Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen
THEMEN DER ZEIT
Bund
Bürgschaften für Kredite von Kre- ditinstituten an Angehörige freier Berufe
Zweckbindung
Die zu verbürgenden Kredite müs- sen der Begründung oder der Festi- gung selbständiger Erwerbstätigkeit dienen.
Konditionen
Modifizierte Ausfallbürgschaften über 80%, bei einer Beteiligung des Kreditinstituts mit 20%. Bürg- schaftsprovision von 1/2`)/0 p.a. des Kreditbetrages.
Antragsweg
Kreditinstitut (Hausbank) Lastenausgleichsbank Bonn
Darlehen mit Eigenkapitalcharakter Zweckbindung
Eigenkapitalhilfe für Nachwuchs- kräfte der gewerblichen Wirtschaft sowie der freien Berufe als zusätz- liche risikotragende Mittel für an- gemessene Existenzgründungsvor- haben.
Konditionen
Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Subsidiarität zum Bürg- schaftsprogramm für freie Berufe.
Mindestinvestitionsvolumen von 40 000,— DM) wird Eigenkapitalhilfe im Verhältnis 3:2 zu den vorhande- nen eigenen Mitteln bis höchstens 100 000,— DM gewährt, im Zonen-
randgebiet und in Berlin im Verhält- nis 2:1 bis höchstens 100 000,— DM.
Eigenkapital und Eigenkapitalhilfe dürfen zusammen höchstens V, der Investitionssumme betragen. In den ersten 2 Jahren zinsfrei, ab 3. Jahr Marktzins; Auszahlung 100%, Lauf- zeit 20 Jahre, davon 10 Jahre til- gungsfrei.
Antragsweg
Kreditinstitut (Hausbank) Lastenausgleichsbank Bonn
Rückbürgschaften gegenüber Kre- ditgarantiegemeinschaften (KGG) Zweckbindung
Die KGG in den Ländern überneh- men Ausfallbürgschaften für mittel- und langfristige Kredite für die mit- telständische gewerbliche Wirt- schaft, Haftungsfonds zugunsten freier Berufe nur in den Ländern Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Der Bund über- nimmt gemeinsam mit den Ländern den KGG gegenüber Rückbürg- schaften.
Konditionen
Rückbürgschaften in Höhe von 60-75% der Bürgschaft, Übernahme von mind. 20% des Kreditrisikos durch die Hausbank. Für Rückbürg- schaften der öffentlichen Hände ge- genüber der KGG fällt keine Bürg- schaftsprovision an, die KGG be- rechnen länderweise unterschiedli- che Provisionen.
in der Übersicht, die dem Be- richt der Bundesregierung über die Lage der Freien Be- rufe folgt, sind sämtliche För- derprogramme des Bundes und der Länder zusammenge- faßt. die (zumeist im Rahmen der Mittelstandsförderung) den Angehörigen Freier Beru- fe zur Verfügung stehen. Bis auf einige wenige Förde- rungsprogramme, die speziell für Freiberufler gedacht sind.
die in der freien Wirtschaft tä- tig sind, dürften die Möglich- keiten auch für Ärzte von In- teresse sein.
Kreditgarantiegemeinschaften in den entsprechenden Ländern.
Länder
Baden-Württemberg
Förderung der in der Wirtschaft tä- tigen freien Berufe nach dem Mit- telstandsförderungsgesetz (§ 1 MFG) und den Ausführungspro- grammen, jeweils unter Berück- sichtigung der Besonderheiten die- ser Berufe (§ 3 MFG).
Darlehensprogramm der Landes- kreditbank Baden-Württemberg (Programm 1 und 2)
Zweckbindung
Existenzgründung und -festigung der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe. Errichtung und Einrichtung von Praxen der in der Wirtschaft täti- gen freien Berufe in neuen Wohn- siedlungen, Stadtteilen und Gewer- begebieten.
Konditionen
Der Zinssatz wird von der Landes- kreditbank festgelegt. Laufzeit für
Finanzielle Förderung für Freie Berufe
Übersicht über die Programme des Bundes und der Länder
Antragsweg
Kreditinstitut (Hausbank)
den Erwerb von Betriebsgrundstük- ken sowie für bauliche Investitionen bis zu 20 Jahre. Laufzeit für sonstige Investitionen bis zu 12 Jahre, davon bis zu 4 Jahre tilgungsfrei.
(Programm 3) Zweckbindung
Investitionen zur Umstellung oder Verbesserung der Büroorganisation, der Bürotechnik und des Dienstlei- stungsangebots der in der Wirt- schaft tätigen freien Berufe.
