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Archiv "Sozialarbeit und freie ärztliche Praxis" (09.10.1975)

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DEUTSCHES Spektrum der Woche

ÄRZTEBLATT

Aufsätze • Notizen

THEMEN DER ZEIT:

Sozialarbeit und freie ärztliche Praxis Die kassenärztliche Versorgung in

Nordwürttemberg 1974

FORUM:

An der falschen Stelle gespart

TAGUNGSBERICHT:

Die Kostenfrage in der Psychotherapie

BRIEFE AN DIE REDAKTION

BLICK ÜBER-DIE GRENZEN:

Mit deutschen Ärzten auf Erkundungskurs Fernost

RECHTSPRAXIS:

Die Rechtslage beim Schwangerschaftsabbruch nach dem Urteil des Bundesverfassungs- gerichts

Es ist richtig, daß die künftigen

und

die jungen Ärzte in ihrer Aus- und Weiterbildung nur sehr wenig von der Zusammenarbeit der Ärzte mit den sozialen Institutionen, insbe- sondere von den Möglichkeiten ei- ner Zusammenarbeit mit den So- zialarbeitern erfahren. Da die in der freien Praxis tätigen Ärzte tag- täglich mit den psycho-sozialen Problemen ihrer Patienten und mit den „sozialen Hintergründen" ihrer Krankheiten konfrontiert werden, haben sie vielseitige Beziehungen zu den sozialen Institutionen und deren Leistungen. Das gilt für den Allgemeinarzt und Hausarzt noch mehr als für den Facharzt, wenn man von den Kinder- und Nerven- ärzten absieht. Es gilt aber grund- sätzlich und tatsächlich für alle praktizierenden Ärzte. Mit der He- bung des allgemeinen Lebensstan- dards und mit dem Verfall der So- zialfürsorge alten Stils ist der Kon- takt der in freier Praxis tätigen Ärz- te mit der individuellen sozialen Fürsorge allerdings weitgehend verkümmert. Von einer ständigen

Zusammenarbeit mit den dort täti- gen Sozialarbeitern kann deshalb, von Ausnahmen abgesehen, keine Rede sein.

> Die in freier Praxis tätigen Ärzte stehen einer Zusammenarbeit mit Sozialarbeitern jedoch keineswegs ablehnend gegenüber. Sie würden und werden zu einer solchen Zu- sammenarbeit um so eher bereit sein, je mehr sie ihre Notwendig- keit und Zweckmäßigkeit erkennen können.

Das gilt um so mehr, als es

den

praktizierenden Ärzten durchaus bewußt ist, daß es ihnen an den nötigen Kenntnissen, mehr aber noch an den entsprechenden Mög- lichkeiten fehlt, um auf diesem Ge- biet selbst nachhaltig für ihre Pa- tienten tätig sein zu können. Zu der Frage, ob der praktizierende Arzt den Sozialarbeiter als gleichbe- rechtigten Partner annimmt, muß zunächst festgestellt werden, daß der Sozialarbeiter als gleichbe- rechtigter Partner, von wenigen

Sozialarbeit

und freie ärztliche Praxis

Gerhard Jungmann

Zu dem Thema „Sozialarbeit und freie ärztliche Praxis" gibt es noch keine auch nur einigermaßen verbindliche Aussage von seiten der verfaßten Ärzteschaft. Soweit das einschlägige Schrifttum und Meinungsäußerungen von Ärzten zu diesem Thema zu überblicken sind, ist diese Frage bisher allenfalls andiskutiert, bestimmt aber nicht ausdiskutiert worden. Es ist jedenfalls an der Zeit, in die Aus- sprache über dieses wichtige Thema einzutreten. Dies hat Dr. med.

Gerhard Jungmann als Vertreter der Bundesärztekammer, aber nicht ex officio, bei der jüngsten Jahreshauptversammlung des Deutschen Vereins für Öffentliche und Private Fürsorge in dessen Fachausschuß fünf getan, wie nachstehend zusammengefaßt.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 41 vom 9. Oktober 1975 2847

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Sozialarbeiten und freie ärztliche Praxis

Fällen abgesehen, weithin noch gar nicht vorhanden ist. Ich kann mich deshalb nur mehr hypothe- tisch als konkret mit dieser Frage beschäftigen.

