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A3.3 Ausbringzeitpunkte (außer Bodenzustand) und Lagerdauer (Sperrfristen, Lagerdauer, Ausbringung nach Ernte Hauptkultur

und Strohdüngung)

Bearbeiter: Dr. Hüther, Dr. Eisele, Herr Lamott

Evaluierung der Einzelregelung § 3 Abs. 4 (Aufbringungszeitpunkt und -menge) 1. Beschreibung der Regel

Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursub-straten oder Pflanzenhilfsmitteln so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitest möglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen.

2. Wirkung auf die Nährstoffversorgung der Pflanzen

Eine Wirkung ist vorhanden, da der Grundsatz der bedarfsgerechten Düngung beschrieben wird. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Dokumentation der Düngebedarfsermittlung, so dass eine Kontrolle und Sanktionierung einer fehlenden oder unzureichenden Bedarfsermittlung nicht möglich ist.

3. Einzelbetriebliche Auswirkungen Betriebliche Betroffenheit und Anpassungen

Entscheidende, aber hier abstrakte Grundlage für bedarfsgerechte Düngung, wegen fehlender Aufzeichungspflicht derzeit für Vollzug nicht relevant

Einzelbetriebliche Kosten und Nutzen

Gute Kosten-Nutzen-Relation, solange auf Zukaufsdüngemittel bezogen. Verursacht ggf.

Kosten durch notwendige Abgabe eigener Wirtschaftsdünger, Problematisch bei Stoffen, die für andere verwertet werden (z.B. Klärschlamm, Gärreste) und wofür finanzielle Anreize bestehen (Vernachlässigung der bedarfsgerechten Düngung)

Akzeptanz

Vorhanden, da keine weitergehenden Verpflichtungen oder Sanktionen bestehen 4. Regionale Wirkungen

In Abhängigkeit der Höhenlage/Standortbedingungen sind unterschiedliche Zeiten und Mengen zu beachten. Ferner ist eine bedarfsgerechte Düngung nur bei ausreichender Flächenausstattung möglich (Problem regionaler Nährstoffüberschüsse durch Konzentration der Tierhaltung und/oder Biogasanlagen). Eine flächendeckende

Umsetzung ist möglich, wenn Standortfaktoren bei Düngebedarfsermittlung berücksichtigt werden.

5. Wirkung auf die Umwelt

Positive Wirkungen auf N-Überschüsse sind vorhanden, sofern die Regelung konsequent umgesetzt wird (Kostenminimierung, sachgerechte Düngung). Zielkonflikte: Optimaler Ausbringzeitpunkt kann mit Bodenschutz (Befahrbarkeit der Fläche bei Frost) kollidieren; ferner können die Transporte durch Ausbringung auf hoffernen Schlägen überbetriebliche Verwertung zunehmen (relevant für Immissionsschutz).

6. Vollzug: Kontrollergebnisse, Kontrollierbarkeit, Verwaltungsaufwand und erwartete Verhaltenseffekte

Die Regelung ist nicht vollziehbar, da zu abstrakt, deshalb auch keine Sanktionierung.

Klassischer Fall der Beratungsnotwendigkeit (positive Erfahrungen aus Kooperationen).

Positiv wäre die Möglichkeit, eine bedarfsgerechte Düngung anordnen zu können.

7. Bezug zu anderen Regelungen

§ 3 Abs. 1 bis 4; § 4 Abs. 1 8. Bewertung

Regelung ist Inbegriff der guten fachlichen Praxis beim Düngen.

9. Handlungsbedarf und Änderungsoption

Dokumentationspflicht für die Bedarfsermittlung incl. Sanktionierung bei fehlender Dokumentation oder davon abweichender Düngungspraxis (Nachweis?). Konsequente Umsetzung auch bei flächenarmen Betrieben angezeigt.

Evaluierung der Einzelregelung § 4 Abs. 5 (Sperrzeiten) 1. Beschreibung der Regel

Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:

1. auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar, 2. auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.

Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die zeitliche Begrenzung nach Satz 1 andere Zeiten genehmigen, soweit die Dauer des Zeitraumes ohne Unterbrechung bei Ackerland zwölf Wochen und bei Grünland zehn Wochen nicht unterschreitet. Für die Genehmigung sind regionaltypische Gegebenheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle kann dazu weitere Auflagen zur Ausbringung treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen.

2. Wirkung auf die Nährstoffversorgung der Pflanzen

Starre Zeiten widersprechen den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis. Entscheidend sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 (bedarfsgerechte Düngung), wenngleich davon auszugehen ist, dass für die meisten Kulturen, jedoch nicht zwingend für die meisten Standorte, die Sperrfristen zutreffend sind, da kein Düngebedarf besteht.

