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Vollzug, Kontrollergebnisse, Kontrollierbarkeit, Verwaltungsaufwand und erwartete Verhaltenseffekte

A3.5 Nährstoffvergleiche – Methoden und Salden

6. Vollzug, Kontrollergebnisse, Kontrollierbarkeit, Verwaltungsaufwand und erwartete Verhaltenseffekte

Als Ordnungswidrigkeit im Sinne der DüV wird gewertet, wenn der Nährstoffvergleich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt wurde. Das Vorliegen des Nährstoffvergleichs und die termingerechte Erstellung sind während Fachrechts- oder Vor-Ort-Kontrollen ohne hohen Verwaltungsaufwand festzustellen. Ob der Vergleich richtig und vollständig ist, kann durch die Kontrolleure nur mit größerem Aufwand nachvollzogen werden. Der Landwirt hat zwar nach § 7 (1) die Ausgangsdaten für die Erstellung aufzuzeichnen, sie sind jedoch nur für eine grobe Plausibilisierung geeignet.

Die aufwändige Kontrolle der Aufnahme von Mineraldünger bzw. der Aufnahme und Abgabe von organischen Düngemitteln wird seit Juli 2010 durch die Vorgaben der

„Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern“

(WDüngV) unterstützt.

Die laufenden Kontrollen stellen sicher, dass ein hoher Prozentsatz der Landwirte den Nährstoffvergleich erstellt. Während die Kontrolle der Erstellung der Nährstoffvergleiche einfach möglich ist, und auch formale Fehler oder Lücken aufgedeckt werden können, sind die Inhalte der Nährstoffvergleiche nur eingeschränkt kontrollierbar. Ergebnisse zur Befragung des Vollzugs siehe Anhang 5.

7. Bezug zu anderen Regelungen

Ein Bezug zu anderen Regelungen besteht nicht. Vereinfachte Berechnungen werden z.T.

im Rahmen von Agrarumweltprogrammen angewendet. Nährstoffbilanzierungen wurden und werden auch unabhängig von der Düngeverordnung bei Baugenehmigungsverfahren zur Ermittlung der notwendigen Voraussetzungen für eine Verwertung der anfallenden Wirtschaftsdünger nach guter fachlicher Praxis der Düngung eingesetzt.

8. Bewertung

Nach 15 Jahren Bilanzierung kennen die Landwirte die funktionalen Zusammenhänge und können die Ergebnisse der Nährstoffvergleiche interpretieren. Diese werden als Indikator für die Einhaltung der guten fachlichen Praxis beim Düngen angesehen und sind daher auch in der Beratung, vor allem bei der Umsetzung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, ein gefragtes Instrument. Der Nährstoffvergleich ist als Mittel der Eigenkontrolle sehr gut dazu geeignet, die betriebliche Düngerpraxis im Sinne des § 3 Abs. 4 zu beurteilen und gegebenenfalls Schwachstellen aufzudecken. Dies gilt nicht für rinderhaltende Futterbaubetriebe, für die die Flächenbilanz aufgrund von fehlenden betriebsspezifischen Ertragsdaten im Futterbau falsche Ergebnisse liefert. Für diese Betriebe ist die Hof-Tor-Bilanz oder eine um die Grundfutteraufnahme plausibilisierte Flächenbilanz notwendig, um das Düngungsmanagement richtig darzustellen.

Die Bilanzen stellen eine wichtige Ergänzung zur kultur- bzw. schlagspezifischen Düngeplanung dar und werden in der Beratung häufig zur Fehlersuche genutzt.

Die Werte der Anlage 6 Zeilen 1 bis 9 für die Mindestanrechnung der Wirtschaftsdünger sind aus derzeitiger Sicht angemessen und sollten auch noch für eine weitere Periode konstant gehalten werden. Die Praxis unternimmt derzeit zahlreiche Bemühungen, die Ammoniakemissionen durch bodennahe Ausbringung, sofortige Einarbeitung und Lagerraumabdeckung zu reduzieren, es besteht jedoch noch weiterer Anpassungsbedarf bis die derzeitig möglichen Mindestanrechnungen überall erreicht werden können. Der Wert für die Mindestanrechnung bei der Weidehaltung von 25% (Anlage 6, Zeile 10) erscheint wesentlich zu gering und sollte überprüft werden. Gleiches gilt für die unvermeidlichen Überschüsse/erforderliche Zuschläge beim Gemüsebau, da weiterent-wickelte Anbauverfahren eine bessere Nährstoffausnutzung erlauben.

