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Verlagerung des Strafrechts auf das Fahrerlaubnisrecht

Im Dokument Alternativer Drogen- und Suchtbericht (Seite 132-137)

Unabhängig von der grundsätzlichen Frage, inwieweit das Strafrecht geeignet erscheint, mögliche Probleme, die durch einen Drogen-konsum entstehen können, entgegenzuwirken (siehe Resolution der Strafrechtsprofessoren, Böllinger in diesem Band), hat das Bundes-verfassungsgericht schon 1994 bezogen auf Cannabis festgestellt, dass gerade die strafrechtliche Verfolgung von Konsumenten unverhältnismäßig erscheint, da die mög-lichen Gefahren, die durch Cannabis für die Gesellschaft entstehen können, mit denen von Alkohol vergleichbar sind.

Mit dieser Entscheidung wurden die Staats-anwaltschaften dazu angehalten, die Strafer-mittlungsverfahren bei Besitz von geringen Mengen für den Eigenbedarf straflos einzu-stellen. Damit wurde den Strafverfolgungs-behörden insbesondere die „Strafrechts-keule“ gegenüber Konsumenten weitgehend entzogen. Damit muss ein Cannabiskon-sument, der erstmalig auffällt, nicht mehr zwangsläufig mit einer strafrechtlichen Verur-teilung rechnen.

Straffrei, na und....?????

Genau zum selben Zeitpunkt wurden aller-dings die Zügel im Fahreignungsrecht massiv angezogen. Schon 14 Tage nach der Entschei-dung des Bundesverfassungsge-richtes trat u.a. in Nordrhein-Westfalen ein Erlass in Kraft, der den Fahrerlaubnisbehörden vorgab, dass in den Fällen, in denen ein Strafermittlungs-verfahren gemäß § 31a BtMG eingestellt wurde, die betroffenen Personen aufzufordern seien, auf eigene Kosten ihre Drogenfreiheit nachzuweisen. Sollten sie der Aufforderung nicht nachkommen, sollte die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen werden.

Sollte nach wie vor ein Konsum feststellbar sein, sollten weitere Maßnahmen (MPU) oder Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden.

Somit muss jeder Drogenkonsument seit der

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts damit rechnen, dass seine generelle Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätz-lich in Zweifel gezogen wird, was extreme Auswirkungen auf die Betroffenen hat. Neben den enormen Kosten, die durch ein solches Verfahren entstehen, sehen sich viele auch existenziell gefährdet, da sie beruflich auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind.

Von Strafrecht auf Verwaltungsrecht

Die juristischen Möglichkeiten für die Betrof-fenen sind extrem schwierig. Dies liegt insbe-sondere an der Tatsache, dass die Kriterien hinsichtlich der generellen Fahreignung über das Verwaltungsrecht geregelt sind. Gegen-über den Verwaltungsbehörden stehen die Betroffenen ohne ausreichenden Rechts-schutz da. Zum einen liegt die Beweislast im Verwaltungsrecht grundsätzlich auf Seiten der Betroffenen (Bringschuld), zum anderen entziehen sich die Überprüfungsbegründun-gen grundsätzlich einer juristischen Über-prüfung, und zudem fehlt selbst bei Entzug der Fahrerlaubnis ein durchgreifender Rechts-schutz, da die Fahrerlaubnis grundsätzlich mit sofortiger Wirkung entzogen wird (Gefahren-abwehr). Anders als im Strafrecht gibt es im Verwaltungsrecht auch kein Beweisver-wertungsverbot, d.h., selbst wenn sich herausstellt, dass die Informationen durch die Polizei illegal ermittelt wurden und in einem anhängigen Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen, gilt dies nicht für die Verwal-tungsbehörden.

