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Entlassung von Märkten aus der sektorspezifischen Regulierung

Im Dokument Tätigkeitsbericht 2008/2009 (Seite 130-133)

Teil II Tätigkeiten

1. Entlassung von Märkten aus der sektorspezifischen Regulierung

Bereits in den vergangenen Jahren hat die Bundesnetzagentur schrittweise Märkte aus der Regulierung entlassen, sofern die Rahmenbedingungen gezeigt haben, dass auf den jeweiligen Märkten wettbewerbliche Strukturen entstanden sind und sich – ggf. auf Basis der Regulierung von Vorleistungsmärkten – ausreichend gefestigt haben. Diese Entwicklung hat in Deutschland nicht erst mit der Ende 2007 in Kraft getretenen neuen Märkte-Empfehlung der Kommission begonnen, die eine Reduzierung der ursprünglich 18 festgelegten Märkte auf nur 7 Märkte vorgesehen hat. Bereits vorher war es der Bundesnetzagentur möglich, einige Märkte aus der Regulierung zu entlassen.

Bisher betrifft die Deregulierung vor allem die Endkundenmärkte, auf denen durch die erfolgreiche Vorleistungsregulierung der Wettbewerb ausreichend abgesichert wurde und dadurch auch die Interessen der Verbraucher sichergestellt werden konnten.

Den Anfang hat hierbei im Jahr 2006 der Markt für Auslandsverbindungen gemacht, auf dem sich der Wettbewerb seit der Marktöffnung 1998 bereits intensiv entwickelt hatte. Dies hat sich nicht nur in niedrigen Marktanteilen der Deutschen Telekom AG, sondern auch in teilweise stark gesunkenen Preisen für Verbindungen in eine Vielzahl von Ländern niedergeschlagen.

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Im April 2009 hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass auch auf den Märkten für Inlandsverbindungen wirksamer Wettbewerb herrscht, so dass eine weitere Regulie-rung dieser Endkundenmärkte ebenfalls nicht mehr erforderlich ist. Insbesondere im Bereich der Verbindungen in inländische Festnetze gibt es einen starken Preiswettbe-werb, der sich in günstigen Preisen sowohl für Pauschaltarife (sog. Flatrates) als auch über Betreiber(vor)auswahl widerspiegelt.

Lediglich der Anschlussmarkt ist weiter regulierungsbedürftig, da er wegen der Zu-gangsmöglichkeit der Verbraucher zu Telekommunikationsdienstleistungen insgesamt eine besondere Bedeutung hat. Durch die Verpflichtung der Deutschen Telekom AG zur Betreiber(vor)auswahl ist es aber z. B. möglich geworden, dass sich trotz einer (anfänglich noch überragenden) beträchtlichen Marktmacht des Unternehmens auf dem Anschlussmarkt wirksamer Wettbewerb auf den Verbindungsmärkten entwickeln konnte, weil die Verbraucher mit einem Anschluss der Deutschen Telekom AG durch die entsprechende Vorwahl so auch Verbindungsleistungen dritter Anbieter auswählen konnten. Die Bundesnetzagentur konnte durch diese Abkoppelung wirksamen Wettbe-werb auf den Verbindungsmärkten schaffen bzw. absichern.

Aber auch auf der Vorleistungsebene gibt es einige Bereiche, in denen eine weitere Regulierung nicht mehr erforderlich ist, weil die Wettbewerber für den Bezug notwendi-ger Leistungen nicht mehr von einem (oder mehreren) marktbeherrschenden Unter-nehmen abhängig sind.

So unterliegt der Markt für Mietleitungen im Fernübertragungssegment gemäß der Festlegung vom Oktober 2007 nicht mehr der Regulierung, da bereits keine beträchtli-chen und anhaltenden Marktzutrittsschranken mehr bestehen. Es gibt ausreibeträchtli-chend Angebote der Wettbewerber, auf die die Nachfrager von Fernübertragungssegmenten zurückgreifen können. Darüber hinaus besteht auch wirksamer Wettbewerb, der sich u. a. in den Marktanteilen der Deutschen Telekom AG widerspiegelt.

Anders als in vielen anderen europäischen Ländern ist in Deutschland der Markt für Verbindungsaufbau und Zugang im Mobilfunk nie reguliert worden. Zwar wurde der Markt von der Bundesnetzagentur analysiert, weil er von der Kommission in der Märk-te-Empfehlung aufgeführt worden ist. Es hat sich aber im Rahmen der Analyse gezeigt, dass kein Mobilfunknetzbetreiber alleine oder zusammen mit anderen über beträchtli-che Marktmacht verfügt.

Bei der regelmäßigen Überprüfung der Zusammenschaltungsmärkte 2008/2009 hat sich gezeigt, dass für Transitleistungen zwischen verschiedenen Netzen mittlerweile – bis auf einen Teilbereich - wirksamer Wettbewerb entstanden ist. Durch die

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den alternativen Netzinfrastrukturen können diese Transitleistungen auch von Wettbe-werbern erbracht werden, so dass für solche Netzdurchleitungen keine beträchtliche Marktmacht der Deutschen Telekom AG mehr besteht. Daher hat die Bundesnetzagen-tur auch diesen Vorleistungsmarkt aus der Regulierung entlassen.

Eine Ausnahme gilt allein dann, wenn die Transitleistung aus technischen Gründen ausschließlich zusammen mit der Verbindungsaufbauleistung angeboten wird. Dies betrifft Vorleistungen für Anbieter von Call-by-Call und Preselection. Die Nachfrager dieser Leistung sind ausschließlich auf das Angebot der Deutschen Telekom AG an-gewiesen.

Aus der Regulierung entlassen wurde auch der nationale Markt für Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit zu Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse, weil wegen dessen sehr geringer wirtschaftlicher Bedeutung keine Regu-lierungsbedürftigkeit mehr gesehen wurde. Auch hier wurden die entsprechenden regulatorischen Verpflichtungen widerrufen

Schließlich wurde im Bereich der Rundfunkübertragung mit Entscheidung aus dem Jahr 2006 der Teilbereich der terrestrischen Übertragungsdienste bereits weitgehend aus der sektorspezifischen Marktregulierung entlassen. Dies beruhte zum einen auf der Erkenntnis, dass die analoge Übertragung von Fernsehsignalen im endgültigen Niedergang begriffen war, während sich für die digitale Übertragung sowohl im Fern-seh- als auch im Radiobereich noch keine gesicherte Marktposition hatte finden kön-nen. Lediglich im Bereich der analogen terrestrischen Radioübertragung über UKW wurde weitergehender Regulierungsbedarf festgestellt. Als weiterhin regulierungsbe-dürftig erkannt wurden im Bereich der Rundfunkübertragungsdienste die Märkte für die Signallieferung sowie die Kabeleinspeisung.

Nachfolgend werden die zwischenzeitlich, d.h. seit der Veröffentlichung des Tätigkeits-berichtes für die Jahre 2006/2007, erfolgten Entwicklungen auf den einzelnen Märkten noch einmal eingehender dargestellt. Die Übersicht erfolgt differenziert nach den Märk-ten der neuen Märkte-Empfehlung 2007 (Kapitel 2 bis 7) und den MärkMärk-ten, die noch auf der Grundlage der Märkte-Empfehlung 2003 als regulierungsbedürftig erkannt worden sind, die nach dem neuen Votum der Kommission aber nicht mehr für eine Vorabregulierung in Betracht zu ziehen sind (Kapitel 8 und 9).

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2. Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an

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