• Keine Ergebnisse gefunden

Anordnungsverfahren

Im Dokument Tätigkeitsbericht 2008/2009 (Seite 143-147)

Teil II Tätigkeiten

4. Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (Markt Nr. 4 der Empfehlung)

4.3 Anordnungsverfahren

Die Bundesnetzagentur hat am 3. März 2009 eine Entscheidung bekannt gegeben, die Wettbewerbern der Deutschen Telekom AG eine einfachere Erschließung und Versor-gung bisher nicht oder nur unzureichend versorgter ländlicher Gebiete, sog. "weißer Flecken", mit schnellen Internetanschlüssen ermöglicht. Danach muss die Deut-sche Telekom AG ihren Wettbewerbern den Zugriff auf die Teilnehmeranschlussleitung künftig auch an einem sog. Schaltverteiler gewähren, welcher in einem breitbandig bisher nicht oder nur unzureichend erschlossenen Gebiet in der Regel am Ortseingang aufzubauen ist.

Mit der Zugangsmöglichkeit zur Teilnehmeranschlussleitung an dem sog. Schaltvertei-ler verkürzt sich die Länge der Leitungen zwischen der aktiven Technik des Anbieters und dem Endkunden, wodurch eine Internetversorgung mit hoher Bandbreite erst möglich wird. Darüber hinaus wird durch die Bündelung der erforderlichen DSL-Technik an nur einem zentralen Punkt die Erschließung ländlicher Gebiete einfacher.

Insbesondere entfallen die ansonsten notwendige Anbindung jedes einzelnen Kabel-verzweigers und die dafür erforderlichen, aufwändigen Tiefbauarbeiten.

Die Bundesnetzagentur ist mit dieser und der folgenden Entgeltentscheidung das Problem der "weißen Flecken" aktiv angegangen und hat die nötigen regulatorischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass auch in ländlichen Gebieten künftig jeder einen schnellen Internet-Anschluss bekommen kann. Im Rahmen der Entscheidung wurde maßgeblich mitberücksichtigt, dass der Aufbau neuer Schaltverteiler ein von der Deutschen Telekom AG selbst intern genutztes Mittel zum effizienten Breitbandausbau in ländlichen Gebieten ist. Die Bundesnetzagentur hat sich diese Variante daher nicht

„theoretisch“ ausgedacht, sondern will die aus der eigenen Unternehmensperspektive der Deutschen Telekom AG genutzte Zugangsmöglichkeit ebenso dritten Investoren eröffnen, um Kosten zu reduzieren und den Breitbandausbau voranzutreiben. Insofern ist die gegenüber der Deutschen Telekom AG angeordnete Verpflichtung zur Errich-tung eines Schaltverteiler und zur Überlassung der TeilnehmeranschlussleiErrich-tung an diesem Punkt auch ein wichtiger Baustein zur Umsetzung der von der Bundesregie-rung beschlossenen Breitbandstrategie und der darin politisch ausdrücklich gewollten Erschließung ländlicher Gebiete mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einer Entscheidung vom 13. November 2009 einen Eilantrag der Deutschen Telekom AG, mit dem sich das Unternehmen gegen die Anordnung zur Errichtung eines Schalverteilers gewandt hatte, abgelehnt.

II B Entscheidungen im Rahmen der Marktregulierung Bundesnetzagentur Dezember 2009

142

Seit dem 4. August 2009 haben bislang 11 Wettbewerbsunternehmen einen Antrag gemäß § 25 TKG auf Anordnung des Zugangs gegenüber der Deutschen Telekom AG im und am Multifunktionsgehäuse (MFG) bzw. KVz, zu Kabelkanalkapazitäten und zu unbeschalteten Glasfasern gestellt. Bereits in der Regulierungsverfügung betreffend den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung vom 27. Juni 2007 war die Deutsche Telekom AG dazu verpflichtet worden, Wettbewerbern Zugang zu ihren Kabelkanalan-lagen und zur unbeschalteten Glasfaser sowie in ihren Verteilerkästen zu gewähren, um diesen Unternehmen den Auf- und Ausbau eigener moderner Breitbandinfrastruktur zu ermöglichen.

Der Antrag eines der Wettbewerbsunternehmen markiert den vorläufigen Schlusspunkt gut einjähriger Verhandlungen, in deren Verlauf sich die Parteien zwar auf den hoch-bitratigen Ausbau einzelner Projektstandorte sowie auf eine Gewährung von VDSL-Bistrom einigen konnten, nicht aber auf den aus Sicht des Wettbewerbsunternehmens maßgeblichen bundesweiten Zugang zu MFG/KVz mitsamt Backhaulmöglichkeiten.

