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Breitbandzugang für Großkunden (Markt 5) und Breitbandzuführung

Im Dokument Tätigkeitsbericht 2008/2009 (Seite 149-152)

Teil II Tätigkeiten

5. Breitbandzugang für Großkunden (Markt 5) und Breitbandzuführung

5.1 Marktdefinition und Marktanalyse

Die letzte Festlegung der Marktdefinition und Marktanalyse zu diesem Markt durch die Präsidentenkammer erfolgte am 12. Januar 2006. Nähere Ausführungen hierzu finden sich im Tätigkeitsbericht 2006/2007 auf S. 122 ff.

Der Entwurf einer neuen Festlegung durchläuft derzeit das gesetzlich vorgesehene Verfahren.

5.2 Regulierungsverfügungen

Die Deutsche Telekom AG war ursprünglich durch eine Regulierungsverfügung vom Juni 2006 verpflichtet worden, u. a. auf der Basis des von ihr betriebenen breitbandi-gen Anschluss- und Konzentratornetzes anderen Unternehmen auf Nachfrage den sog. IP-Bitstrom-Zugang zu gewähren. Die Entgelte für diese Zugangsgewährung wurden der Vorab-Genehmigungspflicht nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen.

Weiter wurde der Deutschen Telekom AG die Verpflichtung zur Vorlage eines Stan-dardangebotes für den IP-Bitstrom-Zugang auferlegt.

Mit Urteil vom 28. Januar 2009 hob das Bundesverwaltungsgericht die Regulierungs-verfügung vom Juni 2006 hinsichtlich der darin auferlegten Entgeltgenehmigungspflicht auf, weil die Bundesnetzagentur nicht hinreichend abgewogen hatte, ob stattdessen eine die Betroffene weniger belastende nachträgliche Entgeltregulierung ausgereicht hätte. Aus entsprechenden Gründen hob es ferner die Standardangebotspflicht auf.

Die ursprüngliche Marktdefinition und Marktanalyse sowie die übrigen auferlegten Verpflichtungen (Zugangsverpflichtung, getrennte Rechnungsführung, Diskriminie-rungsverbot) wurden vollumfänglich bestätigt.

Daher hat die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom Juni 2009 der Deutschen Tele-kom AG eine ergänzende Regulierungsverfügung bekannt gegeben, mit der sie so-dann unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Regulierungslage, wie sie vor dem Urteil bestand, wiederhergestellt, d. h. die Ent-geltgenehmigungspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage eines Standardangebots rückwirkend erneut auferlegt hat. Die Entscheidung gilt bis zum Ergehen einer Regulie-rungsverfügung auf der Basis einer neuen Marktdefinition und Marktanalyse.

II B Entscheidungen im Rahmen der Marktregulierung Bundesnetzagentur Dezember 2009

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5.3 Standardangebote

Im April 2008 hat die Bundesnetzagentur, ausgehend von der ursprünglichen Auferle-gung durch die RegulierungsverfüAuferle-gung vom Juni 2006, ihre Entscheidung über das Standardangebot der Deutschen Telekom AG für den Zugang zum IP-Bitstrom bekannt gegeben. Der Angebotstext enthält die konkreten Bedingungen und wechselseitigen Pflichten, zu denen die Wettbewerber den IP-Bitstrom-Zugang bei der Deutschen Telekom AG erhalten können. Wesentliche Punkte des Standardangebots sind das Angebot eines Stand-alone-Bitstroms, das Angebot des IP-Bitstroms für symmetrische Anschlussvarianten, verbesserte Entstörungsbedingungen, die Garantie einer Min-destqualität, die ein Angebot von Sprachdiensten über den IP-Bistrom ermöglicht, die Modalitäten und Prozesse, zu denen Wettbewerber IP-Bitstrom bei der Deutschen Telekom AG bestellen können, die zwischen der Deutschen Telekom AG und den Wettbewerbern abzuwickelnden Prozesse, wenn Endkunden ihren DSL-Anbieter wechseln wollen sowie schließlich auch sonst übliche allgemeine Vertragsklauseln wie etwa Zahlungs-, Haftungs- und Kündigungsbestimmungen.

