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Ort, Häufigkeit und Dauer der Sitzungen des EBR + SE-BR

Was sind die wesentlichen Inhalte der EBR +

9. Ort, Häufigkeit und Dauer der Sitzungen des EBR + SE-BR

Die Auffangregelung schreibt mindestens eine Sitzung des EBR + SE-BR pro Jahr vor (§ 29 Abs. 1 EBRG, § 28 Abs. 1 Satz 1 SEBG). Das wird von nahezu allen EBR + SE-BR als zu wenig angesehen. Bei den Verhandlungen sollten zumindest zwei reguläre Sitzungen pro Jahr vereinbart werden. Ein Viertel aller Vereinbarungen hat mehr als eine regelmäßige Sitzung festgelegt.31 Lässt sich nur eine reguläre Sitzung des EBR + SE-BR pro Jahr durchsetzen, ist es umso wichtiger, dass der geschäftsführende Ausschuss (siehe S. 34 f.) sich mehrfach im Jahr persönlich trifft.

Für den Zeitraum der Sitzung ist zu beachten, dass für einen wirksamen Austausch zwischen den Arbeitnehmervertretern Vor- und Nachbereitungssitzungen erfor-derlich sind. Beim EBR + SE-BR kraft Gesetzes werden keine Hinweise gegeben, welcher Zeitraum für die Sitzung zur Verfügung steht. Das Recht zu einer

Vorbe-31 Etui, European works councils and SE works councils in 2015, facts & figures , S. 30, Brussels 2015.

Regelmäßige

Was sind die wesentlichen Inhalte der EBR + SE-BR-Vereinbarung?

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reitungssitzung der Arbeitnehmervertreter ist festgelegt (§ 27 Abs. 1 Satz 1 EBRG,

§ 24 Abs. 2 Satz 1 SEBG). In einer Vereinbarung muss die Vorbereitungssitzung aufgeführt werden. Sie ist zwingend erforderlich, um die aktuellen Informationen aus den einzelnen Mitgliedstaaten zusammenzutragen und die Fragen an den Ar-beitgeber zu konkretisieren.32 Ein offener Austausch unter den Arbeitnehmerver-tretern ist für die Informationsgewinnung sehr wichtig. Die Mosaiksteinchen, die in dieser Sitzung zusammen getragen werden, ergeben häufig ein besseres Bild als die formale Information, die durch die zentrale Leitung gegeben wird.

Eine Nachbereitungssitzung ist notwendig, um im Kreis der Arbeitnehmervertreter die erhaltenen Informationen zu analysieren, daraus resultierende weitere Fragen an den Arbeitgeber vorzubereiten und gegebenenfalls weitere Planungen für die Arbeit durchzuführen. Die Gesetze erwähnen leider keine Nachbereitungssitzung.

Wenn auf der gemeinsamen Sitzung über einen Sachverhalt informiert wurde, zu dem der EBR + SE-BR seine Stellungnahme abgeben, also angehört werden will, muss das in der Nachbereitung koordiniert werden. Für eine Stellungnahme kön-nen hier bereits erste Absprachen getroffen werden. Eine abschließende Stellung-nahme des EBR + SE-BR wird ohnehin in den meisten Fällen nicht möglich sein, da weitere Informationen benötigt werden, auch aus den Reihen der Arbeitnehmer oder betroffener Standorte. Es sollte bei der Nachbereitung unbedingt sicherge-stellt werden, wie man weiter vorgehen will, denn der zeitliche Rahmen, in dem die Arbeitnehmer angehört werden, ist nicht unbegrenzt. Deswegen gilt es auch für den EBR + SE-BR kraft Gesetzes, auf einer Nachbereitungssitzung zu beste-hen. In einer Vereinbarung muss sie ausdrücklich aufgenommen werden.

