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Plausibilisierung der Nährstoffabfuhr über Grundfutter

N- Düngebedarf im Herbst

3.5.1 Plausibilisierung der Nährstoffabfuhr über Grundfutter

1. Beschreibung der Regel

Die Schätzung der Nährstoffabfuhr auf Grundfutterflächen erfolgt für den Nährstoffvergleich grundsätzlich unter Nutzung eines Grundfutterfaktors. Eine entsprechende Berechnungsmethode wurde von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) entwickelt (siehe nachfolgender Kasten).

2. Wirkung auf die Nährstoffversorgung der Pflanzen

Die verbesserte Einschätzung der Nährstoffabfuhr über Grundfutter erlaubt eine bedarfsgerechtere Nährstoffversorgung der Pflanzen, eine ausreichende Versorgung bleibt gewährleistet. Da die Nährstoffabfuhr über das Grundfutter oftmals überschätzt wird, führt die neue Berechnungsmethode dazu, dass die maximalen N- und P-Salden gemäß DüV § 6 stärker limitierend wirken. Dadurch wird eine Überdüngung stärker begrenzt.

3. Einzelbetriebliche Auswirkungen

Von der Regelung betroffen sind alle Betriebe mit Anbau von Grundfutter. Die Berechnung der Nährstoffabfuhr über innerbetrieblich erzeugtes und verwendetes Grundfutter für die Nährstoffvergleiche wird stark vereinfacht. Im Falle von Zu- und Verkäufen von Grundfutter sowie bei Einsatz in hofeigenen Biogasanlagen müssen die betreffenden Mengen und die enthaltenen Nährstoffe gesondert erfasst und dokumentiert werden. Die bessere Einschätzung der Nährstoffabfuhr erlaubt eine bedarfsgerechtere Düngung und dadurch Kosteneinsparungen. In Futterbaubetrieben mit hohen N-Salden, die ihre Grundfutterernte bisher überschätzt haben, kann die Begrenzung der N- und P-Salden stärker greifen und Anpassungsmaßnahmen erforderlich machen. Im Vordergrund steht dabei die Einsparung von Mineraldünger. Um die maximalen P-Salden einzuhalten, müssen Betriebe mit sehr hoher Viehbesatzdichte und hohem Anteil Futterflächen ggf.

Wirtschaftsdünger exportieren.

4. Regionale Wirkungen

Die Regelung betrifft alle Regionen mit Futterbau, eine stärkere Limitierung der Nährstoffzufuhr zur Einhaltung der maximalen N- und P-Salden wird nur in Regionen mit intensivem Futterbau zum Tragen kommen (vor allem in Teilen von Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Bayern und Baden-Württemberg).

5. Wirkung auf die Umwelt

Betriebe mit hohen N-Salden und bisher überschätzter Nährstoffabfuhr über das Grundfutter müssen ihre N- und P-Salden stärker begrenzen, was zu Umweltentlastungen führt. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Nährstoffabfuhr über Grundfutter regelmäßig überschätzt wird. Die von Futterbaubetrieben erstellten Nährstoffvergleiche sind daher oft nicht belastbar. Die bisherige Handhabung führt dazu, dass die Vorgaben zu maximalen N- und P-Salden weniger stark greifen.

6. Wirkung auf den Vollzug

In Betrieben mit innerbetrieblich erzeugtem und verwendetem Grundfutter ermöglicht die Plausibilisierung eine einfach handhabbare Überprüfung der Konsistenz der Nährstoffvergleiche anhand der Tierbestände. Die Überprüfung der Angaben zur Grünlandnutzung und zum Grundfutterertrag entfällt. In Betrieben mit Zu- und Verkauf von Grundfutter oder Gärsubstraten sowie Betrieben mit Einsatz von selbst erzeugten Gärsubstraten in einer hofeigenen Biogasanlage müssen die betreffenden Mengen und die enthaltenen Nährstoffe kontrolliert werden. Ein neues Prüfkriterium stellt dabei nur der Zukauf von Grundfutter dar. Die im Betrieb erzeugten Gärsubstratmengen und verkauftes Grundfutter musste schon bisher erfasst und auf Plausibilität geprüft werden.

