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Überarbeitung des Rechtsrahmens für elektronische

Im Dokument Tätigkeitsbericht 2008/2009 (Seite 108-112)

Teil II Tätigkeiten

1. Mitarbeit der Bundesnetzagentur in der Independent Regulators Group

1.2 Überarbeitung des Rechtsrahmens für elektronische

In den Jahren 2008 und 2009 stand weiterhin die Arbeit an Stellungnahmen zu den Legislativvorschlägen der EU-Kommission zur Überarbeitung des bestehenden Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste vom 13. November 2007, den Änderungsvorschlägen des EU-Parlaments aus der 1. Lesung vom 24. September 2008 und des Ministerrats vom 27. November 2008 im Vordergrund. Dies betrifft insbesondere die die IRG/ERG unmittelbar betreffenden Themen: Artikel 7-Konsolidierungsprozess (Forderung der EU-Kommission nach einer Ausdehnung ihres Vetorechts auch auf die Abhilfemaßnahmen) und die damit in en-gem Zusammenhang stehenden Vorschläge zur Neuordnung der institutionellen Aus-gestaltung (Ersetzung der ERG durch eine europäische Regulierungsbehörde – EECMA) sowie der Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehör-den. Die Legislativvorschläge der EU-Kommission umfassten darüber hinaus tiefgrei-fende Zuständigkeitsverschiebungen im Bereich der Frequenzregulierung sowie wesentliche Änderungen des Universaldienstes.

Während die Vorschläge der EU-Kommission hinsichtlich einer Stärkung der Unab-hängigkeit der NRB seitens der IRG/ERG als zentrale Vorbedingung für eine effektive Regulierung begrüßt werden, lehnt die IRG/ERG die Ausdehnung des Vetorechts auch auf Abhilfemaßnahmen ebenso wie die Errichtung der EECMA als überflüssig und – unter Umständen – sogar schädlich ab. Darüber hinaus stehen die Vorschläge im Widerspruch zum „2-Säulen-Modell“ des gegenwärtigen Rechtsrahmens, der bewusst den NRB die für die Behebung der Wettbewerbsprobleme auf den nationalen Märkten nötige Flexibilität bei der Wahl der geeigneten Instrumente überlässt. Die Weiterent-wicklung des europäischen Binnenmarkts dagegen wird durch das Vetorecht der EU-Kommission auf den Stufen der Marktabgrenzung und Feststellung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorangetrieben.

Die IRG/ERG hält eine Förderung der Binnenmarktentwicklung mit dem jetzigen Modell der dezentralen Implementierung und der horizontalen Kooperation im Rahmen der

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IRG/ERG, durch die Verfolgung einheitlicher Prinzipien und der Beachtung der Com-mon Positions in den nationalen Entscheidungen für zielführender. Wie die Marktent-wicklungen zeigen, trägt dieses Vorgehen über effektiv regulierte wettbewerbliche nationale Märkte erfolgreich zu einer Weiterentwicklung des Binnenmarktes bei, wes-halb die IRG/ERG den Erhalt der gegenwärtigen regulatorischen Balance fordert. Auch der Ministerrat hat am 27. November 2008 sowohl die Ausdehnung des Vetorechts als auch die EECMA zurückgewiesen.

Ebenso lehnte das EP die Errichtung einer europäischen Regulierungsbehörde ab und schlug stattdessen einen Body of European Regulators in Telecom (BERT) als bera-tendes Organ vor, das ausweislich des Vorschlags keine Agentur, aber eine Einrich-tung nach Gemeinschaftsrecht sein soll. Das EP sprach sich zwar gegen die Ausweitung des Vetorechts der EU-Kommission auf die Abhilfemaßnahmen aus, schlug stattdessen aber ein sehr bürokratisches sog. „Ko-Regulierungsverfahren“ vor.

Da die Mitgliedstaaten sowohl die Errichtung einer europäischen Agentur (EECMA) als auch die Ausdehnung des Vetorechts der EU-Kommission ablehnen, schlugen sie die Group of European Regulators in Telecoms (GERT) vor. Dieses Gremium ist explizit keine Agentur, sondern eine gestärkte ERG. Separat sollte ein Mini-Sekretariat zur administrativen Unterstützung in privatrechtlicher Form eingerichtet werden. Dieser Vorschlag wurde zusammen mit der Ablehnung der Ausdehnung des Vetorechts auf Abhilfemaßnahmen einstimmig auf der Ministerratssitzung vom 27. November 2008 verabschiedet, womit die Änderungsvorschläge der EU-Kommission vom 7. November 2008 zu dem Ergebnis der 1. Lesung des EP vom 24. September 2008, die wieder die Errichtung einer europäischen Regulierungsagentur (von der EU-Kommission als „die Stelle“ bezeichnet) vorsahen, zurückgewiesen wurden.

