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Nährstoffvergleiche – Methoden und Salden

– Die Flächenbilanz bzw. aggregierte Schlagbilanz gemäß DüV § 5 ist für Futterbau- und Gemischtbetriebe mit Grundfutterproduktion aufgrund fehlender betriebsspezi-fischer Ertragsdaten nicht geeignet. Für diese Betriebe ist die Hoftorbilanz oder eine

um die Grundfutteraufnahme plausibilisierte Flächenbilanz notwendig, um das Düngungsmanagement richtig darzustellen.

– Der Wert für die Mindestanrechnung bei der Weidehaltung von 25% (DüV Anlage 6, Zeile 10) erscheint wesentlich zu gering und sollte überprüft werden. Gleiches gilt für die unvermeidlichen Überschüsse/erforderliche Zuschläge beim Gemüsebau, da weiterentwickelte Anbauverfahren eine bessere Nährstoffausnutzung erlauben.

– Für die Berechnung der Nährstoffvergleiche für Phosphat nach DüV § 5 und die Bewertung der P-Salden nach DüV § 6 (2) fehlen einheitliche Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse und tierischer Ausscheidungen.

– Eine Überschreitung Ein maximaler P-Saldo von 20 kg P2O5 je Hektar und Jahr gemäß DüV § 6 (2) entspricht bei hoher P-Versorgung (Gehaltsklassen für leichtlöslichen Phosphor im Boden D und E) nicht einer bedarfsgerechten Düngung (vgl. diesbezüglicher Standpunkt der VDLUFA, 1997).

– der maximalen N- und P-Salden gemäß DüV § 6 (2) ist weder als OWI eingestuft noch relevant für Kontrollen und Sanktionen im Rahmen von Cross Compliance. Für andere Konsequenzen wie Beratung oder behördliche Anordnungen gibt es keine zwischen den Ländern abgestimmte Vorgehensweise. Die Wirkung der Regelung steht mangels klarer Konsequenzen bei Überschreitung der maximalen Salden in Frage.

6. Ausbringungsobergrenzen

– Ausbringungsobergrenzen gelten nur für Stickstoff aus tierischen Ausscheidungen und nicht für andere organische Düngemittel, beispielsweise Gärreste pflanzlicher Herkunft. Angesichts der steigenden Bedeutung von Gärresten aus der Biogasproduktion ist die Begrenzung dieser Vorgabe auf tierische Ausscheidungen in Frage zu stellen.

Bezüglich der Fortschreibung der sogenannten Derogationsregelung konnte kein einheitlicher Standpunkt in der BLAG hergestellt werden (vgl. Kap. 3.6). Diese Regelung erlaubt bei Erfüllung zusätzlicher Anforderungen eine erhöhte Ausbringungsobergrenze von 230 kg N aus tierischen Ausscheidungen auf Grünland und Feldgras. Diese Ausnahmeregelung kann nur auf Basis eines von der EU-Kommission akzeptierten, neuen Aktionsprogramms zur Umsetzung der NRL verlängert werden.

Die genannten Kritikpunkte und Schwächen werden in den Vorschlägen zu Änderungs-optionen in Kapitel 3 aufgegriffen. Grundsätzlich andere Umsetzungsmöglichkeiten der Vorgaben zur guten fachlichen Praxis der Düngung wurden in der BLAG zwar diskutiert, aber nicht umfassend bewertet. Hierzu zählt insbesondere eine mögliche Regionalisierung der Vorgaben zur Düngung durch Länderverordnungen, die über die bundeseinheitliche DüV als gemeinsame Basis hinausgehen. Eine solche Regionalisierung des Düngungs-rechts fand in der BLAG keine Unterstützung.

2.2 Weitere Kritikpunkte an den bestehenden Regeln der DüV

In der BLAG wurde eine Reihe weiterer Kritikpunkte an der DüV diskutiert, für die aber kein Änderungsbedarf formuliert wurde.

