• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Berlin: Numerus-clausus-Urteil" (22.08.1974)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Berlin: Numerus-clausus-Urteil" (22.08.1974)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Die Information:

Bericht und Meinung

Eifel in einer Höhenlage um 500 m.

Sie verfügt über 146 Betten, die nach den Vereinbarungen mit den Krankenkassen und Versicherungs- trägern jeweils für durchschnittlich sechs Wochen belegt werden sol- len. Abweichungen nach oben oder unten sind individuell möglich. Vor- bild für die neue Klinik ist die im Frühjahr dieses Jahres eröffnete GPT-Fachklinik Bad Tönisstein. Zz

Indikationenlösung bei der Sterilisation?

Der Sonderausschuß „Strafrechts- reform" im Bundestag will im Herbst dieses Jahres Klarheit dar- über gewinnen, ob eine gesetzliche Regelung der Sterilisation über- haupt erforderlich ist. Man hatte früher daran gedacht, die Frage der Sterilisation gleichzeitig mit der Gesetzgebung zum Paragra- phen 218 zu lösen; als das nicht gelang, ist der neue Gedanke auf- getaucht, im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Regelung des Rechts der Transplantationen die Frage der Sterilisation erneut auf- zugreifen. Unter den Juristen im Bundestag ist jedoch auch die Mei- nung verbreitet, daß nach dem Ur- teil des Bundesgerichtshofes über die von Dr. Axel Dohrn vorgenom- menen Eileiterunterbindungen (27.

Oktober 1965) eine gesetzliche Re- gelung gar nicht notwendig, zumin- dest nicht eilbedürftig ist.

Andere Juristen meinen, daß trotz dieses Urteils nach wie vor eine Rechtsunsicherheit bestehe, die zu Lasten der Sterilisationen ausfüh- renden Ärzte gehe. Deshalb wird daran gedacht, die Sterilisation ausdrücklich zuzulassen (gesetzes- technisch: nicht als Körperverlet- zung zu qualifizieren), wenn die sie begehrende Person mindestens 25 Jahre alt ist. Bei Personen gerin- geren Alters sollten Indikationen für die Sterilisation anerkannt wer- den, deren Vorliegen dem Eingriff den Charakter der Strafbarkeit nehmen. Gedacht wird an eine me- dizinische Indikation — wenn die Sterilisation einer Frau nach den

Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um von ihr eine Gefahr für das Leben oder den Gesundheitszustand abzuwen- den — eine genetische Indikation

—; wenn nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft Grund für die Annahme besteht, daß unter der Nachkommenschaft des Betroffenen infolge einer Erb- anlage eine nicht behebbare schwere Schädigung des Gesund- heitszustandes auftreten würde und der Betroffene mindestens 18 Jahre alt ist —; ferner soll die Ste- rilisation einer Frau erlaubt sein, wenn sie mindestens vier Kinder geboren hat. Als neuer Begriff taucht in der Diskussion auch die

„vikariierende Indikation" auf: Un- ter dieser Indikation wäre die Steri- lisation eines Mannes erlaubt, wenn eine der genannten Voraus- setzungen bei seiner Ehefrau vor-

liegen.

Haltung der

Bundesärztekammer

Vertreter der Bundesärztekammer haben sich in Gesprächen und Stellungnahmen bei den Mitglie- dern des Strafrechtssonderaus- schusses für eine baldige gesetzli- che Neuregelung eingesetzt. Dabei sind von ärztlicher Seite gegen die generelle Freigabe der Sterilisation für Personen über 21 Lebensjahren Einwendungen erhoben worden.

Man sollte einen weitgefaßten Indi- kationenkatalog verfassen, der dann aber für alle Altersgruppen gelten sollte. Ähnlich wie beim Schwangerschaftsabbruch müsse sichergestellt sein, daß kein Arzt verpflichtet werden darf, therapeu- tisch nicht indizierte Eingriffe vor- zunehmen. Auf die gesetzliche Ver- ankerung einer Aufklärungspflicht solle verzichtet werden — eine sol- che Aufklärungspflicht liege nach ständiger Rechtsprechung ohne- hin vor, und man könnte bei der Aufnahme einer besonderen Auf- klärungspflicht in ein Gesetz über die Sterilisation zu dem Fehlschluß verleitet werden, daß in anderen Fällen ohne Bestehen einer gesetz- lichen Vorschrift eine Aufklärungs- pflicht nicht bestehe. BID

Berlin:

Numerus-clausus-Urteil

Das Berliner Oberverwaltungsge- richt (OVG) hat sich in einem unan- fechtbaren Bescheid gegen Mani- pulationen mit dem Numerus clau- sus gewandt. Es verweigerte einem im Sommersemester 1972 zur Fachrichtung Bau- und Verkehrs- wesen zur Technischen Universität (TU) zugelassenen Studenten die im Wege des Studienwechsels be- antragte Zulassung zum Studium der Architektur.