7. Bezug zu anderen Regelungen

Die Regelung wirkt in Futterbaubetrieben in Kombination mit einer Begrenzung der P-Salden auf hoch versorgten Böden (s. Abschnitt 3.5.2) sowie mit einer höheren Mindestanrechnung der N-Ausscheidungen bei Weidehaltung (s. Abschnitt 3.5.3).

8. Bewertung

Die BLAG unterstützt diesen Vorschlag. Sie sieht darin eine einfache Möglichkeit, die Belastbarkeit der Nährstoffvergleiche innerhalb des bestehenden Systems zu verbessern.

Die Vorteile einer Einführung der Hoftorbilanz als Bewertungsgrundlage werden dadurch mit deutlich geringerem Aufwand realisiert. Die Plausibilisierung der Nährstoffvergleiche gewährleistet eine Vermeidung von Überschätzungen der Nährstoffabfuhr mit dem Grundfutter und liefert belastbare Nährstoffvergleiche für Futterbaubetriebe. Die Wirksamkeit der DüV-Vorgaben zu maximalen N- und P-Salden wird dadurch verbessert.

Ohne eine solche systematische und einfach zu handhabende Plausibilisierung ist die Sinnhaftigkeit der Aufstellung und Bewertung der Nährstoffvergleiche in Futterbaubetrieben in Frage zu stellen.

9. Alternative Ausgestaltungsoptionen

Als Alternative zur Aufstellung einer betrieblichen Flächenbilanz oder aggregierten Schlagbilanz wurde der Vorschlag diskutiert, die Hoftorbilanz in Verbindung mit einer Schlagbilanz als neue Berechnungsgrundlage oder als fakultative Option einzuführen, die gleichwertig zur Flächenbilanz gemäß DüV anerkannt wird. Dieser Vorschlag wird von der BLAG mehrheitlich abgelehnt, allerdings unter der Bedingung, dass der Vorschlag zur Plausibilisierung der Nährstoffabfuhr über Grundfutter realisiert wird. Für die Hoftorbilanz müssten Rechensysteme entwickelt oder bestehende Ansätze überprüft, vereinheitlicht und zertifiziert werden. Die Erfassung des Futterzukaufs und des Verkaufs aller, also auch der tierischen Produkte wird als sehr aufwändig und problematisch für eine belastbare, auf alle Betriebe anwendbare Bilanzierungsmethode angesehen. Ob die juristischen Voraussetzungen erfüllt sind, über die DüV eine Hoftorbilanz vorzuschreiben, blieb in der BLAG umstritten. Hintergrund dafür ist, dass die DüV die Düngung landwirtschaftlicher Flächen regelt, während in der Hoftorbilanz auch nicht direkt flächenbezogene Stoffströme erfasst werden.

Weiterhin wurde der Vorschlag gemacht, die Dokumentation Bewirtschaftungseinheiten-spezifischer Salden vorzuschreiben. Als Regelvorschrift in der DüV fand dieser Vorschlag keine mehrheitliche Unterstützung in der BLAG, entsprechende Vorgaben können aber Bestandteil behördlicher Anordnungen sein, die nach Überschreitung der maximalen Salden erlassen werden (s. Abschnitt 3.5.4).

Für die Analyse einzelbetrieblicher Nährstoffvergleiche im Rahmen der Evaluierung der Wirkungen der DüV sollen künftig Datengrundlagen in einer zwischen den Ländern abgestimmten Form erfasst werden. Dazu ist ein Vorschlag für den Weg der Erfassung, die Merkmale und für die ggf. notwendigen Rechtsgrundlagen zu erarbeiten.

Plausibilisierung der Flächenbilanz mit Hilfe von Grundfutterfaktoren

Dr. Matthias Wendland, Anja Fischer (LfL), Bernhard Osterburg (Thünen-Institut)

Bei Betrieben mit Futterbau können die Nährstoffabfuhren durch Überschätzung der Grundfuttererträge deutlich verzerrt werden. In Bayern wurde daher für solche Betriebe eine Methode der Nährstoffbilanzierung entwickelt, bei der die Grundfuttererträge plausibilisiert werden. In der plausibilisierten Nährstoffbilanz entfällt die Schätzung des Grundfutterertrags durch den Landwirt. An Stelle dessen wird der Grundfutterertrag auf Basis des Grundfutterbedarfs der vom Betrieb gehaltenen, Raufutter fressenden Tiere geschätzt und um Zu- und Verkäufe korrigiert. Der Landwirt macht daher keine Angaben zur Grünlandnutzung und zum Grundfutterertrag. Angaben zum Grundfutteranbau auf Acker werden nur benötigt, wenn Leguminosen angebaut wurden, um die N-Fixierung zu berücksichtigen. Für die pflanzliche Abfuhr gilt somit:

