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Sind Ingenieur- und Architekturhonorare in dieser Höhe zulässig? 3

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I 354/2009 BVE 10. März 2010 BVE C

Interpellation

0396 Iseli, Zwieselberg (SVP) Messerli, Kirchdorf (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 23.11.2009

Opponierende Gemeinde – Hohe Ingenieur- und Architekturkosten

Wie in den Medien dargestellt wurde, weigert sich die Gemeinde Oppligen den ihr vom Kanton Bern in Rechnung gestellten Restbetrag für die erstellte Lärmschutzwand im Jahr 2008 zu bezahlen.

Der Stein des Anstosses sind die hohen Ingenieur- und Architekturkosten. Sie betragen laut Gemeinde rund 27 Prozent der Bausumme. Trotz Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Kantons soll eine detaillierte Abrechnung der Baute nicht möglich sein, da dabei angeblich Pauschalen zur Anwendung kommen, welche nicht überprüft werden, obwohl es sich dabei um eine Lärmschutzwand handelt, welche in der gleichen Art schon etliche Male aufgestellt worden sein soll.

Es stellen sich folgende Fragen:

1. Warum werden Lärmschutzwände nach einer Pauschale vergeben?

2. Sind Ingenieur- und Architekturhonorare in dieser Höhe zulässig?

3. Wie viel Luxus benötigt der Kanton Bern bei Lärmschutzwänden respektive weshalb kann nicht eine Standardwand geplant und bei jedem ähnlich gelagerten Sachverhalt zum Einbau kommen?

4. Was will der Regierungsrat konkret unternehmen, um solchen Auswüchsen Einhalt zu gebieten?

Antwort des Regierungsrates

Die Gesamtkosten für die Lärmschutzwand in Oppligen betragen Fr. 52'700.--. Sie liegen damit deutlich unter der Obergrenze von Fr. 80'000.--, die nach den Vorgaben des Bundes für solche Projekte zulässig ist. Ein Vergleich mit anderen kürzlich im Kanton erstellten Lärmschutzwänden zeigt, dass diejenige in Oppligen auch bezüglich der Kosten pro m2 und Laufmeter eine der günstigeren ist. Gerade deshalb ist der prozentuale Anteil für die Ingenieur- und Architekturleistungen jedoch höher als bei teureren Lärmschutzwänden, weil diese Leistungen weitgehend unabhängig von der Grösse der Lärmschutzwand anfallen und demzufolge bei kleinen Projekten mehr zu Buche schlagen.

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Frage 1:

Die Vergabe als Pauschalauftrag eignet sich für einfache Projekte, die klar und eindeutig definiert sind. Bei kleineren Lärmschutzwänden ist dies regelmässig der Fall. Mit Pau- schalhonoraren lässt sich der Verwaltungsaufwand wesentlich verringern, was sich positiv auf die Kosten auswirkt und die Kontrolle und Leitung des Projekts erheblich vereinfacht.

Für die Vergabe eines Pauschalauftrags spricht zudem, dass der Auftragnehmer keine Nachforderungen stellen kann, da er das Risiko für einen allfälligen Mehraufwand – zum Beispiel wegen erhöhtem Koordinationsaufwand bei schlechtem Baugrund, komplizierten Werkleitungsführungen, Besprechungen mit Hauseigentümern etc. – selbst trägt.

Frage 2:

Ja. Die Ingenieur- und Architekturhonorare liegen innerhalb der nach SIA 103 zulässigen Bandbreite. Im Weiteren wurde der Auftrag vom Ingenieur und Architekten vertragsge- mäss ausgeführt.

Frage 3:

Lärmschutzwände sind in vielen Fällen Ortsbild prägende Elemente. Die Verwendung von

"Standardwänden" kommt daher bereits aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht in Betracht. Standardisierte Vorgaben, die den Anforderungen der EMPA entsprechen, existieren jedoch für den Konstruktionsaufbau.

Frage 4:

Da sich die heutige Praxis bewährt hat und auch die Ingenieur- und Architektenkosten bei der Lärmschutzwand in Oppligen nicht zu beanstanden sind, sieht der Regierungsrat keinen Handlungsbedarf.

An den Grossen Rat

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