Ordnungsrecht

Ab jetzt ist jede Fahrt eine Drogenfahrt Am 1.8.1998 trat der novellierte Paragraph 24a StVG in Kraft. Seither wird jedweder Nachweis einer illegalen Substanz im Blut als Drogenfahrt gewertet, die mit Bußgeld, Fahr-verbot und Punkten in Flensburg geahndet wird. Diese Novellierung war dem Umstand geschuldet, dass eine Verurteilung wegen absoluter Fahruntauglichkeit immer schwieri-ger wurde, da immer kleinere Drogenspuren durch die Fortschritte in der forensischen Toxikologie nachweisbar wurden, ohne dass auch noch Ausfallserscheinungen (Drogen-wirkung) festgestellt werden konnten. Daher

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sah es der Gesetzgeber geboten, eine Rechts-norm einzuführen, die eine Verurteilung (Ordnungswidrigkeit) ermöglicht, ohne dass irgendwelche Auffälligkeiten vorgelegen ha-ben müssen.

Ab jetzt sind die Fahreignungskriterien amtlich und rechtsverbindlich.

Am 1.1.1999 trat die Fahrerlaubnisverord-nung in Kraft. In dieser BundesverordFahrerlaubnisverord-nung werden die Kriterien hinsichtlich der gene-rellen Fahreignung einheitlich und im Detail geregelt und lösen somit die einzelnen landeseigenen Erlasse ab. Neben den Verfah-rensweisen zur Überprüfung der Fahreignung sind nunmehr auch Ausschlusskriterien klar formuliert.

Demnach fehlt jeder Person, die Mittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsu-miert, grundsätzlich die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, die zum Führen eines Kraftfahrzeuges vorausgesetzt werden.

Um es einfach zu formulieren, führt jedweder Konsum von Betäubungsmitteln (ausgenom-men Cannabis) zum Verlust der individuellen Mobilität. Dies gilt völlig unabhängig von einer Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss.

Bei Cannabis wird die Fahreignung nur dann als gegeben angesehen, wenn nur ein gelegentlicher Konsum vorliegt und keine weiteren Umstände hinzukommen, wie zum Beispiel eine Drogenfahrt oder der zusätzliche Gebrauch von Alkohol. Ein regelmäßiger Cannabiskonsum führt ebenso zum Verlust der Fahrerlaubnis, auch wenn nie eine Drogenfahrt begangen wurde.

Die Fahreignung betreffenden KO-Kriterien im Überblick:

Konsum (nicht Missbrauch!) von Betäubungsmitteln i.S.d. BtmG (ausgenommen Cannabis)

Regelmäßiger Cannabiskonsum

Gelegentlicher Cannabiskonsum, zum dem schon ein wiederholter Konsum zählt, und Verkehrsverstoß, (fehlendes Trennungs-vermögen)

Gelegentlicher Cannabiskonsum und zusätzlicher Gebrauch von Alkohol (auch außerhalb einer Verkehrsteilnahme)

Vom Strafverfolger zum Fahreignungsüber-wacher

Am 1.1.1999 tritt eine weitere Novellierung im Verkehrsrecht (§2 Abs. 12 StVG) in Kraft, die die Polizei ermächtigt, alle Daten, die auf einen nicht nur vorübergehenden Fahreig-nungsmangel hindeuten, unmittelbar an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu über-mitteln. Dieses Instrument war ein willkom-menes Geschenk an die Strafverfolgungs-behörden. Mit dieser Rechtsnorm hat die Polizei nunmehr die Möglichkeit, völlig unab-hängig vom Ausgang eines Straf- und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens alle gewon-nenen Erkenntnisse an die Fahrerlaubnis-behörde weiterzugeben, damit diese dann schon unabhängig vom Verfahrensstand eigene Maßnahmen bis hin zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis einleiten kann.

Dass die Polizei als untere Ermittlungs-behörde das neue Fahrerlaubnisrecht für ihre Zwecke „gebraucht“, wurde schon sehr früh erkennbar. Zum einen verweist schon das Schulungsprogramm Drogenerkennung im Straßenverkehr von 1997 darauf hin; Zitat

„Schon jetzt sollte daran gedacht werden, dass unter Umständen die Beweise für eine Fahruntüchtigkeit nicht ausreichen, die Ver-waltungsbehörden aber von einer generellen Fahruntauglichkeit ausgehen werden. Es ist deshalb so weit rechtlich zulässig, Beweise zu sichern für die regelmäßige Aufnahme von Drogen....“88 Zum anderen hat nach einem Bericht der Stuttgarter Nachrichten vom 25.10.2001 der Polizeipräsident von Stuttgart