Der Student hatte seinen Antrag damit begründet, er habe von An- fang an Architektur studieren wol- len; deshalb habe er sich vom Stu- dienbeginn an nur dem Studium der Architektur gewidmet und be- reits fast alle Scheine erworben.

Das OVG befand hierzu, würde man der Auffassung des Antrag- stellers folgen, so wäre eine Umge- hung der Zulassungsbeschränkung dadurch möglich, daß sich ein Be- werber für eine Fachrichtung zu- lassen läßt, die nicht dem Numerus clausus unterliegt, und dann in der Fachrichtung studiert, für die eine Zulassungsbeschränkung besteht.

Nach Ansicht des OVG würde ein solches Verfahren dem Sinn und Zweck des Vergabeverfahrens wi- dersprechen. Es stellte fest: „Eine rechtswidrige Teilnahme an Lehr- veranstaltungen in Fächern mit Zulassungsbeschränkungen ver- schlechtert die Ausbildungsmög- lichkeit der zugelassenen Studen- ten und führt zu einer Umgehung und Aushöhlung des Vergabever- fahrens." (AZ: OVG V S 47.74) zel

Sonderzulassung für künftige Landärzte?

Künftig sollen Medizinstudenten dann bevorzugt zum Studium zuge- lassen werden, wenn sie sich ver- pflichten, später als Arzt in medizi- nisch unterversorgten Gebieten zu arbeiten. Dies erklärte der Parla- mentarische Staatssekretär des

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 34 vom 22. August 1974 2459

(2)

Die Information:

Bericht und Meinung

DARÜBER BERICHTETEN DIE ZEITUNGEN NACHRICHTEN

Bundeswissenschaftsministeriums, Peter Glotz (SPD), kürzlich im Deutschen Bundestag. Außerdem soll eine begrenzte Zahl von Stu- dienplätzen auch an solche Bewer- ber vergeben werden, die sich für den öffentlichen Dienst oder die Bundeswehr verpflichten.

Bereits in dem von der Bundesre- gierung im vergangenen Herbst vorgelegten Entwurf eines Hoch- schulrahmengesetzes ist vorgese- hen, einen bestimmten Prozentsatz der Studienplätze in Fächern mit Zulassungsbeschränkungen an Be- werber zu vergeben, „die sich auf Grund entsprechender Rechtsvor- schriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öf- fentlichen Bedarfs auszuüben." EB

Rheinland-Pfalz:

Die Pflegesätze steigen um 15 Prozent

Nach Angaben des Staatssekretärs im Ministerium für Soziales, Ge- sundheit und Sport, Dr. Alois Schmitz, werden die Pflegesätze in rheinland-pfälzischen Krankenhäu- sern gegenüber 1973 um mehr als 15 Prozent steigen. Die wichtigste Ursache dafür seien die gestiege- nen Personalkosten, die etwa 70 Prozent des Pflegesatzes ausmach- ten. Die neuen Tarifabschlüsse und die vermehrten Personaleinstellun- gen im medizinisch-technischen und im Pflegedienst hätten sich be- sonders ausgewirkt. Bei den Ver- handlungen zwischen den Verbän- den der Sozialleistungsträger, der Krankenhausgesellschaft und dem Ministerium über die neuen Pflege- sätze nach der Bundespflegesatz- verordnung habe das Ministerium mit Zustimmung der Beteiligten eine Reihe von Kürzungen der von den Krankenhäusern beantragten Sätze vorgenommen. Ferner teilte Dr. Schmitz mit, die Krankenhaus- gesellschaft und Verbände hätten dem Vorschlag des Ministeriums zugestimmt, daß eine Kommission die Wirtschaftsführung der Kran- kenhäuser überprüft. gb

Ärztehäuser

Ein Interview

Kölnische Rundschau: „Ist die Fi- nanzierung eines solchen Hauses aus eigener Kraft möglich?"

Prof. Sewering: „Solche Ärztehäu- ser können nur aus der Privatinitia- tive der Ärzte entstehen. Die ärztli- chen Selbstverwaltungsorganisa- tionen werden sich zunehmend der Förderung solcher Einrichtungen annehmen. Welche Bedeutung im übrigen derartigen Einrichtungen beigemessen wird, zeigt ein Gut-

gignififie NunDfit au

achten, welches für den Bundesmi- nister für Arbeit und Sozialordnung unter dem Titel ‚Modelle rationeller ärztlicher Leistungserbringung in der kassenärztlichen Versorgung' bekannt wurde. Die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen führt also zu einer Steigerung der Lei- stungsfähigkeit, zu besserer Wirt- schaftlichkeit und damit zu einer Verminderung des immer unerträg- licher werdenden Kostendrucks in Relation zu den Honoraren."

