtlichen Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ) nicht abgedeckt. Aus diesem Grund hat der Zentrale Konsultations- ausschuss für Gebührenordnungsfragen 2005 Abrechnungsempfehlungen für neue Verfahren in der Strahlentherapie beschlossen (DÄ, Heft 37/2005). Eine dieser Leistungen ist die A 5830

„Computergestützte Individual-Ausblendung (Multileaf-Kollimatoren = MLC) einmal je Feld und Bestrahlungsserie, einschließlich Program- mierung, analog der Nummer 5378 GOÄ“. Die A 5830 hat zum Inhalt, dass „individuelle Aus- blendungen zum Schutz von Normalgewebe und Organen […] anstelle von Bleiblöcken auch durch Programmierung eines (Mikro-) Multileaf-Kollimators erstellt werden [können]“.

Für den Programmieraufwand kann die analo- ge Nummer (Nr.) 5378 GOÄ einmal je Feld und Bestrahlungsserie angesetzt werden. (Fehlen- de) Einschränkungen der Abrechnung in Bezug auf die Indikation wurden bereits thematisiert („Multileaf-Kollimator nur bei bösartigen Er-

krankungen“, DÄ, Heft 1–2/2008). Neu ist die These, dass die Programmierung des Multi- leaf-Kollimators (A 5830) nur neben der kon- ventionellen Bestrahlung, nicht aber den Leis- tungen der stereotaktischen Bestrahlung nach A 5860, A 5861, A 5863 oder A 5865 berech- nungsfähig sei. Festzustellen ist, dass bei kei- ner der genannten analogen Bewertungen die Programmierung des MLC Eingang in die Leis- tungslegende gefunden hat, obwohl diese ana- logen Bewertungen zeitgleich mit der Program- mierung des MLC verhandelt wurden.

Die Nichterstattung der A 5830 neben den Leistungen nach A 5860 und 5861 wird auch damit begründet, dass sich die Leistungslegen- de der A 5830 auf „je Feld und Bestrahlungsse- rie“ beziehe, die A 5860 und A 5861 jedoch nur eine einzeitige Bestrahlung darstellen. Der Be- griff „je Bestrahlungsserie“ wird in der GOÄ bei allen Bestrahlungsplanungen (Nummern 5800, 5810, 5831, 5840 GOÄ) verwendet. Die Allge- meinen Bestimmungen (Allg. Best) zu O IV. GOÄ

„Strahlentherapie“ Ziffer 1 lauten: „Eine Be- strahlungsserie umfasst grundsätzlich alle Be- strahlungsfraktionen bei der Behandlung des- selben Behandlungsfalls.“ Eine Mindestanzahl

von (zwei oder mehr) Fraktionen ergibt sich aus dieser Definition nicht. Eine Mindestdosisdefini- tion gibt es nur zu den Bestrahlungen selbst (Allg. Best. O IV 3. 1 Satz GOÄ). Eine Bestrah- lungsplanung nach einer der oben genannten Leistungen der geltenden GOÄ ist auch dann berechnungsfähig, wenn dieser Leistung nur ei- ne einzeitige oder einmalige Bestrahlung folgt.

Das Gleiche gilt für die A 5830.

Sofern medizinisch notwendig, ist die A 5830 grundsätzlich neben den Bestrah- lungsplanungen nach A 5860, A 5861, A 5863, A5865 und neben den oben genannten Be- strahlungsplanungen der geltenden GOÄ be- rechnungsfähig. Ausnahme: Bei der alleinigen Anwendung (der verschiedenen) der Brachy- therapieverfahren (Bestrahlungsplanung Nr.

5840 GOÄ) ergibt der Strahlenschutz mittels MLC keinen Sinn.

Eine Abrechnungsbeschränkung der A 5830 neben den analogen Bewertungen der Bestrah- lungsplanung im Zusammenhang mit der stereotaktischen Bestrahlung (und den gel- tenden Bestrahlungsplanungsleistungen) war kein Thema im Zentralen Konsultationsaus- schuss. Dr. med. Anja Pieritz

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