Konditionen
Der Zinssatz wird von der Landes- kreditbank festgelegt. Laufzeit bis zu 12 Jahre, bei maschinellen Inve- stitionen bis zu 7 Jahre, davon bis zu 2 Jahre tilgungsfrei.
(Programm 4) Zweckbindung
Investitionsvorhaben der in der Wirt- schaft tätigen freien Berufe in wirt- schaftsschwachen Gebieten.
Konditionen
Die Investitionskosten dürfen 2,5 Mio. DM nicht übersteigen. Die Höhe des Darlehens sowie die Bedingun- gen sind so zu bemessen, daß der Subventionswert aller öffentlichen Hilfen für das Vorhaben den höchst- zulässigen Subventionswert nicht übersteigt.
Laufzeit bei Investitionsvorhaben bis zu 20 Jahre, davon bis zu 4 Jahre tilgungsfrei, bei sonstigen struktur- politisch wichtigen Vorhaben für den Erwerb von Grundstücken so- wie für bauliche Investitionen bis zu 12 Jahre, ausnahmsweise bis zu 13 Jahre, für sonstige Vorhaben bis zu 10 Jahre, davon jeweils bis zu 2 Jah- re tilgungsfrei.
Antragsweg
Hausbank
Landeskreditbank, Baden-Württem- berg
Liquiditätshilfen (Programm 7) Zweckbindung
In der Wirtschaft tätige freie Berufe, an deren Konsolidierung zur Erhal- tung der Arbeitsplätze und zur Si- cherung einer ausgewogenen, mit- telständischen Struktur ein Interes- se besteht — für Investitionen und Betriebsmittel.
Konditionen
Kapitalmarktbedingungen oder ka- pitalmarktnahe Bedingungen. Lauf- zeit nach den Bedürfnissen des Ein- zelfalles, in der Regel bei Betriebs- mittelkrediten nicht länger als 6 Jah- re, bei baulichen Investitionen nicht länger als 12 Jahre.
Antragsweg
Hausbank
Landeskreditbank Baden-Württem- berg.
Exportgarantieprogramm
Rückgarantien für Bietungs-, Liefe- rungs- und Anzahlungsgarantien sowie ähnliche Gewährleistungen von Kreditinstituten, welche diese für ihre in der Wirtschaft freiberuf- lich tätigen Kunden im Rahmen von Exportgeschäften übernehmen.
Konditionen
Bis zum Höchstbetrag von 70% des DM-Gegenwertes der von der Haus- bank zu stellenden Gewährleistung, in besonders begründeten Ausnah- mefällen bis zu 90% der Gewährlei- stung.
Antragsweg
Hausbank
Landeskreditbank Baden-Württem- berg.
Programm zur Leistungssteigerung der mittelständischen Wirtschaft (einschließlich freie Berufe) Zweckbindung
Unternehmensberatung, Unterneh- merschulung, Kooperation, Informa- tion und Dokumentation, Mittel- standsforschung, Beteiligung an Messen und Ausstellungen, Er- schließung ausländischer Märkte.
Bayern
Förderung der freien Berufe nach dem Mittelstandsförderungsgesetz Förderung des Zugangs freier Be- rufe zu Auslandsmärkten
Mittelständisches Garantiepro- gramm vom 3. März 1976 (WVMBI Nr. 4/76 S. 68)
Zweckbindung
Ausfallgarantien für Bietungs-, An- zahlungs-, Lieferungs-, Leistungs- garantien und ähnliche Gewährlei- stungen im Rahmen von Exportge- schäften.
Ausfallgarantien bis zu 70% für Ge- währleistungen, die von Kreditinsti- tuten übernommen werden.
Antragsweg
Hausbank
Bayerische Landesanstalt für Auf- baufinanzierung (LFA).
Mittelständisches Außenwirt- schaftsberatungsprogramm vom 16. Mai 1978
Zweckbindung
Betriebsbezogene individuelle In- tensivberatung auf allen Gebieten der Außenwirtschaft sowohl hin- sichtlich der Außenwirtschaftstech- nik wie hinsichtlich der betriebsbe- zogenen Information über ange- Konditionen
Zweckbindung
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 2672 Heft 41 vom 11. Oktober 1979
Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Finanzielle
Förderung für Freie Berufe
strebte Zielländer durch auslandser- fahrene Berater.
Konditionen
Zu den Kosten werden nach Maßga- be der Richtlinien je nach Unterneh- mensumsatz Zuschüsse im Regelfall bis zu 75% gewährt.