9. Handlungsbedarf und Änderungsoptionen

Es liegen nur wenige einzelbetriebliche Ergebnisse über die Nährstoffbilanzen von Betrieben vor, die eine gezielte Auswertung über Betriebstypen, Nährstoffzufuhren bzw.

Abfuhren etc. ermöglichen. Alle Bundesländer sollten über ein gemeinsames Datenerfassungsprogramm Nährstoffbilanzen aus den Kontrollen erfassen und einer neutralen Stelle zur anonymen Auswertung zur Verfügung stellen.

Die Flächenbilanz bzw. aggregierte Schlagbilanz ist für Futterbau- bzw.

Gemischtbetriebe nicht geeignet (Abb. A3.6). Für diese Betriebe ist die Hof-Torbilanz verpflichtend einzuführen. Als Alternative ist auch eine um die Grundfutteraufnahme korrigierte Flächenbilanz nach bayerischem Muster denkbar. Bei dieser Form der Bilanzierung muss der Landwirt keine Grundfuttererträge angeben, diese werden aus der möglichen Grundfutteraufnahme der Tiere berechnet. Das Ergebnis dieser Nährstoffvergleiche stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber der Flächen- bzw.

aggregierten Schlagbilanz dar und nähert sich der Qualität der Hof-Tor-Bilanz (Tab.

A3.1). Durch die Verwendung eines abgestimmten, standardisierten EDV-Programmes wäre eine bundesweite Vergleichbarkeit gewährleistet.

Weitere Änderungen:

– Überprüfung der Mindestanrechnung für Weidehaltung (Anlage 6, Zeile 10), Prüfung der Übernahme der Werte der Spalte 5.

– Überprüfung der unvermeidbaren Überschüsse im Gemüsebau (Anlage 6, Zeilen 12 bis 14).

– Einführung einheitlicher Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse zur Berechnung des Nährstoffvergleiches.

Evaluierung der Regelungen des § 6 1. Beschreibung der Regel

Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches

„(1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 auf Anforderung vorzulegen.

(2) Soweit der betriebliche Nährstoffvergleich nach § 5 Abs. 1

1. für Stickstoff einen betrieblichen Nährstoffüberschuss nach Anlage 8 Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre

a) in den 2006, 2007 und 2008 begonnenen Düngejahren von über 90 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr,

b) in den 2007, 2008 und 2009 begonnenen Düngejahren von über 80 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr

c) in den 2008, 2009 und 2010 begonnenen Düngejahren von über 70 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr oder

d) in den 2009, 2010 und 2011 und später begonnenen Düngejahren von über 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr

oder

2. für Phosphat (P2O5) einen betrieblichen Nährstoffüberschuss nach Anlage 8 Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre von über 20 Kilogramm je Hektar und Jahr nicht überschreitet,

wird vermutet, dass die Anforderungen des § 3 Abs. 4 erfüllt sind.“

Die Bewertung der betrieblichen Nährstoffvergleiche wurde mit der Novellierung der DüV im Januar 2006 eingeführt, in der alten DüV des Jahres 1996 waren keine Grenzwerte angegeben. Daher kann nach einer nur vierjährigen Gültigkeit der Grenzwerte noch keine detaillierte Evaluierung erfolgen. Das gilt besonders für den Nährstoff Phosphat, dessen Überschuss im Durchschnitt der letzten 6 Düngejahre und damit erstmals im Jahr 2012 zu bewerten ist.

Die Betriebsinhaber haben die Nährstoffvergleiche nur auf Anforderung im Rahmen von Kontrollen vorzulegen, eine Meldepflicht besteht nicht. Die Düngeverordnung sieht keine unmittelbaren Rechtsfolgen vor, wenn die Nährstoffüberschüsse die Werte des § 6 überschreiten.

2. Wirkung auf die Nährstoffversorgung der Pflanzen

Die Grenzwerte für Stickstoff lassen im Regelfall eine ausreichende Nährstoffversorgung der Pflanzen zu. Dazu trägt bei, dass die Stall- und Lagerverluste sowie die Ausbringverluste der Wirtschaftsdünger tierart- und haltungsabhängig bereits berücksichtigt sind (Netto-Saldo). Der ab dem Jahr 2011 zugestandene Überschuss von 60 kg/ha und Jahr im Betriebsdurchschnitt dient daher zum Ausgleich für „unvermeidbare Standortverluste“ und die niedrigere N-Effizienz beim Einsatz organischer Dünger.