Kölnische Rundschau: „Kann durch derartige Häuser und Ge- meinschaftseinrichtungen techni- sche Leistung für die Kassen ver- billigt und eine relative finanzielle Entlastung erreicht werden?"

Prof. Sewering: „Das Bestreben der Kassenärzte, durch Rationali- sierungsmaßnahmen auf dem Sek- tor der medizinisch-technischen Leistungen den steigenden Kosten- druck zu mildern, wird letzten En- des den Trägern der Krankenversi- cherung zugute kommen." Dr. M. M.

Meldungen über Nebenwirkungen

„Schwerwiegende und teilweise neu entdeckte Arzneimittel-Neben- wirkungen sind der Arzneimittel- Kommission der deutschen Ärzte- schaft in Heidelberg in den vergan- genen Jahren hauptsächlich von

frei praktizierenden Ärzten ange- zeigt worden. In Köln gab die Kom- mission bekannt, daß es die mei- sten deutschen Klinikärzte ver- säumten, festgestellte Arznei-Ne- benfolgen zu melden. Dringend ap- pellierte die Kommission an die Krankenhaus-Doktoren, künftig die Meldungen nicht mehr zu vernach- lässigen. Doktor Kimbel von der Arzneimittelkommission: ,Natürlich stellen auch die Ärzte in den Hos- pitälern Nebenwirkungen von Me- dikamenten fest.' Die äußerst wich- tige Weitergabe der Erkenntnisse werde aber meist unter Zeitmangel und Arbeitsüberlastung vergessen.

Hinzu komme, daß insbesondere in großen Kliniken vielköpfige Ärzte- teams unter Leitung bedeutender Kapazitäten arbeiteten, die die Ne- benwirkungen, unter sich, ausma- chen'. Der frei praktizierende Arzt hingegen, oft auf sich allein ge- stellt, wende sich allein schon häu- figer um Rat an die Arzneimittel- kommission. Diese Auskunftsersu- chen beinhalten naturgemäß auch die Meldung der festgestellten Ne- benwirkungen.

Die Arzneimittelkommission als In- stitution der gesamten Ärzteschaft kann im Interesse der Gesundheit und des Lebens der Patienten nur dann schnell und zuverlässig vor Nebenwirkungen warnen und in schwerwiegenden Fällen ein Medi- kament quasi auf den ‚Index' set- zen, wenn sofort jede auftretende

511nuibirdideitting

Nebenfolge — aber auch der Ver- dachtsfall — nach Heidelberg ge- meldet wird. Die Kommission, gelei- tet von dem Hamburger Internisten Professor Dr. med. Reinhard Aschenbrenner: ; Ohne die Berichte von niedergelassenen Ärzten und Kliniken der Bundesrepublik wären alle Kollegen ausschließlich auf die oft zurückhaltenden Angaben der Hersteller angewiesen.' Der Lö- wenanteil der bisher jährlich etwa 2000 Meldungen komme noch von niedergelassenen Ärzten ..."

Hans Wüllenweber

2460 Heft 34 vom 22. August 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Hierbei gibt es aus meiner Sicht zwei prinzipielle Proble- me: Einerseits wird, wohl we- gen der guten Verträglichkeit, relativ großzügig Aspirin ver- ordnet, so sind mir

Unter Umständen, wie sie beim vor- liegenden Sachverhalt im Hinblick auf den Routinecharakter der öffentlich empfohlenen Impfung gegeben sind, kann der Arzt ausnahmsweise

Mit ihrem Konzept erreichen Stetter und seine Kollegen bei alkoholkran- ken Ärzten langfristig Abstinenzquo- ten von 50 bis 60 Prozent. Die Sucht- kranken haben also aus

Als Gründe für die negati- ve Entwicklung nannte Pröß- dorf vor allem die Zunahme der Zahl der Krankenhauspa- tienten, die durch medizini- schen Fortschritt ermöglichte

Sewering wies demgegenüber auf dreierlei hin: zum einen auf die Verpflichtung des Weltärztebundes, sich für die Erhaltung der Freiheit des Arztes einzusetzen, was natür- lich

Of- fensichtlich um der als Folge seiner Rechtsprechung zu be- obachtenden Tendenz entge- genzutreten, in umfangreichen Formularen über alle nur denk- baren Risiken eines Eingriffs

Sind spezifische Anästhesierisiken erkennbar, etwa wegen bestimmter pathologischer Organbefunde, so hat der Anästhesist den Patienten in Abhängigkeit von der Notwendigkeit

Forde- rungen nach einer Drosselung des Zugangs zur Kassenpraxis wurden indes nicht laut, was aber nicht heißt, daß solches nicht ge- dacht und gefordert wird. Laut Hirschmann