• Keine Ergebnisse gefunden

Zusammensetzung und Bestellung der Gremien

Was sind die wesentlichen Inhalte der EBR +

4. Zusammensetzung und Bestellung der Gremien

4.1 Gesetz

Ein EBR + SE-BR kraft Gesetzes umfasst dieselben Länder und die identische An-zahl von Mandaten wie das BVG. § 22 Abs. 2 EBRG entspricht § 10 Abs. 1 EBRG zur Bildung des BVG. Im Bereich der Errichtung des SE-BR kraft Gesetzes wird auf die entsprechenden Vorschriften zur Errichtung des BVG verwiesen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 SEBG). Für den SE-BR ist zu beachten: Im Gegensatz zum BVG, indem jedes dritte Mandat an einen Vertreter der Gewerkschaft und jedes siebte an einen leitenden Angestellten zu vergeben ist, sind hier alle Mandate mit Arbeit-nehmern des Unternehmens zu besetzen. Das gilt auch für die EBR-Mitglieder aus Deutschland.27

4.2 Vereinbarung

Zwingende Regelungsgegenstände einer EBR + SE-BR-Vereinbarung sind die Zu-sammensetzung der Gremien, die Anzahl seiner Mitglieder/Ersatzmitglieder so-wie die Sitzverteilung. Die Anzahl der Delegierten pro Land muss sich nicht an den

27 Für andere Länder kann es aber anders sein: Das italienische Umsetzungsgesetz lässt beispielswei-se eine Bebeispielswei-setzung durch externe Gewerkschaftsvertreter zu.

Mandate EBR + SE-BR

Zusammensetzung und Bestellung der Gremien 43

Prozentzahlen der Belegschaft pro Land, wie in der Auffangregelung, orientieren.

Die Entscheidung über die Anzahl der Mitglieder aus den verschiedenen Nationen fällt in die Gestaltungsfreiheit des BVG. Die Anzahl der Mitglieder ist weder als Mindest- noch als Maximalgröße vorgegeben. Ersatzmitglieder sollten auf jeden Fall benannt werden.

Für die Anzahl der Mitglieder und die Sitzverteilung können verschiedene An-knüpfungspunkte gefunden werden. Einmal ist zu überlegen, ob eine Mindest-schwelle von Beschäftigten pro Land zugrunde gelegt werden soll, oder ab dem ersten Beschäftigten ein Mandat gegeben wird. In vielen Unternehmen würde das zu einer Schieflage führen, denn jede kleine Verkaufsniederlassung hätte dann ein Mandat. Die Länder mit großen Produktionsstandorten und vielen Beschäf-tigten kämen mit ihren Mandaten im Verhältnis gesehen in die Minderheit. Eine Arbeitnehmervertretung oder gar gewerkschaftliche Vertretung ist in einer Nie-derlassung mit wenigen Personen in der Regel auch nicht gegeben, sodass ein EBR + SE-BR mit vielen »Laien in der Interessenvertretung« oder manchmal auch der Niederlassungsleiterin selbst gebildet wird. Je nach Struktur des Unterneh-mens kann eine Mindestarbeitnehmerzahl von 20 oder 50 Beschäftigten pro Land sinnvoll sein. Die Länder, die nicht durch eine/n Delegierte/n vertreten werden, müssen anderen Ländern zugeordnet werden oder können gemeinsam eine Per-son, die alle Verkaufsniederlassungen vertritt und an sie berichtet, bestimmen. Es können auch Ländergruppen gebildet werden, die ein Mandat bekommen. Diese Mindestschwelle ist aber immer auch ein Zugeständnis an die zentrale Leitung und sollte entsprechend genutzt werden.

Ein anderer Ansatzpunkt ist eine Sitzverteilung pro (Produktions-)Standort. Ge-rade in Ländern, die nur eine Arbeitnehmervertretung auf betrieblicher Ebene haben und keine übergeordneten Gremien kennen, sind die Arbeitnehmervertre-tungen national nicht gut vernetzt und besser mit einem Delegierten pro Standort bedient.

Mit in die Überlegungen einbeziehen sollte man auch die Tatsache, dass es in vie-len Ländern mehrere Gewerkschaften in einem Betrieb/Unternehmen gibt. Entwe-der sind sie für verschiedenen Beschäftigungsgruppen zuständig oEntwe-der politisch konkurrierend.

Beispiel Italien: Es gibt drei große Gewerkschaftsbünde, CGIL, CISL und UIL. Die-se sind jeweils in allen Branchen vertreten. Häufig entstehen Probleme, wenn es nicht mindestens drei Mandate für Italien gibt. Welche der drei Gewerkschaften steckt dann zurück? In der Vergangenheit ist es mehrmals vorgekommen, dass aus diesem Grund kein Vertreter entsandt worden ist. Das ist für die

Funktions-Anzahl der Manda-te ist verhandelbar

Produktions-standort, Verkaufs standorte

Was sind die wesentlichen Inhalte der EBR + SE-BR-Vereinbarung?

44

fähigkeit des EBR + SE-BR ein erheblicher Nachteil. Theoretisch kann auch ver-einbart werden, dass dem EBR unternehmens- bzw. konzernfremde Personen angehören, z. B. Gewerkschaftsbeauftragte. In der Praxis wird dies jedoch kaum gemacht. Es gibt aber Länder, in denen die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen, dass auch Externe benannt werden können, so z. B. in Italien. So kann es schon mal vorkommen, dass ein hauptamtlicher Gewerkschaftssekretär als Delegierter entsandt wird.

