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Beschlussfähigkeit und -fassung

Was sind die wesentlichen Inhalte der EBR +

7. Beschlussfähigkeit und -fassung

Der SE-BR ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an-wesend ist (§ 24 Abs. 3 Satz 1 SEBG). Eine vergleichbare Regelung findet sich im EBRG nicht. Wir empfehlen, dass ein EBR die gleichen Bedingungen wie der SE-BR bei der Beschlussfähigkeit beachtet.29 Dies kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. Es handelt sich bei der Beschlussfähigkeit um eine wesentliche Voraussetzung, die verhindert, dass es zu Missbräuchen bei den Beschlüssen kommt.

Der EBR + SE-BR fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mit-glieder (§ 28 Satz 1 EBRG, § 24 Abs. 3 Satz 2 SEBG). In einer Vereinbarung könn-ten von den gesetzlichen Regeln abweichende Mehrheikönn-ten oder eine Stimmge-wichtung vorgesehen werden. Das ist aber nicht üblich und normalerweise nicht sinnvoll. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen, bei denen man über eine andere Rege-lung nachdenken könnte. Wenn in einem EBR + SE-BR das mit Abstand beschäf-tigungsreichste Land darauf verzichtet, entsprechend seiner Größe Delegierte zu beanspruchen (in einem Land arbeiten zwei Drittel aller europäischen

Beschäftig-29 So auch bei Oetker in: Lutter/Hommelhoff/Teichmann, 24 SEBG Rn. 1; Oetker in: GK-BetrVG, § 28 EBRG Rn. 2; siehe auch den Meinungsstreit bei Bachner in: DKKW, § 28 EBRG Rn. 1 mit Verweis auf

§ 13 EBRG Rn. 10.

Dauereinrichtung

Konstituierende Sitzung

Beschlüsse

Mehrheiten

Ausschuss 47

ten; dieses Land verzichtet auf die Zweidrittelmehrheit bei den Delegierten und stellt lediglich ein Viertel der Delegierten), könnte man über eine stärkere Stim-mengewichtung für das Land nachdenken. Ein ähnlicher Fall liegt vor, wenn der SE-BR die Aufgabe hat, Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat zu wählen. Es würde nicht gegen demokratische Grundsätze verstoßen, den Delegierten wie im GBR eine Stimmengewichtung je nach der Anzahl der vertretenen Beschäftigten zu geben.

Im EBR + SE-BR kraft Gesetzes müssen Beschlüsse auf den Sitzungen getroffen werden (§ 28 Satz 1 EBRG, § 24 Abs. 3 Satz 2 SEBG). Bei den verhandelten Gremi-en sollte davon zumindest in AusnahmefällGremi-en abgewichGremi-en werdGremi-en. Es ist möglich, das Umlaufverfahren zu vereinbaren.30 Viele EBR + SE-BR treffen sich nur ein- bis zweimal im Jahr. Der EBR + SE-BR ist kaum handlungsfähig, wenn Beschlüsse ausnahmslos nur auf Sitzungen erfolgen können. Auch sollte dem Ausschuss das Recht übertragen werden, bestimmte Beschlüsse zu fassen (siehe auch S. 48).

8. Ausschuss

Darüber hinaus wird ein Ausschuss gewählt (§ 26 EBRG, § 23 Abs. 4 SEBG). Das SEBG bezeichnet ihn als geschäftsführenden Ausschuss. Diese Bezeichnung kann auch für den Ausschuss des EBRG übernommen werden. Nach dem SEBG besteht der Ausschuss aus Vorsitz und zwei Mitgliedern, nach dem EBRG aus Vorsitz und zwei bis vier Mitgliedern. Neben Vorsitz und Stellvertretung sollen die weiteren Ausschussmitglieder verschiedenen Mitgliedsstaaten angehören (beim EBR rich-tet es sich nach § 26 EBRG). Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des EBR + SE-BR.

Die Bestellung der Ausschuss-Mitglieder erfolgt im Normalfall wie bei der gesetz-lichen Regelung durch eine Wahl im gesamten Gremium. Amtszeit und Befugnisse des Ausschusses können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden. Häufig finden sich die Regeln aber in der Vereinbarung selbst, da durch die Ausschuss-arbeit auch die zentrale Leitung verpflichtet wird, z. B. zur Kostenübernahme für regelmäßige Treffen. Die Vereinbarung wird von der zentralen Leitung unterschrie-ben, und somit werden die Regeln anerkannt. Eine Geschäftsordnung ist meist nur für die internen Regeln der Arbeitnehmervertreter untereinander gedacht und bindet nicht die zentrale Leitung. Die gesetzliche Größenordnung von insgesamt drei bis fünf Mitgliedern dürfte bei vielen verhandelten EBR + SE-BR ausreichen.

