DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Aktuelle Politik
Die Spitzenverbände der Krankenkassen in der Bundes- republik, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben sich über ei- ne Rahmenempfehlung zur Verbesserung der Zusam- menarbeit zwischen niedergelassenen Ärzten und Kran- kenhäusern bei der Versorgung der Patienten geeinigt.
E
ine solche Rahmenempfeh- lung hat der Gesetzgeber in dem § 372 Absatz 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vorgesehen. Sie soll den Inhalt von Verträgen vorgeben, die nach § 372 Absatz 5 RVO zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, den Kassen- ärztlichen Vereinigungen der Länder sowie den Krankenhäu- sern oder ihren Vereinigungen auf Landesebene über die Zu- sammenarbeit zwischen Ärzten und Krankenhäusern, insbeson- dere über die Einweisung in ge- eignete Krankenhäuser und die gegenseitige Unterrichtung und Überlassung von Krankenunter- lagen regeln sollen. Die nun- mehr abgeschlossene Rahmen- vereinbarung bildet also die Grundlage dafür, daß diese (drei- seitigen) Verträge auf Landes- ebene jetzt abgeschlossen wer- den können.Bei der Ausgestaltung der Rah- menempfehlung haben sich die Beteiligten im wesentlichen auf das beschränkt, was der Gesetz- geber vorgegeben hat. Zunächst soll dem einweisenden Arzt ge- holfen werden, für seinen Pa- tienten das „geeignete Kranken- haus" zu finden. Selbstverständ- lich wird der Arzt bei Einweisung eines Patienten dasjenige Kran- kenhaus für ihn aussuchen, das von der medizinischen Versor- gung her notwendig ist. Darüber hinaus gibt es jedoch auch für den niedergelassenen Arzt, ins-
Grünes Licht für
,,dreiseitige"
Verträge
besondere dann, wenn mehrere Krankenhäuser zur Auswahl ste- hen, einen Entscheidungsspiel- raum im Hinblick auf eine wirt- schaftliche stationäre Versor- gung seines Patienten. Um hier eine Entscheidungshilfe zu bie- ten, sehen die Rahmenempfeh- lungen vor, daß die Landesver- bände der Krankenkassen ge- meinsam mit der Landeskran- kenhausgesellschaft ein für ih- ren Bereich aktuelles Kranken- haus-Informationssystem erar- beiten, welches dem niederge- lassenen Arzt über die Kassen- ärztliche Vereinigung zur Verfü- gung gestellt wird. Die Informa- tion soll neben der Trägerschaft des Krankenhauses die Art der vorgehaltenen Fachabteilungen, gegliedert nach Fach- und Teil- fachgebieten, die besonderen diagnostischen und therapeuti- schen Schwerpunkte des Hau- ses, die Art der Leitung der Ab- teilungen, die Höhe des Pflege- satzes, Hinweise auf Institutio-
nen, bei denen Bettennachweise geführt werden sowie gegebe- nenfalls auch Angaben über die Verkehrsanbindung der Kran- kenhäuser enthalten.
Der zweite Komplex der Rah- menempfehlung umfaßt die Überlassung von Krankenunter- lagen bei Aufnahme und Entlas- sung des Patienten. Hier wird an- geregt, daß in den Verträgen die rechtzeitige Überlassung dieser Unterlagen sowie die angemes- sene Berücksichtigung dieser bei den Entscheidungen des be- handelnden Arztes geregelt wird. Darüber hinaus wird auf die Notwendigkeit der persön- lichen Kontaktpflege vorder Ein- weisung eines Patienten in das Krankenhaus, während seiner Krankenhausbehandlung und bei der Nachbehandlung zwi- schen niedergelassenem Arzt und Krankenhausarzt hingewie- sen.
Ein drittes Problem versuchen die Rahmenempfehlungen anzu- gehen. Oft wird nach Entlassung eines Patienten vom weiterbe- handelnden Kassenarzt Klage darüber geführt, daß vom Kran- kenhausarzt das Wirtschaftlich- keitsgebot des Kassenarztes im vorläufigen ärztlichen Entlas- sungsbericht bei den Hinweisen zur Arzneimitteltherapie nicht beachtet wird. Daher soll ver- sucht werden, daß im Entlas- sungsbericht neben dem Namen des im Krankenhaus verwende- ten Medikaments auch der Wirk- stoff angegeben wird.
Im übrigen wird natürlich jede
„Regelung" nur dann erfolg- reich in die Praxis umzusetzen sein, wenn ein gutes persön- liches Verhältnis zwischen Kas- senarzt und Krankenhausarzt gesichert ist. HW
Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 34/35 vom 22. August 1986 (11) 2271