Folglich müssen für eine reguläre Sitzung regelmäßig mindestens zwei Übernach-tungen eingeplant werden. Für die Anreise und die Vorbereitungssitzung wird in der Regel der erste Tag benötigt, und am zweiten Tag findet zumeist die Sitzung mit dem Management statt. Eventuell kann mit der Nachbereitungssitzung schon begonnen werden. An diesem Tag kann die Abreise nicht mehr erfolgen, wenn man nicht will, dass die ersten Mitglieder sich kurz vor dem Mittagessen auf den Weg zum Flughafen machen. Wenn der zeitliche Rahmen in der Vereinbarung fest-gehalten wird, vermeidet das späteren Streit über diesen Punkt. Bei der konkreten Planung müssen auch die Reisezeiten der EBR + SE-BR-Mitglieder berücksichtigt werden.

In den Vor- und Nachbereitungssitzungen ist eine Verdolmetschung durch den Ar-beitgeber sicherzustellen. Es handelt sich zwar hier um eine

Selbstverständlich-32 Fitting, Übersicht EBRG, Rn. 85.

Nachbereitungs-sitzung

Gesamtdauer des Treffens

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keit, aber um später Streitigkeiten mit der zentralen Leitung auszuschließen, ist eine Regelung in der EBR + SE-BR-Vereinbarung empfehlenswert.

Hinsichtlich des Orts der Sitzungen trifft das Gesetz keine Aussagen. In der Praxis findet häufig eine Beschränkung auf den Hauptsitz des Unternehmens statt. Ähn-lich wie bei den nationalen übergeordneten Gremien GBR und KBR empfiehlt es sich jedoch, auch Sitzungen an den einzelnen Standorten durchzuführen, damit die Mitglieder die Gegebenheiten vor Ort in anderen Nationen kennenlernen. Es gibt auch gute Erfahrungen damit, im Rahmen der internen Sitzungen die örtli-chen oder nationalen Arbeitnehmervertretungen und Gewerkschaften einzuladen und ihnen die Arbeit des EBR + SE-BR vorzustellen oder sich Berichte über lokale (aktuelle) Themen geben zu lassen. Diese Inhalte müssen Gegenstand der Verein-barung sein.

Die Fälle, in denen die zentrale Leitung in Verhandlungen darauf drängt, Sitzungen überwiegend als Videokonferenzen durchzuführen, nehmen zu. Davor ist zu war-nen. Die Delegierten im EBR + SE-BR müssen sich persönlich treffen. Ansonsten wird aus der gelegentlichen Zusammenkunft von Menschen aus verschiedenen Ländern mit verschiedenen Sprachen nie ein funktionierendes Gremium, das auch nur ansatzweise seine Arbeit sinnvoll erledigen kann. Denkbar sind Videokonfe-renzen nur, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Die Gremienmitglieder kennen sich seit vielen Jahren, arbeiten häufig zusammen und können sich gut verständi-gen, denn eine Verdolmetschung in einer Videokonferenz ist nicht einfach. Weiter-hin sollte es sich um nicht zu komplexe Fragestellungen handeln. In der Regel aber sind genau diese Voraussetzungen bei einem EBR + SE-BR nicht gegeben.

Deshalb gilt der Grundsatz: Keine Videokonferenz statt einer Präsenzsitzung des EBR + SE-BR.

Eine Ausnahme ist für den geschäftsführenden Ausschuss möglich. Dazu muss dieser sich in einer Arbeitssprache verständigen können, also keine Verdolmet-schung auf seinen Sitzungen benötigen. Für kurze Abstimmungen ist dann eine Videokonferenz vorstellbar. Sie kann in diesem Fall hilfreich sein, damit die zen-trale Leitung eine schnelle Erstinformation zu einer geplanten Maßnahme geben kann, zu der der EBR + SE-BR angehört werden muss. So kann der geschäfts-führende Ausschuss zügig die Anhörung vorbereiten. U. U. kann so frühzeitig ein Sachverständiger eingeschaltet werden. Die tiefer gehende Information und die Anhörung selbst müssen aber auf jeden Fall in einer oder mehreren Präsenzsit-zungen mit den betroffenen Ländern durchgeführt werden.

Besuch der Standorte

Videokonferenzen ablehnen

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