Beispielsweise wurde die generelle Senkung der erlaubten Verlustabzüge für Stickstoff und der Obergrenzen für Nährstoffüberschüsse thematisiert. Die Obergrenzen für Nährstoffüberschüsse sind mit der Novellierung der DüV im Jahr 2006 neu eingeführt worden. Für eine abschließende Bewertung ist der Zeitraum der Gültigkeit zu kurz, da die Zielwerte für Stickstoff erst im Jahr 2011 und für Phosphat (sechsjähriger Durchschnitt) im Jahr 2012 zu erreichen sind. Den Auswertungen der Nährstoffvergleiche zufolge müssen sich viele Betriebe noch an die neuen Vorgaben anpassen (vgl. Anhang A4.2).

Eine grundsätzliche Änderung der maximalen Nährstoffsalden und der erlaubten N-Verlustabzüge wird deshalb seitens der BLAG nicht befürwortet. Die BLAG empfiehlt stattdessen, die bestehende Regelung in den kommenden Jahren wirksamer umzusetzen.

Der besseren fachlichen Fundierung der Berechnung des Nährstoffvergleichs als Bewertungsgrundlage sowie einer Verbesserung von Beratung und Vollzug sollte aus Sicht der BLAG Priorität eingeräumt werden. Weiterhin werden Veränderungen bezüglich der P-Salden auf hoch mit Phosphat versorgten Böden sowie der maximalen N-Verluste von Weideausscheidungen und im Gemüsebau vorgeschlagen.

Angesichts der Forderung nach Sperrfristen und Einarbeitungspflichten für Festmist schlägt die BLAG vor, künftig nach Geflügelmist und Festmist von Huf- und Klauentieren zu unterscheiden. Für Geflügelmist sollen aufgrund der hohen pflanzen-verfügbaren N-Gehalte und hoher potentieller Ammoniakverluste gleiche Anforderungen gelten wie für flüssige organische Düngemittel. Anderer Festmist, der vor allem als Rottemist mit geringeren pflanzenverfügbaren N-Gehalten ausgebracht wird, soll demnach weiterhin von Sperrfristen und Einarbeitungspflichten ausgenommen bleiben.

Schließlich stehen Forderungen im Raum, schlagspezifische Aufzeichnungen und die Analyse der betriebseigenen Wirtschaftsdünger verbindlich vorzuschreiben. Schlag-spezifische Dokumentationen sind ein Element des betrieblichen Managements und der Beratung. Da relevante Abweichungen von einer bedarfsgerechten Düngung anhand des Nährstoffvergleichs auch auf Betriebsebene erkannt werden können, sollte eine solche detaillierte Dokumentation aber nicht für alle Betriebe rechtlich zwingend vorgeschrieben werden. Schlagspezifische Aufzeichnungen können letztlich nicht verifiziert, sondern nur mit erheblichem Kontrollaufwand auf Plausibilität geprüft werden. Als Teil behördlicher Anordnungen im Falle einer Überschreitung der maximalen Nährstoffsalden können schlagspezifische Aufzeichnungspflichten künftig dagegen gezielt für Betriebe vorgeschrieben werden, die ihr Düngemanagement verbessern müssen.

Eine generelle Verpflichtung zur Analyse aller betriebseigenen Wirtschaftsdünger besteht derzeit nicht und wird von der BLAG auch nicht als sinnvoll angesehen. Bewertet werden letztlich der betriebliche Nährstoffvergleich und damit implizit auch die Verwertung der nach Faustzahlen berechneten Nährstoffe aus tierischen Ausscheidungen. Vor diesem Hintergrund sollte den landwirtschaftlichen Betrieben die Entscheidung überlassen bleiben, mit Hilfe welcher Schritte sie ihr Düngemanagement optimieren können.

Verbesserungsbedarf wird seitens der BLAG dagegen bei der überbetrieblichen Verwertung von organischen Düngemitteln gesehen, u. a. bei der Deklaration von Dünge-mitteln aus gewerblichen Tierhaltungsbetrieben und Biogasanlagen, und bei Importen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Die Nährstoffgehalte dieser Düngemittel sollten mit Hilfe von Analysen ermittelt werden. Die dafür notwendigen Deklarationspflichten müssen außerhalb der DüV geregelt werden. Zur Überprüfung der Mengenströme in der überbetrieblichen Wirtschaftsdüngerverwertung bietet die Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) vom Juli 2010 eine verbesserte Basis.