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uch nicht verheiratete Paare, die zusammen- ziehen, sollten ihre Ver- sicherungspolicen durchfor- sten. Eine Übersicht:Die Hausratversicherung kann zwar bei zwei Versiche- rungen bestehen, wenn die Werte erhalten bleiben und lediglich „vereint“ werden. Es bietet sich jedoch für den ge- meinsamen Haushalt die Zu- sammenlegung der Policen an. Grundsatz: Die Versiche- rung mit dem älteren Recht bleibt bestehen, der andere Vertrag wird zum Termin des Wohnungsbezugs aufgelöst.
Wenn teure Einrichtungsge- genstände, die vorher in bei- den Wohnungen vorhanden waren, nun nur noch einmal gebraucht werden, ist eine Herabsetzung der Versiche- rungssumme zu empfehlen.
Für die Privat-Haft- pflichtversicherung gilt Ähnli- ches. Der Ehepartner ist auto- matisch in den Versicherungs- schutz eingeschlossen, und auch hier lautet die Regel:
Der jüngere Vertrag wird auf- gehoben. Auch ein Nichtver- heirateter kann, wenn er in ei- ner eheähnlichen Gemein- schaft lebt, in den Vertrag des Partners aufgenommen wer- den. Wichtig: Die Versiche- rung, bei der die Police bleibt, muss umgehend über den Partner informiert werden. In der Regel erhöht sich der Bei- trag bei der bestehenden Ver- sicherung nicht, da die Police alle in häuslicher Gemein- schaft lebenden Familienan- gehörigen (auch unverheira- tete, oft inzwischen auch gleichgeschlechtliche Paare) einschließt.
Auch bei der Rechts- schutzversicherung ist der Ehepartner ohne Zusatzbei- trag eingeschlossen, die jünge- re Police wird aufgehoben.
Genauso verfahren Lebens- partner, die nicht verheiratet sind. Kommt es zwischen den Partnern zum Streit, so gilt der Vertrag dafür jedoch nicht.
Private Unfallversiche- rung: Individueller Schutz ist nicht übertragbar. Die mei- sten Versicherungsunterneh- men bieten jedoch die Mög- lichkeit, den Vertrag in eine Familien-Unfallversicherung umzuwandeln, sodass einer- seits Rabatt und andererseits
„flächendeckender“ Schutz gewährleistet ist.
Lebensversicherungsver- träge, die ein Paar vor der Ehe abgeschlossen hat, laufen unabhängig voneinander wei- ter. Doch hier heißt es aufpas- sen, weil im Vertrag vermerkt sein muss, ob nun der Lebens- partner derjenige sein soll, welcher im Erlebens- oder Todesfall das Geld ausgezahlt bekommt. Wichtig: Das Be- zugsrecht bei einer Kapital bil- denden Lebensversicherung kann nur dann geändert wer- den, wenn es „widerruflich“
vereinbart wurde.
Krankenversicherung:
Wer sein eigenes Geld ver- dient, ist versicherungspflich- tig – egal, ob verheiratet oder
„Single“. Gibt jedoch ein be- rufstätiger Ehepartner seine Arbeit auf, so ist er automa- tisch beim anderen (noch berufstätigen) mitversichert.
Für Nicht-Verheiratete gilt dies nicht. Ist der Erwerbstätige aber privat krankenversi- chert, muss er den Partner zu- sätzlich versichern, wenn die- ser sich nicht bei der Gesell- schaft, der er vorher pflicht- gemäß angehörte, „freiwillig weiterversichert“.
Der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung muss ein Zusammenleben nicht mitge- teilt werden – es sei denn, der Partner mit Auto hatte vorher einen „Singlerabatt“ verein- bart, der den Partner von der ständigen Mitbenutzung des Fahrzeugs ausschließen wür- de. Andererseits: Je nach indi- viduell erreichtem Schaden-
freiheitsrabatt kann es loh- nen, einen PKW ab- und ihn als Zweitwagen bei der ande- ren Versicherungsgesellschaft anzumelden.
Berufsunfähigkeitsversi- cherung: Wer am Anfang des Berufslebens steht, der hat meistens erst nach fünf Jahren
„Wartezeit“ Anspruch auf Leistungen aus der gesetz- lichen Rentenversicherung.
Hinzu kommt, dass mit dem Verlust der Arbeitskraft meist auch der Lebensstandard lei- det. Jeder Partner braucht sei- nen eigenen Vertrag: als Zu- satz zur Risikolebensversi- cherung, als Zusatz zur Kapi- tal bildenden Lebensversiche- rung oder zur Rentenversi- cherung. Wolfgang Büser V E R S I C H E R U N G E N
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 101⏐⏐Heft 43⏐⏐22. Oktober 2004 [63]
Private Krankenversicherung
Angemessene Prämien
Für die private Krankenversicherung (PKV) gelten strenge gesetzliche Vorschriften bei allfälligen Prämienerhöhungen.
In einem Urteil vom 16. Juni 2004 (Az.: IV ZR 117/02) wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass rechtlicher Maßstab für eine zivilgerichtliche Überprüfung der PKV-Unterneh- men die Frage ist, ob die versicherungsmathematischen Grundsätze bei der Kalkulation des Schadensbedarfs nach Maßgabe der zu erwartenden Risiken und vor allem ge- schlechtsbezogen beachtet wurden. Bei einer Prämien- erhöhung sind strenge Vorgaben einzuhalten, die Dispositi- ons- und Entscheidungsfreiheit der PKV ist stark begrenzt.
Dadurch soll die Krankenversicherung mit dem Prämienauf- kommen einerseits die tarifvertraglich zugesicherten Leistun- gen dauerhaft erfüllen können, andererseits sind Prämienan- passungen nur dann zulässig, wenn die Versicherung die Grün- de für eine Prämienerhöhung nicht selbst beeinflussen kann.
Prämienerhöhungen sind nur für Tarife zulässig, in wel- chen die Erhöhung des Schadensbedarfs den maßgeblichen Prozentsatz überschritten hat. Dies bedeutet: Bei ge- schlechtsabhängig kalkulierten Prämien können die Prämi- en für versicherte Frauen nicht erhöht werden, wenn sich der Schadensbedarf ausschließlich bei versicherten Män-
nern erhöhen wird. HC
Kassenfusion
Kündigungen waren zulässig
Die Taunus BKK fusionierte zum 1. April 2004 mit der klei- nen regionalen BKK Braun- schweig und erhöhte gleichzei- tig ihren Beitragssatz von 12,8 auf 13,8 Prozent. Daraufhin kündigten viele Versicherte ih- re Mitgliedschaft vorzeitig, um zu einer anderen Kasse zu wechseln. Das lehnte die Tau- nus BKK als unzulässig ab.
Das Gesetz sehe für den Fall einer Fusion kein Sonderkün- digungsrecht vor. Versicherte seien deshalb 18 Monate lang an die gewählte Krankenkasse gebunden.
Diese Haltung ist mehre- ren Urteilen des Sozialge- richts Berlin zufolge rechts- widrig (Az.: S 81 KR 118/04 und andere). Denn bei der Festsetzung des Beitragssatzes der beiden Betriebskranken- kassen habe es sich nicht um eine fusionsbedingte Erhö- hung gehandelt. Eine Misch- kalkulation der Beiträge erge- be keinesfalls den neuen Bei- tragssatz von 13,8 Prozent, be- fand das Gericht. Die Ableh- nungen der Kündigungen wa- ren deshalb rechtswidrig. Rie