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Standort- und bodenzustandsspezifische Restriktionen

9. Alternative Ausgestaltungsoptionen

3.2 Standort- und bodenzustandsspezifische Restriktionen

3.2.1 Düngungsverbot auf Gewässerrandstreifen

1. Beschreibung der Regel

Innerhalb eines Abstands von einem Meter zu Gewässern ist das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat verboten. Zur Einhaltung dieses Düngungsverbotes haben Düngerapplikationsgeräte, bei denen die Streubreite größer als die Arbeitsbreite ist, einen Abstand von mindestens drei Metern zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers einzuhalten. Werden Geräte verwendet, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht, beträgt der Abstand zum Gewässer mindestens einen Meter.

Diese Regel entwickelt das geltende Vermeidungsgebot direkter Einträge in Gewässer gemäß DüV § 3 Absatz 6 Satz 1 weiter. Die Einbeziehung von Geräten mit Grenzstreu-einrichtung in die Abstandsregelung von 1 m wird aufgehoben, weil dadurch das

Düngungsverbot im Abstand von 1 m zu Gewässern technisch nicht sicher gewährleistet werden kann.2

2. Wirkung auf die Nährstoffversorgung der Pflanzen

Es kommt zu einer Einschränkung des Einsatzes von Mineraldünger-Schleuderstreuern auf dem 3 m Gewässerrandstreifen.

3. Einzelbetriebliche Auswirkungen

Die Einschränkung des Einsatzes von Mineraldünger-Schleuderstreuern auf dem 3 m Gewässerrandstreifen kann begrenzte Ertragsrückgänge verursachen. Der betroffene Flächenanteil ist in den meisten Betrieben sehr gering. Bedeutender für die Betriebe dürfte die Rechtsunsicherheit sein, da ein Düngungsverbot im Abstand von 1 m zu Gewässern mit Schleuderstreuern nicht mit absoluter Sicherheit gewährleistet werden kann.

4. Regionale Wirkungen

Regionen mit überdurchschnittlicher Fläche an Gewässern sind besonders betroffen.

5. Wirkung auf die Umwelt

Der bei Düngungsmaßnahmen auftretende Direkteintrag von N und P in Oberflächenge-wässer wird stärker begrenzt. Da die relative Bedeutung des Direkteintrags nicht bekannt ist, kann die Relevanz der Änderung für die Umweltqualität nicht quantifiziert werden.

6. Wirkung auf den Vollzug

Die Überprüfung des Düngungsverbots im Abstand von 1 m zu Gewässern ist leichter als der Nachweis eines Direkteintrags in Gewässer. Bei Vor-Ort-Kontrolle kann die Einhaltung kurz nach der Düngungsmaßnahme festgestellt werden. Die Vollziehbarkeit der Abstandsregelung wird dadurch verbessert. Bei der Kontrolle kann es allerdings zu vielen, schwer zu beurteilenden Grenzfällen kommen, da bei der Mineraldüngeraus-bringung Düngerkörner auf den Randstreifen springen können.

2 Die EU-Norm EN 13739 aus dem Jahr 2011 für Mineraldüngerstreuern erlaubt bei Einsatz von Grenzstreueinrichtungen unter optimalen Bedingungen, dass auf einem Grenzstreifen von 100 m nur 0,3 % der Ausbringungsmenge je Hektar außerhalb der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche verteilt wird. Dies entspricht bei einer Zielmenge von 100 kg N/ha 300 g N, die außerhalb der Ausbringungsfläche gestreut werden. Bei nur geringen Unebenheiten in den Fahrspuren kann die außerhalb der Ausbringungsfläche gestreute Menge jedoch deutlich höher liegen, insbesondere bei hohen Arbeitsbreiten.

7. Bezug zu anderen Regelungen

Bezug zu technischen Anforderungen an Geräte zur Düngerausbringung und zur EU-Norm EN 13739, wonach Geräte, die Mineraldünger breitwürfig verteilen und bei denen die Streubreite größer als die Arbeitsbreite ist, über eine Grenzstreueinrichtung verfügen müssen (vgl. Kap. 3.4).

8. Bewertung

Die BLAG unterstützt diese Option mehrheitlich, da sie hilft, die Vollziehbarkeit der Abstandsregelung zu verbessern.

3.2.2 Verhindern von Abschwemmungen

1. Beschreibung der Regel

Eine Abschwemmung von Düngemitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat in oberirdische Gewässer ist durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Dieses Gebot soll eigenständig in der DüV formuliert werden und als OWI eingestuft werden. Bisher gilt ein solches Gebot gemäß § 3 Absatz 6 Satz 2 nur in Verbindung mit Satz 1 (Einhaltung von Gewässerabständen). Die erweiterte Verpflichtung bedingt, dass auf der gesamten gedüngten Fläche Vorsorge zur Vermeidung von Abschwemmungen zu treffen ist, unabhängig von der Einhaltung von Gewässerabständen oder bodenzustandsspezifischen Ausbringungsverboten. Zudem soll auch die Verhinderung von Abschwemmungen auf benachbarte Flächen verpflichtend werden.

