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Archiv "über den Tag hinaus . . ." (21.07.1977)

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Die Information:

Bericht und Meinung DER KOMMENTAR

dieses Gesetzes anstelle der bisheri- gen Vertragspartner (freie Verbän- de) in Verträge eintreten, welche z.

B. für die Angehörigen der Bundes- wehr die unentgeltliche ärztliche Versorgung im Rahmen der Gewäh- rung von Heilfürsorge regeln. Sie sollen darüber hinaus durch Ab- schluß entsprechender Verträge die ärztliche Untersuchung zur Durch- führung der allgemeinen Wehr- pflicht sicherstellen.

Die von dem Träger der freien Heil- fürsorge zu zahlende Vergütung soll au die von den Ortskrankenkassen gezahlten Sätze begrenzt werden.

Der gesetzliche Zwang für die Kas- senärztlichen Vereinigungen zur Übernahme dieser Versorgungsauf- gabe ist verfassungsrechtlich be- denklich, weil

a) die Kompetenz des Bundesge- setzgebers nach Art. 74 Nr. 12 GG, das Recht der Sozialversicherung regeln zu dürfen, hierfür nicht aus- reicht;

b) das Vergütungssystem für die Versorgung der Sozialversicherten aller Kassenbereiche und der An- spruchsberechtigten in der freien Heilfürsorge unzulässig gleichge- schaltet wird.

Für die Kassenärztlichen Vereini- gungen und für die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt sich daher die Frage, ob sie entsprechend dem gesetzlichen Auftrag tätig werden oder ob sie nicht unter Hinweis auf die verfassungsrechtlichen Beden- ken den Eintritt in diese Verträge bzw. den Neuabschluß solcher Ver- träge ablehnen.

2. Vor- und nachstationäre Behandlung

bei Krankenhauspflege — Einschränkung der freien Krankenhauswahl

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche die vertraglichen Beziehun- gen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen neu regeln, treten am 1. Januar 1978 in Kraft. Von die- sem Zeitpunkt an wird gemäß § 184 Abs. 2 RVO die Wahl des Versicher-

• Fortsetzung auf Seite 1846

Ober den Tag hinaus

Läßt man Revue passieren, was alles an Vermutungen und gelegentlich auch Unterstellungen in dem Ringen der vergangenen Monate eine Rolle gespielt hat, und welche divergie- renden parteipolitischen Grundauf- fassungen bei der Aushandlung die- ses „Kompromisses" zu berücksich- tigen waren, dann kann man ermes- sen, warum es zu so vielen unausge- gorenen Regelungen gekommen ist, und warum die langfristigen Konse- quenzen, die für unser Gesundheits- wesen aus dem „Kostendämpfungs- gesetz" resultieren, heute noch nicht übersehbar sind.

Die gefundenen Lösungen sind nicht, wie vor den letzten politischen Wahlen versprochen, gemeinsam, sondern gegen die legitimen Inter- essen der Ärzte, gegen die Interes- sen der Patienten und zumindest auch gegen Teile der Krankenversi- cherungsträger gefunden und ge- setzlich festgeschrieben worden.

Nur aufgrund der gegenwärtig be- stehenden politischen Mehrheits- verhältnisse in Bund und Ländern sowie aufgrund bestehender Koali- tionszwänge konnte ein solches Ge- setz die parlamentarischen Gremien passieren. Wir Ärzte bedauern diese Entwicklung, die wir unserem Ge- sundheitswesen und den Bürgern als potentiellen Patienten gerne er- spart hätten. Trotz all unserer Bemü- hungen und unserer bewiesenen Bereitschaft zur Kostendämpfung haben die Politiker mehrheitlich an- ders und oft gegen die Sache ent- schieden.

Ich betone all dies, damit es uns allen „über den Tag hinaus" im Be- wußtsein bleibt, wer für die be- reits erkennbar werdenden nega- tiven Folgen des Kostendämpfungs- gesetzes die Verantwortung trägt, und um uns alle aufzurufen, diese Geschehnisse in unserem Gesund- heitswesen und die Art und Weise, wie man uns Kassenärzten dabei

mitgespielt hat, nicht als einen „Vor- gang" zu werten, der mit dem jetzi- gen Kostendämpfungsgesetz als

„erledigt" angesehen werden kann.

Dennoch werden wir Kassenärzte dieses Gesetz — soweit darin enthal- tene Bestimmungen nicht rechtlich angreifbar sind — in die Praxis umzu- setzen haben. Dabei werden wir Kassenärzte im Interesse aller darum bemüht sein, Nachteile für den Patienten — soweit der Spiel- raum dieses Gesetzes dies zuläßt — zu vermeiden!

Die Handhabung der den Kassenarzt und seine Tätigkeit primär betreffen- den Bestimmungen, z. B. im Rah- men der „Konzertierten Aktion"

D bei der Schaffung eines einheitli- chen Bewertungsmaßstabes

> bei der Vereinbarung der Ge- samtvergütung und der dabei mögli- chen und notwendigen Berücksich- tigung „besonderer regionaler Ver- hältnisse" und „besonderer Verhält- nisse der Kassenarten"

wird zeigen, ob einer flexiblen Wei- terentwicklung der kassenärztlichen Tätigkeit ein notwendiger und sach- gerechter Spielraum verschafft wird oder nur bürokratische Eingriffe und Reglementierungen die negative Folge sind.

Die Praxis wird zeigen, ob das ge- setzte Ziel, die Ausgaben in der Krankenversicherung durch einen gesetzlichen „Deckel" zu stoppen, ohne Schaden für die medizinische Versorgung des Bürgers erfolgen kann und in welchem Bereich Lei- stungseinsparungen möglich sind.

Die von der gesundheitspolitischen Kommission beim Parteivorstand der SPD unmittelbar nach Verab- schiedung des Gesetzes erhobene Forderung nach einem „sozialen Grundrecht des Bürgers auf best- mögliche Wiederherstellung seiner Gesundheit" scheint allerdings mit dieser Ausgabenbegrenzung kaum vereinbar zu sein!

Dr. med. Hans W. Muschallik

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 29 vom 21. Juli 1977 1841

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