Acetylsalicylsäure
Zu dem Beitrag „Arzneistoff mit (un-)endlichem Potential?“ von Dr.
med. Vera Zylka-Menhorn in Heft 31–32/1997:
Besondere Problematik
Ich habe den Artikel mit großem Interesse gelesen, ob- wohl Aspirin kein Medika- ment ist, was ein Neurochirurg häufig verordnet. Trotzdem sind wir Chirurgen sehr häufig mit Patienten konfrontiert, die Aspirin eingenommen haben und aus diesem Grund, wegen einer erhöhten Blutungsnei- gung, ein erhöhtes Operati- onsrisiko haben. Gerade im Fach Neurochirurgie kann dies zu schwerwiegenden neu- rologischen Störungen führen.
Leider ist in dem Artikel zu dieser Problematik überhaupt nichts ausgesagt worden, was ich sehr vermisse, zumal Aspi- rin nach meiner persönlichen Erfahrung in zunehmender Häufigkeit verordnet wird.
Hierbei gibt es aus meiner Sicht zwei prinzipielle Proble- me: Einerseits wird, wohl we- gen der guten Verträglichkeit, relativ großzügig Aspirin ver- ordnet, so sind mir persönlich mehrere Fälle bekannt, wo wegen einer einmaligen Schwindelattacke Aspirin ver- ordnet wurde, auch andere
„wachsweiche“ Indikationen
kommen vor. Da andererseits, wie in dem Artikel zu Recht gesagt wurde, das Aspirin von den Patienten als Hausmittel betrachtet wird, wird es häufig auch bei der Anamneseerhe- bung als regelmäßig einge- nommenes Medikament nicht erwähnt, man muß ganz ge- zielt danach fragen . . .
Meines Erachtens hätte Frau Kollegin Zylka-Menhorn auf diese besondere Proble- matik hinweisen und für eine besonders kritische Indi- kationsstellung plädieren müs- sen . . .
Prof. Dr. med. A. Kühner, Neurochirurgische Klinik, Stadt Nürnberg, KNS/I-4, 90340 Nürnberg
Aufklärungspflicht
Zu dem „Seite eins“-Beitrag „Ein Manko“ von Dr. med. Claas Hohmann in Heft 34–35/1997:
Lehrfach Rechtsmedi- zin wird unterschätzt
Herr Kollege Hohmann spricht die große Bedeutung der Aufklärungspflicht an und kommt dabei zu der Fest- stellung, daß diese im Medi- zinstudium bisher keine Rolle spiele. Dieser, leider vielfach verbreiteten Ansicht muß wi- dersprochen werden. Die ärztliche Rechts- und Berufs- kunde, zu der auch die ärztli- che Aufklärungspflicht zählt, ist fester Bestandteil der rechtsmedizinischen Pflicht- vorlesung und des rechtsme- dizinischen Teils des Ökologi- schen Kurses. Gerade in der Vermittlung dieser rechtsrele- vanten und auch ethischen Aspekte liegt die vielfach un- terschätzte Bedeutung der Rechtsmedizin als Lehrfach.
Nur hier wird den Studieren- den im klinischen Abschnitt systematisch das Grundwis- sen über rechtlich und ethisch korrektes Verhalten im späte- ren Berufsleben vermittelt.
Prof. Dr. med. G. Weiler, Berufsverband Deutscher Rechtsmediziner, Institut für Rechtsmedizin der Univer- sität Gießen, Frankfurter Straße 58, 35392 Gießen A-2602 (10) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 41, 10. Oktober 1997
S P E K T R U M LESERBRIEFE
Zu Leserbriefen
Leserbriefe werden von Autoren und Re- daktion sehr beachtet.
Die Veröffentlichungs- möglichkeiten sind lei- der beschränkt; der Re- daktion bleibt oft keine andere Wahl, als unter der Vielzahl der Zu- schriften eine Auswahl zu treffen. Die Chance, ins Heft zu kommen, ist um so größer, je kürzer der Brief ist. Die Re- daktion muß sich zu- dem eine – selbstver- ständlich sinnwahren- de – Kürzung vorbehal- ten. DÄ