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Archiv "Medizinische Versorgungszentren: Nicht jede Rechtsform ist zulässig" (25.09.2009)

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A 1930 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 106

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Heft 39

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25. September 2009 Auch in Sachen Diagnostik kön-

nen zwischen dem Arzt und dem Migranten schnell Missverständnis- se entstehen. So sind einige in Deutschland verbreitete Krank- heitsbilder und Diagnosen in Russ- land nicht bekannt und werden daher vom Patienten mit Skepsis auf- genommen: Kreislaufprobleme, psy- chosomatische Gründe für Schmer- zen, Stress als Ursache für eine Erkältung – damit können die Mi- granten wenig anfangen. Auf der

anderen Seite wissen die deutschen Ärzte nicht, wie sie auf Beschwer- den oder selbst gestellte Diagnosen wie „Avitaminose“ (das Fehlen ei- nes Vitamins im menschlichen Kör- per) reagieren sollen.

Auch wenn der russischstämmi- ge Patient an der Diagnose nichts auszusetzen hat, hat er oft Schwie- rigkeiten mit der vorgeschlagenen Behandlung. So fürchten viele Spätaussiedler die Nebenwirkun- gen von Antibiotika. In Russland ist es üblich, bei der Einnahme von ei- nem Antibiotikum gleichzeitig et- was „dagegen zu tun“, etwa Vitami- ne zu nehmen oder eine Diät einzu- halten. Aus Sicht der Russen ist es die Aufgabe des Arztes, einen Le- bensplan anzubieten und verbindli-

che Verbote aufzustellen. Bei den gastroenterologischen Befunden et- wa wird in Russland immer eine Diät vorgeschrieben. Den Diäten wird sogar eine höhere Wirkung auf den Organismus beigemessen als den eigentlichen Medikamenten.

Deshalb wundert sich ein Patient mit Gastritis, wenn sein Facharzt ihm zwar Gastrogen verordnet, nicht aber sagt, dass Scharfes und Gebratenes vom Speiseplan ab jetzt gestrichen werden sollten.

In anderen Fällen erwarten die Patienten unbedingt eine medika- mentöse Behandlung, wenn sie zum Arzt gehen. Beschränkt sich der Arzt etwa bei einem grippalen Infekt auf Empfehlungen wie „bleiben Sie im Bett und trinken Sie viel“, irritiert das seinen Patienten. Wo bleibt die eigentliche Behandlung? Auch be- züglich der Krankheitskonzepte haben Spätaussiedler andere Vorstellungen.

So wird zum Beispiel frische Luft bei Erkältungen eher als krankheits- verursachend denn als hilfreich empfunden. Volkstümliche Heilme- thoden und Selbstheilungen haben in Russland eine lange Tradition.

Oft werden etliche Hausmittelchen ausprobiert und „weise Frauen“ und

„Medizinmänner“ konsultiert, bevor

man zum Arzt geht. Wenn der be- handelnde Arzt nichts davon ahnt, kann dieser „Beikonsum“ zu Medi- kamentenwechselwirkungen führen.

Das Verständnis von Sauberkeit und Hygiene ist ebenfalls unter- schiedlich: „Bei der Geburt meines Kindes war ich überrascht, dass mein Mann in seiner Straßenbeklei- dung im Kreißsaal bleiben durfte.

In Russland müssen Krankenhaus- besucher Plastikbeutel über die Schuhe anziehen, manchmal Ge- sichtsmasken tragen“, wundert sich Jelena aus Dnepropetrowsk.

Eine reibungslose Kommunika- tion zwischen Arzt und Patient ist die Basis für eine erfolgreiche Be- handlung. Kulturelle Missverständ- nisse sind dabei eine große Hürde, vor allem weil sie meistens nicht als solche erkannt oder nicht be- nannt werden – weder von Ärzten noch vom Patienten. So werden ge- genseitige Vorurteile nicht abge- baut, sondern gefestigt. Schamge- fühl, Geschlechterrollen, Ursachen für Erkrankungen, Schmerzgrenze – viele Begriffe und Bereiche un- terscheiden sich sehr stark von Kultur zu Kultur. Hier ist die inter- kulturelle Sensibilität von Ärzten gefordert. Dabei können Informa- tionen über Mentalität und medizi- nische Tradition der Migranten ei- ne große Hilfe leisten. ■ Daria Boll-Palievskaya E-Mail: info@fit-for-russia.de

Eine Gesellschaft, die im Handelsregister ein- getragen ist – wie die OHG/GmbH und Co. KG –, ist keine erlaubte Gründungsform für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) im Sinne von § 95 Absatz 1 Satz 6 SGB V. Das hat das Sozialgericht Köln entschieden.

Nach § 95 Absatz 1 Satz 6 können sich MVZ aller zulässigen Organisationsformen be- dienen. Sie dürfen von Leistungserbringern gegründet werden, die durch Zulassung, Er- mächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung verbind- lich sind.

Welche Organisations- und Gründungs- form tatsächlich zulässig ist, ist dem Gesetz nur mittelbar zu entnehmen. Auf jeden Fall sind in dieser Frage alle entsprechenden be- rufsrechtlichen Bestimmungen heranzuzie- hen. So kann eine GmbH, die im Gesetz ge- nannt ist, zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Eine im Handels- register eingetragene Gesellschaft hingegen kann nicht geltend machen, dass sie kein Handelsgewerbe betreibt.

Allerdings bestimmt § 1 Absatz 2 Bundes- ärzteordnung, dass der ärztliche Beruf kein Gewerbe ist. Zudem ist es Ärzten untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer

ärztlichen Tätigkeit gewerbliche Dienstleistun- gen zu erbringen. Ärzte dürfen ihren Beruf al- lein oder in einer Gemeinschaft in allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen aus- üben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizi- nisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Diese Re- geln gelten auch im Rahmen eines privat- rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeits- verhältnisses.

Deswegen ist es nach Auffassung des Sozi- algerichts nicht zulässig, dass Ärzte bei einer Handelsgesellschaft angestellt sind, die in Form eines MVZ selbst vertragsärztliche Tätig- keit entfalten will. (Sozialgericht Köln, Urteil vom 24. Oktober 2008, Az.: S 26 KA 1/07)

RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Medizinische Versorgungszentren: Nicht jede Rechtsform ist zulässig

In Russland ist es die Aufgabe des Arztes, einen Lebensplan anzubieten und verbindliche Verbote aufzustellen.

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