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Verbindungsaufbau im Festnetz und im Bereich der Anrufzustellung in

Im Dokument Tätigkeitsbericht 2008/2009 (Seite 137-142)

Teil II Tätigkeiten

3. Verbindungsaufbau im Festnetz und im Bereich der Anrufzustellung in

3.1 Marktdefinition und Marktanalyse

Am 23. Januar 2009 hat die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur eine Festle-gung für die zweite Runde der Marktdefinition und -analyse im Bereich der Zufüh-rungs-, Anrufzustellungs- und Transitleistungen im öffentlichen Festtelefonnetz getroffen, die den (Vorleistungs-) Märkten Nr. 2 und Nr. 3 im Anhang zur aktuellen Märkteempfehlung der Kommission und dem Markt Nr. 10 im Anhang zur ersten Märk-teempfehlung entspricht.

Im Ergebnis bejaht die Bundesnetzagentur die Regulierungsbedürftigkeit der folgenden Märkte, auf denen sie zugleich die Deutsche Telekom AG als Unternehmen mit be-trächtlicher Marktmacht identifiziert:

– den nationalen Markt für Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten zu im Einzelnen bestimmten Diensten über Zusammenschal-tungsanschlüsse,

– den nationalen Markt für Verbindungsaufbau (plus Transit) im öffentlichen Tele-fonnetz an festen Standorten zur Betreiber(vor)auswahl für Orts-, Fern-, Nationa-le-Teilnehmer Rufnummer- (NTR-), Auslands- und Mobilfunkverbindungen mit in Einzelwahl oder in festgelegter Vorauswahl vorangestellter Kennzahl für Verbin-dungsnetzbetreiber über Zusammenschaltungsanschlüsse sowie

– den Markt für die Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der Deutschen Telekom AG an festen Standorten einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung über Zusammenschaltungsanschlüsse.

Auch die entsprechenden Anrufzustellungsmärkte hinsichtlich der öffentlichen Festnet-ze der anderen Teilnehmernetzbetreiber werden wie bislang als regulierungsbedürftig und die betreffenden Betreiber als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht einge-stuft.

Aus der Regulierung entlassen wurde der nationale Markt für Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit zu Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse, weil wegen dessen sehr geringer wirtschaftlicher Bedeutung keine Regulierungsbedürf-tigkeit mehr gesehen wurde.

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Die bislang regulierten Transitmärkte werden - bis auf einen Teilbereich, bei dem aus technischen Gründen ein Angebot ausschließlich mit der Verbindungsaufbauleistung realisiert werden kann (Call-by-Call und Preselection) - aus der Regulierung entlassen.

Auf keinem der Transitmärkte konnten noch Marktzutrittsschranken gemäß

§ 10 Abs. 2 TKG erkannt werden.

3.2 Regulierungsverfügungen

Auf der Grundlage der neuen Marktanalyse der Märkte 2 und 3 hat die Bundesnetz-agentur Ende April 2009 eine Regulierungsverfügung gegenüber der Deutschen Tele-kom AG erlassen, in der die künftigen Grundsätze für die Regulierung der Zusammenschaltung des Telefonnetzes der Deutschen Telekom AG mit den Netzen von Wettbewerbern festgelegt worden sind. Nach dieser Entscheidung ist die Deut-sche Telekom AG weiterhin zur Anrufterminierung in ihrem Netz verpflichtet. Des Wei-teren muss sie die Zuführung von Verbindungen aus ihrem Netz zu Netzen der Wettbewerber gewährleisten, insbesondere die Betreibervorauswahl in den Formen von „Call-by-Call“ und „Preselection“ sowie das Erreichen von Mehrwertdienstrufnum-mern in alternativen Netzen ermöglichen. Dies gilt auch für Zuführungen aus Netzen Dritter, die eine Nutzung der Funktionalitäten des „Intelligenten Netzes“ der Deutschen Telekom AG erfordern. Dagegen ist die Deutsche Telekom AG bei reinen Transitleis-tungen aus der Regulierung entlassen worden.

Mit der Entlassung der Transitleistungen aus der Regulierung unterliegen die dafür von der Deutschen Telekom AG geforderten Durchleitungsentgelte künftig nicht mehr der Genehmigungspflicht durch die Bundesnetzagentur. Dagegen unterliegen die Entgelte für die Zuführung von Verbindungen und die Anrufzustellung im Netz der Deutschen Telekom AG auch künftig der Ex ante-Entgeltgenehmigung.

Im Rahmen der Regulierungsverfügung wurde ferner die Art der erfassten Leistungen an die technischen Entwicklungen angepasst. So unterliegen künftig auch Verbin-dungsleistungen der Regulierung, die von und zu nationalen Teilnehmerrufnummern der Gasse (0)32 oder zu Breitbandanschlüssen im Netz der Deutschen Telekom AG erbracht und über eine konventionelle Festnetzzusammenschaltung übergeben wer-den.

Auf der Basis der neuen Marktanalyse erließ die Bundesnetzagentur Anfang Septem-ber 2009 ferner Regulierungsverfügungen gegenüSeptem-ber 57 alternativen Teilnehmernetz-betreibern, die deren jeweilige Terminierungsleistungen (Markt 3) betreffen. Die Unternehmen wurden einer Gleichbehandlungsverpflichtung und

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tungen sowie einer nachträglichen Entgeltkontrolle unterworfen. Die Verpflichtungen zu Zusammenschaltung, zur Erbringung von Verbindungsleistungen zur Terminierung sowie zur Kollokation wurden widerrufen.

