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Archiv "Krankenhäuser: Fallpauschalen" (01.02.2002)

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Academic year: 2022

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Ausgabenreduzierung. Kosten werden grundsätzlich nicht durch Betten, son- dern durch die an Patienten verordne- ten Leistungen verursacht. Die Zahl der vollstationären Fälle in einer redu- zierten Bettenkapazität wird vermut- lich ebenso zunehmen wie die dadurch ausgelöste Leistungsverdichtung für die im Krankenhaus Beschäftigten – eine Tatsache, die auch das Verhältnis zwi- schen den Beschäftigten und den Pati- enten beeinflussen wird.

Die Rolle der Krankenhäuser, ihrer Kapazitäten und Leistungsstrukturen wird vor allem davon abhängen, wie die Konflikte zwischen der Notwendigkeit einer wohnortnahen Versorgung der häufigsten Erkrankungen einerseits und der Konzentration der Angebots- struktur aus Gründen der Qualitätssi- cherung und der Wirtschaftlichkeit an- dererseits gelöst werden. Eine wohn- ortnahe Versorgung, bei der eine zeit- gemäße Qualität der Leistungserbrin- gung nicht gesichert werden kann, wird auch mit Zuschlägen nicht vermittelbar sein. Um die in diesem Zusammenhang zu erwartenden Konflikte mit vertret- baren Mitteln steuern zu können, ist es deshalb erforderlich, auch für die Zu- kunft nachvollziehbare und praktisch handhabbare Vorstellungen von dem Begriff „wohnortnahe Versorgung“ zu entwickeln.

Um den zu erwartenden Konflikt zwischen einer wohnortnahen Versor- gung, den Konzentrationsbestrebungen als Folge des neuen durchgängigen diagnosebezogenen Fallpauschalensy- stems und einer sich verschärfenden Wettbewerbssituation im Interesse der betroffenen Patienten in Grenzen zu halten, liegt der Gedanke einer koope- rativen Regionalisierung der Kranken- versorgung nahe. Darunter ist eine en- ge sektorenübergreifende prozessori- entierte Zusammenarbeit der verschie- denen Leistungsanbieter (Kranken- haus, Praxis, Rehabilitationseinrichtun- gen und so weiter) einer Region zu ver- stehen. Betroffen sind vor allem Regio- nen, das heißt zwei oder mehr Land- kreise oder kreisfreie Städte, bei denen ein überdurchschnittlicher Austausch von Patienten stattfindet. Dies betrifft zum Beispiel Landkreise und kreisfreie Städte, bei denen eine Abwanderung von mehr als 20 Prozent der dort woh-

nenden Patienten in wohnortferne Ver- sorgungsschwerpunkte stattfindet. Nur durch eine kooperative Regionalisie- rung können Synergieeffekte beim Ein- satz von Personal und Apparaten ge- wonnen werden und Standorte kleiner Krankenhäuser im Interesse einer flächendeckenden Versorgung gesi- chert werden.

Krankenhaus im Wandel

Im neuen Jahrtausend werden im Kran- kenhaus Computer, Diagnosesysteme, Roboter und Mikrosystemtechniken herrschen. Was früher eine verletzbare Kunst des Arztes war, wird zunehmend zu einem perfekten technischen Pro- zess. Mit der Mechanisierung, Automa- tisierung, Virtualisierung und High- Tech-Medizin werden die Folgen der modernen Medizin deutlich. Die Ver- wissenschaftlichung hat ihren Preis. Er lautet Spezialisierung, Apparatisierung und Entpersönlichung der Arzt-Patien- ten-Beziehung. Der Begriff „Kranken- haus“ wird einen grundsätzlichen Be- deutungswandel erfahren.

Diese medizinisch-technische Ent- wicklung wird immer stärker von den Auswirkungen und Möglichkeiten der freien Marktwirtschaft und der Globali- sierung beeinflusst. In der Wettbe- werbsgesellschaft ändern sich immer schneller die Bedingungen der Lei- stungserbringung und -inanspruchnah- me. Die Forderung nach Wirtschaftlich- keit und Qualitätssicherung der im Krankenhaus erbrachten Leistungen in Verbindung mit innovativen Lösungen wird unter diesen Voraussetzungen im Interesse der Patienten zwangsläufig zunehmen.