Klärung

der fachlichen Kompetenzen Als gleichberechtigter Partner des Arztes muß der Sozialarbeiter eine klare Kompetenz haben. Es geht dabei weniger um eine bestimmte rechtliche oder amtliche, sondern auch um seine fachliche Kompe- tenz. Er muß das nötige Maß an Kenntnissen, Fähigkeiten und Ver- antwortung besitzen, wobei es na- türlich auch eine Rolle spielt, ob der Sozialarbeiter als selbständig handelnde und verantwortliche Person oder ob er mit begrenzten Vollmachten und Funktionen im Auftrag einer Behörde tätig wird.

Der Arzt kann sich heute weniger denn je auf seine rein medizini- sche Kompetenz beschränken, weil das weder dem Selbstver- ständnis der Ärzte noch den Er- wartungen der Patienten entspre- chen würde, die vom Arzt nicht nur medizinisch-wissenschaftlich- technische Leistungen, sondern auch ein hohes Maß an persönli- cher Zuwendung, an Verständnis, Rat und Hilfe erwarten. Aus die- ser Verpflichtung können und wol- len die Ärzte nicht entlassen wer- den, obwohl sie damit wegen der zur Erfüllung dieser Aufgaben not- wendigen Zeit, auch wegen man- gelnder Kenntnisse auf psycho- logischem Gebiet und weil es ihnen auch an Einfluß auf die so- zialen Realitäten und Zusammen- hänge fehlt, oft genug überfor- dert sind. Mit anderen Worten: Der Arzt ist kaum je in der Lage, die sozialen Probleme seiner Patienten zu lösen. Hier ist er tatsächlich auf einen kompetenten Partner ange- wiesen.

Der Sozialarbeiter andererseits kann nicht davon ausgehen, daß sich seine Kompetenzen mehr oder weniger weit in den ärztlichen Be- reich hinein erstrecken. Nach man- chen Ausführungen von Sozialar- beitern scheint die Tendenz zu be-

stehen, sich für den gesamten psy- cho-sozialen Bereich kranker Men- schen für kompetent zu halten und ihren eigentlichen Beruf darin zu sehen, diejenigen Kranken zu hei- len, die weniger im medizinischen, als im psycho-sozialen Sinne krank sind. Da es aber nur wenige Pa- tienten, nicht nur beim Hausarzt, sondern auch beim Kinderarzt, Frauenarzt, Psychiater und in vie- len anderen ärztlichen Bereichen gibt, bei denen psycho-soziale Krankheitsfaktoren keine Rolle spielen, könnte hier nur allzu leicht eine große Verwirrung entstehen, bei der die Patienten am Ende die Leidtragenden sein müßten.

... und Abgrenzung der Aufgaben Das bedeutet durchaus nicht, daß der Arzt für alle psycho-sozialen Probleme seiner Patienten allein zuständig wäre. Man darf das Heil aber nicht von einer prinzipiellen Trennung von medizinischer und sozialer Versorgung erwarten, was tendenziell sowohl in der naturwis- senschaftlich-technisch orientier- ten Medizin als auch in den Sozial- wissenschaften festzustellen ist. Da diese Tendenz heute auch schon zu einem Politikum geworden ist, muß betont werden, daß diese Trennung von ärztlicher Seite nicht akzeptiert werden kann. Vorausset- zung für die im Interesse der Pa- tienten liegende Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Sozialarbei- tern ist also

1. die fachliche Kompetenz beider Berufe und

2. eine vernünftige Abgrenzung ih- rer Aufgaben.

Dabei wird man davon auszugehen haben, daß die Kompetenz des So- zialarbeiters da anfängt, wo die Kompetenz des Arztes endet. Wenn das im Einzelfall durchaus auch in der umgekehrten Reihenfolge ver- laufen kann, so ändert es jedoch grundsätzlich nichts an dem Vor- rang der ärztlichen Kompetenz, denn der Vorrang der ärztlichen Kompetenz ist kein Werturteil und bedeutet auch nicht, daß ihr ein

höherer Rang gegenüber der des Sozialarbeiters zukäme. Es darf aber nicht übersehen werden, daß das essentielle Interesse des Kran- ken vorrangig die Verantwortlich- keit des Arztes betrifft, ohne daß der soziale Bereich deshalb an Be- deutung verliert.