Die Entscheidung ist das Ergebnis einer sehr umfassend durchgeführten, zweistufigen Überprüfung, ob und inwieweit das von der Deutschen Telekom AG vorgelegte Stan-dardangebot vollständig ist und den Vorgaben der Billigkeit, Chancengleichheit und Rechtzeitigkeit entspricht. Daher mussten einige Regelungen in dem von der Deut-schen Telekom AG vorgelegten Standardangebot geändert werden, damit das Ver-tragswerk insgesamt den rechtlichen Anforderungen des Telekommunikationsgesetzes genügt und die Wettbewerber auf der Basis dieses Mustervertrags konkrete Bitstrom-Zugangsverträge mit der Deutschen Telekom AG abschließen können, ohne hierfür zunächst zeitaufwändig verhandeln zu müssen.

Mit Beschluss vom 20. August 2008 wurde das Überprüfungsverfahren zum Standard-angebot für den ATM-Bitstrom der Deutschen Telekom AG abgeschlossen und die Mindestlaufzeit des Standardangebotes bis zum 31. August 2010 festgelegt.

Die Deutsche Telekom AG hatte am 11. Juli 2008 ein entsprechend den zuvor ge-machten Vorgaben geändertes Standardangebot für dieses Produkt vorgelegt. Die abschließende Überprüfung hatte ergeben, dass die Deutsche Telekom AG sämtliche Vorgaben ordnungsgemäß umgesetzt hatte, so dass in der zweiten Entscheidung keine Änderungen mehr vorgenommen werden mussten.

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5.4 Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung

Die Entgelte für den "IP-Bitstrom-Zugang" der Deutschen Telekom AG standen im Berichtszeitraum erstmalig zur Genehmigung an. Mit der ersten Entgeltentscheidung vom 13. Mai 2008 waren ausschließlich die Tarife für die „Basisleistungen“ genehmigt worden (Bereitstellung und monatliche Überlassung des DSL-Anschlusses in den Varianten IP-BSA-ADSL und IP-BSA ADSL-SA einschließlich Transportleistung bis zu einer begrenzten Peak-Bandbreite, Transportleistung für den über diese Bandbreite hinausgehenden Verkehr, Bereitstellung und Überlassung der Übergabeleitung am Point of Presence).

Weitere spezielle Tarife im Rahmen des IP-BSA-Angebotes (so z. B. für die Kündigung der Varianten IP-BSA-ADSL und IP-BSA-ADSL-SA, die Bereitstellung bei Vertrags- und Providerwechsel, das Upgrade und Downgrade sowie für die Bereitstellung, Über-lassung und Kündigung der Variante „SDSL“), die in der ersten Entscheidung aufgrund des Fehlens von Kostenunterlagen sowie mangels sonstiger alternativer Erkenntnis-quellen noch nicht genehmigt werden konnten, konnten, obwohl die Deutsche Tele-kom AG dem Entgeltantrag erneut keine gesonderten Kostenunterlagen beigefügt hatte, dann mit Beschluss vom 2. Oktober 2008 alternativ auf der Basis bereits ge-nehmigter Entgelte bzw. deren Kostenbestandteilen, aus der Nachbildung entspre-chender Investitionswerte sowie aus den Ergebnissen diverser Vor-Ort-Prüfungen in den Betriebsstätten der Deutschen Telekom AG abgeleitet und somit genehmigt wer-den. Die Entgeltgenehmigungen waren jeweils befristet bis zum 30. Juni 2009.

Aufgrund der am 14. September 2009 ergangenen zweiten Entgeltentscheidung müs-sen Wettbewerber der Deutsche Telekom AG für die monatliche Überlassung der Stand Alone-Variante rückwirkend seit dem 1. Juli 2007 18,32 Euro statt bisher 19,15 Euro zahlen. Die Deutsche Telekom AG hatte in ihrer eigenen Berechnung 18,62 Euro ermittelt. Bei der Stand Alone-Variante benötigt der Endkunde neben dem DSL Anschluss keinen gesonderten Telefonanschluss mehr.

Die Senkung resultierte aus Anpassungen, die sich seit der letzten Genehmigung durch Änderungen der in die Kalkulation einfließenden Entgelte anderer Vorleistungen ergeben hatten. Die Genehmigung ist bis zum 30. November 2010 befristet. Bis zum Ablauf dieser Frist wird die Bundesnetzagentur eine neue Marktanalyse vornehmen und eine darauf basierende Regulierungsverfügung für den IP Bitstrom Zugang erlas-sen.

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