„eine gemeinsame Strategie der Landes-hauptstadt Stuttgart und der Polizei zur Be-kämpfung der synthetischen Droge Ecstasy vorgestellt. Autofahrer, die jetzt im Besitz und unter dem Einfluss der Droge in eine Ver-kehrskontrolle geraten, werden nicht nur nach dem Strafrecht behandelt, sondern müssen mit dem Entzug des Führerscheins rechnen.“ 89

      

88

www.akzept.org/dascannabisforum/download/polizei _schulung.pdf

89

http://www.jurathek.de/showdocument.php?session

=1048037732&ID=7288

127 Im Weiteren heißt es:

„‚Es ist eine noch schärfere Waffe als das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, weil es auf der Gefahrenabwehr beruht’, so S. Es muss also keine Straftat mehr nachgewiesen werden, sondern es genügt eine Prognose um die Fahrtauglichkeit, um ein Strafmaß zu finden.“90

Hieran wird schon deutlich, dass die Straf-verfolgungsbehörden die Rechtsnorm zu ihren strafrechtlichen Zwecken missbrauchen, da eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich keine bestrafende Instanz ist. Zum anderen wird daran auch deutlich, dass den Strafverfol-gungsbehörden sehr wohl bewusst ist, dass der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Betroffenen grundsätzlich als eine Strafmaß-nahme wahrgenommen wird.

Der Leiter des Stuttgarter Rauschgiftde-zernats legte nach einem Bericht der Stutt-garter Zeitung vom 19.01.2004 noch nach, indem er sagte „Zudem müsse Cannabis im Fahrerlaubnisrecht künftig wie eine harte Droge, also etwa wie Ecstasy behandelt werden. Das heißt, Cannabiskonsumenten würden in jedem Fall ihren Führerschein riskieren.“

Der Hinweis aus dem polizeilichen Schulungs-programm, grundsätzlich die Konsumgewohn-heiten des Verdächtigen zu ermitteln, damit die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein entziehen kann, spiegelt sich auch in der strafrechtlichen Ermittlungspraxis wieder.

Heute findet man kaum noch strafrechtliche Vernehmungen, in der nicht auch die Kon-sumgewohnheiten durch die ermittelnden Beamten abgefragt werden, obwohl diese Angaben strafrechtlich völlig irrelevant er-scheinen. Hier wird das Ziel Bestrafung durch die Hintertür sehr deutlich. Mittlerweile ist es auch nicht mehr ungewöhnlich, dass im Zuge von strafrechtlichen Ermittlungen Urinproben oder gar Haaranalysen angeordnet werden, nur um einen möglichen Konsum nachzu-weisen, um diesen dann wiederum an die Fahrerlaubnisbehörde zu übermitteln. In den Fällen, in denen ein Drogennachweis gelingt,       

90 Ebd. 

wird die Fahrerlaubnis durch die Verwal-tungsbehörde unmittelbar entzogen. Ausge-nommen hiervon ist lediglich Cannabis, sofern nicht ein regelmäßiger Cannabiskonsum fest-gestellt wurde. In diesen Fällen müssen die Betroffenen aber mit weitergehenden und teuren Überprüfungsmaßnahmen (MPU) rechnen.

Drogen im Straßenverkehr

Betrachtet man die Fahreignungskriterien vor dem Hintergrund des Verkehrsordnungs-rechts, wird es völlig absurd. Wir fassen zu-sammen: Seit dem 1.1.1999 steht fest, dass Personen, die Mittel im Sinne des Betäu-bungsmittelgesetzes konsumieren, grundsätz-lich nicht fahrgeeignet sind, selbst bei einem nur einmaligen Konsum. Bei Cannabis trifft dies grundsätzlich zu, wenn neben einem gelegentlichen Konsum (mehr als einmal) bei einer Verkehrskontrolle noch THC über 1 ng/ml nachgewiesen wird.

Einige Monate zuvor trat der novellierte §24a StVG in Kraft, der unter Androhung von Buß-geld, Punkten und Fahrverbot Drogenfahrten verhindern sollte.