Die Klärung der Kompetenzen er- scheint um so notwendiger, als schon genug Unklarheiten darüber entstanden sind, was unter Sozial- medizin zu verstehen ist. Es wäre deshalb ein verhängnisvoller Trug- schluß, wenn der Eindruck entste- hen würde, daß die Sozialmedizin etwas prinzipiell anderes wäre als die wissenschaftliche, klinische oder praktische Medizin und daß der Sozialarbeiter eine Art Sozial- mediziner wäre. Das schließt selbstverständlich nicht aus, daß der Sozialarbeiter ausreichende Kenntnisse auf diesem Gebiet ha- ben muß, wenn er seine Aufgaben erfüllen soll.

Die ärztliche Verantwortung für den Kranken

Das gleiche gilt übrigens auch für die Psychologen, die dem Arzt manche Einsicht vermitteln und manche Hilfe leisten können, ohne daß sie ihn seiner Verantwortung für den Kranken entheben können.

Obwohl es dem heutigen Arzt auch in der Psychologie vielfach an den nötigen Kenntnissen fehlt, beruht die ärztliche Verantwortung doch nach wie vor auf dem richtigen Verständnis für den Patienten, und das schließt seine psychischen Probleme ebenso Nie seine soziale Umwelt mit ein.

Wenn heute von Individualmedizin im Gegensatz zur Sozialmedizin gesprochen wird, so :arm das nur so verstanden werde , daß es für den Arzt in erster Linie auf den Menschen als Person, selbstver- ständlich auch auf sein soziales Wohlbefinden beziehungsweise auf seine soziale Leistungsfähigkeit ankommt, nicht aber auf die gesell- schaftlichen Verhältnisse als sol- che, auf die der Arzt wenig oder keinen Einfluß nehmen kann. I>

2848 Heft 41 vom 9. Oktober 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Spektrum s der Woche Aufsätze • Notizen

Sozialarbeit und freie ärztliche Praxis

Es ist die Aufgabe des Arztes, dem Patienten zu helfen, soweit das ir- gendwie möglich ist. Soweit er zur Erhaltung und Wiederherstellung der sozialen Gesundheit seiner Pa- tienten beitragen kann, muß er sich auch um die Gewinnung eines ge- sunden Verhältnisses des Patienten zu seiner sozialen Umwelt bemü- hen. Das fängt in der Familie an und endet am Arbeitsplatz. Dazu gehört das soziale Selbstverständ- nis ebenso wie die soziale Befrie- digung und nicht zuletzt auch die Vorstellung, die sich der Mensch von seiner eigenen Zukunft macht.

Als Beweis für die Notwendigkeit des Ausbaus der Sozialarbeit im Bereich der Medizin wird vielfach auf den zunehmenden Mangel an Krankenpflege, von der Säuglings- und Kleinkinder-Krankenpflege bis zur Alten- und Siechenpflege hin- gewiesen. Das ist auch eine sozia- le Frage von großer praktischer Bedeutung, bei der spezielle sozia- le Fragen nicht selten stark in den Vordergrund treten und bei deren Lösung die Mitarbeit des Sozialar- beiters von _großer Bedeutung sein kann. Die Kinder-, Kranken- und Altenpflege kann deshalb nur als gemeinsame Aufgabe vieler ver- standen werden, wobei neben der eigenen Verantwortung vor allem der Verantwortung der Familie und der freien Initiative auch in Zukunft Vorrang eingeräumt bleiben sollte.

Die zukünftige Bedeutung der Sozialarbeiter

Für die Diskussion über die zukünf- tige Bedeutung der Sozialarbeiter dürfte es wenig dienlich sein, wenn sie in einen allzu engen Zusammen- hang mit der Errichtung von So- zialstationen gebracht würde. Eine Sozialstation ist ohne Mitwirkung von Sozialarbeitern kaum vorstell- bar, doch sollten die Sozialstatio- nen nicht als die eigentlichen Schaltstationen für die Versorgung kranker Menschen verstanden wer- den. Ebensowenig wie der Arzt als die zentrale Figur der Sozialstation verstanden werden kann, sollte auch der Sozialarbeiter als eine wichtige, nicht aber als die zentra- le Figur angesehen werden.