Antragsweg
Örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer — Außenwirt- schaftsabteilung
Mittelständisches Technologie-Be- ratungs-Programm
Zweckbindung
a) Auskünfte über technische Fra- gen sowie Vermittlung von Beratern.
b) Zuschüsse für Beratungen in technologischen Fragen.
c) Flankierende Maßnahmen, insbe- sondere Förderung von Fortbil- dungsmaßnahmen für Berater.
Konditionen
Zu a) kostenfrei
Zu b) 75-25% des zuschußfähigen Beratungshonorars, gestaffelt nach Umsatz.
Zu c) Zuschüsse an Träger von Fort- bildungsmaßnahmen, wie Landes- gewerbeanstalt Nürnberg, Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Ver- bände und sonstige Einrichtungen.
Antragsweg
Zu a) und b) Kammern der gewerbli- chen Wirtschaft, Landesgewerbean- stalt Nürnberg
Zu c) Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr
Bereitstellung von Mitteln für Aus- und Fortbildung im Bereich der freien Berufe
Berlin
Ausfallbürgschaften zur Förderung von Auslandsgeschäften
Zweckbindung
Nach den Grundsätzen für die Über- nahme von Bürgschaften zur Förde- rung von Auslandsgeschäften vom 11. Juli 1978 kann das Land Berlin Ausfallbürgschaften für Bietungs-, Anzahlungs-, Lieferungs- und Lei- stungsgarantien sowie ähnliche Ge- währleistungen, die von Kreditinsti- tuten für Begünstigte im Rahmen von Auslandsgeschäften bereitge- stellt werden, übernehmen. Durch die Bürgschaftsübernahme sollen vorrangig Angehörige freier Berufe des überregionalen Dienstleistungs- bereiches gefördert werden.
Konditionen
Eine Ausfallbürgschaft kann über- nommen werden
— wenn bankübliche Sicherheiten nicht in ausreichendem Umfang vor- handen sind,
— wenn ohne diese Ausfallbürg- schaften das Auslandsgeschäft nicht zustande käme,
—wenn das zu fördernde Auslands- geschäft in angemessenem Verhält- nis zum Geschäftsumfang des Be- günstigten steht.
Antragsweg Kreditinstitut
Sonstiges
Hebammen werden durch die Ge- währung von Mindesteinkommen von z. Z. 7800,— DM jährlich geför- dert.
Bremen
Zinszuschüsse und Bürgschaften für Investitionskredite
Zweckbindung
Verbilligung und Verbürgerung von Krediten, die der Existenzgründung und -sicherung dienen.
Konditionen
Kredithöchstbetrag 150 000,— DM Verbilligung um bis zu 3% in der Regel für die Dauer von 4 Jahren.
Antragsweg
Kreditgarantiegemeinschaft Senator für Wirtschaft und Außen- handel
Hamburg
Förderung der in der Wirtschaft tä- tigen freien Berufe nach dem Mit- telstandsförderungsgesetz
Rückbürgschaften für Ausfallbürg- schaften gegenüber der Bürg- schaftsgemeinschaft für Industrie, Handel und Verkehr GmbH (Kredit- garantiegemeinschaft)
Zweckbindung, Konditionen Ausfallbürgschaften bis zu 80%
(maximal 1 500 000,— DM) der Kredi- te von Kreditinstituten, Bausparkas- sen und Versicherungsunternehmen an freie Berufe (gegenwärtig nur für steuerberatende Berufe)
Antragsweg
Hausbank
Bürgschaftsgemeinschaft
Hessen
Zuschüsse für die Schaffung zu- sätzlicher Ausbildungsverhältnisse im Rahmen von Existenzgrün- dungen
Zweckbindung
Förderung von Ausbildungsverhält- nissen durch Ausbildungsverträge
nach dem Berufsbildungsgesetz, die nach dem 1. Januar 1978 gegründet wurden, in Praxen/Büros der freien Berufe, die nach dem 1. Januar 1977 gegründet bzw. übernommen wur- den.
Konditionen
Zuschüsse zwischen 2000,— DM und 6000,— DM pro Ausbildungsvertrag, je nach Dauer der Ausbildung.
Antragsweg
Zuständige Stelle im Sinne des Be- rufsbildungsgesetzes
Regierungspräsident Kassel
Niedersachsen
Förderung der freien Berufe nach dem Mittelstandsförderungsgesetz Bürgschaften für Kredite zur Exi- stenzgründung und -sicherung Zweckbindung
Die Nordwestdeutsche Bürgschafts- bank (NBB) übernimmt Bürgschaf- ten für Kredite, die der Existenz- gründung und -sicherung dienen.