3.3 Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung

Die Bundesnetzagentur hat der Deutschen Telekom AG am 28. November 2008 neue Zusammenschaltungsentgelte (sog. Netzdurchleitungsentgelte) ab dem 1. Dezember 2008 genehmigt. Dabei wurden die zuvor genehmigten Entgelte im Schnitt um 4,4 % angehoben.

Neben den Basisentgelten für die Terminierung und die Zuführung von Verbindungen umfasst die Genehmigung auch die daraus abgeleiteten Entgelte für "optionale und zusätzliche Leistungen", die u. a. Zuführungen zu Mehrwertdiensten, den Transit zwi-schen verschiedenen Netzen oder die Zuführung von schmalbandigem Internetverkehr umfassen.

Die Preisanhebung begründete sich im Wesentlichen durch die deutlich zurückgehen-den Verkehrsmengen im klassischen Telefonnetz, z. B. wegen der wachsenzurückgehen-den Be-deutung der Telefonie über das Internet und die Mobilfunksubstitution, die zu höheren Kosten je Minute führen. Zwar standen der Verkehrsreduzierung effizienzbezogene Kürzungen gegenüber, jedoch glichen diese Korrekturen die Effekte des Verkehrsrück-gangs nicht mehr vollumfänglich aus. Zudem konnten bei der Genehmigung der Zu-sammenschaltungsentgelte die von der Deutschen Telekom AG geltend gemachten Aufwendungen für Abfindungszahlungen, die sie im Rahmen ihres Personalrestruktu-rierungsprogramms tätigt, sowie die Kosten für die Personalauffanggesellschaft "Viven-to" berücksichtigt werden.

Die Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung, welche die Grundla-ge für die Festlegung der Grundla-genehmigten ZusammenschaltungsentGrundla-gelte sind, konnte wegen verbesserter Kostennachweise in noch stärkerem Maße als bisher anhand der von der Deutschen Telekom AG vorgelegten Kostenunterlagen erfolgen. Neben der Kostendokumentation wurden darüber hinaus Erkenntnisse aus einem internationalen Tarifvergleich und aus einem beim Wissenschaftlichen Institut für Kommunikations-dienste (WIK) eingeholten Gutachten einbezogen.

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Für die Basiszusammenschaltungsleistungen Zuführung (B.2) und Terminierung (B.1) wurden folgende Entgelte genehmigt:

Haupttarif Nebentarif

werktags (Montag-Freitag) 09.00 Uhr – 18.00 Uhr

werktags 18.00 - 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheit-lichen Feiertagen 00.00 Uhr - 24.00 Uhr

€/Min €/Min

Tarifzone I 0,0054 0,0038

Tarifzone II 0,0089 0,0060

Tarifzone III 0,0134 0,0089

Die neuen Entgelte sind bis zum 30. Juni 2011 genehmigt.

Hinsichtlich der Terminierungsentgelte alternativer Teilnehmernetzbetreiber hatten im Berichtszeitraum einige Anbieter wiederholt Anträge auf erneute Anordnung sog.

„nicht-reziproker Entgelte“ für die Terminierungsleistung ICP-B.1 gestellt. Bei vier Un-ternehmen wurde diesem Antrag letztmalig, befristet bis zum 31. März 2009, stattge-geben.

Mit Entscheidung vom 28. November 2008 lehnte die Bundesnetzagentur die Anträge zweier Wettbewerbsunternehmen auf Anordnung von Entgeltaufschlägen aufgrund der Schließung von Kollokationsstandorten (sog. Migrationsnachteilsausgleich) gegenüber der Deutschen Telekom AG ab. Die beiden Unternehmen hatten Ende Juli bzw. Anfang August 2008 Anträge gestellt, wonach die Deutsche Telekom AG zusätzlich zu den eigentlichen ICP-Terminierungsentgelten bis zum 31. Dezember 2013 einen Aufschlag in Höhe von weiteren 0,0084 €/Min an die jeweiligen Unternehmen zahlen sollte.

Mit dem Aufschlag sollten Kostennachteile bzw. Zusatzkosten aufgrund der Schließun-gen von Kollokationsstandorten durch die Deutsche Telekom AG und der damit verur-sachten Verschiebung von Netzgrenzen zwischen Anschluss- und Verbindungsnetz ausgeglichen werden. Beide Unternehmen argumentierten damit, dass sie durch den Netzumbau der Deutschen Telekom AG gezwungen seien, ihren eigenen Glasfaser-ausbau voranzutreiben.

Die beiden Anträge mussten abgelehnt werden, weil die konkreten Bedingungen für den Netzumbau zum Entscheidungstermin noch nicht hinreichend feststanden. Aller-dings scheint es nicht ausgeschlossen, dass künftige Migrationen auf Glasfaserinfra-struktur bei der Ausgestaltung der Bedingungen einer Standortschließung berücksichtigt werden. Vielmehr wird darauf zu achten sein, dass diejenigen

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nehmen, die auch in eigene Glasfaseranschlüsse investieren, bei der Ausgestaltung des Migrationspfades nicht gegenüber denjenigen Unternehmen ungerechtfertigt zu-rückstehen, die weiterhin ausschließlich die Infrastruktur der Deutschen Telekom AG (sei es über Bitstromzugang, sei es über KVz-TAL-Zugang) mitnutzen wollen.

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