Zu dem Verhältnis zwischen So- zialarbeit und freier ärztlicher Pra- xis kann also festgestellt werden, daß dem Arzt ein kompetenter So- zialarbeiter, dem er die Lösung be- stimmter sozialer Probleme seiner Patienten überlassen kann, nur willkommen sein könnte. Das gilt allerdings mit der Einschränkung, daß unter der Kompetenz des So- zialarbeiters zur Hilfeleistung in so- zial schwierigen Fragen Kranker kein vom Arzt unabhängiger selb- ständiger Zuständigkeitsanspruch zu verstehen ist. Entscheidend für die gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Sozialarbeiter und dem praktizierenden Arzt ist die klare Definition ihrer Aufgaben und Verantwortungsbereiche.

Der Sozialarbeiter kann, wie schon angedeutet, nicht als Sozialmedizi- ner verstanden werden. Ausbildung und Tätigkeit des Sozialarbeiters müssen sebstverständlich auch sozialmedizinische Gegenstände umfassen, soweit ihre Kenntnis für das Verständnis sozialer Probleme erforderlich ist. Es wäre ein fal- scher Weg, wenn es als die Aufga- be des Sozialarbeiters angesehen würde, sozialmedizinische Zusam- menhänge zu klären und sozialme- dizinische Probleme zu lösen.

Ohne Zweifel kann der Sozialarbei- ter aber wesentlich zur Klärung so- zialer Zusammenhänge und auch zur Lösung dadurch entstandener medizinischer Probleme beitragen.

Zusammenarbeit

im Interesse des Patienten

Das Verhältnis zwischen Arzt und Sozialarbeiter kann nur auf Zusam- menarbeit im Interesse des Patien- ten begründet sein, die nicht durch

Konkurrenz- und Zuständigkeitsvor- stellungen in Frage gestellt werden darf. Wenn der Arzt erst einmal die Erfahrung gemacht hat, daß der Sozialarbeiter seine Arbeit bei den sozialen Problemfällen erheb- lich erleichtern und ihm alle dieje- nigen Aufgaben abnehmen kann, bei deren Lösung er selbst überfor- dert ist, wird sich eine vertrauens- volle Zusammenarbeit mit dem So- zialarbeiter von selbst ergeben.

Das gilt um so mehr, wenn er über die verschiedenen Schritte und Maßnahmen des Sozialarbeiters in- formiert und wenn umgekehrt auch ärztliche Mitarbeit bei der Lösung sozialer Fragen gesucht wird.

Die in der Rehabilitation erarbeite- ten Modelle der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Sozialarbei- tern können auch für die freie ärzt- liche Praxis als Vorbilder gelten.

Das gilt um so mehr, als es nicht wenige Patienten gibt, bei denen das Ziel der ärztlichen Behandlung in der sozialen Habilitation oder Rehabilitation liegt.

Zusammenfassung

Wenn es in größerem Umfang als bisher zu der für richtig und not- wendig gehaltenen Zusammenar- beit zwischen Sozialarbeitern und den praktizierenden Ärzten kom- men soll, darf die Verantwortung des Arztes für seine Patienten nicht in Frage gestellt werden. Die- se Verantwortung kann vom Arzt allein in vielen Fällen aber nicht getragen werden. Angesichts der wachsenden sozialen Notstände, angesichts aber auch der Verbes- serung der sozialen Hilfen, ist der fachlich kompetente Sozialarbeiter zweifellos in der Lage, eine wichti- ge Rolle auch bei der Erhaltung und Wiederherstellung der Ge- sundheit, besonders aber bei der Betreuung von Kranken, gesund- heitlich geschädigten oder gefähr- deten Menschen aller Altersgrup- pen zu übernehmen.

Die Zusammenarbeit von Sozialar- beitern und Ärzten wird um so eher zustande kommen und um so vor- teilhafter für den kranken Men- schen sein, je klarer die Aufgaben dieser beiden Berufe definiert sind.

Nur bei einer klaren Definition ih- rer Aufgaben werden Arzt und So- zialarbeiter ihren gemeinsamen Dienst an den Menschen erfüllen können, der zugleich auch ein Dienst an der Gesellschaft ist.

Anschrift des Verfassers:

Dr. med. Gerhard Jungmann 3354 Dassel-Markoldendorf Grasweg 1

DEUTSCHES .ÄRZTEBLATT Heft 41 vom 9. Oktober 1975 2849

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