3. Einzelbetriebliche Auswirkungen Betriebliche Betroffenheit und Anpassungen

je nach Wirtschaftsdüngeranfall und Lagerkapazität; überbetriebliche Anpassungen erforderlich/Güllebörse

Einzelbetriebliche Kosten und Nutzen

Kosten für zusätzlichen Lagerraum erheblich: Die Investitionen für den Neubau eines Außenbehälters belaufen sich je nach Größe, Material und technischer Ausstattung auf 50 bis 60 € je m³ Lagerraum. Aus AfA und Zinsansatz können dann Jahreskosten von 3,50 bis 4,50 € je m³ Lagerraum errechnet werden. Durch die bessere Nährstoffverwertung aufgrund flexiblerer Ausbringzeiten (Frühjahrs- statt verlustreicher Herbstausbringung) hat die LWK NRW Einsparungen bei den Düngekosten zwischen 3,50 € und 5,50 € je m3 Gülle (mit 4 kg NH4-N) errechnet.

Akzeptanz

Seitens der Praxis allenfalls eingeschränkt, da die Regelung zu starr und fachlich nur schwer begründbar ist (mangelnde Flexibilität). Zwar ist schon jetzt eine Verschiebung der Sperrzeiten möglich, jedoch ist das Verfahren für Antragsteller und Verwaltung zu aufwändig (Einzelantrag, Genehmigung).

4. Regionale Wirkungen

Eine flächendeckende Umsetzung ist nur mit der Möglichkeit der Verschiebung sinnvoll, da eine große Abhängigkeit von Höhenlage und Standortbedingungen besteht. In grenznahen Regionen zu den Niederlanden Problem unterschiedlicher Sperrzeiten (in Niederlanden ab 1.9., danach großer Entsorgungsdruck in Richtung Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen).

5. Wirkung auf die Umwelt

Grundsätzlich positiv, da bis auf wenige Ausnahmen im Herbst kein Düngebedarf besteht und Herbstdüngung i.d.R. aufgrund mangelnden Lagerraums erfolgt. Durch festgelegte Zeiten besteht jedoch die Gefahr, dass vor Beginn und nach Ende der Sperrfrist die Lager geleert werden müssen und die Aufbringung dann den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen widerspricht („Güllesylvester“). Auch bei normalerweise ausreichendem Lagerraum kann ein Zwang zur Entsorgung bestehen. Schon heute werden seitens der Wasserversorger längere Sperrfristen gefordert.

6. Vollzug: Kontrollergebnisse, Kontrollierbarkeit, Verwaltungsaufwand und erwartete Verhaltenseffekte

Die Regelung ist gut kontrollierbar und verwaltungsfreundlich. Kontrolle hpts. aufgrund von Anzeigen, siehe auch Ergebnisse zur Vollzugsbefragung in Anhang 5.

7. Bezug zu anderen Regelungen

§ 3 Abs. 4 8. Bewertung

Starre Zeiten widersprechen der guten fachlichen Praxis beim Düngen. Zielkonflikt:

Herbstdüngung vor Sperrfristbeginn bedeutet häufig Entsorgung (Verstoß gegen § 4 Abs.

6) mit negativen Folgen für das Schutzgut Grundwasser 9. Handlungsbedarf und Änderungsoption

Vorschlag: Die Regelung sollte auf solche Stoffe beschränkt werden, bei denen Entsorgungsaspekte im Vordergrund stehen (Gülle, Klärschlamm, Gärreste).

Verschiebungen/Anpassungen sollten durch regionale Körperschaften angeordnet werden (kein Antrags-/Genehmigungsverfahren). Es sollte aber nicht zu Verzerrungen wegen landwirtschaftsfreundlicher oder -feindlicher Kreisverwaltungen kommen.

Zeitliche Anpassung/Ausdehnung im Herbst prüfen (Anpassung an Regeln in den Niederlanden). Zulässigkeit der Herbstdüngung grundsätzlich prüfen (siehe Ausführungen zu § 4 (6)), dann kann Sperrfrist ggf. ganz entfallen.

Evaluierung der Einzelregelung § 4 Abs. 6 (40/80 kg-Regelung)) 1. Beschreibung der Regel

Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht vor dem Winter Gülle, Jauche und sonstige flüssige organische sowie organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot nur

1. zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des aktuellen Düngebedarfes an Stickstoff der Kultur oder

2. als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebenem Getreidestroh,

jedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.

2. Wirkung auf die Nährstoffversorgung der Pflanzen

Auch bei Einhaltung der Regelung besteht ein hohes Risiko der Überversorgung bei Ausnutzung der (zulässigen) Grenzen, da i.d.R. kein Düngebedarf besteht und der Nährstoffbedarf über den Boden gedeckt werden kann. Die maximal mögliche Wirtschaftsdüngergabe kann den Anforderungen an eine bedarfsgerechte Düngung widersprechen, wird aber (da bedarfsgerechte Düngung kaum kontrolliert werden kann) i.d.R. bis zur maximalen Grenze ausgenutzt.

3. Einzelbetriebliche Auswirkungen Betriebliche Betroffenheit und Anpassungen

je nach Wirtschaftsdüngeranfall und Lagerkapazität; überbetriebliche Anpassungen erforderlich/Güllebörse

Einzelbetriebliche Kosten und Nutzen

Kosten für zusätzliche Lagerraum erheblich (s.o.).

