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keine Aufbringung auf gefrorenem Boden

A3.2 Standort- und bodenzustandsspezifische Restriktionen

A: keine Aufbringung auf gefrorenem Boden

Parameter zur Definition und Erkennung dieses Bodenzustands:

– Oberfläche eines Schlages durchgängig gefroren ja/nein – Hilfsparameter :

– Frosttiefe in cm

– Auftauwahrscheinlichkeit im Laufe des Tages Prognose möglich:

– Frosttiefe in cm ja Berechnung DWD – Oberfläche gefroren ja Berechnung DWD – Auftauwahrscheinlichkeit ja Berechnung DWD 2. Wirkung auf die Nährstoffversorgung der Pflanzen

Eine Wirkung auf die Nährstoffversorgung der Pflanzen ist vorhanden. In Zeiten, in denen keine Nährstoffaufnahme durch die Pflanzen erfolgt, aber die Gefahr einer Abschwemmung besteht, wird mit dieser Regel eine Zufuhr von Nährstoffen untersagt.

Die Einhaltung dieser Regel kann auf Flächen, auf denen nach dem Auftauen aufgrund fehlender Befahrbarkeit keine Düngung erfolgen konnte, zu einer Unterversorgung der Pflanzen führen. Aufgrund dieser Regel rücken Düngungszeitpunkt und beginnende Nährstoffaufnahme zeitlich enger zusammen.

3. Einzelbetriebliche Auswirkungen Betriebliche Betroffenheit und Anpassungen

Alle landwirtschaftlichen Betriebe sind betroffen. Die Umsetzung der Regel erfordert höhere Anforderungen an das Betriebsmanagement, da sich die Zeiträume für die

Ausbringung verkürzen. Zur Realisierung der Düngung in den verkürzten Ausbringungszeiträumen kann die Beschaffung zusätzlicher Düngetechnik oder Lohnarbeit erforderlich werden.

Einzelbetriebliche Kosten und Nutzen Vorteile für die Landwirtschaftsbetriebe:

– Reduzierung der Düngekosten durch Vermeidung von oberflächigen Nährstoffverlusten,

– Erhöhung der Nährstoffeffizienz Nachteile für die Landwirtschaftsbetriebe:

– erhöhte finanzielle Aufwendungen für ggf. erforderliche Technikbeschaffung oder Lohnarbeit,

– Intensivierung des Betriebsmanagements,

– Aufwand für Erhebung von fachlichen Informationen (Wetterdaten, Frosttiefe),

– keine Nutzung der Tragfähigkeit von gefrorenen Böden, vor allem auf grundwassernahen Standorten

Akzeptanz

In den Landwirtschaftsbetrieben ist nach Einschätzung der Bearbeiter eine bedingte Akzeptanz dieser Regelung vorhanden. Die Akzeptanz ist jedoch im Vergleich zu den beiden anderen Bodenzustandsfaktoren (Wassersättigung und Schneebedeckung) geringer. Als Ursache wird das Bestreben der Landwirte, die bessere Befahrbarkeit des gefrorenen Bodens aus Bodenschutzaspekten auszunutzen, angesehen. Die kostenlos zugänglichen agrarmeteorologischen Prognosen des DWD haben die Akzeptanz gegenüber dieser Regel erhöht.

Kleinräumige Unterschiede auf den Flächen und das unterschiedliche Eintreten des Auftauens im Laufe des Tages führen sowohl bei den Landwirten als auch bei den Behörden zu Unsicherheiten bei der Einhaltung und Auslegung der Regel. Auch bei Dauerfrost und Hochdrucklagen kann die Regel nicht problemfrei vollzogen werden. So ist bei ausgetrocknetem, staubförmigem aber gefrorenem Unterboden offen, ob die Ausbringung zulässig ist. Hier ist die Aufnahmefähigkeit von Salzen und Flüssigkeit zwar gegeben, aufgrund des „gefrorenen Bodens“ ist eine Düngung aber verboten.

Ebenso ist aus der Praxis bekannt, dass Teilbereiche eines Schlages im Laufe des Tages nicht auftauen, z.B. Randbereiche an Wäldern oder in Richtung Norden abfallende hängige Flächen. Derartige Flächen können mehr oder weniger große Teilbereiche eines Schlages einnehmen und werden in der Regel mit dem Gesamtschlag gedüngt. Dabei kann es u. U. zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen den Landwirten und den Behörden kommen.

