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Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen

Im Dokument Tätigkeitsbericht 2008/2009 (Seite 133-137)

Teil II Tätigkeiten

2. Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen

2.1 Marktdefinition und Marktanalyse

Am 28. April 2009 hat die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur eine Festlegung für eine neue Marktdefinition und -analyse für den Bereich des Zugangs von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten beschlossen.

Der Markt entspricht dem Markt Nr. 1 im Anhang zur Märkteempfehlung der Kommissi-on der Europäischen Gemeinschaften. Diese Festlegung der zweiten Runde bestätigt weitgehend die Erkenntnisse, die im ersten Durchgang der Marktregulierung gewonnen wurden.

Nach wie vor wird daher ein bundesweiter Markt für den Zugang von Privat- und Ge-schäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten definiert, dem ledig-lich solche Zugangsleistungen nicht angehören, die im Rahmen von Gesamtverträgen mit einem einzelnen Kunden und einem Jahresumsatz von mehr als einer Million Euro (ohne Mehrwertsteuer) erbracht werden. Erstmals mit einbezogen werden die so ge-nannten Komplettanschlüsse, bei denen die Breitbandanschlüsse mit einem Telefon-dienst gebündelt und nicht an einen Schmalbandanschluss gekoppelt sind. Die Ergebnisse der Prüfung der potenziellen Regulierungsbedürftigkeit und der Feststel-lung vorhandener Marktmacht entsprechen der vorhergehenden Marktdefinition und -analyse. Demnach verfügen die Deutsche Telekom AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen auf diesem regulierungsbedürftigen Markt über beträchtliche Markt-macht.

2.2 Erlass von Regulierungsverfügungen

Die Regulierungsverfügung für den Anschlussmarkt aus dem Jahre 2006 (BK2a 06/001 R) ist derzeit noch in Kraft. Der Entwurf einer ersetzenden Regulierungsverfü-gung wurde unter dem Aktenzeichen BK2c 09/002 R im Amtsblatt der Bundesnetz-agentur Nr. 5 vom 18. März 2009 als Mitteilung Nr. 174/09 veröffentlicht. Zu dem Entwurf sind schriftliche Stellungnahmen von 23 Unternehmen und Verbänden einge-gangen und wurden ausgewertet. Die mündliche Verhandlung fand am 24. April 2009 statt. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses befand sich der Entwurf im Rahmen des Konsolidierungsverfahrens gem. §§ 13, 12 TKG bei der EU-Kommission. Die Veröffent-lichung der endgültigen Verfügung wird voraussichtlich im Laufe des Dezember 2009 erfolgen.

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2.3 Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung

2.3.1 Kenntnisgabe von Individualverträgen

Aufgrund der (gegenwärtig noch in Kraft befindlichen Teile der) Regulierungsverfügung BK 2a 06/001-R vom 23. Juni 2006 ist die Deutsche Telekom AG gemäß § 39 Abs. 3 S. 4 TKG verpflichtet, alle neu abgeschlossenen Individualverträge, d. h. individuell vereinbarte Leistungen, die nicht ohne weiteres auf eine Vielzahl von anderen Endnut-zern übertragbar sind, nach erfolgtem Vertragsschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben. Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Verträge auf das Vorliegen möglicher Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 28 TKG.

So wurden in den Jahren Jahr 2008 und 2009 (Stand: 3. November 2009) insgesamt 112 Verträge vorgelegt und geprüft.

In fünf Fällen wurden Verfahren nach §§ 38 Abs. 2, 28 TKG eingeleitet und Entgelte für Bündelprodukte für unwirksam erklärt, weil sie aus Sicht eines effizienten Wettbewer-bers nicht nachbildbar waren (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 TKG). In drei Fällen traten aufgrund eines Entgeltvorschlags des Unternehmens nach § 38 Abs. 4 Satz 3 mit § 28 TKG vereinbare Entgelte an Stelle des für unwirksam erklärten Entgelts (vgl. § 38 Abs. 4 Satz 4 TKG). In einem Fall wurde ein Entgelt durch Beschluss festgelegt. In einem weiteren Fall wurden für unwirksam erklärte Entgelte durch Entgelte abgelöst, die nicht in den Anwendungsbereich der Regulierungsverfügung fallen. Die die Missbräuchlich-keit des Entgelts feststellenden Beschlüsse sind nicht rechtskräftig.