Nach diesem Stillstand begann daher die tschechische Präsidentschaft in Vorbereitung auf den Trilog zwischen Ratspräsidentschaft, EP-Berichterstattern und Vertretern der EU-Kommission, im 1. Halbjahr 2009 ein neues Modell auszuarbeiten, das den Namen

„BEREC“ (Body of European Regulators in Electronic Communications) trägt und das Konzept eines von dem eigentlichen Beratungsgremium („Board of Regulators“, ersetzt jetzige ERG) getrennten Sekretariats („Office“) beibehält. Im Unterschied zu dem Sek-retariat von GERT hat das „Office“ jedoch eine Rechtspersönlichkeit nach Gemein-schaftsrecht. Gleichwohl ist BEREC in der Gesamtheit keine Agentur, sondern das gemeinsame Dach für den Board of Regulators als Beratungsgremium (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) und das Office, das von dem aus Vertretern der 27 NRB aus EU-Mitgliedstaaten und einem Vertreter der EU-Kommission bestehende „Management Committee“ (Verwaltungsausschuss) kontrolliert wird. Als Unterbau für die inhaltliche

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Arbeit dienen wie bisher die Arbeitsgruppen, in denen die Experten der NRB die Do-kumente erarbeiten und die Entscheidungen des Board of Regulators vorbereiten.

Die IRG/ERG forderte in ihrem Statement vom 26. Februar 200940, das auf der Voll-versammlung in Berlin verabschiedet wurde, die EU-Institutionen nachdrücklich dazu auf, eine schnelle und effektive Übereinkunft während der zweiten Lesung des Tele-kom-Pakets zu treffen. Sie machte nochmals deutlich, dass von Seiten der IRG/ERG ein starkes und unabhängiges System der europäischen Regulierer unterstützt wird – eine Position, die auch seitens des EU-Parlaments sowie des Europäischen Rats geteilt wurde. Schließlich sprach sich die IRG/ERG auch für die gemeinsame Position des Rats vom 27. November 2008 aus, wonach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie als ein ausgewogenes Mittel für eine verbesserte und konsistente Regulierungspraxis in Euro-pa dienen solle.

In der Trilogsitzung vom 30. März 2009 wurde von allen Beteiligten BEREC ebenso zugestimmt wie dem Ko-Regulierungsverfahren für den Konsolidierungsprozess, wobei BEREC Stellungnahmen zu den Notifizierungen der von den NRB geplanten Marktre-gulierungsentscheidungen abgibt. Ein Veto der EU-Kommission auch für die Abhilfe-maßnahmen wird es jedoch weiterhin nicht geben. Des Weiteren einigte man sich darauf, Anreize zur Förderung des Ausbaus von Anschlussnetzen der nächsten Gene-ration (NGA), d. h. der Ersetzung von Kupferkabeln durch Glasfaserleitungen, zu set-zen, z. B. durch die Möglichkeit, gemeinsam die Netze auszubauen.

Im Bereich der Frequenzregulierung fanden die von der EU-Kommission hautsächlich vorgeschlagenen umfassenden Zuständigkeitsübertragungen von den Mitgliedstaaten auf die EU-Kommission weder im Rat noch im Europäischen Parlament Zustimmung.

Beide Organe folgten bei ihrer Ablehnung der EU-Kommissions-Vorschläge grundsätz-lich der von den Mitgliedstaaten geäußerten Kritik, wonach im Bereich der Frequenzre-gulierung eine seit Jahren bewährte Frequenzharmonisierung auf internationaler wie europäischer Ebene existiert (ITU, RSPG, CEPT und RSC) und daher der von der EU-Kommission vorgeschlagene Zuständigkeitszuwachs auf europäischer Ebene zu einem nicht in der Sache begründeten Bürokratieaufbau führen würde.