Abfuhr pflanzlicher Produkte = Grundfutterertrag + Ertrag Nicht-Grundfutterflächen

Zu den Grundfutterflächen zählen Grünland, Silomais und sonstige Ackerfutterflächen (Feldgas, Kleegras, Luzerne, Futtergemenge). Weiterhin sind Zwischenfrüchte, die als Futter genutzt werden, zu berücksichtigen. Die Nährstoffabfuhr mit dem Grundfutter, die auf die Nährstoffaufnahme durch die Tiere geschätzt wird, kann mit dem Grundfutterfaktor berechnet werden. Dieser Faktor gibt an, in welcher Relation die ausgeschiedene Nährstoffmenge zu der mit dem Grundfutter aufgenommenen Nährstoffmenge steht. Zur Vereinfachung kann der Grundfutterfaktor für N auch zur Berechnung der P- und K-Abfuhr herangezogen werden. Zur Abschätzung der Nährstoffausscheidung der Tiere kann auf Anhang 5 der DüV zurückgegriffen werden.

Die Nährstoffabfuhr durch Grundfutter berechnet sich nach der folgenden Formel.

Nährstoffabfuhr = Nährstoffausscheidung je Tier x Anzahl der Tiere x Grundfutterfaktor

In Tab. 3.1 findet sich ein Berechnungsbeispiel für die N-Abfuhr über das Grundfutter.

Die Grundfutterfaktoren sind in Tab. 3.2 ausgewiesen, sie sind auch für P2O5 anwendbar.

Tabelle 3.1: Beispiel für die Berechnung der N-Abfuhr über Grundfutter

Tierart N-Ausscheidung je Tier

Kälber (Zucht/Mast) bis 6 Monate 18,0 5 0,56 50,4

Weibliche Rinder über 6 Monate bis 1 Jahr 35,0 5 0,97 169,8

Weibliche Rinder über 1 Jahr bis 2 Jahre 53,0 10 0,96 508,8

Andere weibliche Rinder über 2 Jahre 61,0 5 0,97 295,9

Milchkuh (bis 7999 kg Milch, ohne Kalb) 99,8 15 0,94 1407,2

2432,0 Grundfutteraufnahme

= Abfuhr in kg N

Summe Nährstoffabfuhr über das Grundfutter

Tabelle 3.2: Nährstoffausscheidung (N) und Grundfutteraufnahme verschiedener Tierarten nach bayerischer Klassifikation in kg pro mittlerem Jahresbestand in Abhängigkeit von Leistung und Fütterung sowie daraus errechneter Grundfutterfaktor

Tier, Leistung

N N N und P2O5

Rinder

Kälber (Zucht/Mast) bis 6 Monate 18,0 10 0,56

Männliche Rinder über 6 Monate bis 1 Jahr (Mast bis 625kg) 36,0 20 0,56

Männliche Rinder über 1 Jahr bis zwei Jahre (Mast bis 625 kg) 49,0 28 0,57

Männliche Rinder über 6 Monate bis 1 Jahr (Mast bis 700kg) 41,0 20 0,49

Männliche Rinder über 1 Jahr bis zwei Jahre (Mast bis 700kg) 59,0 29 0,49

Männliche Rinder über 2 Jahre, Zuchtbullen 61,0 59 0,97

Fresseraufzucht (80-210kg) N-/P-reduziert 16,0 6 0,39

Mutterkuh 500kg ohne Kalb 78,1 79 1,01

Mutterkuh 700kg ohne Kalb 95,0 97 1,02

Acker-Grünlandbetrieb 1)

Weibliche Rinder über 6 Monate bis 1Jahr 35,0 34 0,97

Weibliche Rinder über 1 Jahr bis 2 Jahre 53,0 51 0,96

Andere weibliche Rinder über 2 Jahre 61,0 59 0,97

Milchkuh (bis 7999 kg Milch, ohne Kalb) 99,8 90 0,90

Milchkuh (8000 bis 9999 kg Milch, ohne Kalb) 114,9 90 0,78

Milchkuh (über 9999 kg Milch, ohne Kalb) 135,0 90 0,67

Grünlandbetrieb 1)