Beispielsweise ist eine Abschwemmung auch bei Aufbringung auf oberflächig gefrorene Böden oder leicht mit Schnee bedeckte Böden zu vermeiden, wenn kein (eindeutiges) Ausbringungsverbot gemäß DüV § 3 Absatz 5 Satz 1 vorliegt. DüV § 3 Absatz 5 Satz 1 regelt das Verbot des Aufbringens auf wassergesättigte, gefrorene oder durchgängig mit mehr als fünf Zentimeter Schnee bedeckte Böden.

2. Wirkung auf die Nährstoffversorgung der Pflanzen

Auf Standorten mit Abschwemmungsrisiko können Düngungsmaßnahmen ggf. nicht im Februar und März erfolgen, wenn ein zusätzliches Wetterrisiko besteht (s. Anhang A4.3).

Dies kann die Nährstoffversorgung zu Wachstumsbeginn beeinträchtigen.

3. Einzelbetriebliche Auswirkungen

Die Erweiterung der Verpflichtung zur Vermeidung von Abschwemmung erhöht das Risiko für landwirtschaftliche Betriebe bei Düngungsmaßnahmen im Spätwinter und frühen Frühjahr. Bei vollständiger Vermeidung von Risiken durch später vorgenommene Düngung können Ernteausfälle entstehen.

4. Regionale Wirkungen

Wetterbedingte Risiken einer Abschwemmung können im Spätwinter und frühen Frühjahr überall auftreten. Besonders betroffen sind Regionen im Berg- und Hügelland, wo das Abschwemmungsrisiko durch das Relief und häufigeren und längeren Frost zusätzlich erhöht ist.

5. Wirkung auf die Umwelt

Die Regelung hält Landwirte dazu an, Abschwemmungen eigenverantwortlich unter Berücksichtigung von Wetterprognosen und standörtlichen Bedingungen auszuschließen und sich nicht allein auf pauschale Abstandsregeln und Ausbringungsempfehlungen zu verlassen. Deshalb ist eine Verringerung direkter Nährstoffabschwemmungen in Gewässer zu erwarten. Die Einbeziehung von benachbarten Flächen in die Regelung verhindert weitere Umweltbelastungen durch Düngemittelausträge. Die Regelung erlaubt auch künftig eine Ausbringung auf oberflächig gefrorenen und tagsüber auftauenden Boden und damit eine bodenschonende Ausbringung im Spätwinter und frühen Frühjahr.

6. Wirkung auf den Vollzug

Eine Kontrolle und der Nachweis von Abschwemmungen sind nur eingeschränkt möglich.

Die Kontrolle ist stark zeitpunktabhängig und dürfte in erster Linie im Rahmen von Anlasskontrollen erfolgen. Das Eintreten von Abschwemmungen in Verbindung mit unterlassener Vorsorge soll als OWI eingestuft werden. Hat der Landwirt Wetterpro-gnosen berücksichtigt und verursacht ein unvorhersehbares Wetterereignis eine Abschwemmung, ist dies beim Vollzug dieser Regel zu berücksichtigen.

7. Bezug zu anderen Regelungen

Die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern soll nach Ansicht der BLAG verstärkt vom Spätsommer und Herbst in den Spätwinter und das frühe Frühjahr verlagert werden (s.

Kap. 3.3). Deshalb und auch aus Gründen des Bodenschutzes soll die Aufbringung auf oberflächig gefrorene und tagsüber auftauende Böden nicht gänzlich untersagt werden.

Eine von Behörden genehmigte, zeitliche Verschiebung der Sperrfristen für die Düngung, die beispielsweise eine Ausbringung im Januar erlaubt, birgt Konfliktpotenzial, da in diesem Zeitraum auch erhöhte Abschwemmungsrisiken bestehen.

8. Bewertung

Die BLAG hat sich mehrheitlich für eine Verstärkung der Verpflichtung zur Vermeidung von Abschwemmungen durch geeignete Vorsorgemaßnahmen ausgesprochen. Pauschale Vorschriften oder amtliche Empfehlungen zur Vermeidung von Abschwemmungen, deren Einhaltung eine Aufhebung der Verpflichtung zur eigenständigen und situations-bezogenen Vorsorge mit sich bringt, werden abgelehnt. Damit liegen das Risiko von Abschwemmungsereignissen und die Pflicht für entsprechende Vorsorge beim Landwirt.

Agrarmeteorologische Messungen und Prognosen sollen Beratungsfunktion behalten, aber

nicht direkt ordnungsrechtlich wirksam werden (z. B. zur Definition tagesweise geltender Ausbringungsverbote), da es zu viele standörtliche Unterschiede gibt.