Grundlage aller Anträge sind Vertragsentwürfe der Deutschen Telekom AG. Die Kern-forderungen der Antragstellerinnen betreffen – neben den Entgelten – den vorrangigen Zugang in MFG/KVz bei gleichzeitiger Mitbenutzung von Stromversorgung und Sys-temkühlung und ohne räumliche Trennung der Techniken der Parteien, die Möglichkeit zur Anmietung von Gesamt- oder Teilstrecken von Leerrohren zwischen Hauptverteiler und MFG/KVz bzw. zwischen MFG/KVz und MFG/KVz, die Möglichkeit zur anteiligen Anmietung eines Leerrohres bzw. ersatzweise von einer oder mehreren unbeschalte-ten Glasfasern, die Einrichtung eines Nachweisverfahrens bei Kapazitätsmängeln von Infrastrukturelementen, die Überlassung von erforderlichen Informationen sowie eine unabhängige Zugangsmöglichkeit in die MFG/KVz.

Weiterhin hat die Bundesnetzagentur am 6. Februar 2009 gegenüber 14 Wettbewerbsunternehmen Beschlüsse auf Anordnung des Zugangs zur „Endlei-tung“ im Rahmen der Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung der Deutschen Telekom AG erlassen. Als „Endleitung“ versteht man dabei das letzte Leitungsstück einer Teilnehmeranschlussleitung zwischen dem Abschlusspunkt der Linientechnik und der Telekommunikationsanschlusseinheit.

Hintergrund der Anträge war die Ankündigung der Deutschen Telekom AG gegenüber den TAL-Nachfragern, im Zusammenhang mit der Bereitstellung der TAL von ihrer bisherigen Praxis abzuweichen und keine Herstellung fehlender bzw. nicht schaltbarer Endleitungen mehr unentgeltlich vorzunehmen, sowie die Vorlage einer entsprechen-den Zusatzvereinbarung „Bau der Endleitung“, in der eben diese Leistung künftig ge-gen ein Entgelt angeboten wurde.

Bundesnetzagentur Dezember 2009 II B Entscheidungen im Rahmen der Marktregulierung

143

4.4 Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung

Entgelte für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

Die Bundesnetzagentur hat am 31. März 2009 die monatlichen Überlassungsentgelte für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL), die sog. letzte Meile, in insge-samt 19 Produktvarianten gegenüber der Deutschen Telekom AG neu genehmigt.

Für die Anmietung der Teilnehmeranschlussleitung in der Basisvariante (zweidrahtige Kupferdoppelader – CuDA 2Dr) müssen Nachfrager künftig 10,20 Euro monatlich an die Deutsche Telekom AG entrichten - bisher waren es 10,50 Euro. Die Deutsche Telekom AG hatte eine Erhöhung auf 12,90 Euro beantragt.

Mit dem monatlichen Überlassungsentgelt werden in erster Linie die erforderlichen Investitionen beispielsweise für das Material und die Verlegung der Teilnehmeran-schlussleitung abgedeckt.

Die moderate Absenkung des TAL-Preises war das Ergebnis eines sehr sorgfältig und transparent durchgeführten Genehmigungsverfahrens. Bei der Durchführung des ge-setzlich vorgegebenen Prüfprogramms hatte sich gezeigt, dass seit der letzten Ent-scheidung vor zwei Jahren zwar einerseits die Tiefbau- und Kupferpreise, die maßgeblich in die Kalkulation des Investitionswertes für die TAL eingehen, gestiegen waren. Diese Entwicklung wurde andererseits aber durch gegenläufige Effekte über-kompensiert. So war der gewichtete Kapitalzinssatz nach Steuern mit 7,19 % leicht niedriger als bisher, wobei eine Eigenkapitalrendite von knapp unter 15 % vor Steuern zugrunde gelegt wurde. Zwar wurden angesichts der Finanzkrise deutlich höhere Be-schaffungskosten für Fremdkapital in Höhe von über 6 % anerkannt, allerdings war dadurch auch ein Rückgang der Eigenkapitalrenditen zu verzeichnen. Darüber hinaus mussten die Effekte der Unternehmenssteuerreform 2008, die zu einer weiteren Ent-lastung geführt haben, erstmals berücksichtigt werden. Einer weitergehenden Absen-kung des TAL-Preises, wie sie überwiegend von den Wettbewerbern gefordert worden war, konnte nicht stattgegeben werden. Es wurde an dem bereits seit zehn Jahren praktizierten und bewährten Ansatz festgehalten, die Entgelte auf der Basis aktueller Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln, weil hierdurch am besten Anreize für Investiti-onen in moderne Netze gesetzt werden.