Weibliche Rinder über 6 Monate bis 1Jahr 44,0 43 0,98

Weibliche Rinder über 1 Jahr bis 2 Jahre 67,0 66 0,99

Andere weibliche Rinder über 2 Jahre 77,0 76 0,99

Milchkuh (bis 7999 kg Milch, ohne Kalb) 111,1 104 0,94

Milchkuh (8000 bis 9999 kg Milch, ohne Kalb) 122,9 104 0,85

Milchkuh (über 9999 kg Milch, ohne Kalb) 140,7 104 0,74

Geflügel

Gänse Spätmast/Weidemast 1,66 1,34 0,81

Sonstige

Lämmer, Schafe bis ein Jahr 5,9 5,4 0,92

Mutterschafe (ohne Lamm), andere Schafe 14,1 13,0 0,92

Mutterziegen (mit Lamm), andere Ziegen 14,8 11,3 0,76

Pferde bis ein Jahr, Ponys und Kleinpferde 34,9 22,1 0,63

Pferde über ein Jahr 51,1 25,8 0,50

Damwild Alttier 15,1 15,1 1,00

Damwild Kalb 5,5 5,5 1,00

Rotwild Alttier 22,7 22,7 1,00

Rotwild Kalb 8,3 8,3 1,00

Lama/Alpaka 22,7 22,7 1,00

1) Gilt für Nährstoffausscheidung und Grundfutteraufnahme: Ein Grünlandanteil von über 85 % der LF wird als Grünlandbetrieb, ein Grünlandanteil unter 65 % 65 und 85 % Grünlandanteil wird linear berechnet.

2) Die Nährstoffausscheidung und Grundfutteraufnahme wurde bei allen Tierarten pro Jahr berechnet. Bei Tieren, die nur einen Teil eines Jahres gehalten werden, berechnet sich der mittlere Jahresbestand nach folgender Formel:

Mittlerer Jahresbestand: Stück x Haltungsdauer in Tagen / 365

Quelle: Bayerische. Basisdaten zur Umsetzung der Düngeverordnung nach DLG-Band Nr. 199, unveröffentlicht.

Eine Einschränkung der Anwendbarkeit dieser Berechnung besteht für Betriebe, die Grundfutter zu- oder verkaufen, sowie für Betriebe mit Gärsubstratanbau für Biogasanlagen. Die erweiterte Formel für die Nährstoffabfuhr durch Grundfutter in Betrieben mit Grundfutterzu- und –verkauf und hofeigener Gärsubstratverwendung lautet:

Nährstoffabfuhr = Nährstoffausscheidung je Tier x Anzahl der Tiere x Grundfutterfaktor + Nährstoffabfuhr in verkauftem Grundfutter

- Nährstoffzufuhr in gekauftem Grundfutter

+ Nährstoffabfuhr von Grundfutterflächen über Gärsubstrate für hofeigene Biogasanlage

Zu- und Verkaufsmengen an Grundfutter und Gärsubstraten, die dem Grundfutter zuzurechnen sind, sollten nach den Angaben auf Lieferscheinen erfasst werden. Im Falle hofeigener Biogasanlagen muss der Gärsubstratertrag geschätzt werden. Er muss in einem plausiblen Verhältnis zu den gebuchten Nährstoffen in den Gärresten stehen. Allerdings werden oft auch andere Gärsubstrate eingesetzt, die nicht dem Grundfutter zuzurechnen sind. Deshalb sollten für Biogasanlagen Input-/Output-Berechnungen zur Plausibili-sierung der Nährstoffströme durchgeführt werden. Die Vergütung von Strom aus Biogas nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) setzt die Erfassung und Dokumentation der Gärsubstratarten und -mengen voraus. Daher kann eine Nährstoffbilanz für Biogasanlagen ohne wesentlichen Zusatzaufwand berechnet werden. Bei gewerblichen Anlagen kann eine solche Berechnung aber nicht über die DüV verpflichtend gemacht werden, sondern ist über andere gesetzliche Regelungen festzulegen.