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Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für dieDurchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss GeprüfteFachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten fürbehinderte Menschen

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Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen

BehWerkPrZustV

Ausfertigungsdatum: 24.06.2002 Vollzitat:

"Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 24.

Juni 2002 (BGBl. I S. 2281)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.2002 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 97 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 8 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1  

Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" ist die für Leistungen der Eingliederungshilfe in Werkstätten für behinderte Menschen zuständige Oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde in dem Land, in dem die Prüfung abgelegt wird.

§ 2  

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Schlussformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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