4. Regionale Wirkungen

Regionale Wirkungen sind vorhanden. In Abhängigkeit von der Witterung kann die Frostsituation und damit die Möglichkeit zur Düngung von kleinräumigen Unterschieden (Tal- und Höhenlagen, Nord- oder Südhänge) bis hin zu ganzen Regionen (Küsten/Höhenlagen) sehr unterschiedlich sein. Kühle und frostreiche Regionen sind stärker betroffen.

5. Wirkung auf die Umwelt

Durch die Regel werden positive Wirkungen bei der Vermeidung oberflächiger Nährstoffabträge in Gewässer erreicht. Das Verbot der Ausbringung auf gefrorenem Boden kollidiert mit der Forderung des Bodenschutzes, Bodenverdichtungen zu vermeiden.

6. Vollzug: Kontrollergebnisse, Kontrollierbarkeit, Verwaltungsaufwand und erwartete Verhaltenseffekte

Kontrollergebnisse - siehe Abfrage der Länder in Anhang 5.

Kontrollierbarkeit

Bei durchgängigem Bodenfrost bzw. Temperaturen deutlich unter minus 5oC ist eine klare Beurteilung der Frostsituation durch Landwirte und Behörden möglich, so dass die Entscheidungssituation der Landwirte und die Kontrollmöglichkeit der Behörden eindeutig ist. Bei den o.g. Temperaturen kann auf die agrarmeteorologischen Prognosen des DWD für Kontrollen zurückgegriffen werden.

Im Bereich der Nullgradgrenze kann die Vorortsituation in Abhängigkeit von der Lage des Schlages sehr differenziert sein und ist nur durch Vorortkontrollen überprüfbar.

Messungen des Auftauens von Boden sind nicht möglich, so dass visuelle Beobachtungen durchzuführen sind. Diese sind aufgrund ihrer Subjektivität in der Regel nicht justiziabel.

Die Frosttiefe kann dagegen mit einem hohen personellen und technischen Aufwand sehr sicher bestimmt werden.

Verwaltungsaufwand

Der Verwaltungsaufwand wird als sehr hoch eingeschätzt. Die Durchführung von aktiven Kontrollen wird als unrealistisch beurteilt, da nicht bekannt ist, wo Landwirte Düngungsmaßnahmen durchführen und gleichzeitig aufgrund des Bodenfrostes die Aufbringung verboten ist. Die Kontrollen können deshalb nur passiv nach Anzeigen erfolgen. Eine Vorortkontrolle ist mit einem hohen personellen und technischen Aufwand verbunden. Wenn die Witterungssituation relativ eindeutig ist, kann auf die agrarmeteorologischen Prognosen zurückgegriffen werden, so dass eine vereinfachte Vorortkontrolle nur als Nachweisbestätigung erfolgen muss.

7. Bezug zu anderen Regelungen

DüV § 3 (6) Nr. 2 – kein Abschwemmen in Gewässer DüV § 3 (4) – Aufbringungszeitpunkt

DüV § 3 (2) – Einarbeitungsgebot: Das Einarbeitungsgebot für flüssige Wirtschaftsdünger und Trockenkot ist bei nur oberflächig aufgetauten Böden nicht umsetzbar. Für bewachsene Flächen gibt es – ohne Einarbeitungsgebot – demnach mehr Freiheitsgrade, bei Frost-Tau-Zyklen auszubringen, sobald der Boden tagsüber auftaut.

Generell wird durch die Ausbringungsbeschränkungen auch die Ausbringung vor Beginn der Sperrfristen über Winter und nach Ende der Sperrfrist beeinflusst, da eine restriktive Auslegung in Verbindung mit den faktischen Ausbringungsrestriktionen im Spätwinter und frühen Frühjahr Anreize schafft, das Güllelager vor Winter leer zu fahren.

8. Bewertung

Die Regel dient der unmittelbaren Umsetzung der Nitratrichtlinie und ist fachlich gerechtfertig. Mit ihr werden Nährstoffgaben zu fachlich ungünstigen Terminen und Bodenbedingungen untersagt. Sie dient so der zeitlichen Optimierung des Nährstoffeinsatzes und führt zur Reduzierung von Nährstoffabschwemmungen.

9. Handlungsbedarf und Änderungsoption

Es sollte eine Ergänzung eingeführt werden, die die Beachtung von agrarmeteorologischen Prognosen bzw. Messungen der Landesbehörden verbindlicher vorgibt. Das Verbot der Aufbringung auf gefrorenem Boden ist mit einer Forderung nach der Verhinderung von Abschwemmungen zu ergänzen, da auf ebenen Flächen das Aufbringen auf einem gefrorenen Boden anders zu beurteilen ist, als auf hanggeneigten Flächen.

B: keine Aufbringung auf überschwemmten und wassergesättigtem Boden