Bei Phosphat ist die Versorgung der Kulturen in jedem Fall sichergestellt, da die Düngergaben bis zu einem Gehalt von 20 mg P2O5/100 g Boden bis 20 kg/ha und Jahr überschritten werden dürfen. In den Gehaltsklassen A, B und C gilt der Grenzwert nicht, Düngergaben mit Zuschlägen zum Entzug bzw. zur Abfuhr entsprechend dem VDLUFA-Standpunkt sind möglich. Abweichend vom VDLUFA-Standpunkt, der in den Gehaltsklassen D und E eine verminderte bzw. keine Düngung empfiehlt, toleriert die Düngeverordnung hier eine über der Abfuhr liegende Nährstoffzufuhr.

3. Einzelbetriebliche Auswirkungen Betriebliche Betroffenheit und Anpassungen

Die Grenzen gelten im Betriebsdurchschnitt, der Mehrbedarf von Einzelflächen kann/muss durch Einsparungen auf anderen Flächen ausgeglichen werden.

Stickstoff:

Nach den Auswertungen der vorliegenden Bilanzen der Jahre 2009 und 2010 hält der Durchschnitt der Betriebe bereits jetzt die ab 2011 geltende Zielgröße von 60 kg N/ha und Jahr ein. Dabei wurden die Ergebnisse von Einzeljahren betrachtet, der Durchschnitt über 3 Düngerjahre konnte aufgrund fehlender Daten nicht gebildet werden. 10 bis 20 % der Betriebe haben die für die Zukunft geltenden Vorgaben noch nicht erreicht. Die Zeitreihen über die Bilanzentwicklung zeigen jedoch deutlich fallende Überschüsse und belegen die Bestrebungen zur Minimierung. Besonders gefordert sind Veredlungs- und schweinehaltende Betriebe sowie Betriebe mit einem hohen Flächenanteil für die Substratproduktion von Biogasanlagen.

Phosphat:

Die Evaluierung der Bilanzen im Durchschnitt der letzten 6 Düngejahre kann erst 2012 durchgeführt werden. Die Auswertungen von Einzeljahren zeigen auch für Phosphat im Mittel aller Betriebe stark abnehmende Bilanzüberschüsse, im Mittel wird die Grenze von 20 kg P2O5/ha und Jahr weit unterschritten, in einigen Ländern ist die Bilanz seit mehreren Jahren negativ. Insbesondere in durch Marktfruchtproduktion geprägten

Regionen kann diese Entwicklung langfristig zu einem bedenklichen Absinken des Nährstoffgehaltes der Böden führen. Es wäre zu diskutieren, ob eine solche Entwicklung mit einer guten fachlichen Praxis beim Düngen vereinbar ist. Eine Anpassung an die derzeitigen Vorgaben der DüV ist für alle Betriebe möglich, Veredlungsbetriebe und Biogasbetriebe benötigen dazu ein ausgewogenes Wirtschaftsdüngermanagement.

Die Höhe des Mineraldüngereinsatzes ist die bestimmende Größe für den Nährstoffsaldo (insbesondere Stickstoff). Bei gleichbleibenden oder leicht steigenden Entzügen war die Landwirtschaft in der Lage, bedeutende Düngermengen einzusparen. Als Gründe sind anzuführen:

– Gezielterer Umgang mit Wirtschaftsdüngern und damit bessere Nährstoffverwertung – Vermehrter Einsatz verlustarmer Ausbringungstechnik

– Produktionsoptimierung und Erkenntnisgewinn – Bedarfsgerechte Düngeplanung (§ 3)

– Weiterentwicklung im Sortenwesen

– Bedarfsgerechte und standortangepasste Düngung durch regelmäßige Bodenuntersuchungen bzw. Beratungsempfehlungen (§ 3)

– Verzicht auf hohe Gehaltsklassen bei P und gezielte Fruchtfolgedüngung Einzelbetriebliche Kosten und Nutzen

Der gezielte Einsatz der Nährstoffe aus mineralischen und organischen Düngemitteln verhilft den Betrieben zu Kosteneinsparungen.

Akzeptanz

Die Akzeptanz ist im Durchschnitt der Betriebe gegeben.

4. Regionale Wirkungen

Regionale Auswirkungen sind in Abhängigkeit der in einer Region vorherrschenden Betriebstypen möglich. Viehstarke Gebiete mit intensivem Ackerbau oder Gemarkungen mit einer Konzentration größerer Biogasanlagen haben höhere Nährstoffüberschüsse als marktfruchtbaubetonte. Unterschiede können auch in Abhängigkeit der Boden- und Klimaräume entstehen (leichte Böden, häufige Trockenheiten).