Ferner sind elf Beschwerden über geschlossene Verträge eingegangen, bei denen sich der Verdacht von mit § 28 TKG nicht übereinstimmenden Entgelten nicht bestätigte bzw. in einem Fall noch in Prüfung ist.

In einem Fall hat die zuständige Beschlusskammer aufgrund eines nicht der Bundes-netzagentur zur Kenntnis gegebenen Vertragsschlusses gestützt auf § 149 Abs. 1 Nr. 7 TKG einen Bußgeldbescheid erlassen. In sechs weiteren Fällen wurden Buß-geldverfahren eingeleitet.

Nach dem Entwurf der die Regulierungsverfügung vom 23. Juni 2006 ablösenden Regulierungsverfügung BK2c 09/002-R (Amtsblatt Bundesnetzagentur Nr. 5 vom 18. März 2009, Mitt. 174/09, S. 737), ist ein Festhalten an der Kenntnisgabepflicht künftig nicht vorgesehen.

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2.3.2 Anzeige von Tarifmaßnahmen

Aufgrund der Regulierungsverfügung BK 2a 06/001-R vom 23. Juni 2006 i. V. m.

§ 39 Abs. 3 Satz 2 TKG sind die Unternehmen der Deutsche Telekom AG verpflichtet, der Bundesnetzagentur Entgeltmaßnahmen für den Zugang zum Telefonnetz an festen Standorten zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten zu Kenntnis zu geben.

Im Laufe der Jahre 2008 und 2009 wurden (Stand: November 2009) insgesamt neun Tarifmaßnahmen vor beabsichtigter Markteinführung angezeigt. Hervorzuheben ist insofern, dass erstmalig (für den Standard-Tarif Call Plus) Entgelte angehoben wurden.

Sämtliche Tarife wurden von der Bundesnetzagentur in Bezug auf ihre offenkundige Vereinbarkeit mit den Anforderungen des § 28 TKG überprüft. Eine Untersagung von Tarifmaßnahmen aufgrund bereits offensichtlich absehbarer Wettbewerbsverstöße war dabei nicht erforderlich. Allerdings wurde in einigen Fällen auf drohende Wettbewerbs-konflikte hingewiesen bzw. Stellungnahmen der Unternehmen angefordert. Anders als in Genehmigungsverfahren sind die Prüfungen von Tarifanzeigen nicht abschließend und belassen auch nach erfolgter Anzeige jederzeit die Möglichkeit, den betreffenden Tarif noch einer nachträglichen Entgeltüberprüfung gemäß § 39 Abs. 3 S. 1 i. V. m.

§§ 38 Abs. 2-4, 28 zu unterziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bundes-netzagentur beispielsweise infolge entsprechender Wettbewerberbeschwerden Tatsa-chen bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass ein Fall des Missbrauchs marktbeherrschender Stellung vorliegt.

Nach dem Entwurf der die Regulierungsverfügung vom 23. Juni 2006 ablösenden Regulierungsverfügung BK2c 09/002-R (Amtsblatt Bundesnetzagentur Nr. 5 vom 18. März 2009, Mitt. 174/09, Seite 737), ist ein Festhalten an der Anzeigepflicht künftig nicht vorgesehen.

2.4 Besondere Missbrauchsaufsicht

Im Bereich der besonderen Missbrauchsaufsicht nach § 42 TKG wurden im Berichts-zeitraum drei Verfahren auf Antrag von Wettbewerbern durchgeführt. In einem Fall wurden Anordnungen zu den Übernahmemodalitäten bei Übernahme von Endkunden-anschlüssen durch Reseller getroffen. Ein weiteres (mit Stand November 2009 noch nicht abgeschlossenes) Verfahren befasst sich mit dem Vorgehen der Deutschen Telekom AG anlässlich der Einstellung von Anschlusstypen (Standard, ISDN-Komfort, T-Net-100). Ein drittes Verfahren, in dem die 24-monatige Mindestvertrags-laufzeit bei Call & Surf-Verträgen der Deutschen Telekom AG als missbräuchlich

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standet wurde, musste wegen Vorrangs von § 28 TKG als unzulässig abgewiesen werden. Die Überprüfung dieser Mindestvertragslaufzeiten als Entgeltrelevante Be-standteile nach § 28 TKG führte nicht zur Eröffnung eines Missbrauchsverfahrens.

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3. Verbindungsaufbau im Festnetz und im Bereich der Anrufzustellung in

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