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Sachverständige und Gewerkschaften

Was sind die wesentlichen Inhalte der EBR +

17. Sachverständige und Gewerkschaften

Der EBR + SE-BR kann sich durch Sachverständige beraten lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Tätigkeit erforderlich ist (§ 39 Abs. 2 EBRG,

§ 32 SEBG). Dieses Recht gleicht dem Recht des BR aus § 80 Abs. 3 BetrVG. Hier wie auch auf europäischer Ebene muss darüber im Vorfeld die zentrale Leitung hinsichtlich Person, Kosten und Gutachtenthema informiert werden. Es ist in der Vereinbarung klarzustellen, dass der oder die Sachverständige den EBR + SE-BR auf die Sitzungen begleitet. Gesetzlich beschränkt sich im EBRG die Kostentra-gungspflicht der zentralen Leitung auf einen Sachverständigen. Allerdings sind die Kosten für einen Sachverständigen pro Beratungs- bzw. Verhandlungsgegen-stand des EBR und des Ausschusses zu tragen.61 Das SEBG äußert sich nicht zu einer Beschränkung, weshalb bei Bedarf auch mehr als ein Sachverständiger auf Kosten des Unternehmens beauftragt werden dürfte.

Im BetrVG kennen wir die beratende Teilnahme eines/einer Gewerkschaftsvertre-ter/in (§ 31 BetrVG). Vergleichbares fehlt im EBRG und SEBG. Lediglich bei der Regelung zum Anspruch auf Sachverständige wird gesagt, dass dies auch Beauf-tragte von Gewerkschaften sein können (§ 39 Abs. 2 EBRG, § 32 SEBG). In der Praxis ist es so, dass Sachverständige regelmäßig Gewerkschaftsvertreter sind.

Dadurch kann – wenn auch in eingeschränkter Weise – die gewerkschaftliche

60 Siehe dazu unter nützliche Links, S. 76 f.

61 Blanke, Teil B, § 30 EBRG a. F. Rn. 4 f.; Blanke/Hayen in: HaKo-BetrVG, § 39 EBRG Rn. 5.

Was sind die wesentlichen Inhalte der EBR + SE-BR-Vereinbarung?

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Beratung sichergestellt werden. Im Zweifel empfiehlt es sich, die Hinzuziehung jeweils konkret zu begründen.

Es lohnt sich, in einer Vereinbarung eindeutige Regelungen zu treffen. So kann festgelegt werden, dass je nach Thema mehrere Sachverständige sachgerecht sein können und der EBR + SE-BR auch interne Sachverständige heranziehen kann. Wichtig ist, dass die Entscheidung, wer beauftragt wird, alleine im Ermessen des EBR + SE-BR oder des Ausschusses steht. Die zentrale Leitung darf keine Vor-gaben machen oder die Kostenübernahme unter die Bedingung stellen, dass ein von ihr vorgeschlagener Sachverständiger genommen wird. Regelungen, die eine Beschränkung auf unternehmensinterne Sachverständige vorsehen, sind nicht zu akzeptieren.

In der Praxis braucht ein EBR + SE-BR gar nicht so häufig Sachverständige zu ei-nem bestimmten Thema, sondern vielmehr eine kontinuierliche gewerkschaftli-che Beratung. Dadurch wird die Arbeit des Gremiums insgesamt verbessert. Es empfiehlt sich zu vereinbaren, dass der EBR + SE-BR grundsätzlich ohne weitere Angabe von Gründen eine/n Gewerkschaftssekretär/-in hinzuziehen kann, so wie es nach dem BetrVG möglich ist. In der Regel fällt für diese Person kein Honorar an, jedoch müssen die Spesen übernommen werden. Es sollte formuliert werden, dass der Arbeitgeber die Spesen für eine/n von der jeweiligen europäischen Ge-werkschaftsföderation (siehe dazu oben Kasten S. 21) vorgeschlagene/n Koordi-nator/-in62 übernimmt.

Sollte eine solche Regelung nicht möglich sein, muss die gewerkschaftliche Be-treuung über die normale Sachverständigenregel erfolgen. Am besten sollte ein Beschluss des Gremiums gefasst werden, der die/den Koordinator/-in als regel-mäßigen Sachverständige/-n benennt. Gegebenenfalls muss der EBR + SE-BR die Hinzuziehung jeweils bei den Vorbereitungen zur Sitzung mit einem Bezugsthema anmelden.

18. Verdolmetschung

Die Verhandlungen, die Sitzungen des EBR + SE-BR einschließlich der Vor- und Nachbereitungssitzungen, die Sitzungen des Ausschusses und die Fortbildun-gen, wenn sie gemeinsam erfolFortbildun-gen, müssen verdolmetscht werden. UnterlaFortbildun-gen,

62 Die hauptamtliche Kollegin oder der Kollege wird gemeinsam mit den beteiligten Gewerkschaften abgestimmt. Diese/-r kommt normalerweise aus dem Hauptsitzland und ist mit dem Unternehmen vertraut.