Akzeptanz

Bei reinen Ackerbaubetrieben ja, bei Tierhaltungsbetrieben nein (Entsorgung) 4. Regionale Wirkungen

Regelungen wirkt in Regionen mit hoher Tierbesatzdichte besonders restriktiv.

5. Wirkung auf die Umwelt

Positiv in Gegenden, in denen sonst im Spätsommer und Herbst mehr gedüngt würde, negativ in Gegenden, in denen kein Düngebedarf besteht. Hohes Risiko des Missbrauchs der Regelung zur „Entsorgung“ von Wirtschaftsdünger bei Flächenknappheit oder mangelndem Lagerraum.

6. Vollzug: Kontrollergebnisse, Kontrollierbarkeit, Verwaltungsaufwand und erwartete Verhaltenseffekte

Die Regelung ist praktisch nicht kontrollierbar; die Kontrolle der Dokumentation reicht nicht aus. Eine Verhaltensänderung wird nicht erwartet, wenn Entsorgungszwang besteht.

Bei Importen konnte im Rahmen von tierseuchenrechtlichen Importgenehmigungen (fallen ab 9/2011 weg) die Einhaltung der Regelung vorab geprüft werden.

7. Bezug zu anderen Regelungen

§ 3 Abs. 4; § 4 Abs. 5 8. Bewertung

Unzulängliche Regelung; steht im Zusammenhang mit den Sperrfristen.

9. Handlungsbedarf und Änderungsoption

Die Düngung dieser Menge sollte nur bei Nachweis eines Düngebedarfs (Nmin -Unter-suchung) oder für einzelne Kulturen mit nachgewiesenem Düngebedarf zulässig sein.

Maximalforderung: Verbot jeglicher Herbstdüngung mit Wirtschaftsdünger / organischen Düngemitteln, um Entsorgungsproblem zu lösen (würde 40/80-Regelung und Sperrfristenregelung ersetzen). In Ausnahmefällen bestehender Düngebedarf müsste dann über Mineraldünger gedeckt werden.

Evaluierung der Einzelregelung: Lagerkapazität (Landeswasserrecht) 1. Beschreibung der Regel

Zur Umsetzung der Anforderungen an die Lagerkapazität für JGS-Anlagen schreiben die Landes-Anlagenverordnungen Lagerkapazitäten für sechs Monate vor; die Länderregelungen sollen durch eine Bundesverordnung abgelöst werden.

2. Wirkung auf die Nährstoffversorgung der Pflanzen

Eine höhere Lagerkapazität ermöglicht mehr zeitliche Flexibilität für die Optimierung der Düngung, die Wirkung fällt je nach Witterung aber mehr oder weniger positiv aus.

Grundsätzlich gilt, dass, je länger gelagert werden kann, desto größer die Flexibilität/Anpassungsmöglichkeit ist.

3. Einzelbetriebliche Auswirkungen Betriebliche Betroffenheit und Anpassungen

Unproblematisch bei Neubauten (besser noch längere Lagerdauer einplanen) Einzelbetriebliche Kosten und Nutzen

Hoher Kostenaufwand (s.o.) bei geringem Fehlbedarf; Gemeinschaftsanlagen daher besser, aber Hygieneaspekte beachten

Akzeptanz

Seitens Praxis gering; Forderung nach Förderung 4. Regionale Wirkungen

Flächendeckend sind sechs Monate als Mindestanforderung korrekt, aber je nach Standort/Region kann eine längere Lagerdauer sinnvoll und erforderlich sein.

5. Wirkung auf die Umwelt

Positiv, da höhere Flexibilität und kein Entsorgungsdruck. Wird von vielen WSG-Kooperationsberatern als wichtigste Maßnahme für bedarfsgerechte Düngung gesehen.

Zielkonflikt: Größere Behälter haben Probleme mit Naturschutz, Gemeinschaftsanlagen mit Seuchenhygiene.

6. Vollzug: Kontrollergebnisse, Kontrollierbarkeit, Verwaltungsaufwand und erwartete Verhaltenseffekte

Bei Altanlagen oft nicht kontrollierbar (ggf. über vorhandene Unterlagen). Bei Neuanlagen unproblematisch, da Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Zu Ergebnissen der Vollzugsbefragung siehe Anhang 5.

7. Bezug zu anderen Regelungen

§ 3 Abs. 4; § 4 Abs. 3, 4, 5 und 6 8. Bewertung

Regelung ist im Sinne der Realisierung einer bedarfsgerechten Düngung 9. Handlungsbedarf und Änderungsoption

Regelung sollte auf Gärreste ausgeweitet werden. Für flächenlose Tierhaltungs- und Biogasanlagen sollte sie auf bis zu 12 Monaten erweitert werden. Verwertungs-/ Ent-sorgungsalternativen außerhalb des Betriebs sollten anerkannt werden. (Anmerkung: In der BLAG wurden die Anforderungen an die Lagerkapazität weiter diskutiert: Bei Grünlandbetrieben sollten demnach Lagerkapazitäten von sechs bis sieben Monaten gelten, bei Ackerbaubetrieben von neun bis zehn Monaten, für flächenlose Betrieben müsste mindestens eine Lagerkapazität wie in Ackerbaubetrieben gefordert werden.)