Konditionen
Für Kredite werden 80%ige Bürg- schaften übernommen, die auf Rückbürgschaften des Bundes zu 36%, des Landes zu 24% und der Kreditgarantiegemeinschaften zu 40% gestützt sind.
Antragsweg
Hausbank
Nordwestdeutsche Bürgschaftsbank GmbH Hannover
Nordrhein-Westfalen
Mittelstandskreditprogramm vom 10. September 1976 in der Fassung vom 25. August 1978
Zweckbindung
Darlehen für Freiberufler zur Exi- stenzgründung und — innerhalb von
3 Jahren nach der Gründung — zur Existenzfestigung sowie in neuen Wohnsiedlungen, neugeordneten Stadtteilen, städtebaulichen Ent- wicklungsbereichen und Sanie- rungsgebieten (auch Verlagerung aus Sanierungsgebieten).
Konditionen
Kredite bis zu 1 /3 der Investitions- summe. Die Laufzeit beträgt 15 Jah- re bei drei tilgungsfreien Jahren.
Kredithöchstbetrag 250 000,— DM.
Antragsweg
Hausbank
Westdeutsche Landesbank
Bürgschaften für Kredite zur Finan- zierung volkswirtschaftlich er- wünschter Vorhaben
Zweckbindung
Die Bürgschaften sollen die Hergabe von Krediten zur Finanzierung volkswirtschaftlich erwünschter Vorhaben ermöglichen.
Konditionen
Die Bürgschaften dürfen nur für Kre- dite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ab- lauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermi- ne erwartet werden kann.
Antragsweg Hausbank
Treuarbeit AG, Düsseldorf Landesbü rgschaftsaussch uß Finanzminister
Rückgarantien zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfä- higkeit auf Auslandsmärkten Zweckbindung
Die Beteiligungsgarantiegemein- schaft übernimmt Ausfallrückgaran- tien zur Verbesserung der Lei-
stungs- und Wettbewerbsfähigkeit freier Berufe auf internationalen Märkten.
Konditionen
Ausfallrückgarantien werden in Hö- he von 50% für Gewährleistungen von Kredit-/Kreditversicherungsin- stituten gegenüber Auftraggebern außerhalb des Währungsgebietes der Deutschen Mark übernommen.
Antragsweg
Kredit-/Kred itversicheru ngsi nstitut Beteiligungsgarantiegemeinschaft für Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf
Mittelständisches Exportgarantieprogramm Zweckbindung
Die Beteiligungsgarantiegemein- schaft übernimmt Ausfallrückgaran- tien für Bietungs-, Anzahlungs-, Lie- ferungs-, Leistungs- und Gewährlei- stungsgarantien gegenüber Kredit- und Kreditversicherungsinstituten.
Konditionen
Ausfallgarantien werden bis zur Hö- he von 50% des DM-Gegenwertes der vom Garantiegeber zu stellen- den Gewährleistung übernommen.
Antragsweg
Hausbank
Beteiligungsgarantiegemeinschaft für NRW GmbH, Düsseldorf.
Förderung von Entwicklung, Ein- führung und Verbreitung neuer Technologien
Zweckbindung
Die Förderung bezieht sich auf alle Stufen der Realisierung neuer Tech- nologien. Förderungsfähig sind Pro- jekte von einzelnen oder mehreren Freiberuflern
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 2674 Heft 41 vom 11. Oktober 1979
Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen
Finanzielle Förderung für Freie Berufe
Konditionen
Maßnahmen zur Information des Marktes, Markterschließung und In- formationsbeschaffung bis zu 20%.
Neugründungen bis zu 30%.
Zuschüsse und bedingt rückzahlba- re Zuschüsse bis zu 20%.
Antragsweg
Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, Düsseldorf.
Ausbildungskostenzuschüsse für Ausbildungsplätze in neugegrün- deten Praxen der freien Berufe Zweckbindung
Errichtung von neuen Ausbildungs- plätzen in neugegründeten Praxen.
Konditionen
Einmaliger Ausbildungskostenzu- schuß von 3500,— DM pro Platz in einer 1979 neugegründeten freibe- ruflichen Praxis.
Antragsweg
Zuständige Stellen im Sinne des Be- rufsbildungsgesetzes.