Es gibt jedoch gut funktionierende größere Gremien, insbesondere bei großen

30 Däubler in: DKKW, § 18 EBRG, Rn. 17.

Was sind die wesentlichen Inhalte der EBR + SE-BR-Vereinbarung?

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Unternehmen, die mehrere unterschiedliche Sparten umfassen. Grundsätzlich sollten die Ausschüsse mit Vertretern aus verschiedenen Ländern besetzt werden.

Ein geschäftsführender Ausschuss dient auch auf europäischen Ebene haupt-sächlich einer verbesserten Organisation und einer schnelleren Handlungsfähig-keit des Gremiums. Im Gesetz findet sich kein Katalog zu den laufenden Geschäf-ten. In einer Vereinbarung sollten diese Aufgaben näher bezeichnet werden. Die folgenden Ausführungen gelten auch für die Arbeit des geschäftsführenden Aus-schusses eines EBR + SE-BR kraft Gesetzes, denn sie konkretisieren die laufenden Geschäfte.

Zu den laufenden Geschäften zählen u. a.

• regelmäßiger Kontakt mit den Arbeitnehmervertreter/-innen zwischen den Sit-zungen

• Festlegung von Terminen und Orten der EBR + SE-BR-Sitzung mit der zentralen Unternehmensleitung

• Absprache der Tagesordnung mit den Arbeitnehmervertreter/-innen und mit der zentralen Unternehmensleitung

• Genehmigung des Berichts oder gemeinsamen Protokolls

• Protokoll der Vor- und Nachbereitungssitzungen

• Entgegennahme der Informationen von der zentralen Unternehmensleitung

• Vorbereitung außerordentlicher Sitzungen und Absprache über die Teilneh-menden

• Absprache und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen

• Information an Mitarbeiter aus Ländern, die keine eigenen Delegierten im EBR haben

• Lösen von Konflikten im Zusammenhang mit der Vereinbarung und Sicherstel-len, dass die Delegierten ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinbarung nach-kommen können

Das ist nur eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung. Grundsätzlich gilt, dass der Ausschuss den EBR + SE-BR nicht ersetzen darf. Seine Arbeit stellt das Funktionieren des EBR + BR sicher. Dem Ausschuss dürfen aber vom EBR + SE-BR Aufgaben übertragen werden. Das ESE-BRG nennt sogar zwei Bereiche explizit:

Außerordentliche Umstände (§ 30) und Entscheidung über Fortbildung (§ 38).

Die Mitglieder des Ausschusses müssen sich persönlich treffen. Deshalb soll-ten von vornherein regelmäßige Sitzungen des Ausschusses festgelegt werden.

Wenn der gesamte EBR + SE-BR nur einmal zu einer regelmäßigen Sitzung im Jahr zusammenkommt, dann sollte der Ausschuss sich zusätzlich zu mindestens drei regelmäßigen Sitzungen treffen können. Das Recht, außerhalb des Hauptsitz-Laufende

Geschäfte

Regelmäßige Sitzungen

Ort, Häufigkeit und Dauer der Sitzungen des EBR + SE-BR 49

landes zu tagen, sollte verschriftlicht werden. Die Kosten wie Verdolmetschung, Hotel und Reisen müssen von der zentralen Leitung übernommen werden. Nor-malerweise sollte man sich im Vorfeld darüber einigen. Wenn das versäumt wird, muss man die Übernahme der Kosten durch das Unternehmen u. U. einklagen.

Der Gang zum Gericht ist immer mit Risiken verbunden. Deshalb ist es unbe-dingt erforderlich, sich mit seiner Gewerkschaft frühzeitig über ein Vorgehen zu beraten.

Es hat sich bewährt, eine regelmäßige Information des Ausschusses durch die zentrale Leitung zu vereinbaren. Das muss nicht immer in einer Präsenzsitzung sein, sondern kann auch einmal monatlich in einer Telefonkonferenz stattfinden.

Für einen solchen regelmäßigen Informationsaustausch ist es förderlich, wenn die Ausschussmitglieder eine gemeinsame Sprache sprechen. Die regelmäßige Information bietet den Vorteil, schneller zu erkennen, ob ein »außergewöhnli-cher Umstand« sich ankündigt, der eine außerordentliche Sitzung entweder des gesamten Gremiums oder des Ausschusses plus Vertreter betroffener Länder er-forderlich macht. Die Einberufungsfristen für den geschäftsführenden Ausschuss sollten eher kurz gehalten werden, um gerade bei außerordentlichen Anlässen schnell mit der zentralen Leitung zusammenzutreffen. Die EBR + SE-BR-Vereinba-rung kann eine Regelung enthalten, die die Bildung weiterer themenbezogener Ausschüsse zulässt.

9. Ort, Häufigkeit und Dauer der Sitzungen des