Der Zweck der Rechtsnorm (§24a StVG) wird systematisch verfehlt!

Bei Verstoß gegen diese Rechtsnorm können die zu verhängenden Sanktionen, hier insbe-sondere das Fahrverbot, als erzieherische Maßnahme nur verfassungskonform sein, wenn diese das vorgegebene Ziel (Einhaltung des Nüchternheitsgebotes/Punktnüchtern-heit) erreichen können.

Daran scheitert es aber regelhaft, da die Verwaltungsbehörden schon alleine aufgrund einer Konsumfeststellung davon ausgehen, dass die Person grundsätzlich nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Bei Cannabis wird schon nach der ersten „Drogenfahrt“ auf ein „fehlendes Trennungsvermögen“ ge-schlossen, was ebenfalls den unmittelbaren Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet. Dies heißt für die Betroffenen, dass sie von jetzt auf gleich ohne Fahrerlaubnis sind, und in der Regel mindestens 1 Jahr völlige Drogen-abstinenz nachweisen müssen, bevor sie überhaupt eine Chance haben, eine MPU zu bestehen, die grundsätzlich im Zuge einer

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Wiedererteilung gefordert wird. Hieran wird deutlich, dass das verwaltungsrechtliche Gefahrenabwehrrecht selbst Rechtsnormen aus dem Straßenverkehrsgesetz überlagert und somit ad absurdum führt.

Verhältnismäßig?

Die Sanktion Fahrverbot mag ungeachtet der Grenzwertfrage für eine Verkehrsteilnahme noch verhältnismäßig erscheinen, da sich dieser Eingriff für den Betroffenen zwar merklich, aber nicht zwangsläufig existenzge-fährdend auswirkt, da ein vierwöchiges Fahr-verbot selten mit einem Jobverlust einher-geht. Einig werden sich die Strafjuristen auch in der Frage sein, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Nichteig-nung (gemäß Paragraph 69 StGB) bei einer Ordnungswidrigkeit völlig unverhältnismäßig wäre und kaum Bestand haben könnte.

Ebenfalls wäre es wohl kaum mit dem Ver-hältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, wenn der Besitz von geringen Mengen für den Eigenbedarf mit einem Entzug der Fahr-erlaubnis gemäß §69 StGB sanktioniert werden würde.

In der Rechtspraxis führt der Umgang mit Betäubungsmitteln aber seit 1994 verstärkt zum Entzug der Fahrerlaubnis, zwar nicht als Strafe gemäß § 69 StGB – denn das wäre ja unverhältnismäßig –, sondern nach Para-graph 46 der Fahrerlaubnisverordnung, da bei Drogenkonsumenten die Fahreignung grund-sätzlich nicht gegeben erscheint.

In der Summe genommen ist festzustellen, dass auf der einen Seite eine strafrechtliche Verurteilung wegen des Besitzes von Betäu-bungsmitteln in geringen Mengen für den Eigenbedarf nur noch selten erfolgt. Also eine messbare Entkriminalisierung der Konsu-menten, allerdings nur beschränkt auf das Betäubungsmittelstrafrecht.

Der allgemeine Ermittlungs- und Bestrafungs-druck gegenüber Drogengebraucherinnen und -gebrauchern hat demgegenüber seit der Entscheidung des Bundesverfassungsge-richtes von 1994 durch die Änderungen im Verkehrs- und Fahreignungsrecht in einem enormen Maße zugenommen. Dies führt letzt-endlich auch zu einem Anstieg der

ein-geleiteten Strafermittlungsverfahren, da jed-weder Konsumnachweis automatisch die Einleitung eines Strafermittlungsverfahrens wegen Verstoß gegen das BtMG nach sich zieht, die dann aber regelhaft eingestellt werden.