Regierungspräsident
Rheinland-Pfalz
Förderung der in der Wirtschaft tä- tigen freien Berufe nach dem Mit- telstandsförderungsgesetz
Zinszuschüsse an Nachwuchskräf- te der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe
Zweckbindung
Gewährung von Zinszuschüssen an Nachwuchskräfte der in der Wirt- schaft tätigen freien Berufe (Archi- tekten, Beratende Ingenieure, Wirt- schaftsprüfer und steuerberatende Berufe) zur Existenzgründung und -sicherung, soweit Mittel des ERP-
Wirtschaftsplanes des Bundes nicht in Anspruch genommen werden können oder nicht ausreichen.
Konditionen
Das zinsverbilligte Darlehensvolu- men darf nicht mehr als 50% der gesamten förderungsfähigen Inve- stitionen betragen. Mindestinvesti- tionen 40 000,— DM, Höchstinvesti- tionen 200 000,— DM. Die Laufzeit der Investitionen muß mindestens 5 Jahre betragen. Zinszuschüsse kön- nen für 10 Jahre bei baulichen und für 6 Jahre bei sonstigen Investitio- nen gewährt werden.
Antragsweg
Berufsständische Kammer Bezirksregierung
Ministerium für Wirtschaft und Ver- kehr, Mainz.
Bürgschaften für Kredite an Ange- hörige freier Berufe
Zweckbindung
Gewährung von Bürgschaften für Kredite (Investitionen und Betriebs- mittel) zur Begründung und Festi- gung selbständiger Existenzen.
Konditionen
Die Finanzierungs-Aktiengesell- schaft Rheinland-Pfalz Finag gewährt Bürgschaften für Investi- tions- und Betriebsmittelkredite bis zur Höhe von 90% bzw. 60% des Darlehensbetrages.
Antragsweg
Hausbank Finag, Mainz.
Förderung des Zugangs der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe zu Auslandsmärkten — Exportbera- tungsprogramm für die mittelstän- dische Wirtschaft vom 28. Juni 1978.
Zweckbindung
Beratung auf allen Gebieten der Ex- porttechnik, Informationsbeschaf- fung zur Beurteilung von Absatz- chancen auf Auslandsmärkten so- wie Förderung der fachlichen Wei- terbildung im Bereich der Außen- wirtschaft.
Konditionen
Zu den Beratungskosten werden nach Maßgabe der Richtlinien zur Förderung der Exportberatung für kleine und mittlere Unternehmen so- wie in der Wirtschaft tätige freie Be- rufe im Lande Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 1978 — 1/5-1147/78 — Zu- schüsse je nach Höhe des Honorar- umsatzes bis zu 75% gewährt.
Antragsweg
Örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer.
Ausfallgarantien für die in der Wirt- schaft tätigen freien Berufe im Rah- men von Exportgeschäften Zweckbindung
Die Finanzierungs-Aktiengesell- schaft Rheinland-Pfalz — Finag — übernimmt Ausfallgarantien für Bie- tungs-, Anzahlungs-, Lieferungs- und Leistungsgarantien sowie ähnli- che Gewährleistungen.
Konditionen
Die Ausfallgarantien können bis zu 70% des DM-Gegenwertes der von der Hausbank zu stellenden Ge- währleistung übernommen werden.
Antragsweg Hausbank
Finag Garantieausschuß
Saarland
Förderung der in der Wirtschaft tä- tigen freien Berufe nach dem Mit- telstandsförderungsgesetz
Zinsgünstige Darlehen an freibe- ruflich Tätige im Rahmen des Mit- telstandsförderungsprogramms (MFP)
MFP Teil 1 und Teil Ila Zweckbindung
Investitionen zum Zwecke der Exi- stenzgründung und -sicherung
Konditionen
Die Kredite dürfen zwei Drittel der zu finanzierenden Investitionen nicht übersteigen, Laufzeit bis zu 15 Jahre (je nach Verwendungszweck) bei höchstens zwei tilgungsfreien An- laufjahren.
MFP Teil 11 b Zweckbindung
Investitionen zur Schaffung zusätzli- cher Arbeits- oder Ausbildungsplät- ze, insbesondere zur Minderung der Jugendarbeitslosigkeit.
Konditionen
Kredite i.d.R. nicht mehr als 30 000,—
DM je geschaffenen neuen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz, höchstens 600 000,— DM. Die Investitionen sol- len im wesentlichen bis zum 31. De- zember 1980 abgeschlossen sein.
Laufzeit bis zu 15 Jahren (je nach Verwendungszweck) bei höchstens zwei tilgungsfreien Anlaufjahren.
Antragsweg Teil I, Ila und Ilb Hausbank
Saarländische Investitionskredit- bank AG, Saarbrücken.