Kosten 69

die vorzulegen sind, müssen übersetzt werden. Das gilt auch für Korrespondenz und Einladungen samt Tagesordnungen (§ 39 Abs.1 EBRG, § 33 i. V. m. § 19 Abs. 2 SEBG). Die Verdolmetschung muss professionell sein. Anerkannter Standard ist eine Simultanverdolmetschung. Die Dolmetscher übersetzen also schon, wenn der Sprecher redet. Über Kopfhörer kommt das in den verschiedenen Sprachen bei den Zuhörern an. »Flüsterverdolmetschung« und die wohlmöglich noch von einem Unternehmensangehörigen ist nicht zu akzeptieren. Um einer Sitzung in-haltlich zu folgen und aktiv an ihr teilzunehmen, reichen die eigenen Sprachkennt-nisse oftmals nicht aus. Obwohl gesetzlich festgelegt, schadet es nicht, noch mal auf den Anspruch auf Simultanverdolmetschung für alle Sitzungsarten einschließ-lich des geschäftsführenden Ausschusses und Übersetzungsdienste bei allen schriftlich zu verfassenden Informationen in der Vereinbarung hinzuweisen.

19. Kosten

Das Unternehmen muss die erforderlichen Kosten für die Tätigkeit des EBR + SE-BR tragen (§ 39 ESE-BRG, § 33 SEBG).

Wieder eine Vorschrift, die vergleichbar im BetrVG steht. Dazu zählen die Kosten für Reisen und Übernachtung, für Verdolmetschung und Übersetzungen, aber auch für Räume und Büropersonal. Weiterhin gehören auch sachliche Mittel dazu.

Ein eigener geschützter Emailzugang gehört dazu, häufig wird auch ein Laptop oder ein Smartphone dazu zählen. Werden den EBR + SE-BR-Mitgliedern schon für die Arbeit in den nationalen Gremien technische Mittel zur Verfügung gestellt, so besteht kein darüber hinausgehender Anspruch, die gleiche Ausstattung für die EBR + SE-BR-Arbeit anzuschaffen. Hierbei kommt es darauf an, was der Standard im Unternehmen ist. Zu beachten ist, dass auch die auf nationaler Ebene anfallen-den Kosten von der zentralen Leitung getragen weranfallen-den.

Je klarer diese Vorgaben in einer EBR + SE-BR-Vereinbarung formuliert sind, umso weniger Diskussionen über die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostenübernahme gibt es. Deshalb lohnt es sich, in der Vereinbarung darauf hinzuweisen und einige Beispiele zu geben. In § 16 EBRG und § 19 SEBG sind schon einige »Kostenverur-sacher« aufgezählt.

Rechtsstreitigkeiten: Anwalts- und Gerichtskosten sind auch von der Kosten-tragungspflicht der zentralen Leitung umfasst.63 Für Unternehmen mit Sitz in

63 Rupp in: Annuß/Kühn/Rudolph/Rupp, § 39 EBRG Rn. 7.

Simultan-verdolmetschung

Technische Mittel

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Deutschland ist das unstreitig. Bei einer zentralen Leitung außerhalb von Deutsch-land sollte das unbedingt in die Vereinbarung aufgenommen werden.

Reisekosten: In den meisten Konzernen gibt es konzernweite Reiserichtlinien, die in der Regel auch für den EBR + SE-BR gelten. Es lohnt sich trotzdem, die Reise-richtlinien zu prüfen, um zu verhindern, dass die Mitglieder aufgrund von Restrik-tionen an der Teilnahme der Sitzungen faktisch gehindert werden.

Gegebenenfalls müssen am Sitz des EBR + SE-BR Vorsitzes ein Büro sowie Bü-romaterial zur Verfügung gestellt werden. Außerdem ist es ratsam, über eine/-n Mitarbeiter/-in nachzudenken. Die Kosten für Fortbildungen und (gewerkschaft-liche) Sachverständige zählen selbstverständlich auch dazu.

Eher abzuraten ist von der Vereinbarung eines Budgets. Zwar gibt es den einen oder anderen EBR + SE-BR, der mit einem Budget arbeitet. Der Vorteil ist eine relative Unabhängigkeit von der zentralen Leitung, wenn es z. B. darum geht, schnell zu einer Ausschusssitzung zusammen zu kommen oder eine Übersetzung zu veranlassen. Andererseits kann das Budget dazu führen, dass die Kosten der zentralen Leitung zu knapp kalkuliert sind oder durch besondere Ereignisse (z. B.

Umstrukturierungen im Konzern) mehr Sitzungen des EBR + SE-BR als geplant erforderlich werden und folglich das Budget schneller als erwartet aufgebraucht ist. Die Handlungsmöglichkeiten des EBR + SE-BR würden auf diesem Wege ein-geschränkt. Dennoch ist die Übernahmepflicht der Kosten eines EBR + SE-BR bei Vorgabe eines Budgets auch dann an den Grundsatz der Erforderlichkeit gebun-den, d. h. die zentrale Leitung muss auch die Kosten für unvorhergesehenen Auf-wand tragen.