Zitierweise dieses Beitrags:

Dtsch Arztebl 2002; 99: A 261–264 [Heft 5]

Anschrift des Verfassers:

Leitender Ministerialrat Dr. jur. Ernst Bruckenberger Lehrbeauftragter an der Medizinischen Hochschule Hannover

Hitzackerweg 1a 30625 Hannover www.bruckenberger.de

Dieser Grundsatzbeitrag ist dem Geriatrischen Zentrum Göttingen anlässlich seiner Inbetriebnahme am 17. Okto- ber 2001 gewidmet.

T H E M E N D E R Z E I T

A

A264 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 5½½½½1. Februar 2002

Mit dem Gesetz zur Einführung eines diagnose- orientierten Fallpauschalensystems für Kranken- häuser („Fallpauschalengesetz“), das der Bundes- tag am 14. Dezember 2001 beschloss, wird sich der Bundesrat abschließend am 1. Februar befas- sen. Die Einführung des Vergütungssystems auf der Basis von Diagnosis Related Groups (DRGs) soll sich in einem Überleitungsprozess bis zum Jahresende 2006 nach den zeitlichen Vorgaben auf Selbstverwaltungsebene vollziehen. In den Jahren 2003 und 2004 werden die Fallpauschalen budgetneutral eingeführt, das heißt, sie werden zwar abgerechnet, die wirtschaftliche Situation der Kliniken wird jedoch weitgehend noch von den nach herkömmlicher Methode vereinbarten Kran- kenhausbudgets bestimmt. 2005 und 2006 erfolgt eine stufenweise Heranführung der Fallpauscha- len-Preise auf das landesweite Preisniveau (Basis-

fallwert), sodass zum 1. Januar 2007 die Leistun- gen aller Krankenhäuser grundsätzlich gleich ver- gütet werden (Festpreise). Das DRG-Fallpauscha- len-Entgeltsystem startet am 1. Januar 2003 als Option, also auf der Grundlage einer freien Ent- scheidung der Krankenhausträger. Das Gesetz stellt klar, dass in der Anfangsphase auch hilfswei- se auf die australischen Bewertungsrelationen zurückgegriffen werden kann, falls diese noch nicht ausreichend auf das deutsche System adap- tiert wurden. Die dreistufige Angleichung der un- terschiedlichen Krankenhausbudgets an das lan- deseinheitliche DRG-Preisniveau (jeweils zum 1.

Januar der Jahre 2005, 2006 und 2007) vollzieht sich auf der Grundlage einheitlicher Preise, auf die das Krankenhaus Anspruch hat; ein freiwilliger Verzicht ist möglich.

Die politische Forderung einer beitragsstabilen Ausgabenentwicklung gilt wie bisher auch im Krankenhaussektor. Im Mittelpunkt der Ausga- bensteuerung stehen ab 2005 nicht mehr Budget- abschlüsse, sondern die Preishöhe (Basisfallwert) und die regelmäßige Überprüfung und Fortschrei- bung der Leistungskalkulationen (Bewertungsre- lationen). Es ist eine Zuschlagsregelung zur Siche- rung bedarfsgerechter, wohnortnaher Versor- gungsstrukturen vorgesehen, wobei die Länder die Voraussetzungen für leistungsbezogene Zu- schläge festlegen können. Krankenhäuser und Krankenkassen können im Einvernehmen mit dem Land Vereinbarungen über die Leistungsstruktur und Änderungen des Versorgungsauftrages ver- einbaren. Die Krankenhäuser werden verpflichtet, regelmäßig Qualitätsberichte zu veröffentlichen.

Es sind Mindestmengen für planbare Leistungen vorzugeben, bei denen ein Zusammenhang zwi- schen Quantität und Qualität besteht. HC

Krankenhäuser

Fallpauschalen

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