Exportgarantieprogramm für in der Wirtschaft tätige freie Berufe Zweckbindung
Die Saarländische Investitionskre- ditbank übernimmt Rückgarantien für Bietungs-, Lieferungs-, Lei- stungs- und Anzahlungsgarantien
sowie ähnliche Gewährleistungen von Kreditinstituten, welche diese für ihre Kunden im Rahmen von Ex- portgeschäften übernehmen.
Konditionen
Die Rückgarantien können bis zu 70% des DM-Gegenwertes der von der Hausbank zu stellenden Ge- währleistung in der Regel jedoch höchstens bis zu 2,0 Mio. DM, über- nommen werden.
Antragsweg Hausbank
Saarländische Investitionsbank AG, Saarbrücken
Schleswig-Holstein
Hinweis:
Die genannten Förderprogramme sind keine speziell für die freien Be- rufe entwickelten Programme, die in der gewerblichen Wirtschaft tätigen freien Berufe werden mitgefördert neben Handel, Handwerk, Dienstlei- stungsgewerbe und mittelständi- scher Industrie.
Zinszuschüsse zu Investitionen Mittelstandsstrukturprogramm Zweckbindung
Existenzgründungen, Übernahme von Betrieben, Betriebsverlagerun- gen, Betriebserweiterungen.
Konditionen
Zinszuschuß zur Zeit 2,75% bei 10 Jahren Darlehenslaufzeit, bei 15jäh- riger Laufzeit (bei überwiegend Bau- investitionen zur Zeit 3,0%. Zu ver- billigende Darlehenssumme bis zu 70% der förderungsfähigen Gesamt- kosten, in der Regel bis zu 600 000,—
DM, zwei Jahre tilgungsfrei.
Antragsweg
Über die Hausbank beim Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein, Kiel.
Ausfallbürgschaften der Landesga- rantiekasse Schleswig-Holstein für Kredite
Zweckbindung
Verbürgerung von Krediten an frei- beruflich Tätige in Form von Ausfall- bürgschaften.
Konditionen
Ausfallbürgschaften können bis zu 80% des Kreditbetrages übernom- men werden.
Antragsweg
Über die Hausbank an die Landes- garantiekasse.
Exportgarantien für in der gewerbli- chen Wirtschaft tätige freie Berufe Zweckbindung
Garantie von Bietungs-, Anzah- lungs- und Erfüllungsgarantien der Hausbanken.
Konditionen
Antragsweg
Über die Hausbank an die Landes- garantiekasse.
Existenzgründungsprogramm Zweckbindung
Gründung selbständiger Existenzen.
Konditionen
Investitionszuschüsse bis zu 15%
der förderungsfähigen Aufwendun- gen (Höchstbetrag 600 000,— DM), gestaffelte Zinszuschüsse zu Be- triebsmittelkrediten (Höchstbetrag 100 000,— DM), Bürgschaften für ver- billigte Betriebsmittelkredite, Zu- schüsse zu Erst- und begleitenden Beratungen.
Förderungsumfang bis zu 50% des Garantiebetrages, in Ausnahmefäl- _ len bis zu 70%.
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 2676 Heft 41 vom 11. Oktober 1979
Freie Berufe
Antragsweg
Über die Hausbank beim Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein.
Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Zweckbindung
Förderung von wirtschaftlich bedeu- tungsvollen Forschungs- und Ent- wicklungsvorhaben durch Zuschüs- se oder Zinszuschüsse.
Konditionen
Abstellung auf den Einzelfall.
Antragsweg
Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein. ❑
ZITAT
Schwerpunktaufgabe des Arztes
„Gesundheitsinformation, Gesundheitsberatung und Gesundheitserziehung als ,gleichberechtigter Bestand- teil einer den ganzen Men- schen ansprechenden Erzie- hungskonzeption' — das muß eine unserer Antworten sein.
Ein ‚überzeugendes didakti- sches und praktisches Ge- samtkonzept', mit der Ver- mittlung und Verwirklichung der Erkenntnis ,Gesundheit kann und muß man lernen — von der Jugend bis ins Al- ter' —, ein solches Wirken ge- hört nach meiner Überzeu- gung als Aufgabe des Arztes für die Zukunft an vorderste Stelle!"
Dr. med. Hans Wolf Muschal- lik, Erster Vorsitzender der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung (KBV), Köln
Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen
In einem besonders von Augenärz- ten viel diskutierten, darüber hinaus aber für die Ärztdschaft allgemein interessanten Urteil hat das Ober- landesgericht (OLG) Hamm (1) einen Augenarzt verurteilt, der es 1971 ver- säumt hatte, bei einem damals 47jährigen Patienten den Augen- druck zu messen. Der Patient erblin- dete sechs Monate später infolge ei- nes G lau komanfalles.