In den Verhandlungen zur Universaldienstrichtlinie wurde im Rahmen des Trilogs Übereinstimmung zu weitreichenden Änderungen erzielt. Im Bereich des „klassischen“

Universaldienstanspruchs (Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz) soll die bisherige Begrenzung des sog. „funktionalen Internetzugangs“ auf einen schmalbandigen

40 IRG/ERG-Statement „Strengthen the ERG for further Harmonisation – IRG/ERG’s view on the Review”, abzurufen auf der IRG website: http://www.irg.eu/streaming/I-ERG%20Statement%

20on%20the%20review_26-02-09_final.pdf?contentId=545800&field=ATTACHED_FILE.

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netanschluss durch einen flexibleren Lösungsansatz ersetzt werden. Damit erhalten die einzelnen Mitgliedsstaaten einen größeren Spielraum, auch Breitbandanschlüsse zum Gegenstand des Universaldienstes zu machen.

Im Bereich der verbraucherschützenden Regelungen der Universaldienstrichtlinie sollen deutliche Erweiterungen und Ausarbeitungen vorgenommen werden. Zur Trans-parenzsteigerung werden die Standardvertragsinhalte weiter konkretisiert und die Veröffentlichungspflichten der Telekommunikationsanbieter ausgeweitet. Darüber hinaus soll der Anbieterwechsel erleichtert werden (Aktivierung der Rufnummer inner-halb eines Werktages). Schließlich soll mit einer Reihe an Regelungen der gleichwerti-ge Zugang von Behinderten zu Telekommunikationsdiensten gleichwerti-gewährleistet werden.

Nach der IRG/ERG-Vollversammlung Ende Mai 2009 tagte am 11./12. Juni 2009 in Brüssel der Ministerrat, der sich erneut mit dem Telekom-Paket befasste. Am 12. Juni 2009 veröffentlichte die IRG/ERG ihre Stellungnahme41, wonach sie das Er-gebnis der 2. Lesung in Bezug auf die einzurichtenden Institutionen und den Regulie-rungsrahmen begrüßt. Dadurch könne eine größere Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden erreicht und gleichzeitig eine engere Zusammenarbeit der Behörden untereinander, aber auch mit der EU-Kommission, sichergestellt werden.

Nach Ansicht der IRG/ERG könne ein solches System einen höheren Grad der Har-monisierung erreichen, während die konkreten Regulierungsentscheidungen auch in Zukunft von den einzelnen Regulierungsbehörden getroffen würden und dadurch von deren langjährigem Fachverstand profitieren würden. Auf diese Weise würde eine angemessene Balance erhalten, die in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip stehe.

Die Ergebnisse des Trilogs sollten zwischenzeitlich in der 2. Lesung des Telekom-Pakets vom EP am 6. Mai 2009 verabschiedet werden. Dies erfolgte auch nahezu vollständig. Allerdings stimmte das EP gegen einen Änderungsvorschlag (das sog.

Amendment 138, das sich auf die Voraussetzungen für die Sperrung des Internetzu-gangs nach dem Herunterladen von illegalen Inhalten bezieht), den die Kompromiss-fassung aus dem Trilog beinhaltet hatte, so dass es zum Vermittlungsverfahren kommen musste. Nachdem der Ministerrat bereits am 26. Oktober 2009 der Citizens’

Right Richtlinie (beinhaltet Univeralsdienst- und Datenschutzrichtlinie) und der GEREK-Verordnung zugestimmt hatte, wurde in der Sitzung des Vermittlungsausschusses vom 4. November 2009 auch hinsichtlich Amendment 138 ein Kompromiss gefunden.

41 IRG (09)12, IRG-Statement „NRAs call for a fast adoption of the Telecoms Package“,abzuru-fen auf der IRG website:

http://www.irg.eu/streaming/IRG%20(09)%2012%20Statement_Review.pdf?contentId=546123&

field=ATTACHED_FILE.

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ser beinhaltet die Verpflichtung zur Durchführung eines fairen Verfahrens bevor es zur Sperrung eines Internetzugangs kommt, ohne dass es aber eines „richterlichen“ Be-schlusses bedarf. Danach konnte der Ministerrat am 20. November 2009 und das Europäische Parlament am 24. November 2009 auch der Better Regulation Richtlinie (beinhaltet Rahmen-, Zugangs- und Genehmigungsrichtlinie) zustimmen, sodass die Veröffentlichung des gesamten Paktes im Amtsblatt der EU noch im Dezember 2009 erfolgen kann.

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