Exkurs: Arbeitgeber im EBR + SE-BR

Es gibt Länder, in denen der Vorstandsvorsitzende, also die personifizierte zentrale Leitung, Vorsitzender des SE-BR + EBR ist. Die Kollegen aus Deutsch-land reagieren mit Unverständnis, wie es dazu kommen kann. Die Arbeitneh-mervertretungssysteme sind sehr unterschiedlich, siehe Kasten S. 22,23. Ein EBR + SE-BR wird in gewisser Weise beeinflusst durch das System am Sitz der zentralen Leitung. In Frankreich ist der SE-BR + EBR beispielsweise dem gemeinsamen Gremium von Arbeitnehmervertretern und Arbeitgeber nach-gebildet, wobei der Arbeitgeber immer der Vorsitzende ist. Deshalb hat ein französischen EBR + SE-BR als Vorsitzenden immer einen Arbeitgebervertreter.

Die gemeinsame Sitzung wird von ihm/ihr geleitet. Die Arbeitnehmerseite hat ihre Rechte aber trotzdem unabhängig von diesem Vorsitz. Sie wählen ihren eigenen Sprecher und Ausschuss. Auch in Deutschland könnte vereinbart wer-den, dass die zentrale Leitung den Vorsitz auf der gemeinsamen Sitzung hat.

Wir empfehlen es aber nicht. Sollte es dennoch vereinbart werden, müssen die Rechte der Arbeitnehmer im SE-BR + EBR deutlich gemacht werden. Das Recht, diese Gremien zu gründen, ist ein Arbeitnehmerrecht und keine Gnade des Unternehmens.

Für die Länder mit der zentralen Leitung ist darauf zu achten, dass deren Dele-gationen nicht zu groß werden. Es gibt Unternehmen, die 80 % der europäischen Beschäftigten in Deutschland haben. Nach der Proportionalität könnten sie alle übrigen Länder mit ihrer Anzahl an Delegierten wirkungslos machen, weil sie im-mer in der Mehrheit sind. Das ist aber nicht der Sinn des EBR + SE-BR. Die Vertre-ter aus dem Hauptsitzland haben normalerwiese immer einen besseren Zugang zu den Informationen der zentralen Leitung. Die anderen Länder sind weit weg vom Machtzentrum. Deshalb sollte das Hauptsitzland die Zahl der Delegierten zu-gunsten der anderen Länder im Zweifel deckeln.

Hinsichtlich der Bestellung der EBR + SE-BR-Mitglieder hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Vereinbarung das Verfahren nicht selbst gestalten sollte.

In der Regel wird in den EBR + SE-BR-Vereinbarungen auf die jeweiligen natio-Mandate

Hauptsitzland

Nationale Regelungen

Mandatsdauer 45

nalen Bestimmungen verwiesen. Es kommen die Verfahren zur Anwendung, die für die Bestellung des BVG und des EBR + SE-BR kraft Gesetzes vorgesehen sind.

Nur wenn dem Gremium Mitglieder aus Nicht-EU-Ländern angehören, wie z. B. der Schweiz oder der Türkei, muss über das Bestellungsverfahren nachgedacht wer-den. Dann sollte in Abstimmung mit den Vertretern aus diesen Ländern eine pas-sende Regelung gefunden werden.

5. Mandatsdauer

Die Mandatsdauer der Mitglieder der gesetzlichen EBR + SE-BR beträgt vier Jahre (§ 32 Abs. 1 EBRG, § 23 Abs. 1 SEBG).

In der EBR-Vereinbarung ist die Mandatsdauer der EBR-Mitglieder zu regeln (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EBRG). Die nationalen entsendenden Gremien haben höchst unterschiedliche Amtszeiten. Das reicht von zwei Jahren in Frankreich bis zu sechs Jahren in Luxemburg. Deshalb empfiehlt sich hier eine Bezugnahme auf die jewei-ligen nationalen Bestimmungen.

Für den SE-BR gibt es keine Verpflichtung, die Mandatsdauer festzulegen. Die beim EBR genannten Empfehlungen gelten aber genauso für den SE-BR.

Sollte die zentrale Leitung die Festlegung einer gemeinsamen Amtsdauer fordern, muss es die Möglichkeit geben, Änderungen nach den Wahlen der nationalen Gremien auch im EBR + SE-BR abzubilden. Es ist sicherzustellen, dass auch die Einzelfälle von Abberufungen der EBR + SE-BR-Mitgliedern in der Vereinbarung aufgenommen werden, da der Gesetzgeber hierzu keine Vorgaben gemacht hat.

Die Möglichkeit der Abberufung von EBR + SE-BR-Mitgliedern gerade von den ent-sendenden nationalen Gremien muss im Falle von personellen Änderungen nach den Wahlen in den nationalen Gremien möglich sein. Es sind aber auch weiterge-hende Abberufungsgründe denkbar.28 Der Verweis auf die Vorschriften im jeweili-gen Inland ist anzuraten (siehe in Deutschland § 24 BetrVG).

Gemeinsam sollte die Amtszeit für die »internen« Funktionen festgelegt werden, z. B. alle vier Jahre die Wahl des Vorsitzes, der Stellvertretung und der Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses. Das kann in der Vereinbarung selbst oder in einer Geschäftsordnung stehen.

28 Rupp in: Annuß/Kühn/Rudolph/Rupp, § 18 EBRG Rn. 12.

Mandatsdauer

Abberufung

Interne Funktionen

Was sind die wesentlichen Inhalte der EBR + SE-BR-Vereinbarung?

46

Grundsätzlich handelt es sich bei den EBR + SE-BR genau wie beim GBR/KBR in Deutschland um eine Dauereinrichtung. Die Existenz des Gremiums ist deshalb unabhängig vom Wechsel der einzelnen Mitglieder sichergestellt.