Das OLG Hamm übernahm die Auf- fassung des Sachverständigen, daß es „selbstverständliche Pflicht im Rahmen einer augenärztlichen Un- tersuchung von Patienten in diesem gefährdeten Alter ist, die äußerst einfach zu bewerkstelligende und im Regelfall auch von der Kasse hono- rierte Untersuchungsart der Tono- metrie anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Patient den Augen- arzt lediglich zu dem Zweck aufsu- che, sich von ihm eine Brille ver- schreiben zu lassen."
Was in diesem Urteil zur Unterlas- sung der „einfach zu bewerkstelli- genden Augendruckmessung" ge- sagt wird, gilt ebenso für jede ande- re vergleichbare Untersuchungsme- thode in einem anderen Fachgebiet zum Beispiel Blutdruckmessung, Urinuntersuchung.
Begutachtungen
mit gezielter Fragestellung
Aus einer Vielzahl von Anfragen beim Verfasser ist zu entnehmen, daß mancher Arzt fürchtet, daß er
auch bei Begutachtungen mit ge- zielter Fragestellung (zum Beispiel zur Frage der Kraftfahreignung oder für die gesetzliche Unfallversiche- rung) zivil- oder strafrechtlich haft- bar gemacht werden könne, wenn er einen für den Untersuchten zwar wesentlichen, für die Beantwortung der gutachtlichen Frage jedoch ne- bensächlichen Befund nicht diagno- stiziere, auch nicht nach ihm fahnde.
Diese Frage dürfte nach Auffassung des Verfassers zu verneinen sein.
Schon das in etlichen Passagen nicht überzeugende Urteil des Ober- landesgerichts Hamm spricht zutref- fend und sicher nicht zufällig stets von dem Geschädigten als Patient, es spricht von Behandlung, geht mithin insoweit mit Recht von der Garantenstellung des Arztes, der die Behandlung übernommen und durchgeführt hat, aus.
Im Rahmen der Begutachtung kann eine Haftung zivilrechtlich nicht aus der Verletzung eines Dienstvertra- ges abgeleitet werden, weil die Be- gutachtung im Rahmen eines reinen
Werkvertrages erfolgt. Eine Haftung aus deliktischer Handlung kommt beim Unterlassen einer für die Be- gutachtung überflüssigen Maßnah- me nicht in Frage, hier wäre eine Haftung allenfalls dann denkbar, wenn es im Rahmen der Begutach- tung zu einer haftungsauslösenden Schädigung des Untersuchten, etwa infolge einer Infektion bei der Blut- entnahme käme.
FORUM
Haftung des Gutachters aus Garantenstellung?
Berndt Gramberg-Danielsen
Aus der Augenabteilung und der
verkehrsmedizinisch-ophthalmologischen Untersuchungsstelle des Allgemeinen Krankenhauses Hamburg-Altona
(Chefarzt Professor Dr. B. Gramberg-Danielsen)
Aus Verletzung des Werkvertrages, der im übrigen im Regelfall nicht zwischen dem Untersuchten und dem Arzt, sondern zwischen einem Dritten und dem Arzt zustande kommt, kann ein Anspruch wegen Übersehens oder Nichtbeachtens ei- nes Körperfehlers, der für den Zweck der Begutachtung belanglos war, nicht hergeleitet werden.
Allerdings kann die Nichterfüllung des Werkvertrages zum Beispiel die nicht ordnungsgemäße Herstellung eines verwertbaren Gutachtens in- nerhalb angemessener Zeit, den An- spruch auf Vergütung hinfällig ma- chen (2).
Strafrechtlich
kann
der Gutachter im Regelfall nicht belangt werden, denn im § 15 StGB in der Fassung vom 2. 1. 1975 heißt es: „Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Han- deln ausdrücklich mit Strafe be- droht".Fahrlässig handelt nach der Defi- nition des Reichsgerichtes (3, 4), die auch heute noch im wesentlichen gilt „wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fä- higkeiten verpflichtet und imstande ist, außer acht läßt und infolgedes- sen den Erfolg nicht voraussieht."
Im gleichen Sinne entschied auch der BGH (5).
