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Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73des Berufsbildungsgesetzes

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Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes

BBiG2005§73AnO 2015-06 Ausfertigungsdatum: 03.06.2015 Vollzitat:

"Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes vom 3. Juni 2015 (BGBl. I S. 914)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 12.6.2015 +++)  

Eingangsformel  

Nach § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in Verbindung mit § 57 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) bestimmt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1  

Zuständige Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse beim Julius Kühn-Institut in dem anerkannten

Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“ ist die Industrie- und Handelskammer.

§ 2  

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

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