Betroffene verlieren aber oftmals ihre Fahr-erlaubnis, was nicht selten mit Einkom-menseinbußen oder einem Jobverlust ein-hergeht. Um wieder an ihre Fahrerlaubnis zu kommen, müssen sie nicht selten 12 Monate Abstinenz nachweisen und eine MPU (Idio-tentest) bestehen. Die Kosten liegen nicht selten bei 3.000 bis 5.000 Euro. Neben den finanziellen Belastungen, die nicht alle Betroffenen stemmen können und somit ihre Fahreignung auf absehbare Zeit nicht nach-weisen können, kann man eine MPU auch nur mit einem positiven Ergebnis abschließen, wenn man den Gutachter davon überzeugen kann, dass man dauerhaft abstinent bleibt.

Dass gerade die Strafverfolgungsbehörden das Straf-, Ordnungs- und Verwaltungsrecht vermischen und gezielt zu ihren Zwecken einsetzen, zeigt z.B. auch die tagtägliche Ermittlungspraxis aus Berlin.

Drogenermittler beobachten an einem

„Brennpunkt“ ein Drogengeschäft. Ein Konsu-ment besorgt sich 2 Gramm Hasch. Mit den 2 Gramm Hasch verlässt er den Park und geht an den Zivilermittlern vorbei. Zugriff? Nein, man wartet ab und beobachtet im Weiteren, wie er in sein Auto steigt, und gibt den Kollegen an der nächsten Ecke Bescheid, damit diese das Auto gezielt einer Ver-kehrskontrolle inkl. Blutentnahme unterzieht.

Wird dann noch was nachgewiesen, meldet die Polizei dies unmittelbar an die zuständige Verwaltungsbehörde, und diese entzieht die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung. (aus eigenen Aktenbeständen/ Polizeiberichten) Die Begründung für diese restriktive Vor-gehensweise im Fahreignungsrecht gegen Drogenkonsumenten liefert der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien.

Diesem ist unter 1.1 („Unterschiede zum Alkoholmissbrauch“) zu entnehmen, dass die Autoren diese restriktive Vorgehensweise als erstes damit begründen, dass die Substanzen

129 durch den Gesetzgeber aufgrund ihrer

Gefährlichkeit, ungeachtet der Entscheidung vom BverVG 1994, verboten sind, Punkt.

Daher ist auch per se von einer enormen Auswirkung auf die Verkehrssicherheit aus-zugehen.

Sicherlich schränkt eine akute Drogenwirkung die Fahrtauglichkeit ein, die tatsächlichen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit – wie auch im Allgemeinen – liegen nach neuerlichen Erkenntnissen (Druid-Projekt91) aber deutlich unter denen von Alkohol.

Da sich die Gefahreneinschätzung, verbotene Drogen gleich exorbitante Gefahr für die Verkehrssicherheit, nicht bestätigen lässt, und sich diese restriktive Praxis daher auch nicht damit begründen lässt, können alle damit verbundenen Nachteile (Kosten/Entzug der Fahrerlaubnis) nur als reine (Konsum-) Bestrafung wahrgenommen werden. Ferner wird über diesen Hebel auch ein völliges Abstinenzdogma – was illegale Substanzen anbelangt – durchgesetzt, da eine Wieder-erteilung der Fahrerlaubnis an den Nachweis dauerhafter Abstinenz geknüpft ist.

Diese Rechtspraxis ist unhaltbar. Zum einen läuft damit jeder Gefahr, seine Fahrerlaubnis zu verlieren, bei dem der Konsum von Drogen festgestellt wird, ohne dass eine nachvoll-ziehbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht. Zum anderen wird die richtige Vor-gabe, nur nüchtern am Kraftverkehr teil-zunehmen, völlig pervertiert, da es darauf ganz offensichtlich nicht ankommt. Dadurch steigen auch die Gefahren für die Verkehrs-sicherheit, da es einem „Drogenkonsumen-ten“ im Grunde egal sein kann, ob er sich an das Nüchternheitsgebot hält oder nicht, da in jedem Fall die Fahrerlaubnis in Gefahr ist.

      

91

http://hanfverband.de/index.php/nachrichten/aktuel

les/2289-druid-studie-uebersetzung-und-ueberraschende-ergebnisse

130  C 3-4

Frank Tempel

Die Polizei - Dein Freund und

Im Dokument Alternativer Drogen- und Suchtbericht (Seite 132-137)

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