Der Gutachter hat aber eine vorge- gebene Frage zu beantworten, und seine erforderliche Sorgfalt hat sich auf die präzise Beantwortung dieser Frage zu beschränken. Sollte er Ver- dachtsmomente für eine gutachtlich irrelevante Körperveränderung ha- ben, so kann er den zu Begutachten- den darauf hinweisen und ihn viel- leicht als Patienten übernehmen.
Dann, aber auch erst ab dann, hat der Arzt seinem Patienten gegen- über eine Garantenpflicht, die dem Untersuchten beziehungsweise dem Patienten gegenüber wesentlich umfangreicher ist. Diese Garanten- pflicht kann bereits mit einem Tele- fongespräch, in dem therapeutische
Ratschläge erteilt werden, beginnen (BGH) (6).
Gutachtlich unwesentliche Tatbestände
Es ist somit festzustellen, daß der Gutachter, der seinen Gutachten- auftrag im Rahmen eines Werkver- trages gewissenhaft erfüllt, nicht zi- vil- oder strafrechtlich haftbar sein kann für gutachtlich unwesentliche Tatbestände, die er nicht ermittelt.
Bei dieser Sachlage sollte sich der Gutachter allerdings in seiner Aus- sage auf das beschränken, was er wirklich ermittelt hat. Allgemeine, globale Formulierungen sollte er vermeiden.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß nur die Behandlung (Dienstver- trag), nicht aber die Begutachtung (Werkvertrag) zivil- oder strafrechtli- che Folgen nach sich ziehen kann, auch wenn gutachtlich irrelevante, diagnostisch und therapeutisch aber relevante Tatbestände nicht aufgedeckt werden.
Da dies so ist, stellt sich hier die sonst so wichtige Frage, ob der Feh- ler geeignet war, einen Schaden derjenigen Art herbeizuführen, der tatsächlich eingetreten ist, ebenso wenig wie das in diesem Zusammen- hang so wichtige Problem der Um- kehr der Beweislast (7, 8, 9).
All dies gilt nur für Behandlungsfeh- ler, nicht aber für Gutachtenfehler.
Die vorliegenden Ausführungen be- schränken sich auf die Haftung des Gutachters bei bewußter oder unbe- wußter Unterlassung der Feststel- lung gutachtlich irrelevanter Tatbe- stände.
Zur Frage der Haftung für das Gut- achten, sei es als privater, sei es als gerichtlich bestellter Sachverständi- ger, sei es aus unerlaubter Handlung oder gern. § 832, Abs. 2 BGB, s. bei Gramberg-Danielsen (10), Laufs (11, 12) und Narr (13), zur Frage der tat- richterlichen Würdigung medizini- scher Sachverständigengutachten s.
insbesondere BGH (14); eine allge- meine Übersicht findet sich bei Kai- ser (15).
Anmerkungen
(1) OLG Hamm v. 28. 10. 1977, AZ 9 U 23/77 — (2) Gramberg-Danielsen, B. und H. Hülsmeyer:
„Augenarzt und gesetzliche Unfallversiche- rung — Rechtsfragen" Beihefte Klin. Mbl. Au- genhk., Enke, Stuttgart, 1979 — (3) RGSt 61, 318
= JW 1933, 838 — (4) Dreher, E., Strafgesetz- buch, 37. Aufl., Beck, 1977 — (5) BGHE 10, 369 in NJW 1952, 636 — (6) BGH v. 20. 2. 1979, AZ VI Zr 48/78 (noch unveröffentlicht) — (7) BGH v.
12. 3. 1968, AZ VI Zr 85/66 in NJW 1968, 1185 — (8) RGZ 171, 168 — (9) BGH in LM § 823 (Aa) Nr.
15 = VersR. 1959, 598 = MDR 1959, 655 — (10) Gramberg-Danielsen, B., „Die Haftung des Arz- tes", Enke, Stuttgart, 1978 — (11) Laufs, A.
„Arztrecht im Wandel", NJW 1977, 1081 — (12) ders. in NJW Schriftenreihe, Heft 29, Beck, München 1977 — (13) Narr, H. „Haftungsfragen des medizinischen Sachverständigen" Med.
Sach. 74, 75 (1978) — (14) BGH in NJW 1975, S.
1463. — (15) Kaiser, V.: „Überblick über die Haftung für Arztfehler im Bereiche der gesetzli- chen Unfallversicherung", Die Berufsgenos- senschaft, 1979, S. 323.
Anschrift des Verfassers:
Prof. Dr. med.
Berndt Gramberg-Danielsen Paul-Ehrlich-Straße 1 2000 Hamburg 50
—
ZITAT
Gesundheits-TÜV
„Die Krankenkassen sollten