Die Ermittlung und Genehmigung der TAL-Entgelte erfolgte anhand des bereits in den vorangegangenen Verfahren verwendeten Kostenmodells für das Anschlussnetz des Wissenschaftlichen Instituts für Infrastruktur und Kommunikationsdienste (WIK), Bad Honnef, sowie der von der Deutschen Telekom AG eingereichten Kostennachweise.

II B Entscheidungen im Rahmen der Marktregulierung Bundesnetzagentur Dezember 2009

144

Da sich deren Qualität weiter verbessert hat, konnte jetzt auch bei der TAL in noch stärkerem Maße als bisher auf die Kostenunterlagen der Deutschen Telekom AG zurückgegriffen werden. Die Entscheidung gilt seit dem 1. April 2009 für einen Zeit-raum von zwei Jahren bis zum 31. März 2011.

Mit einer Entscheidung vom 30. Juni 2008 hat die Bundesnetzagentur die Einmalent-gelte für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, also z. B. für Bereitstellung und Kündigung, genehmigt.

Nachdem in vorausgegangenen Entscheidungen die Tarife für die Basisvarianten CuDA 2 Dr und CuDA 2 Dr hbr, auf die ein Anteil von über 99 % der Absatzmenge entfällt, mehrfach deutlich abgesenkt worden waren, beinhalten die erneut genehmig-ten Entgelte für die meisgenehmig-ten Tarifpositionen nur noch geringfügige Reduzierungen (zwischen 0,2 % und 4,1 %). Für die häufigste Variante, die Bereitstellung der Cu-DA 2 Dr hbr mit Arbeiten am KVz und beim Endkunden, betrug die Kürzung 1,2 %.

Bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung waren im Ver-gleich zur letzten Entscheidung vom 29. Juni 2007 sowohl kostensenkende Effekte als auch einzelne Kostensteigerungen zu berücksichtigen.

Mit einer weiteren Entscheidung vom 30. Juni 2008 hat die Bundesnetzagentur die Entgelte für die gemeinsame Nutzung der Teilnehmeranschlussleitung (Line Sharing) genehmigt.

Entgelte für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung an einem sog. Schaltverteiler Die Bundesnetzagentur hat in einer am 15. Juni 2009 bekanntgegebenen Entschei-dung die Entgelte festgelegt, welche die Deutsche Telekom AG Wettbewerbern für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung an einem sog. Schaltverteiler in Rechnung stellen darf.

In einer vorangegangenen Entscheidung von Anfang März 2009 war die Deut-sche Telekom AG verpflichtet worden, den Wettbewerbern den Zugriff auf die TAL auch an einem neu zu errichtenden Schaltverteiler zu gewähren (siehe oben, Ziffer 4.3).

In der darauffolgenden Entscheidung wurde zum einen das monatliche Überlassungs-entgelt festgelegt, das je nach Länge der TAL bis zum Schaltverteiler variiert. Es liegt für eine 2-drahtige Kupferdoppelader zwischen dem Tarif für die Überlassung einer KVz-TAL (7,21 €) und dem Tarif für die vollständige TAL bis zum Hauptverteiler

Bundesnetzagentur Dezember 2009 II B Entscheidungen im Rahmen der Marktregulierung

145

(10,20 €). Zum anderen bestimmt die Entscheidung feste Obergrenzen für die Entgelte der wesentlichen Komponenten bei der Errichtung eines Schaltverteilers.

Entgelte für den die Reparatur der Endleitung

Weiterhin hat die Bundesnetzagentur am 19. Mai 2009 der Deutschen Telekom AG die Entgelte genehmigt, die sie für die Reparatur der „Endleitung“ den entsprechenden Nachfragern in Rechnung stellen darf. Die Genehmigung der Entgelte war von der Deutschen Telekom AG als Reaktion auf die im Februar 2009 gegenüber 14 Wettbewerbsunternehmen erlassenen Zugangsanordnungen zur Endleitung bean-tragt worden.

Im Dokument Tätigkeitsbericht 2008/2009 (Seite 143-147)